Skript 2 Flashcards

(51 cards)

1
Q

Durch welche Wesenselemente wird der Staat nach traditioneller Staatslehre bestimmt?

A

Damit man von einem Staat sprechen kann, müssen nach herkömmlicher Staatslehre drei Wesenselemete erfüllt sein.

  • Staatsvolk
  • Staatsgebiet
  • Staatsgewalt
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2
Q

Nennen und erläutern Sie drei unterschiedliche Verständnisse des Begriffs „Staatsvolk“.

A
  1. Soziologisches Verständnis (Volk im natürlichen Sinn): Gemeinschaft von Menschen, die sich durch gemeinsame Merkmale wie Sprache, Religion, Geschichte oder Kultur zugehörig fühlen.
  2. Juristischer Begriff im weiteren Sinne (Gebietsvolk): Gesamtheit der Personen, die sich dauerhaft auf einem bestimmten Staatsgebiet aufhalten und der dortigen Rechtsordnung unterworfen sind – unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
  3. Juristischer Begriff im engeren Sinne (Staatsbürger): Personen, die die Staatsangehörigkeit besitzen und dadurch besondere Rechte (z. B. Wahlrecht) und Pflichten (z. B. Wehrpflicht) haben.
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3
Q

Welche Aussagen über das „Staatsvolk“ sind korrekt?

A

A) Zum Staatsvolk gehören nur Personen mit Wahlrecht.
B) Das Staatsvolk im weiteren juristischen Sinn wird auch als Gebietsvolk bezeichnet.
C) Die Staatsangehörigkeit ist Grundlage für die Zugehörigkeit zum Staatsvolk im engeren Sinn.
D) Menschen, die sich kulturell einer Nation zugehörig fühlen, zählen zum Staatsvolk im natürlichen Sinn.
E) Nur Personen mit einer einheitlichen Religion bilden ein Staatsvolk.

Richtige Antworten:
B), C) und D)
(A ist zu eng gefasst; E ist sachlich falsch.)

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4
Q

Ein Staat besteht nur dann, wenn seine Bevölkerung eine einheitliche Sprache, Religion und Herkunft aufweist. Stimmen Sie dieser Aussage zu?

A

RichtigeNein.
Dieses Verständnis entspricht einem veralteten nationalistischen Bild des „Staatsvolks“ im natürlichen Sinne. Für die Existenz eines Staates ist ein solches soziologisches Homogenitätskriterium nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die Existenz eines Staatsvolks im juristischen Sinn – also die Personen, die dauerhaft der Staatsgewalt unterstehen.

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5
Q

Eine in Liechtenstein lebende Schweizerin besitzt keine liechtensteinische Staatsbürgerschaft, lebt aber dauerhaft im Fürstentum und unterliegt dort der Steuerpflicht. Zählt sie zum Staatsvolk?

A

Antwort:
Ja – im weiteren juristischen Sinn gehört sie zum Gebietsvolk, da sie auf dem Staatsgebiet lebt und der liechtensteinischen Rechtsordnung unterworfen ist.
Sie gehört aber nicht zum Staatsvolk im engeren juristischen Sinn, da sie keine Staatsangehörige ist – sie hat daher z. B. kein Wahlrecht.

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6
Q

Wie wird in Liechtenstein die Staatsbürgerschaft erworben und was ist das zugrunde liegende Prinzip?

A

Liechtenstein folgt dem ius sanguinis (Abstammungsprinzip):
Eine Person wird liechtensteinischer Staatsbürger, wenn mindestens ein Elternteil die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt – unabhängig vom Geburtsort.
Im Gegensatz dazu vergeben Staaten wie die USA oder Pakistan die Staatsangehörigkeit nach dem ius soli (Geburtsortprinzip).
Die Doppelstaatsbürgerschaft ist in Liechtenstein möglich, wenn der andere Staat dies ebenfalls zulässt (z. B. bei Schweiz/Liechtenstein).

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7
Q

Welche Aussagen zur liechtensteinischen Staatsbürgerschaft sind korrekt?

A

A) Die liechtensteinische Verfassung enthält eine genaue Definition des Staatsbürgers.
B) Nach liechtensteinischem Recht wird ein Kind automatisch Staatsbürger, wenn ein Elternteil liechtensteinischer Staatsbürger ist.
C) Liechtenstein folgt dem Geburtsortprinzip (ius soli).
D) Doppelstaatsbürgerschaft ist grundsätzlich ausgeschlossen.
E) Die gesetzlichen Grundlagen zum Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft finden sich im Bürgerrechtsgesetz (BüG).
B) und E)
(A ist falsch – es gibt keine definitorische Klarstellung; C ist falsch – Liechtenstein folgt dem ius sanguinis; D ist falsch – Doppelstaatsbürgerschaft ist möglich.)

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8
Q

Ein in Liechtenstein geborenes Kind pakistanischer Eltern erhält automatisch die liechtensteinische Staatsbürgerschaft. Richtig oder falsch?

A

Richtige Antwort:
Falsch.
Liechtenstein folgt nicht dem ius soli, sondern dem ius sanguinis.
Die Staatsangehörigkeit wird nur dann durch Geburt erworben, wenn mindestens ein Elternteil liechtensteinischer Staatsbürger ist.

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9
Q

Was ist der Unterschied zwischen dem ius sanguinis und dem ius soli, und welchem Prinzip folgt Liechtenstein?

A

Ius sanguinis („Recht des Blutes“): Staatsbürgerschaft wird über die Abstammung vermittelt (z. B. Liechtenstein).
Ius soli („Recht des Bodens“): Staatsbürgerschaft wird durch Geburt auf dem Staatsgebiet verliehen (z. B. USA).
Liechtenstein folgt dem ius sanguinis

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10
Q

Zusatzfrage zur Verfassungssystematik
Frage:
Wie geht die liechtensteinische Verfassung mit dem Begriff des Staatsvolks um?

A

Antwort:
Die Verfassung unterscheidet Staatsbürger und Landesangehörige, definiert diese Begriffe aber nicht näher.
Art. 30 LV verweist hinsichtlich des Erwerbs und Verlusts der Staatsbürgerschaft auf Gesetze, insbesondere das BüG (Bürgerrechtsgesetz).

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11
Q

Was versteht man unter dem Begriff „Staatsgebiet“ im staatsrechtlichen Sinne?

A

Das Staatsgebiet ist ein abgegrenztes Territorium, über das ein Staat die Gebietshoheit ausübt. Es ist der räumliche Geltungsbereich der staatlichen Rechtsordnung (Territorialitätsprinzip). Dazu zählen das Festland, der Luftraum darüber, das Küstenmeer (falls vorhanden) und ggf. das Binnengewässer.

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12
Q

Welche Aussagen zum Staatsgebiet sind korrekt?

A) Das Staatsgebiet ist deckungsgleich mit dem privaten Grundbesitz eines Staates.
B) Das Staatsgebiet unterliegt der öffentlich-rechtlichen Herrschaft des Staates.
C) Das Staatsgebiet ist der räumliche Geltungsbereich der Rechtsordnung.
D) Staaten benötigen kein klar abgegrenztes Territorium zur Staatsbildung.
E) Zum Staatsgebiet zählen auch der Luftraum und das Küstenmeer.

A

A) Das Staatsgebiet ist deckungsgleich mit dem privaten Grundbesitz eines Staates.
B) Das Staatsgebiet unterliegt der öffentlich-rechtlichen Herrschaft des Staates.
C) Das Staatsgebiet ist der räumliche Geltungsbereich der Rechtsordnung.
D) Staaten benötigen kein klar abgegrenztes Territorium zur Staatsbildung.
E) Zum Staatsgebiet zählen auch der Luftraum und das Küstenmeer.

Richtige Antworten:
B), C) und E)
(A ist falsch – es geht nicht um Eigentum, sondern um Hoheitsgewalt; D widerspricht den klassischen Drei-Elementen-Lehre nach Jellinek.)

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13
Q

Ein Staat kann auch ohne klar definiertes Territorium existieren, solange er ein Staatsvolk und eine Regierung hat. Stimmen Sie zu?

A

Nein.
Ein klar abgegrenztes Staatsgebiet ist ein konstitutives Element des Staates nach der Drei-Elementen-Lehre. Ohne ein solches Gebiet kann keine Gebietshoheit und damit keine effektive staatliche Ordnung ausgeübt werden.

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14
Q

Ein international nicht anerkannter Akteur kontrolliert faktisch ein Gebiet, übt dort effektive Gewalt aus und erlässt Gesetze. Das Territorium ist jedoch umstritten. Kann dieses Gebiet dennoch als Staatsgebiet gelten?

A

Antwort:
Nach dem Effektivitätsprinzip kann ein Gebiet auch dann als Staatsgebiet gelten, wenn es faktisch beherrscht wird, selbst bei fehlender internationaler Anerkennung. Allerdings ist die völkerrechtliche Anerkennung des Staates als Ganzes ein weiteres Kriterium – entscheidend ist die tatsächliche Ausübung der Gebietshoheit.

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15
Q

Wie wird das Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein in der Landesverfassung beschrieben?

A

Musterantwort:
Laut Art. 1 Abs. 1 LV besteht Liechtenstein aus einem Staatsverband von zwei Landschaften – dem Oberland (Vaduz, Balzers, Planken, Schaan, Triesen, Triesenberg) und dem Unterland (Eschen, Gamprin, Mauren, Ruggell, Schellenberg).
Art. 1 Abs. 2 LV bestimmt zudem, dass Vaduz der Hauptort sowie Sitz des Landtages und der Regierung ist.

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16
Q

Welche Aussagen zur Verfassungsregelung des liechtensteinischen Staatsgebiets sind richtig?

A) Liechtenstein besteht aus drei Landschaften mit insgesamt elf Gemeinden.
B) Der Landtag hat seinen Sitz in Vaduz.
C) Das Unterland umfasst unter anderem die Gemeinde Balzers.
D) Vaduz ist laut Verfassung der Hauptort Liechtensteins.
E) Die Aufteilung in Oberland und Unterland ist gesetzlich, aber nicht verfassungsrechtlich geregelt.

A

A) Liechtenstein besteht aus drei Landschaften mit insgesamt elf Gemeinden.
B) Der Landtag hat seinen Sitz in Vaduz.
C) Das Unterland umfasst unter anderem die Gemeinde Balzers.
D) Vaduz ist laut Verfassung der Hauptort Liechtensteins.
E) Die Aufteilung in Oberland und Unterland ist gesetzlich, aber nicht verfassungsrechtlich geregelt.

Richtige Antworten:
B) und D)
(A ist falsch – es sind zwei Landschaften; C ist falsch – Balzers gehört zum Oberland; E ist falsch – die Aufteilung ist verfassungsrechtlich in Art. 1 Abs. 1 LV geregelt.)

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17
Q

Schellenberg gehört zur Landschaft Vaduz. Richtig oder falsch?

A

Richtige Antwort:
Falsch.
Schellenberg gehört zur Landschaft Schellenberg (Unterland) – laut Art. 1 Abs. 1 LV.

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18
Q

Welches der drei klassischen Staatselemente wird durch Art. 1 Abs. 1 und 2 LV konkretisiert?

A

Antwort:
Durch Art. 1 Abs. 1 und 2 LV wird das Staatsgebiet als eines der drei Wesenselemente des Staates konkretisiert. Die Norm beschreibt die räumliche Gliederung des Staatsgebiets und benennt Vaduz als Hauptort, was zur territorialen Identität und Organisation beiträgt.

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19
Q

Welche Aussagen zur Grenzänderung und zum Gemeindeaustritt in Liechtenstein sind korrekt? (Mehrfachauswahl möglich)
A) Eine Grenzänderung des Staatsgebiets ist nur durch Gesetz möglich.
B) Gemeinden in Liechtenstein dürfen ohne gesetzliche Regelung aus dem Staatsverband austreten.
C) Ein Gemeindeaustritt erfordert eine Abstimmung der betroffenen wahlberechtigten Landesangehörigen.
D) Liechtenstein ist ein Bundesstaat wie Deutschland und Österreich.

A

Welche Aussagen zur Grenzänderung und zum Gemeindeaustritt in Liechtenstein sind korrekt? (Mehrfachauswahl möglich)
A) Eine Grenzänderung des Staatsgebiets ist nur durch Gesetz möglich.
B) Gemeinden in Liechtenstein dürfen ohne gesetzliche Regelung aus dem Staatsverband austreten.
C) Ein Gemeindeaustritt erfordert eine Abstimmung der betroffenen wahlberechtigten Landesangehörigen.
D) Liechtenstein ist ein Bundesstaat wie Deutschland und Österreich.

Lösungen:
A) Richtig – Art. 4 Abs. 1 LV schreibt Gesetz vor.
B) Falsch – Der Austritt muss gesetzlich oder durch Staatsvertrag geregelt werden.
C) Richtig – Art. 4 Abs. 2 LV verlangt Mehrheitsentscheid.
D) Falsch – Liechtenstein ist ein Einheitsstaat (Art. 1 LV).

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20
Q

Wie ist in Liechtenstein das Verhältnis zwischen Land und Gemeinden verfassungsrechtlich ausgestaltet?

A

Musterantwort:
Liechtenstein ist ein Einheitsstaat gemäß Art. 1 LV. Das bedeutet, es gibt keine Gliederung in Gliedstaaten wie in einem Bundesstaat (z.B. Deutschland, Österreich). Die Gemeinden haben gewisse Selbstverwaltungsrechte, aber die staatliche Einheit bleibt ungeteilt.

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21
Q

Kann eine Gemeinde in Liechtenstein durch einfachen Gemeinderatsbeschluss aus dem Staatsverband austreten?

A

Nein.
Ein Gemeindeaustritt ist laut Art. 4 Abs. 2 LV nur durch einen Mehrheitsentscheid der wahlberechtigten Landesangehörigen der Gemeinde und eine gesetzliche oder staatsvertragliche Regelung möglich – ein Gemeinderatsbeschluss allein reicht keinesfalls.

22
Q

Warum ist Liechtenstein trotz seiner kleinen Fläche kein Bundesstaat?
.

A

Antwort:
Weil die Verfassung Liechtensteins (Art. 1 LV) das Land als Einheitsstaat definiert. Es gibt keine politischen Teilstaaten mit eigener Souveränität wie in einem Bundesstaat. Die Gemeinden haben Selbstverwaltungsrechte, unterstehen jedoch vollständig dem Gesamtstaat.

23
Q

Multiple-Choice (mit Lösungen)

Welche Aussagen zur Staatsgewalt in Liechtenstein sind zutreffend? (Mehrfachantwort möglich)

A) Die Staatsgewalt liegt ausschließlich beim Fürsten.
B) Staatsgewalt muss rechtlich organisiert sein.
C) In Liechtenstein üben Fürst und Volk gemeinsam die Staatsgewalt aus.
D) Staatsgewalt bedeutet absolute Macht ohne rechtliche Begrenzung.

A

Multiple-Choice (mit Lösungen)

Welche Aussagen zur Staatsgewalt in Liechtenstein sind zutreffend? (Mehrfachantwort möglich)

A) Die Staatsgewalt liegt ausschließlich beim Fürsten.
B) Staatsgewalt muss rechtlich organisiert sein.
C) In Liechtenstein üben Fürst und Volk gemeinsam die Staatsgewalt aus.
D) Staatsgewalt bedeutet absolute Macht ohne rechtliche Begrenzung.

Lösungen:

A) Falsch – Art. 2 LV spricht von Fürst und Volk.
B) Richtig – Staatsgewalt ist rechtlich verfasste Macht.
C) Richtig – Die Verfassung sieht geteilte Staatsgewalt vor.
D) Falsch – Staatsgewalt ist rechtsgebunden, nicht absolut.

24
Q
  1. Offene Frage

Was bedeutet der Begriff „Staatsgewalt“ und wie ist er in Liechtenstein verfassungsrechtlich geregelt?

A
  1. Offene Frage

Was bedeutet der Begriff „Staatsgewalt“ und wie ist er in Liechtenstein verfassungsrechtlich geregelt?

Beispiellösung:
Staatsgewalt ist die rechtlich verfasste und organisierte Macht eines Staates. Sie ermöglicht staatliches Handeln durch Zuweisung an bestimmte Organe. In Liechtenstein ist sie laut Art. 2 LV sowohl im Fürsten als auch im Volk verankert. Beide üben die Staatsgewalt gemeinsam nach Maßgabe der Verfassung aus.

25
3. Fangfrage Da Liechtenstein eine Monarchie ist, übt der Fürst allein die Staatsgewalt aus – richtig oder falsch?
Antwort: Falsch. Liechtenstein ist eine konstitutionelle ErbMonarchie auf parlamentarischer Grundlage (Art. 79 und 80) in der laut Art. 2 LV sowohl der Fürst als auch das Volk Träger der Staatsgewalt sind.
26
4. Verständnisfrage zur EU Warum ist die Europäische Union kein Staat im staatsrechtlichen Sinne?
Antwort: Weil der EU wesentliche Staatselemente fehlen: kein eigenes Staatsvolk, kein originäres Staatsgebiet, und keine vollumfängliche, souveräne Staatsgewalt. Sie ist ein Staatenverbund mit abgeleiteten Kompetenzen, die ihr von den Mitgliedstaaten übertragen wurden.
27
1. Multiple-Choice-Frage Welche Aussagen zu den klassischen Staatsformen sind korrekt? (Mehrfachantwort möglich) A) Die Aristokratie ist eine Form der Demokratie. B) Eine Tyrannis ist die Entartung der Monarchie. C) In der Oligarchie herrscht das Volk in direkter Form. D) Die Ochlokratie ist eine gesetzlose Form der Demokratie.
1. Multiple-Choice-Frage Welche Aussagen zu den klassischen Staatsformen sind korrekt? (Mehrfachantwort möglich) A) Die Aristokratie ist eine Form der Demokratie. B) Eine Tyrannis ist die Entartung der Monarchie. C) In der Oligarchie herrscht das Volk in direkter Form. D) Die Ochlokratie ist eine gesetzlose Form der Demokratie. Lösungen: A) Falsch – Aristokratie und Demokratie sind klar getrennt. B) Richtig – Tyrannis ist die negative Ausprägung der Monarchie. C) Falsch – In der Oligarchie herrscht eine kleine Gruppe, nicht das Volk. D) Richtig – Die Ochlokratie ist die entartete Form der Demokratie, geprägt durch Chaos und Pöbelherrschaft.
28
Was versteht man unter einer entarteten Staatsform? Nennen Sie zu jeder klassischen Staatsform deren Entartung.
Musterlösung: Eine entartete Staatsform liegt vor, wenn die ursprüngliche Idee der Herrschaft pervertiert wird und nicht mehr dem Allgemeinwohl dient. Die Entartung der Monarchie ist die Tyrannis. Die Entartung der Aristokratie ist die Oligarchie. Die Entartung der Demokratie ist die Ochlokratie.
29
Eine Monarchie ist immer eine Tyrannis – richtig oder falsch?
Falsch. Die Monarchie kann eine legitime Staatsform sein, wenn sie im Sinne des Allgemeinwohls regiert. Tyrannis ist nur die entartete Form der Monarchie, bei der der Herrscher selbstbezogen und willkürlich handelt.
30
4. Komplexe Frage (Fallbezug + Begründung) Fall: Ein Staat wird seit Jahren von einer kleinen Gruppe wirtschaftlich einflussreicher Familien regiert, die Gesetze zu ihrem Vorteil ändern. Das Parlament ist zwar vorhanden, aber faktisch machtlos. Die Bevölkerung darf zwar wählen, jedoch nur vorab geprüfte Kandidaten. Die Opposition wird unterdrückt. Frage: Wie würden Sie diesen Staat staatsformtheoretisch einordnen? Nennen Sie die ursprünglich gedachte Staatsform und ihre heutige Ausprägung. Begründen Sie Ihre Antwort mit Bezug auf das Konzept der Entartung.
Musterlösung: Die ursprünglich gedachte Staatsform könnte eine Aristokratie gewesen sein - also die Herrschaft der „Besten". Die derzeitige Situation entspricht jedoch der Entartungsform der Oligarchie, da eine kleine Gruppe von Familien ausschließlich im eigenen Interesse herrscht, die Gewaltenteilung faktisch ausgehebelt ist und das Gemeinwohl vernachlässigt wird. Die Wahlen sind lediglich formal, ohne echte demokratische Substanz.
31
Komplexe Frage zur Monarchie (Fall + Begründung) Fall: In einem Land regiert ein Monarch auf Lebenszeit. Es gibt ein Parlament, doch es hat nur beratende Funktion. Der Monarch ernennt Richter, kontrolliert das Militär und kann Gesetze ohne Mitsprache der Bevölkerung oder anderer Organe erlassen. In letzter Zeit nutzt er seine Macht zunehmend zur Bereicherung seiner Familie und zur Bestrafung von Kritikern. Frage: Wie würden Sie diesen Staat unter staatsformtheoretischen Gesichtspunkten einordnen? Benennen Sie die ursprüngliche Form und ihre entartete Ausprägung. Begründen Sie Ihre Einschätzung.
Musterlösung: Ursprünglich handelt es sich um eine Monarchie, also die Herrschaft eines Einzelnen, idealerweise zum Wohle des Staates. Im geschilderten Fall liegt jedoch die Entartungsform Tyrannis vor: Der Monarch handelt willkürlich, nutzt seine Macht eigennützig und missachtet rechtsstaatliche Grundsätze. Damit fehlt der Legitimationsrahmen für eine legitime Monarchie.
32
1. Multiple-Choice-Frage Frage: Welche der folgenden Aussagen zur Staatsform Liechtensteins sind zutreffend? (Mehrfachantwort möglich) A. Die Staatsgewalt liegt ausschließlich beim Fürsten. B. Liechtenstein ist eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratisch-parlamentarischer Grundlage. C. Die Entartungsform der Aristokratie nennt man Ochlokratie. D. Die Staatsform wird durch Art. 2 der Liechtensteinischen Verfassung bestimmt. E. Demokratie ist die Entartungsform der Monarchie.
1. Multiple-Choice-Frage Frage: Welche der folgenden Aussagen zur Staatsform Liechtensteins sind zutreffend? (Mehrfachantwort möglich) A. Die Staatsgewalt liegt ausschließlich beim Fürsten. B. Liechtenstein ist eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratisch-parlamentarischer Grundlage. C. Die Entartungsform der Aristokratie nennt man Ochlokratie. D. Die Staatsform wird durch Art. 2 der Liechtensteinischen Verfassung bestimmt. E. Demokratie ist die Entartungsform der Monarchie. Lösungen: B. Richtig – ergibt sich aus Art. 2 LV. D. Richtig – Art. 2 regelt die Staatsform Liechtensteins. A. Falsch – Die Staatsgewalt ist zwischen Fürst und Volk aufgeteilt. C. Falsch – Ochlokratie ist die Entartung der Demokratie. E. Falsch – Demokratie ist eine Hauptform, keine Entartung.
33
Denkfrage Frage: Warum wird die Demokratie trotz ihrer normativen Stärke in der klassischen Lehre als ebenfalls entartungsfähig angesehen? Und was lässt sich daraus für heutige Demokratien ableiten? Antwortansatz:
In der klassischen Staatslehre (z.B. Polybios) kann Demokratie zur „Ochlokratie" entarten, wenn die Herrschaft der Mehrheit in willkürliche, gesetzlose Pöbelherrschaft umschlägt. Moderne Demokratien schützen sich durch rechtsstaatliche Prinzipien, Gewaltenteilung, Grundrechte und unabhängige Justiz vor dieser Entartung. Das zeigt: auch Demokratie braucht feste Strukturen und Grenzen, um stabil zu bleiben.
34
2. Offene Frage Frage: Erläutern Sie das Bild des „elliptischen" Staates in Bezug auf die liechtensteinische Staatsform. Welche verfassungsrechtliche Bedeutung hat dieses Bild?
2. Offene Frage Frage: Erläutern Sie das Bild des „elliptischen" Staates in Bezug auf die liechtensteinische Staatsform. Welche verfassungsrechtliche Bedeutung hat dieses Bild? Antwortansatz: Das Bild der Ellipse beschreibt Liechtenstein als Einheit mit zwei Machtzentren: Fürst und Volk. Beide sind verfassungsrechtlich legitimiert und wirken innerhalb des gemeinsamen Rahmens der Verfassung zusammen. Dieses dualistische Modell bringt die besondere Balance monarchischer und demokratischer Legitimation in einem Einheitsstaat zum Ausdruck.
35
In Liechtenstein regiert der Fürst allein, weil es sich um eine Monarchie handelt. Richtig oder falsch?
Falsch. Zwar ist Liechtenstein eine Monarchie, aber gemäß Art. 2 LV ist es eine konstitutionelle Monarchie auf demokratischer Grundlage. Die Staatsgewalt liegt sowohl beim Fürsten als auch beim Volk. Es handelt sich also um eine geteilte Staatsgewalt - nicht um Alleinherrschaft.
36
1. Staatsgebiet Liechtensteins Komplexe Prüfungsfrage: Fall: Eine Gemeinde in Liechtenstein möchte ihre Grenzen verändern und sich mit einer Nachbargemeinde zusammenschließen. Einige Einwohner fordern gleichzeitig den Austritt aus dem Staatsverband. Frage: Welche verfassungsrechtlichen Grundlagen sind für eine solche Grenzänderung und einen Austritt aus dem Staatsverband zu beachten? Wie ist das Verfahren im Einzelnen ausgestaltet?
Musterlösung: Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 LV ist eine Grenzänderung oder Zusammenlegung nur per Gesetz und mit dem Mehrheitsbeschluss der wahlberechtigten Landesangehörigen in den betroffenen Gemeinden zulässig. Ein Austritt ist nach Art. 4 Abs. 2 LV zulässig, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Gemeindeeinwohner das Verfahren einleitet. Der Austritt erfolgt durch Gesetz oder – bei staatsvertraglicher Regelung – mit zweiter Abstimmung nach Vertragsverhandlungen.
37
Komplexe Prüfungsfrage: Fall: Im Rahmen einer Debatte wird behauptet, dass die Europäische Union mittlerweile als Staat mit vollumfänglicher Staatsgewalt anzusehen sei. Frage: Stimmen Sie dieser Aussage zu? Begründen Sie Ihre Antwort anhand der Wesenselemente eines Staates, insbesondere unter Berücksichtigung des Merkmals „Staatsgewalt“.
Musterlösung: Ein Staat benötigt ein eigenes Staatsvolk, ein abgegrenztes Staatsgebiet und effektive, originäre Staatsgewalt. Die EU hat zwar weite Hoheitsrechte, jedoch keine eigene originäre Staatsgewalt, sondern nur abgeleitete Kompetenzen von den Mitgliedstaaten. Auch fehlt ein einheitliches Staatsvolk. Damit erfüllt die EU die Kriterien eines Staates im völkerrechtlichen Sinne nicht vollständig.
38
3. Staatsform - klassische Lehre Komplexe Prüfungsfrage: Fall: In einer historischen Analyse wird behauptet, dass Demokratien grundsätzlich stabiler seien als Monarchien oder Aristokratien. Frage: Erläutern Sie die drei klassischen Staatsformen mit ihren jeweiligen Entartungen. Welche Rolle spielen Institutionen zur Sicherung der Staatsform?
3. Staatsform - klassische Lehre Komplexe Prüfungsfrage: Fall: In einer historischen Analyse wird behauptet, dass Demokratien grundsätzlich stabiler seien als Monarchien oder Aristokratien. Frage: Erläutern Sie die drei klassischen Staatsformen mit ihren jeweiligen Entartungen. Welche Rolle spielen Institutionen zur Sicherung der Staatsform? Musterlösung: Die klassische Lehre kennt Monarchie (Einzelherrschaft, Entartung: Tyrannis), Aristokratie (Eliteherrschaft, Entartung: Oligarchie) und Demokratie (Volksherrschaft, Entartung: Ochlokratie). Die Stabilität hängt nicht nur von der Staatsform ab, sondern vor allem von der rechtlichen Begrenzung der Macht und institutionellen Sicherungen, wie Gewaltenteilung, Verfassungskontrolle und Rechtsstaatlichkeit.
39
5. Monarchie - vertiefende Frage Komplexe Prüfungsfrage: Fall: Ein Student behauptet, dass Monarchien per se nicht demokratisch legitimiert sein können. Frage: Wie lässt sich die Monarchie des Fürstentums Liechtenstein mit dem Demokratieprinzip vereinbaren? Welche Rolle spielt die Verfassung dabei?
5. Monarchie - vertiefende Frage Komplexe Prüfungsfrage: Fall: Ein Student behauptet, dass Monarchien per se nicht demokratisch legitimiert sein können. Frage: Wie lässt sich die Monarchie des Fürstentums Liechtenstein mit dem Demokratieprinzip vereinbaren? Welche Rolle spielt die Verfassung dabei? Musterlösung: Art. 2 LV beschreibt eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer Grundlage. Die Legitimation der monarchischen Staatsgewalt erfolgt durch die Verfassung - also mittelbar demokratisch. Durch das Zusammenspiel von Fürst und Volk innerhalb des Verfassungsrahmens (elliptisches Modell) entsteht ein dual legitimierter Staat, der sowohl demokratisch als auch monarchisch geprägt ist.
40
1. Multiple-Choice-Frage: Welche Aussage trifft auf das Staatsoberhaupt Liechtensteins zu? A) Es wird durch das Volk gewählt. B) Es ist der Landesfürst, der kraft Erbrechts sein Amt ausübt. C) Der Landesfürst ist Teil der gesetzgebenden Gewalt. D) Die Amtszeit des Landesfürsten beträgt 6 Jahre.
1. Multiple-Choice-Frage: Welche Aussage trifft auf das Staatsoberhaupt Liechtensteins zu? A) Es wird durch das Volk gewählt. B) Es ist der Landesfürst, der kraft Erbrechts sein Amt ausübt. C) Der Landesfürst ist Teil der gesetzgebenden Gewalt. D) Die Amtszeit des Landesfürsten beträgt 6 Jahre. Lösung: B Erklärung: A und D treffen auf republikanische Systeme zu. C wäre unzutreffend – der Fürst wirkt mit, ist aber nicht selbst Legislativorgan im engeren Sinn.
41
Erläutern Sie die Stellung des Landesfürsten im liechtensteinischen Verfassungssystem anhand von Art. 7 LV.
Musterantwort: Der Landesfürst ist gemäß Art. 7 LV das Staatsoberhaupt und übt sein Recht an der Staatsgewalt auf Basis der Verfassung und Gesetze aus. Er ist rechtlich nicht verantwortlich und unterliegt nicht der Gerichtsbarkeit. Das Amt wird nach dem Erbprinzip weitergegeben, nicht durch Wahl. Dies verankert das monarchische Legitimationsprinzip.
42
Der Fürst von Liechtenstein kann wie ein Präsident abgewählt werden, wenn er seine Kompetenzen überschreitet. Richtig oder falsch?
Antwort: Falsch Begründung: Der Fürst ist nicht abwählbar, da seine Stellung erblich ist. Er kann nur durch Änderungen der Verfassung oder durch eine Volksabstimmung über die Monarchie an sich (nicht über die Person) entmachtet werden.
43
Inwiefern steht die Nichtjustiziabilität des Fürsten (Art. 7 Abs. 2 LV) im Spannungsverhältnis zum Rechtsstaatsprinzip?
Hinweis zur Diskussion: Das Rechtsstaatsprinzip fordert, dass jede staatliche Gewalt überprüfbar ist. Die Ausnahme des Fürsten widerspricht diesem Prinzip – wird aber durch seine verfassungsrechtlich klar geregelte Rolle sowie das demokratische Gegengewicht des Volkes in Liechtenstein ausgeglichen (elliptischer Staat).
44
Welche Aussage zur monarchischen Staatsform Liechtensteins ist korrekt? A) Der Landesfürst kann Gesetze vorschlagen, aber nicht blockieren. B) Der Landesfürst hat kein Mitspracherecht bei der Amtsdauer der Regierung. C) Der Landesfürst muss Gesetze innerhalb eines Monats genehmigen, sonst gelten sie als abgelehnt. D) Der Landesfürst kann die Sanktion eines Gesetzes verweigern, was zu dessen Scheitern führt.
Welche Aussage zur monarchischen Staatsform Liechtensteins ist korrekt? A) Der Landesfürst kann Gesetze vorschlagen, aber nicht blockieren. B) Der Landesfürst hat kein Mitspracherecht bei der Amtsdauer der Regierung. C) Der Landesfürst muss Gesetze innerhalb eines Monats genehmigen, sonst gelten sie als abgelehnt. D) Der Landesfürst kann die Sanktion eines Gesetzes verweigern, was zu dessen Scheitern führt. Richtige Antwort: D Erklärung: A ist falsch: Der Fürst kann Gesetze sanktionieren oder verweigern (Art. 9 LV). B ist falsch: Er kann der Regierung das Vertrauen entziehen (Art. 80 Abs. 1 LV). C ist falsch: Die Frist beträgt 6 Monate, nicht 1. D ist richtig: Keine Sanktion = Gesetz kommt nicht zustande.
45
Wie wirkt sich das monarchische Legitimationsprinzip in der liechtensteinischen Verfassung auf die Gesetzgebung und Regierungsbildung aus?
Musterlösung: Das monarchische Prinzip verleiht dem Landesfürsten weitreichende Kompetenzen: Er muss jedes Gesetz sanktionieren (Art. 9 LV), sonst wird es nicht gültig. Zudem kann er der Regierung das Vertrauen entziehen (Art. 80 Abs. 1 LV), was zur Entlassung führt. Trotz demokratischer Mitwirkung des Volkes bleibt der Fürst ein zentraler Machtfaktor.
46
Wenn der Landtag ein Gesetz beschließt, tritt es automatisch nach der Veröffentlichung in Kraft. Richtig oder falsch?
Antwort: Falsch Begründung: Das Gesetz tritt nur mit der Sanktion des Fürsten in Kraft (Art. 9 LV). Ohne diese gilt es nach 6 Monaten als verweigert.
47
Ist es mit einem modernen Demokratieverständnis vereinbar, dass ein nicht gewähltes Staatsoberhaupt ein vom Volk beschlossenes Gesetz blockieren kann? Begründe.
Hinweis zur Diskussion: Aus Sicht demokratischer Prinzipien ist eine Vetoposition ohne demokratische Legitimation problematisch. In Liechtenstein wird dies jedoch durch die verfassungsrechtliche Struktur (Dualismus zwischen Fürst und Volk) demokratisch legitimiert, da beide gemeinsam die Staatsgewalt ausüben (Art. 2 LV). Dennoch bleibt es ein verfassungsrechtlich sensibler Punkt.
48
Welche Aussage beschreibt die Staatsform Liechtensteins korrekt? A) Liechtenstein ist eine absolute Monarchie mit rein beratendem Parlament. B) Liechtenstein ist eine parlamentarische Republik ohne monarchische Elemente. C) Liechtenstein ist eine konstitutionelle Erbmonarchie mit demokratisch-parlamentarischer Grundlage. D) Liechtenstein ist ein reiner Bundesstaat mit zentralisierter Volksvertretung.
Welche Aussage beschreibt die Staatsform Liechtensteins korrekt? A) Liechtenstein ist eine absolute Monarchie mit rein beratendem Parlament. B) Liechtenstein ist eine parlamentarische Republik ohne monarchische Elemente. C) Liechtenstein ist eine konstitutionelle Erbmonarchie mit demokratisch-parlamentarischer Grundlage. D) Liechtenstein ist ein reiner Bundesstaat mit zentralisierter Volksvertretung. Lösung: C Erläuterung: Liechtenstein ist laut Art. 2 LV eine konstitutionelle Erbmonarchie, bei der die Staatsgewalt auf Fürst und Volk aufgeteilt ist. Der Landtag übernimmt parlamentarische Funktionen und wird demokratisch gewählt.
49
Erklären Sie, wie sich das demokratische und parlamentarische Legitimationsprinzip in Liechtenstein konkret auswirkt.
Musterantwort: Das demokratische Prinzip äußert sich in der Beteiligung des Volkes an der Staatsgewalt, etwa durch Wahlen zum Landtag sowie Initiativ- und Referendumsrecht. Das parlamentarische Prinzip zeigt sich in der zentralen Stellung des Landtags, der als repräsentatives Organ Gesetze erlässt, die Regierung kontrolliert und zentrale Staatsaufgaben mitgestaltet. Beide Prinzipien greifen ineinander, ohne sich zu widersprechen.
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Stimmt es, dass Liechtenstein wegen des parlamentarischen Prinzips keine direkte Demokratie kennt?
Antwort: Nein. Begründung: Das parlamentarische Prinzip schließt direkte Demokratie nicht aus. Im Gegenteil: Liechtenstein kennt neben dem parlamentarischen System auch starke direktdemokratische Instrumente (z. B. Referendum, Initiative). Beide Prinzipien ergänzen sich.
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Warum ist die Bezeichnung „parlamentarische Monarchie“ für Liechtenstein nur bedingt zutreffend?
Warum ist die Bezeichnung „parlamentarische Monarchie“ für Liechtenstein nur bedingt zutreffend? Musterlösung: Der Begriff „parlamentarische Monarchie“ wird oft für Staaten verwendet, in denen der Monarch rein repräsentative Aufgaben hat (z. B. Schweden). In Liechtenstein hingegen hat der Fürst echte politische Mitwirkungsrechte (z. B. Gesetzessanktion, Regierungsernennung, Auflösung des Landtags). Daher ist „konstitutionelle Erbmonarchie mit parlamentarisch-demokratischer Grundlage“ präziser.