Täterschaft Teilnahme Flashcards
Täter
25(1) StGB
Wer alle objektiven TBM eines Strafgesetzes verwirklicht.
Alleintäter
25(1) StGB 1. Alt
Alleintäterschaft oder unmittelbare Täterschaft liegt vor, wenn der Täter die Straftat selbst begeht.
Mittelbarer Täter
25(1) StGB 2. Alt
Wer die Tat „durch einen anderen“ begeht.
Nebentäter
Mehrfache Alleintäterschaft
Wenn der selbe tatbestandsmäßige Erfolg von mehreren Personen unabhängig voneinander verwirklicht wird.
Mittäter
25(2) StGB
Wenn mehrere Personen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken (Mittätervorsatz) eine Straftat begehen. Dabei besitzt jeder der Täter Tatherrschaft (Identifikation mit der Tat), hat also maßgeblich Einfluss auf Durchführung und Ausgang der Tat.
Sukzessive Mittäterschaft
Beteiligter schließt sich dem strafbaren Geschehen an.
Mittäterexzess
Überschreiten des im Voraus der Tat „abgesteckten gemeinsamen Rahmen“.
Teilnahme
Tat muss nach 26,27 StGB vorsätzlich/rw sein; min. strafbarer Versuch
Teilnehmer, Anstifter, Gehilfen haben keine eigene Tatherrschaft; sie beteiligen sich an einer für sie fremden Tat. Diese Beteiligung beschränkt sich darauf, die fremde Tat zu veranlassen (Anstifter) oder diese zu fördern (Gehilfe).
Anstifter
26 StGB
Ist, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rw. Tat bestimmt hat.
Beihilfe
27 StGB
Gehilfe ist, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rw Tat Hilfe geleistet hat.