Urheberrecht Flashcards
(157 cards)
Welche drei wesentlichen Säulen des Urheberrechts gibt es? (3)
- Urheberschutz: Der Urheber und sein Werk sollen geschützt werden.
- Leistungsschutz: Die Künstler bzw. die ausübenden Produzenten, die bei der Umsetzung des Werkes ihre Leistung erbracht haben, sollen geschützt werden.
- Recht am eigenen Bild / Bildnisschutz: In AT Teil des Urheberrechtsgesetz, in DE im Kunsturheberrechtsgesetz
Urheberrecht ist Werksschutz. Was ist es allerdings nicht?
Ideenschutz.
z.B. Person A hat im Meeting die Idee einen Artikel zu schreiben. Person B schreibt diesen Artikel dann. Als Urheber gilt daher Person B, den er hat den Werksschutz inne.
> Man muss daher die Schwelle von der Idee zum Werk überschreiten, um als Urheber zu gelten (z.B. bei einer Konzeptausarbeitung)
Welche vier Werkgattungen gibt es im Urheberrecht? (4)
- Sprachwerke: z.B. Literatur, Wissenschaft, Pantomime
- Bildende Künste z.B. Fotografie, Architektur
- Filmkunst
- Musik- bzw. Tonkunst
Was muss ein Werk mitbringen, um als urheberrechtlich schützbares Werk angesehen zu werden?
Die Schwelle hierzu ist relativ gering.
Es gilt eine Schöpfungshöhe zu erreichen. Das ist das Herausragen über das Einfache bzw. über das Banale.
Ein Kindergedicht würde hierzu bspw. schon ausreichen.
Werksschutz kann nur der Urheber geltend machen. Und als Urheber gilt derjenige der den ____________________ vollzogen hat.
Schöpfungsakt.
Werkschöpfer = Urheber
Wahr oder Falsch.
Urheber können natürliche und juristische Personen sein.
Falsch. Urheber können nur natürliche Personen sein. Juristische Personen wie z.B. Unternehmen können nie Urheber eines Werkes sein.
Noch unklar bei KI.
Wie nennt man die Urheberschaft, wenn es mehrere Urheber gibt?
Miturheberrecht.
Oft gibt es hier Streitigkeiten, wie man das Werk verwertet (Zustimmung und Klage auf Zustimmung).
Ist jemand der Hilfsarbeiten für ein Werk leistet auch ein Urheber?
Nein, Hilfsarbeiten (z.B. Literaturrecherche, Inhaltsverzeichniserstellung) sind keine urheberrechtlich relevanten Leistungen.
Wie lang ist die Dauer eines Urheberrechts?
- Beginn: Schöpfung des Werkes
- Ende: 70 Jahre nach dem Tod (Todesjahr wird nicht mitgerechnet, beginnt mit 1.1. des Folgejahres)
- Bei mehreren Urhebern gilt der letztlebende Miturheber
§ 60 UrhG (70 Jahre) & § 64 UrhG (Bei Berechnung der Schutzfristen (§§ 60 bis 63) ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen.)
Ist das Urheberrecht übertragbar?
Nein. Es ist in keinerlei Hinsicht veräußerbar, es ist nur vererbbar.
Verwertungsrechte lassen sich allerdings übertragen.
Was schützt das Urheberrecht? (2)
- Werke
- Ähnliche andere Leistungen (verwandte Schutzrechte)
Primärer Anknüpfungspunkt urheberrechtlicher Rechte und Pflichten ist das Vorliegen eines Werkes.
Was sind schützfähige Werke im Sinne des Urheberrechts?
„Werke im Sinne des Gesetzes sind eigentümliche, geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.“, § 1 Abs. 1 UrhG.
Ein Werk ist demnach jedes sinnlich wahrnehmbare Ergebnis eines Denkprozesses, das eine gewisse Individualität und Gestaltungshöhe (Schutzhöhe bzw. Werkhöhe) aufweist und sich so vom Alltäglichen abhebt. Dabei sind die Anforderungen an die Individualität und an die Kreativität nur sehr gering und diese werden meist bei Vorliegen eines kleinen Gestaltungsspielraums bejaht, mit der Folge, dass jede auch einfache und banale Leistung unabhängig von ihrem ästhetischem, wissenschaftlichem oder sonstigem Wert – etwa eine Kinderzeichnung oder ein Laiengedicht – Urheberrechtschutz genießen kann, sofern sie einer der Werkgattungen zugeordnet werden kann.
Deutschland: „Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst“, § 1 UrhG.
Man versteht man unter verwandten Schutzrechten bzw. Leistungsschutzrechten?
Als verwandte Schutzrechte (auch Leistungsschutzrechte) bezeichnet man Rechte, die eine enge Beziehung oder Ähnlichkeit zu den Urheberrechten aufweisen. Im Gegensatz zum Werkschutz knüpft der urheberrechtliche Leistungsschutz nicht an die Erfüllung einer persönlichen geistigen Schöpfung (Deutschland) bzw. eigentümlichen geistigen Schöpfung (Österreich) an, sondern zielt stattdessen auf Leistungen anderer Art, welche der schöpferischen Leistung des Urhebers ähnlich sind oder in Zusammenhang mit den Werken der Urheber erbracht werden.
Welche Beispiele für verwandte Schutzrechte (auch Leistungsschutzrechte) gibt es? (8)
- der Schutz einfacher Lichtbild(herstell)er
- der Schutz der ausübenden Künstler
- der Schutz der Veranstalter
- der Schutz der Tonträgerhersteller
- der Schutz der Filmhersteller
- der Schutz der Datenbankhersteller
- der Schutz der Rundfunkunternehmer
- der Schutz der Hersteller von Presseerzeugnissen
Eine Sonderform des Urheberrechts ist der Persönlichkeitsschutz mittels Recht am eigenen Bild. Was ist das?
Es schützt die Person und deren Bildnisse.
Zu beachten ist, dass das Urheberrecht nur die ________ eines Werkes schützt, also die Art und Weise seiner Umsetzung bzw. Realisierung, Zusammenstellung, Strukturierung und Darbietung. Die ________, die einem Werk zugrunde liegt, ist nicht geschützt.
Zu beachten ist, dass das Urheberrecht nur die Form eines Werkes schützt, also die Art und Weise seiner Umsetzung bzw. Realisierung, Zusammenstellung, Strukturierung und Darbietung. Die Idee, die einem Werk zugrunde liegt, ist nicht geschützt.
Es muss zumindest eine „Materialisierung“ dieser Idee im Sinne eines „Festhaltens“, einer „Wahrnehmbarkeit“ erfolgen. Je konkreter einzelne Gestaltungselemente einer fremden Leistung übernommen werden, um so mehr kommt eine Urheberrechtsverletzung in Betracht. Die Abgrenzung zwischen einer nicht geschützten (freien) Idee und einer urheberrechtlich geschützten Form ist allerdings im Einzelfall schwierig.
Zu den freien Ideen gehören u.a. Werbemethoden, wissenschaftliche Lehren sowie sonstige Informationen, die als Allgemeingut anzusehen sind. Im Fernsehbereich z.B. spielt die Abgrenzung von Idee und Form eine zentrale Rolle, wenn es um die Frage des Schutzes von Show- bzw. Sendeformaten geht. Ein Schutz kommt für den audiovisuellen Bereich nur bei Treatments (ausgearbeitete Fassung eines Exposés; beschreibt Handlungsstränge, Orte und die vorkommenden Personen; die Beschreibungen sind jedenfalls so konkret, dass Stil, Genre etc. der audiovisuellen Produktion klar erkennbar sind) oder Drehbüchern in Betracht.
Auch für die Werbebranche bringt dies Schutzbeschränkungen mit sich. So sind zwar Werbeanzeigen urheberrechtlich schutzfähig, sie müssen hierzu aber in ihren individuellen Bestandteilen eine sog. eigenschöpferische Prägung und Gestaltung aufweisen. Bei einem Gesamtvergleich mit bereits bestehenden Gestaltungen (Kampagnen) müssen sich schöpferische Eigentümlichkeiten ergeben, die über das Handwerkmäßige und Durchschnittliche deutlich hinausragen. Die Idee, als erster eine Werbemethode auf bestimmte Produkte anzuwenden, reicht für einen urheberrechtlichen Schutz nicht aus. Es kommt vielmehr auf die Umsetzung dieser Idee in Form und Inhalt an. Die abstrakte Idee und Konzeption einer Werbekampagne, die noch keinen schöpferischen Ausdruck in einer konkreten Gestaltung gefunden hat, genießt daher keinen urheberrechtlichen Schutz.
Das Problem einer freien Nutzung von Ideen liegt also auf der Hand. Es gibt zahlreiche Branchen, deren Kreativität und Erfolg ausschließlich auf Ideen beruhen. So bedarf es in der Kommunikations-, PR- und Werbebranche in der Regel großer Mühen, um die Idee für eine Werbestrategie zu entwickeln. Auch in der Fernsehbranche haben Ideen für neue Sendeformate bzw. -konzepte eine enorme Bedeutung. In all diesen Branchen steht der Ideengeber schutzlos da. Er kann sich gegen die Verwertung seiner Ideen nicht zur Wehr setzen. Auch eine Hinterlegung oder Registrierung hilft hier nicht weiter, da diese nichts an der Schutzunfähigkeit von Ideen ändert. Die gewerblichen Schutzrechte (insbesondere das Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz) bieten – unter sehr hohen Voraussetzungen – einen Schutz ausschließlich für technische Erfindungen. Auch das Wettbewerbsrecht (UWG) schützt grundsätzlich nicht vor der Übernahme von Ideen.
Unter den Schutzvoraussetzungen des Markenrechts können jedoch Werbeslogans geschützt sein. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) will Slogans mit einer gewissen Originalität oder Prägnanz schützen, die leicht merkfähig sind, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen (Zielgruppen) einen Denkprozess auslösen (EuGH, Urteil vom 21.1.2010 – C-398/08 P, „Vorsprung durch Technik“, Werbeslogan von Audi). Dies erfordert jedoch die Anmeldung und Eintragung in ein öffentliches Markenregister, während der urheberrechtliche Schutz bereits mit der Schöpfung beginnt.
Was ist laut EuGH (Urteil v. 16.07.2009, Az. C-5/08) eine Schutz- bzw. Werkhöhe?
Entscheidend sei, dass der Urheber „seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck“ bringt (EuGH, Urteil v. 16.07.2009, Az. C-5/08).
Wahr oder Falsch.
In Österreich und Deutschland ist es recht einfach, einen Slogan schützen zu lassen.
Falsch. Die deutsche und österreichische Rechtsprechung ist im Hinblick auf kleine Textbestandteile und deren Schutz immer noch eher zurückhaltend. So wurde z.B. in der Werbung für eine Buchhandlung der urheberrechtliche Schutz für den Slogan „Thalia verführt zum Lesen“ verneint (LG Mannheim, Urteil vom 11.12.2009 – 7 O 343/08). Allerdings wurde für den Slogan des österreichischen Radiosenders Ö1 “Ö1 gehört gehört” eine Werkqualität angenommen.
In welchem Bereich der Rechtssprechung ist man normalerweise großzügiger, was das urheberrechtliche Schützen von Logos und Slogans angeht?
Im Markenrecht. Dort werden gerade die Kürze, Originalität und Prägnanz eines Slogans als wichtige Indizien angesehen, die für markenrechtlich notwendige Unterscheidungskraft eines Zeichens sprechen können. Insbesondere dann, wenn ein sogenannter Verkehrgeltungsnachweis durch den Markenanmelder erbracht werden kann, also der Nachweis, dass die angesprochenen Verkehrskreise (z.B. die Verbraucherinnen und Verbraucher) den Slogan mit den Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens assoziieren.
Was versteht man unter einem sog. Verkehrgeltungsnachweis?
Es ist ein Nachweis, den ein Markenanmelder erbringen kann, dass die angesprochenen Verkehrskreise (z.B. Verbraucher) den Slogan mit den Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens assoziieren.
Wann gilt ein Foto als ein Werk?
Wenn die individuelle Persönlichkeit des Fotografen aufgrund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung) im Bild zum Ausdruck kommt. Auch Amateure, die alltägliche Szenen in Form von Landschafts-, Personen-, oder Urlaubsfotos festhalten, schaffen Lichtbildwerke sofern die eingesetzten Gestaltungsmittel eine gewisse Individualität erkennen lassen. Das andere Fotografen möglicherweise zu einem sehr ähnlichen Ergebnis gelangt wären, steht dem Werkcharakter von Lichtbildern nicht entgegen.
Sind Webseiten urheberrechtlich schützbar?
Grundsätzlich ja, ABER der urheberrechtliche Schutz des Layouts einer Webseite setzt voraus, dass es sich dabei um eine individuelle Schöpfung handelt. Nicht geschützt sind Leistungen, die sich in Aufbau, Logik der Darstellung, Inhalt sowie grafischer Aufbereitung im Rahmen des Alltäglichen und handwerklich Üblichen bewegen, weil der Webdesigner zum Beispiel auf die Standardlayouts der Erstellungssoftware zurückgegriffen hat. Aber Achtung: Selbst wenn eine derart erstellte Website kein schutzfähiges Werk ist, können die einzelnen auf der Website verwendeten Elemente wie z.B. Texte, Bilder, Videos etc. ihrerseits Werkschutz genießen. Nicht geschützt ist ferner die Gestaltung von Web-Buttons.
Schwierigkeiten bereiten Onlineauftritte auch, als das teilweise nicht ganze Sprach-, Lichtbild- oder Filmwerke eingespeist, sondern kleinste Elemente der betroffenen Werke verwendet werden. So wird etwa bei Musik manchmal lediglich der Sound kopiert; die Melodie hingegen wird nicht übernommen.
Beispiel: Besteht die grafische Gestaltung einer Website aus einer vertikalen oder horizontalen Menüleiste und einem Foto- oder Werbebanner, geht dies nicht über eine handwerkliche, routinemäßige Leistung hinaus, sodass kein Werk vorliegt.
Bei Musik ist regelmäßig nur was geschützt?
Die Melodie.
Außerhalb des urheberrechtlichen Schutzbereiches liegen die rein handwerkliche Tätigkeit, die kein geistiges Schaffen ist, und alle gemeinfreien Elemente die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen. So sind z.B. Schlagzeugfiguren oder Keyboardeinstellungen urheberrechtlich nicht geschützt, da sie nicht melodietragend, sondern lediglich abstrakte Ideen ohne konkrete Form seien. Ähnliches gilt für Klangdateien (Presets).
§ 2 UrhG Werke der Literatur
Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:
- ________werke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a);
- ________werke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke);
- Werke ________________ oder ________________ Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen.
Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:
- Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a);
- Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke);
- Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen.
Das sind insbesondere Sprachwerke aller Art, deren gedanklicher Inhalt also mit Mitteln der Sprache zum Ausdruck kommt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das mündlich oder schriftlich geschieht. Auch die verwendete Sprache ist irrelevant, es kann eine lebende oder tote Sprache, Kunst-, oder Computersprache, Blindenschrift sowie Körper- und Zeichensprache sein. Sprachwerke in diesem Sinne sind typischerweise Prosawerke, etwa dramatische, epische sowie lyrische Werke jeder Art. Auch Dissertationen, Diplom-, Seminar- und Hausarbeiten, Masterthesen, Lehrbücher, Skripte und vergleichbare Unterrichtsmaterialien, Zeitungs- und Zeitschriftenartikel, Reden, Vorlesungen, sonstige Vorträge, Interviews, ebenfalls Computerprogramme, E-Mails, Textteile von Websites oder Einträge in Blogs können hier eingeordnet werden, sofern ihnen ein gewisser – wenn auch nur geringer – Grad an Kreativität und Individualität zugrunde liegt.
Weiterhin sind auch choreographische und pantomimische Werke, deren Ausdruckmittel Gebärden und andere Körperbewegungen, etwa das Mienenspiel, die Pose, der Tanz, sowie von Hand geleitete Puppen sind. Ebenfalls sportliche Darbietungen, beispielsweise die Kür beim Eiskunstlauf, Synchronschwimmen sowie turnerische Schaudarbietungen können als choreographische Darbietungen geschützt sein.
Schließlich zählen zur Gattung der Literatur Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art. Das sind Werke, die entsprechende Inhalte bildlich, zwei- bzw. dreidimensional, darstellen und nicht als Werke der bildenden Künste eingeordnet werden können. Einen wissenschaftlichen Charakter oder belehrenden Zweck vorausgesetzt, können Schaubilder, Illustration für Sprachwerke, PowerPoint-Präsentationen, technische Zeichnungen, Grafiken, Landkarten, Globen, anatomische Darstellungen und Darstellungen von Maschinen und anderen technischen Einrichtungen sowie plastische Modelle aus allen Bereichen der Naturwissenschaften dieser Kategorie zugeordnet werden.