Verwaltungsprozessrecht Flashcards
(18 cards)
Zulässigkeit Anfechtungsklage:
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
II. Statthafte Klageart
III. Klagebefugnis § 42 II VwGO
IV. Erfolgloses Vorverfahren § 68 VwGO
V. Richtiger Klagegegner § 78 VwGO
VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit §§ 61, 62 VwGO
VII. Klagefrist § 74 VwGO
VIII. Rechtsschutzbedürfnis
IX. Zuständigkeit des Gerichts
Begründetheit Anfechtungsklage:
I. Rechtswidrigkeit des VA
1. Rechtsgrundlage
2. Formelle Rechtmäßigkeit
-> Zuständigkeit, Verfahren, Form
3. Materielle Rechtmäßigkeit
-> TB-Voraussetzungen
-> richtiger Adressat
-> Rechtsfolge
II. Rechtsverletzung
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs:
- Aufdrängende Sonderzuweisung
- Generalklausel § 40 I 1 VwGO
-> öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
-> nichtverfassungsrechtlicher Art
-> keine abdrängende Sonderzuweisung
Definition doppelte Verfassungsunmittelbarkeit:
Unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte streiten um unmittelbar in der Verfassung geregelte Rechte und Pflichten
Definition Feststellungsinteresse:
Feststellungsinteresse kann jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse sein
Prüfungsschema Allgemeine Feststellungsklage:
A. Zulässigkeit
-> wie AK, nur ohne Vorverfahren/Frist, dafür mit Subsidiarität und Feststellungsinteresse
B. Begründetheit
-> Besteht das Rechtsverhältnis oder nicht?
Prüfungsschema Fortsetzungsfeststellungsklage:
A. Zulässigkeit
-> wie AK, nur mit Feststellungsinteresse
B. Begründetheit
-> soweit VA rechtswidrig war und Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde
Definition öffentlich-rechtliche Streitigkeit:
Nach der modifizierten Subjektstheorie liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, wenn die streitentscheidende Norm einen Träger öffentlicher Gewalt in dieser Funktion berechtigen oder verpflichten soll
Prüfungsschema Allgemeine Leistungsklage:
A. Zulässigkeit
-> wie AK, nur ohne Vorverfahren/Frist
B. Begründetheit
I. Passivlegitimation
II. Anspruch auf Handeln, Dulden oder Unterlassen
Prüfungsschema vorläufiger Rechtsschutz § 80 V VwGO:
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs § 40 VwGO
II. Statthaftigkeit des Antrags § 88 VwGO iVm § 122 VwGO
III. Antragsbefugnis § 42 II VwGO analog
IV. Beteiligten- und Prozessfähigkeit §§ 61, 62 VwGO
V. Rechtsschutzbedürfnis
VI. Zuständiges Gericht
B. Begründetheit
-> je nachdem, ob AnOSofVollz oder WHerSofVollz
Prüfungsschema einstweilige Anordnung § 123 VwGO:
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs § 40 VwGO
II. Statthaftigkeit des Antrags
III. Geltendmachung eines Anordnungsgrunds
IV. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
V. Rechtsschutzbedürfnis
VI. Zuständiges Gericht § 123 II
B. Begründetheit
I. Anordnungsanspruch
II. Anordnungsgrund
III. Glaubhaftmachung
IV. keine Vorwegnahme der Hauptsache
Prüfungsschema verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle § 47 VwGO:
I. Zulässigkeit
1. Ordnungsgemäße Antragstellung
2. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs § 40 VwGO
3. Statthaftigkeit der Normenkontrolle § 47 I
4. Beteiligungsfähigkeit § 47 II 1, 2
5. Antragsbefugnis § 47 II 1
6. Antragsgegner § 47 II 2
7. Rechtsschutzbedürfnis
8. keine anderweitige Rechtshängigkeit/Rechtskraft
9. Antragsfrist § 47 II 1
II. Begründetheit
1. Ermächtigungsgrundlage
2. Formelle Rechtmäßigkeit
3. Materielle Rechtmäßigkeit
4. Rechtsfolge der Rechtswidrigkeit
Definition Spruchreife:
wenn alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine abschließende gerichtliche Entscheidung über das Klagebegehren gegeben sind
Prüfungsschema Antrag nach § 47 VI VwGO:
A. Zulässigkeit:
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
II. Statthafte Antragsart § 47 I, VI
III. Antragsbefugnis § 47 II 1 analog
IV. Beteiligungs- und Prozessfähigkeit (Postulationsfähigkeit)
V. Rechtsschutzbedürfnis
VI. Zuständiges Gericht
B. Begründetheit
-> richtet sich nach Erfolgsaussichten der Hauptsache
Wann ist ein Fall der §§ 80, 80a VwGO und nicht des § 123 VwGO gegeben?
Wenn es um die Vollziehung eines VA geht, der nicht bestandskräftig ist und sich nicht erledigt hat
Definition Verfahrenshandlungen § 44a VwGO:
Verfahrenshandlungen sind alle dem Bürger gegenüber rechtserheblichen Handlungen, die eine Behörde in einem Verfahren vornimmt oder vorzunehmen ablehnt und die nicht über das anhängige Verfahren hinaus grundrechtlich gesicherte materielle Rechte des Bürgers berühren
Obersatz Begründetheit eines Antrags aus §§ 80, 80a VwGO:
Der Antrag ist begründet, wenn die gebotenen Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Verwaltung überwiegt
Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache:
wenn schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden und außerdem eindeutig überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen