Verwaltungsrecht AT Flashcards
(118 cards)
Funktioneller Behördenbegriff
Behörde ist eine Stelle, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt
Unmittelbare Staatsverwaltung
Bund und Länder werden durch eigene, nicht rechtsfähige Behörden tätig
Mittelbare Staatsverwaltung
Ausgegliederte Verwaltungsträger, z.B. Juristische Personen, Gemeinden oder auch Beliehene, werden für die Verwaltung tätig
Körperschaft
Mitgliedschaftlich verfasste und vom Wechsel der Mitglieder unabhängige Organisationen, bei der die Mitglieder maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung der Verbandsangelegenheiten haben
Realkörperschaft
Anknüpfungspunkt der Mitgliedschaft ist Eigentum, Unternehmensbetrieb oder sachbezogene Berechtigung
Personalkörperschaft
Mitgliedschaft abhängig von persönlichen Eigenschaften der Mitglieder, oft der Beruf
Selbstverwaltungskörperschaft
Körperschaft, die ihre eigenen Angelegenheiten selbst wahrnehmen und verwalten
Anstalt
Bestände an sachlichen und persönlichen Mitteln, die in der Hand eines Trägers der öffentlichen Verwaltung einem besonderen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind
Stiftung
Organisatorisch eigenständige und rechtsfähige Institutionen zur Verwaltung eines von einem Stifter übergebenen Bestandes an Vermögenswerten für einen bestimmten Zweck
Beliehener
Natürliche oder juristische Person des Privatrechts, denen durch Gesetz, aufgrund Gesetzes oder durch Beleihungsvertrag einzelne hoheitliche Aufgaben zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen worden sind
Verwaltungshelfer
Nimmt bloße Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der betrauenden Behörde unselbstständig wahr
Rechtsaufsicht
Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Handelns
Fachaufsicht
Auch Kontrolle der Zweckmäßigkeit
Dienstaufsicht
Personalwirtschaftliches Instrument für interne Angelegenheiten der Behörde
Auftragsverwaltung
Aufgaben, die sich nicht auf die Erfüllung eigener Angelegenheiten beziehen
Objektives Recht
Summe aller geschriebenen und ungeschriebenen Rechtssätze
Subjektiv-öffentliches Recht
Rechtssatz, der dem Bürger eine Rechtsposition gewährt, die er vor Gericht geltend machen kann
Verwaltungsrechtsverhältnis
Rechts- und Pflichtenbeziehung zwischen zwei oder mehr Personen oder zwischen Personen und Sachen mit verwaltungsrechtlicher Prägung
Äußere Wirksamkeit
Verwaltungsakt existiert rechtlich
Innere Wirksamkeit
Entfaltet Rechtswirkung gegenüber Betroffenen
Bindungswirkung
Soweit weder Behörde noch Betroffener vorgehen, sind beide durch den VA gebunden
Tatbestandswirkung
Alle Behörden sind an die Entscheidung im VA gebunden
Feststellungswirkung
In gesetzlich angeordneten Fällen unterliegt auch der festgestellte Sachverhalt der Bindungswirkung
Hoheitliche Maßnahme
Hoheitlich = einseitiges Gebrauchmachen von Befugnissen des öffentlichen Rechts Maßnahme = Jedes Handeln mit Erklärungsgehalt, das einer Behörde zurechenbar ist