Vorlesung 6 und 7: Obligationenrecht II - (Teil 2) Entstehung der Obligation durch Vertrag Flashcards

1
Q

Was versteht man unter dem “Vertrag als Rechtsgeschäft”?

A

Austausch übereinstimmender Willenserklärungen, die darauf gerichtet sind, eine dem übereinstimmend erklärten Willen entsprechende Rechts-folge zu bewirken.

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1
Q

Was versteht man unter dem “Vertrag als Rechtsverhältnis”?

A

“Vertrag“ gleichbedeutend wie „Vertragsverhältnis“. Dieses Verhältnis besteht in der Rechtsfolge des Vertragsabschlusses, insofern sie als Rechtslage fortdauert. Bsp. Mietverhältnis

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2
Q

Was für Arten des Vertrags gibt es?

A

Schuldnervertrag

Verfügungsvertrag

Statusvertraag

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3
Q

Was ist ein Schuldnervertrag?

A

Er ist ein Verpflichtungsgeschäft, lässt also eine oder mehrere Obligationen entstehen.

Bsp. Abschluss eines Kaufvertrags

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4
Q

Was ist ein Verfügungsvertrag?

A

Er ist ein Verfügungsgeschäft, ändert also unmittelbar, endgültig und zu Gunsten einer anderen Person den Bestand oder Inhalt eines Rechts, das dem Verfügenden zusteht.

Bsp. Dinglicher Vertrag (Eigentumsübertragung durch Tradition)

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5
Q

Was ist ein Statusvertrag?

A

Er ist ein Statusgeschäft, d.h. begründet, verändert oder beendet ein dauerhaftes Gemeinschaftsverhältnis.

Bsp. Eheschliessung Er ist ein Statusgeschäft, d.h. begründet, verändert oder beendet ein dauerhaftes Gemeinschaftsverhältnis. Bsp. Eheschliessung

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6
Q

Wie ist der Schuldnervertrag nach Leistungsbeziehung kategorisiert?

A

Einseitiger Schuldvertrag

Zweiseitiger Schuldvertrag

Gesellschaftsvertag

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7
Q

Der Zweiseitiger Schuldvertrag kann wie eingeteilt werden?

A

Vollkommen zweiseitiger Vertrag

Unvolkommen zweiseitiger Vertrag

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8
Q

Was ist ein Einseitiger Schuldvertrag

A

Beteiligt sind zwei Parteien, von denen jedoch nur eine der anderen eine Leistung schuldet.

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9
Q

Was ist ein zweiseitiger Schuldvertrag

A

Beteiligt sind zwei Parteien, von denen jede der andere eine Leistung schuldet. Parteien stehen im Interessengegensatz

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10
Q

Was ist ein Gesellschaftsvertrag?

A

Beruht auf Interessengemeinschaft. Die von zwei oder mehreren Parteien geschuldeten Leistungen werden nicht ausgetauscht, sondern zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks erbracht.

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11
Q

Was ist ein Vollkommen zweiseitiger Vertrag?

A

Parteien schulden gegenseitig Leistungen, von denen mindestens zwei Leistungen im Austauschverhältnis stehen (Gleichgewicht)

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12
Q

Was ist eine Unvollkommen zweiseitiger Vertrag?

A

Leistungen stehen nicht im Austauschverhältnis. Eine Partei schuldet eine (unentgeltliche) Hauptleistung, die andere Partei eine davon abhängige Leistung

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13
Q

Wie kann man den Schuldnervertrag “nach dem Verhältnis zur Zeit” kategorisieren?

A

Dauervertrag

Einfacher Schuldnervertrag

Sonderfall: Handgeschäft

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14
Q

Schuldnervertrag Kategorisierung nach dem Verhältnis zur Zeit: was ist ein Dauervertrag?

A

Mindestens die typische Leistungspflicht ist eine Dauerschuld, d.h. eine Schuld, die vom Schuldner ein fortdauerndes oder wieder-holtes Leistungsverhalten verlangt.
Bsp. Miete (Art. 253 ff. OR

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15
Q

Schuldnervertrag Kategorisierung nach dem Verhältnis zur Zeit: was ist ein einfacher Schuldnervertrag?

A

Die typische Leistungspflicht ist eine einfache Schuld d.h. eine gezählte i.d.R. einmalige Leistungspflicht, des Schuldners Bsp. Kaufvertrag

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16
Q

Schuldnervertrag Kategorisierung nach dem Verhältnis zur Zeit: was ist der Sonderfall: Handgeschäft?

A

Schuldvertrag, über gegenwärtige Leistungen, bei denen die Vertragsleistungen mit dem Vertragsabschluss zusammenfallen Bsp. Handakauf

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17
Q

Was ist das Frageschema im Obligationenrecht aus der “Gläubigerperspektive”?

A

Wer will was von wem woraus?

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18
Q

Was ist das Frageschema im Obligationenrecht aus der “Schuldnerperspektive”?

A

Wer schuldet wem was woraus?

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19
Q

Was ist das Frageschema bei Verträgen als Anspruchsgrundlage?

A
Ist ein Vertrag zustande gekommen? 
(wenn ja)
Ist der Vertrag gültig zustande gekommen?
(wenn ja) 
Ist der Vertrag gültig erfüllt worden?
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20
Q

Wo findet man den Vertragsabschluss: Übereinstimmende Willenserklärung im OR?

A

Art. 1 OR

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21
Q

Was braucht es für ein Vertragsabschluss? Tatbestand?

A

Konsens - Übereinstimmende Willenserklärung

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22
Q

Was ist die Rechtsfolge eines Vertragsabschlusses?

A

Vertrag wird abgeschlossen

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23
Q

Was ist der Normalfall eines “tatsächlichen Konsens”?

A

Übereinstimmende Willenserklärung

Jede Partei hat die andere tatsächlich richtig verstanden. Jede Erklärung gilt so, wie sie von den Parteien tatsächlich übereinstimmend verstanden wurde

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24
Q

Was ist der Spezialfall eines “tatsächlichen Konsens”?

A

Eine oder alle Parteien verwenden unrichtige Bezeichnung oder die nach Vertrauensprinzip ausgelegten Erklärungen würden nicht übereinstimmen, die Parteien haben sich aber tatsächlich übereinstimmend gleich verstanden.

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25
Q

Was ist beim “Falsa demonstratio non nocet”, bzw. was ist da massgeblich? Art. 18

A

Massgebend ist in einem solchen Fall der wirkliche Geschäftswille der Parteien und nicht die unzutreffende Ausdrucksweise.

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26
Q

Was ist der “Normativer Konsens”?

A

Wenn eine Partei den Willen der anderen nicht richtig verstanden hat

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27
Q

Was ist das “Vertrauenspinzip” vom normativen Konsens?

A

Wenn mindestens eine der Parteien die andere nicht tatsächlich richtig verstanden hat, kommt das Vertrauensprinzip zum Zuge, wonach die Erklärung der anderen Partei so auszulegen ist, wie der Empfänger sie nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste.

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28
Q

Ist der normativer Konsens eine übereinstimmende Willenserklärung?

A

ist keine tatsächliche übereinstimmende Willenserklärung

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29
Q

Was ist ein Dissens (beim Vertragsabschluss)?

A

Kein Konsens also keine übereinstimmende Willenserklärung

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30
Q

Was ist die Rechtsfolge eines Dissens?

A

Vertrag wird nicht abgeschlossen

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31
Q

Muss der Konsens alle wesentlichen Vertragspunkte umfassen?

A

ja

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32
Q

Gegenstand des Konsens: welche Vertragspunkte muss der Konsens umfassen?

A

Objektive wesentliche Vertragspunkte

+

Subjektive wesentliche Vertragspunkte

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33
Q

Gegenstand des Konsens:

Was sind die wesentlichen Vertragspunkte?

A

Unentbehrlicher Geschäftskern umfassen (Parteien müssen sich über alles einig sein) Bsp. Beim Kaufvertrag: den Preis und die Sache

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34
Q

Was ist essential negotti

A

objektive wesentliche Vertragspunkte

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35
Q

Was ist “conditio sin qua non” für den Abschlusswillen

A

Subjektive wesentliche Vertragspunkte

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36
Q

Was sind subjektive Vertragspunkte?

A

Sind Punkte die für min. eine Partei eine notwenige Bedingung sind damit einen Vertrag besteht. Bsp. dass beim Kauf eines Ding die Sonne scheinen muss

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37
Q

Was ist der Austausch gegenseitiger Willenserklärungen?

A

Antrag und Annahme

Erklärungen sind aufeinander bezogen

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38
Q

Was ist der Auftrag (die Offerte)?

A

Zeitlich erste Willenserklärung, erklärt seinen Willen endgültig. Für den Abschlussvvertrag reicht nur noch die Annahme

39
Q

Was sind die Voraussetzungen für einen Antrag?

A

Bestimmtheit bzgl. wesentlicher Vertragspunkte
+
Endgültiger Bindungswille

40
Q

Wo ist der Antrag ohne Verbindlichkeit im OR?

A

Art. 7 OR

41
Q

Was ist eine Auskündigung?

A

Kein Antrag denn der Bindungswille fehlt

z.B. Versendung von Preislisten

42
Q

Ist die Auslage von Wahren ein Antrag?

A

Ja, der Antrag gilt einfach für genau die Waren die ausgelegt sind für den gekennzeichneten Preis.

43
Q

Welche Arten von Dauer der Bindung gibt es für den Antrag?

A

mit Annahmefrist (Art. 3 OR)

ohne Annahmefrist
         unter anwesenden (4)
         unter abwesenden (5)
44
Q

Wie verläuft der Antrag ohne Annahmefrist unter Anwesenden in Art. 4 OR

A

Antrag, dann sogleich die Annahme

45
Q

Wie verläuft der Antrag ohne Annahmefrist unter Abwesenden in Art. 5 OR

A

Antrag, dann: Annahmefrist ( Übermittlungszeit, angemessene Überlegungsfrist, Übermittleungszeit) dann die Annahme

46
Q

Was sind die Voraussetzungen für die Annahme ( Akzept)

A

Übereinstimmung mit dem Antrag bzgl. wesentlicher Vertragspunkte

Einhaltung Annahmefrist

47
Q

Kann man dem Grundsatz ein Antrag oder eine Annahme Wiederrufen?

A

Nein, kein Wiederruf möglich

48
Q

Wan gilt ist die Ausnahme dass ein Wiederruf möglich ist?

A

Ausnahme 1: Vorbehalt des Wiederrufs

Ausnahme 2: Art 9

a. Wiederruf tritt vor oder mit der Antrags-/Annahmeerklärung ein
b. Wiederruf tritt nach Antrags-/Annahmeerklärung ein, wird beim Empfänger aber vor der Widerrufenen Erklärung zur Kenntnis genommen.

49
Q

Auf welchen 2 Stufen können Vertragsmängel auftauchen? Bzw. was sind die TB der 2 Stufen?

A
  1. TB: fehlende Handlungsfähigkeit oder Formmängel oder Inhaltsmängel
  2. TB: Übervorteilung oder Willensmängel
50
Q

Bei den Vertragsmängeln mit dem TB: fehlende Handlungsfähigkeit oder Formmängel oder Inhaltsmängel, gilt welche Rechtsfolge?

A

Nichtigkeit des Vertrags

51
Q

Bei den Vertragsmängeln mit dem TB: Übervorteilung oder Willensmängel (Irrtümer), gilt welche Rechtsfolge?

A

Anfechtbarkeit des Vertrags
(Vertrag ist trotz Mangel gültig, muss aber innert einer Frist von der einten Partei angefeuchtet werden damit er nichtig wird)

52
Q

Wie ist die Gesetzgebung für die Form der Verträge aufgeteilt?

A

Grundsatz: Formfreiheit

Ausnahme: Gesetzlich vorgeschriebene Form

53
Q

Was ist der Zweck von Formvorschriften?

A

Schutz der Vertragschliessenden

Rechtssicherheit

Rechtsklarheit für öff. Register

Information von Konsumenten

54
Q

Welche Formen der gesetzlichen Formvorschrift gibt es?

A

Einfache Schriftlichkeit

Qualifizierte Schriftlichkeit

Öffentliche Beurkundung

55
Q

Forme der gesetzlichen Formvorschrift - was ist die “einfache Schriftlichkeit”? (Art. 13-15 OR)

A

Muss (grundsätzlich) eigenhändig unterschrieben werden.
Ausnahme: elektronisch Form gilt auch, ausser das Gesetz schreibt vor dass es handgeschrieben sein muss
Bsp. Verkkaufsvertrag

56
Q

Form der gesetzlichen Formvorschrift: Was ist eine “Qualifizierte Schriftlichkeit”?

A

Eine einfache Schriftlichekite + bestimmte And Ons (Zusatzvorschrift)

Bsp: Mietzinserhöhung oder Bürgerschaft Erklärung

57
Q

Form der gesetzlichen Formvorschrift: was ist eine “Öffentliche Beurkundung”?

A

Durch vom Staat vorgeschriebener Form und Verfahren - vom Notar

58
Q

Was ist ein Bsp einer Öffentlichen Beurkundung? Welcher Art.?

A

Art. 216 Abs. 1 OR - Grundstückkaufvertrag, ist ein verpflichtungsgeschhäft und um dies übertragen zu können muss es öffentlich beurkundet sein

59
Q

Was ist die Rechtsfolge bei Formmängel? (Art. 11 Abs. 2 OR) G und A?

A

G: Nichtigkeit des Vertrags

A: keine Berufung auf Nichtigkeit möglich, sofern dies rechtsmissbräuchlich ist. Bsp freiwillige beidseitige Erfüllung des Vertrags in Kenntnis des Formmangels

60
Q

Welche Gesetzlichen Vermutungen gibt es bei der vertraglich vorbehaltenen Form?

A

Vermutung 1: Art. 16.1. dass vertraglich vorgesehene Form eine Gültigkeitsforschrift ist - KONSENSFRAGE

Vermutung 2: Art. 16.2. dass die vereinbarte Schriftform als einfache Schriftlichkeit verstanden wurde

61
Q

Wie ist der Inhalt eines Vertrags gesetzlich geregelt, G und A?

A

G: Inhaltsfrei (Art. 19.1)

A: Gesetzliche Inhaltschranken Art. 19.2.

62
Q

Was sind Möglichkeiten für Gesetzliche Inhaltschranken?

A

Unmöglichkeit, Widerrechtlichkeit, Sittenwidrigkeit

63
Q

Was ist die Rechtsfolge einer gesetzlichen Inhaltschranke?

A

(Teil-)Nichtigkeit des Vertrags Art. 20

64
Q

Inhaltsmängel: was ist Unmöglichkeit?

A

Versprochene Leistung ist bereits bei Vertragsabschluss objektiv nicht erbringbar (sog. anfängliche objektive Unmöglichkeit

65
Q

Inhaltsmängel: was ist Wiederrechtlichkeit?

A

Vertrag verstösst gegen eine objektive Norm des schweizerischen Rechts

66
Q

Inhaltsmängel: was ist ein Verstoss gegen die guten Sitten?

A

Verträge, die das Persönlichkeitsrecht einer Partei verletzen oder Verträge die anderweitig gegen die guten Sitten verstossen

67
Q

Was ist der TB der Übervorteilung (als Vertragsmangel)?

A
  1. Offenbares Missverhältnis der Leistungen (braucht Intensität)
  2. Schwächelage des Übervorteilten: z.B. Notlage, Unerfahrenheit, Leichtsinn
  3. Ausbeutung dieser Schwächelage durch den Übervorteilenden (erforderlich dass übrevorteilter es weiss)
68
Q

Was ist die Rechtsfolge der Übervorteilung (als Vertragsmangel)?

A

Einseitige Unverbindlichkeit des Vertrags,

d.h. der Verletzte kann innerhalb eines Jahres ab Abschluss des Vertrags erklären (sog. Anfechtung), dass er den Vertrag nicht halten möchte oder dass er ihn nur teilweise halten möchte (sog. Teilunverbindlichkeit) und das schon Geleistete zurückverlangen.

69
Q

Welche Arten von Willensmängeln (als Teil der Vertragsmängel) gibt es?

A

Irrtum (Art. 23-26)

Absichtliche Täuschung (Art. 28)

Furchterregung / Drohung (Art. 29 f)

70
Q

Wann liegt ein Irrtum vor?

A

wenn Vorstellung und Wirklichkeit auseinander-gehen.

Wer irrt, hat eine falsche oder fehlende Vorstellung über einen Sachverhalt: Das Vorgestellte entspricht nicht oder nicht voll der Wirklich-keit.

71
Q

Welche Arten von Irrtum gibt es?

A

Motivirtum

Erklärungsirrtum

72
Q

Was ist der Motivirrtum?

A

bezieht sich auf den Beweggrund zum Vertrags-abschluss (vgl. Art. 24 Abs. 2 OR). Wer sich im Motivirrtum befin-det, will zwar, was er erklärt, lässt sich dabei aber von einer fal-schen oder fehlenden Vorstellung über die Wirklichkeit leiten.

73
Q

Was ist ein Erklärungsirrtum? Bzw. auf was bezieht er sich?

A

bezieht sich auf das Erklärte. Wer sich im Er-klärungsirrtum befindet, will nicht, was er erklärt.

74
Q

Was sind Gegenstände eines Erklärungsirrtums?

A

Natur des Rechtsgeschäft (wenn man ein anderen Vertrag abschließen möchte)

Identität der Sache/Person

Umfang von Leistung und Gegenleistung

75
Q

Erklärungsirrtum zusammengefasst:

  • Wille mängelfrei oder mangelhaft gebildet
  • Wille mängelfrei oder mangelhaft Kundgegeben
  • Stimmt Wille und Erklärung überein?
A
  • mängelfrei gebildet
  • mangelhaft kundgegeben
  • keine Übereinstimmung
76
Q

Motivirrtum zusammengefasst:

  • Wille mängelfrei oder mangelhaft gebildet
  • Wille mängelfrei oder mangelhaft Kundgegeben
  • Stimmt Wille und Erklärung überein?
A
  • mangelhaft gebildet
  • mängelfrei kundgegeben
  • Übereinstimmung zwischen Wille und Erklärung
77
Q

In welche zwei Fälle kann man den Irrtum einteilen?

A

wesentlicher Irrtum

unwesentlicher Irrtum

78
Q

Was ist die Rechtsfolge eines wesentlichen Irrtums?

A

einseitige Unverbindlichkeit des Vertrags (Art. 23)

79
Q

Was ist die Rechtsfolge eines unwesentlichen Irrtums?

A

ertrag bleibt verbindlich

80
Q

Was heisst “pacta sunt servanda”?

A

Vertrag bleibt verbindlich

81
Q

Ist der Erklärungsirrtum i.d.R. wesentlich oder unwesentlich?

A

wesentlich

82
Q

Ist der Motivirrtum i.d.R. wesentlich oder unwesentlich?

A

grundsätzlich unwesentlich

83
Q

Wo ist der Grundlagenirrtum im OR?

A

Art. 24 Abbs. Zifff. 4

84
Q

Was sind die TBmerkmale des Grundlagenirrtums?

A
  1. Subjektive Wesentlichekit

2. Objektive Wesentlichekit

85
Q

Als Teil der TBmerkmale des Grundlagenirrtums was ist subjektive wesentlichkeit?

A

Der Irrende betrachtete den irrtümlich vorgestellten Sachverhalt zur Zeit des Vertragsabschlusses als „notwendige Grundlage des Vertrages

86
Q

Als Teil der TBmerkmale des Grundlagenirrtums was ist objektive wesentlichkeit?

A

Der Irrende durfte „nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr“ als notwendige Grundlage des Vertrags betrachten.

87
Q

Was ist die (Grundsätzliche) Rechtsfolge (bzw. Rechtsfolgen) eines wesentlichen Irrtums?

A
  • Einseitige Unverbindlichkeit des Vertrags (nur) für den Irrenden (Art. 23 OR).
  • Bereits erbrachte Leistungen werden rückabgewickelt. (zurückgegeben)
  • ACHTUNG: Irrender muss Vertrag innert Jahresfrist ab Kenntnis des Irrtums anfechten (Art. 31 Abs. 1 und 2 OR). Andernfalls gilt der Vertrag als genehmigt. Im Zeitpunkt der Entdeckung beginnt diese Jahresfirst
  • Bei Irrtum, der durch Fahrlässigkeit des Irrenden verursacht wurde: Ev. Schadenersatz durch Irrenden (Art. 26 OR).
88
Q

Was ist die (Ausnahme) Rechtsfolge eines wesentlichen Irrtums?

A

Keine Berufung auf (wesentlichen) Irrtum möglich, wenn dies Treu und Glauben widersprechen würde (Art. 25 OR).
- bezieht sich nur aus Erklärungsirrtum

89
Q

In welchen Art. ist die Absichtliche Täuschung?

A

Art. 28 OR

90
Q

Wa ist der Tatbestand der Absichtliche Täuschung?

A
  1. Täuschungshandlung:
    - Vorspiegelung falscher Tatsachen ODER
    - Verschweigen bzw. Unterdrückung richtiger Tatsachen (nur dann Täuschung, wenn Aufklärungspflicht besteht)
  2. Täuschungsabsicht, des Täuschenden
  3. (Wesentlicher oder unwesentlicher) Motivirrtum beim Getäuschten
  4. Kausalzusammenhang zwischen Irrtum und Vertragsabschluss (es wäre ohne die Täuschung nicht zum Vertragsabschluss gekommen)
91
Q

Wa ist die Rechtsfolge der Absichtliche Täuschung?

A
  • Einseitige Unverbindlichkeit des Vertrags für den Getäuschten (Art. 28 OR). nur getäuschter kann sich darauf beruhen
  • Bereits erbrachte Leistungen werden rückabgewickelt
  • Getäuschter muss Vertrag innert Jahresfrist ab Kenntnis der Täuschung anfechten
  • Allenfalls Schadenersatzanspruch des Getäuschten (gestützt auf culpa in contrahendo - unerlaubte Handlung)
92
Q

In welchem Art. ist die Furchterregung?

A

Art. 29 und 30 OR

93
Q

Was ist der TB der Furchterregung von Art. 29 f. OR?

A
  1. Person des Drohenden: Vertragspartner (ausgehen) ODER
    Dritter
  2. Furchterregung bzw. Drohungshandlung:
    Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit des Bedrohten durch Inaussichtstellung eines künftigen Übels.
  3. Wiederrechtlichkeit der Drohung:
    - angedrohter Nachteil an sich ist widerrechtlich
    - Zweckwidrige Ausübung eines Rechts
  4. Gegründete“ Furcht
  5. Kausalzusammenhang, zwischen Furchterregung und Vertragsabschluss
94
Q

Was ist die Rechtsfolge der Furchterregung von Art. 29 f. OR?

A
  • Einseitige Unverbindlichkeit des Vertrags für den Bedrohten (Art. 29 OR).
  • Bereits erbrachte Leistungen werden rückabgewickelt.
  • ACHTUNG: Bedrohter muss Vertrag innert Jahresfrist ab Beseitigung der gegründeten Furcht anfechten
  • Allenfalls Schadenersatzanspruch des Bedrohten (Art. 41 ff. OR, Art. 31 Abs. 3 OR, culpa in contrahendo) oder des Vertragspartners bei Drohung durch einen Dritten (Art. 29 Abs. 2 OR)