Zulässigkeit abstrakte Normenkontroll Flashcards
(6 cards)
I. Antragsberechtigung
Art. 93 I Nr.2, §76 BVerfGG
Antragsberechtigt sind die Bundesregierung, die Landesregierungen und 1/4 der Mitglieder des Bundestages
II. Antragsgegenstand
“Der Antrag ist nur zulässig, soweit er einen tauglichen Antragsgegenstand aufweist”
Art.93 I Nr.2, §76 BVerfGG
Antragsgegenstand kann Bundes- oder Landesrecht sein, dh alle Rechtsnorm. Dazu zahlen Gesetze im formellen und materiellen Sinne, die ausgefertigt und verkündet sindund noch Rechtswirkung entfaltet
und Rechtsverordnungen und Satzungen
III. Antragsgrund
Art. 93 I Nr.2, §76 BVerfGG
Art. 93 I Nr.2 fordertt Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln während §76 BVerfGG verlangt, dass der Antragsteller die Norm für nichtig hält.
Falls igF nur Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten:
e.A.: kein wirksamer Antragsgrund da §76 konkretisiert den Artikel
a.A. §76 BVerfGG ist teilnichtig, da sie den Art. über Gebühr einschränkt
IV. Ordnungsgemässer Antrag
§23 I BVerfGG
Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen
aktuelle gesetzliche Mitgliederanzahl im BTag
709
aktuelles Antragsquorum
178