Zulässigkeit Organstreit Flashcards
(17 cards)
I.
Parteifähigkeit, Art. 93 I Nr. 1, § 63 BVerfGG
1) Antragsteller
2) Antragsgegner
wer kann Antragsgegner sein?
1) oberste Bundesorgane (Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung gem. §63 BVerfGG
2) Teile der in §63 BVerfGG genannten Organe (BundestagsPr., Auschüsse, Fraktionen, Bundespr., Bundeskanzler oder -minister)
3) andere Beteiligte iSd §93 I Nr. 1 GG (einzelne Abgeordnete mit eigenen Rechte aus Art. 38 ; politische Parteien (Art. 21 GG))
Kann ein Abgeordnete als Organteils des Bundestages parteifähig iSd Art. 93 I Nr. 1, §63 BVerfGG sein?
dagegen spricht dass:
er eine herausgehobene, in besonderer Weise demokratisch legitimierte Stellung hat
er nach GoBT keine ständig, vorhandene Gliederung des BTages ist
–> parteifähig als andere Beteiligter mit eigenen Rechten iSd Art. 93 I Nr.1 GG?
dem Abgeordenete kommen die Statusrechte aus Art. 38 I 2 GG
können Parteien als “anderer Beteiligter” parteifähig?
soweit sie mit obersten Verfassungsorganen um Rechte streiten, die sich unmittelbar aus ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status ergeben
durch welchen Artikel/§ wird der BTAGPRÄSIDENT mir Rechten ausgestattet?
Art. 39 III 2, 40
von daher als Teil der in §63 BVerfGG genannten Organe parteifähig
durch welchen Artikel werden die Ausschüsse mit Rechten ausgestattet?
Art. 44 GG
von daher als Teil der in §63 BVerfGG genannten Organe parteifähig
durch welche §§ werden Fraktionen mit Rechten ausgestattet?
§§ 10 ff GoBT
von daher als Teil der in §63 BVerfGG gegannten Organe parteifähig
durch welchen Artikel wird der Bundespräsident mit Rechten ausgestattet?
durch den Artikel 93 I Nr. 1 iVm 52 I, II GG
von daher als Teils der in §63 BVerfGG genannten Organe parteifähig
durch wlechen Artikel werden Bundeskanzler und -minister mit Rechten gestattet?
Art. 93 I Nr.1 iVm Art. 65 S.1, 2 GG
von daher als Teil der in §63 BVerfGG genannten Organe parteifähig
II.
Antragsgegenstand, §§64 I BVerfGG
II. Antragsgegenstand §64 BVerfGG
Es müsste ein tauglicher Antragsgegenstand vorliegen
Darunter versteht man jede konkrete, rechtserhebliche Massnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in einem die Parteien umfassenden verfassungsrechtlichen Verhältnis
III. Antragsbefugnis, §64 I BVerfGG
Der Antragsteller muss schlüssig behaupten, dass er durch den Verfahrengsgegenstand in seinen grundgesetzlichen Rechten und Pflichten verletzt wurde.
Eine soche Verletzung muss hierbei als möglich erscheinen und darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein
IV.
Form, §§23 I, 64 II BVerfGG
IV. Form, §§23 I, 64 II BVerfGG
schriftlich und begründet. Gem. §64 II ist die Vorschrift, gegen die durch die beanstandete Massnahme oder Unterlassen verstossen wird genau zu bezeichnen
V.
Frist, 64 III BVerfGG
V. Frist, 64 III BVerfGG
Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Bekanntwerden der beanstandeten Massnahme zu stellen
Obersatz zur Begründetheit
Gem. Art. 93 I Nr. 1 GG ist der Antrag begründet, soweit der Antragssteller durch den Antragsgegenstand tatsächlich in seinen geltend gemachten grundgesetzlichen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet wird