10. Teil Lernen (OLAT) Flashcards

1
Q

Die Kritik an der Aufklärung setzt bereits mit Immanuel Kant ein: Worauf stützte sich seine Distanz gegenüber der rationalistischen Philosophie, wie lässt sich seine Position demgegenüber schlagwortartig beschreiben?

A

– Ursprünglich orientiert an der Aufklärung

– Ablehnung rationalistischer Philosophie, arg.:

– Vernunft ist stets an ihre eigenen Erkenntnisvoraussetzungen gebunden

– Das „Ding an sich“ ist nicht erkennbar

– Konzentration allen Rechts nur auf das Individuum (nicht abstrakte Glückseligkeit)

– Kategorischer Imperativ anstelle Vernunftgebot

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2
Q

Wer wird als der Begründer der Historischen Rechtsschule bezeichnet?

A
  • Begründung der Historischen Rechtsschule durch Friedrich Carl von Savigny (1779-1861)
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3
Q

Welchen Stellenwert gab die Historische Rechtsschule der Geschichte?

A

durch Savigny: Thesen
- (Sinn von) Recht nur durch Geschichte erkennbar
- Recht als Produkt der nationalen Kultur (eben kein abstraktes Gebot der Vernunft)
- Volksgeist nicht messbar
daher: historisch-systematische Analyse allein durch Gelehrte möglich
- römisches Recht durch Analyse “gereinigt” und damit Referenz für das neue Recht der Gegenwart

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4
Q

Können Sie Unterschiede und Gemeinsamkeiten in der Perspektivenbildung von Karl Friedrich Eichhorn und Savigny benennen?

A
  • Karl Friedrich Eichhorn (1781-1854) formuliert Programm historischer Rechtserkenntnis für die deutschrechtlichen Rechtsquellen

– Ebenso wie bei Savigny wird die Geschichte zum Medium der Rechtsidee

– Konsequenz: Breite Erschließung deutschrechtlicher Quellen

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5
Q

Die sog. Germanistik grenzte sich im 19. Jahrhundert zunehmend von der Romanistik ab. Benennen Sie einige ihrer Argumentationen und Thesen.

A

– Zunehmende Kritik an der abstrakten Begriffsbildung der Pandektistik (Juristenrecht statt Volksrecht, so etwa Georg Beseler [1809-1888] 1840)

– Betonung der Gemeinschaft anstelle der Individualrechte

– Höhepunkt: Forderung nach einem Tropfen sozialistischen Öls für das BGB durch Otto von Gierke ([1841-1921], 1889)

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6
Q

Methodik der historischen Rechtsschule

=> Verhältnis zu Kodifikation, wodurch entspringt Recht, was anwenden zum Recht schaffen, Gesamtbegriff

A

Basis: historisch-kritische Methode

  • Kodifikation schlecht = selbst nochmals ganzes Paket anschauen und die wirklich wichtigen Normen aussortieren
  • (Rechts-)Geschichte damit Instrument um die wahrhaft wichtigen Normen zu finden, denn Recht nicht durch Vernunft, sondern durch die Geschichte - durch die jeweilige nationale Kultur (Volksgeist) - entstanden
  • dieser Volksgeist aber nicht messbar, allein durch gelehrte Juristen erkennbar

= Anwendung von philologischer Kritik und rechtsgeschichtlicher Erkenntnis um das neue Recht zu “schaffen”

= Pandektistik (weil römisches Recht Gegenstand der Auseinandersetzung)

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7
Q

späte historische Rechtsschule

A
  • seit 1850 zunehmende Distanz zu den antiken Überlieferungen
  • Neukonstruktion auf römisch-rechtlicher Grundlage
    = “über das römische Recht hinaus”
  • Sympathie für Kodifikation des Privatrechts
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