Schuldrecht Flashcards

1
Q

Leistungsstörungen

A

Unmöglichkeit: Schuldner kann nicht leisten
Verzug: Schuldner leistet zu spät
Schlechtleistung: Shculdner leistet schlecht
Nebenpflichtverletzung: Schuldner verletzt Nebenpflicht

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2
Q

Rechtfolgen von Leistungsstörungen

A

Schadensersatz NEBN der Leistung §280 Abs. 1 (NICHT bei Unmöglichkeit)
Schadensersatz STATT der Leistung §280 Abs. 1 u. 3 i.V.m. §§281-283 BGB
Ersatz vergeblicher Aufwendungen §§280 Abs.1 , 284
Rücktritt §323 BGB

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3
Q

Prüfungsschema §280 Abs. 1 BGB

A
  1. Schuldverhältnis
  2. rechtswidrige Pflichtverletzung
  3. Vertretenmüssen (Verschulden)
  4. Schaden
  5. Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden
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4
Q

Vertretenmüssen (Verschulden) §276 BGB

A

Vorsatz §276 Abs. 1 BGB
= Wissen und Wollen des pflichtwidirgen Erfolgs

Fahrlässigkeit §276 Abs. 2 BGB
=Außerachtlassen der im Verkehr erfoderlichen Sorgfalt

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5
Q

Schaden

A

=jede unfreiwillige Einbuße an Gütern

Differenzhypothes:
= Vergleich der gegenwärtigen Lage mit der LAge, wie sie ohne das Schadensereignis bestehen würde

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6
Q

Art, Inhalt und Umfang des Schadensersatzes §§249-253

A

Herstellung ist möglich
=> §249 Abs. 1 BGB Herstellung in Natur (Naturalrestitution)
=> §§249 Abs. 2, 250 BGB ZUr Naturalrestitution erforderlicher Geldbetrag

Herstellung ist unmöglich (§275 Abs. 1)
§§251,252,253 Entschädigung in Geld

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7
Q

Stückschuld

A

=geschuldete ist eine bestimmte, hinreichende individualisierte Sache
-> Unmöglichkeit setzt Untergang dieser bestimmten Sache voraus
Bsp. Das verkaufte Motorrad wird vor der Übergabe durch einen Unfall völlig zerstört

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8
Q

Gattungsschuld

A

= geschuldet ist eine nach allgemein Merkmalen bestimmte Sache
-> Unmöglichkeit setzt grds. Untergang der gesamten Gattung voraus

=< Konkretisierung §243 Abs. 2 -> Wenn Schuldner das erforderliche getan hat, dann beschränkt auf die Sache

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9
Q

Gegenleistung im Fall der Unmöglichkeit §326 BGB

A

GRUNDSATZ
= Entfallen des Gegenleistungsanspruchs §326 Abs. 1 S. 1 BGB

AUSNAHME

  • Verantwortlichkeit des Gläubigers für Unmöglichkeit §326 Abs. 2 S.1, 1 Alt.
  • Annahmeverzug des Gläubigers §326 Abs. 2. 1 2. Alt BGB
  • Gläubiger verlangt das als Ersatz Empfangene §326 Abs. 3
  • Gefahrenübergang nach Sonderregeln des Kaufs-/Werkvertragsrechts §446, 447,644,645
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10
Q

Schuldnerverzug §286 BGB

A

VORAUSSETZUNG

  1. Nichtleistung
  2. Fälligkeit der Leistung
  3. Mahnung (Ausnahme §286 Abs. 2 und 3

=> Rechtsfolge: nach allg. Schuldrehct -> Haftungsverschärfung §287 BGB
-> Verzugszinsen §288

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11
Q

Nebenpflichtverletzung §241 Abs. 2 BGB

A

= der zur Leistung verpflichtete Schuldner verletzt Rücksichtnahme-, Neben- bzw. Sorgfaltspflichten

Rechtsfolge =>

  • nach allg. Schuldrecht
  • Haftung auch im Rahmen vorvertraglicher Schuldverhältnisse §311 Abs. 2 BGB
  • Vertrauenshaftung Dritter §311 Abs. 3 BGB
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12
Q

Erlöschung von Shculdverhältnissen

A

Erfüllung §§326ff BGB
Hinterlegung §§372 ff. BGB
Aufrechnung §§387 ff BGB
Erlass §397 BGB

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13
Q

Erfüllung

A

= Wenn der schuldner

  • die richtige Leistung
  • am rechten Ort
  • zur rechten Zeit
  • durch die richtige Persom
  • an die richtige Person bewirkt
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14
Q

Aufrechnung §§387 ff BGB

A

VORAUSSETZUNG
- Gegenseitigkeit der Forderung §387
- Gleichartigkeit der Forderungen
- Fälligkeit der Gegenforderung
- Einredefreiheit der Gegenforderung §390 BGB
- Erfüllbarkeit des Aufrechnungsgegners
- Zulässigkeit der Aufrechnung: (Ausgeschlossen durch Parteivereinbarungen §§387 ff., gesetzliche Aufrechnungsverbote §§394, 395, 393)
- Aufrechnungserklärung §388 BGB
=> Aufrechnung ex tunc §389

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15
Q

Vertragliche Schuldverhältnisse

A
Kaufvertrag §§433 ff BGB
Darlehnsvertrag §§488 ff
Mietvertrag §§535 ff
Dienstvertrag §§611 ff
Werkvertrag §§631 ff
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16
Q

Gesetzliche Schuldverhältnisse

A

Geschäftsführung ohne Auftrag §§677 ff
Ungerechtfertigte Bereicherung §§812 ff
Unerlaubte Handlung §§823 ff

17
Q

Rechtsfolgen bei Sachmängeln §§437 ff BGB

A

Nacherfüllung §§437 Nr. 1, 439 (Mängelbeseitigung o. Neulieferung
Rücktritt §§437 Nr.2, 323
Minderung des Kaufpreises §§ 437 Nr.2, 441
Schadensersatz neben der Leistung §§ 437 Nr.3, 280
Schadensersatz statt der Leistung §§437 Nr.3 280 Abs. 1 und 3, 281
Ersatz vergeblicher Aufwendungen §§ 437 Nr. 3, 284

18
Q

Gesetzliche Gewährleistungsausschluss (Schuldner)

A
  • Kenntnis oder grobe fahrlässigkeit des Käufers vom Mangel §442 BGB
  • öffentliche Versteigerung §445 BGB
  • Verletzung der Rügepflich bei beidseitigen Handelsgeschäft §377 HGB
19
Q

Vertragliche Gewärleistungsausschluss (schuldner)

A
  • grds. möglich
  • Ausnahme:
    • arglistiges Verschweigens des Mangels §444 BGB
    • Garantie für die Beschaffenheit §444 BGB
    • Verbrauchsgüterkauf §476 BGB
    • Durch AGB bei neu hergestellten Sachen §309 Nr. 8 BGB
20
Q

Rücktrittsrech §§437 Nr. 2, 323 BGB

A

Voraussetzungen:

1) Mangel bei Gefahrübergang §634 BGB
2) Kein Ausschluss der Gewährleistung
3) erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung
- Entbehrlichkeit in Fällen der §§323 Abs. 2, 440 BGB
4) kein unerheblicher Mangel §323 Abs. 5 S. 2 BGB
5) keine alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit des Käufers §323 Abs. 6 BGB

=> Rechtsfolge

  • Rückgewähr bereits empfangender Leistungen §346 BGB
  • Herausgabe gezogener Nutzungen
21
Q

Schadensersatz §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB

A

Mangelfolgeschaden §280 Abs. 1 BGB se NEBEN der Leistung
- betrifft das Integritätsinteresse
- Schaden bleibt trotz Nacherfüllung bestehen => Fristsetzung sinnlos
Bsp. gekaufter Fernseher explodiert und beschädigt umliegende Gegenstände

Mangelschaden §§280 Abs. 1,3, 281 BGB se STATT der Leistung
- betrifft das Äquvivalenzinteresse
- Schaden würde durch Nacherfüllung behoben => Fristsetzung macht Sinn
Bsp. beim gekauften Fernseher funktioniert der Ton nicht

22
Q

Aufwendungsersatz §§437 Nr. 3, 284

A

1) Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung §284
2) Aufwendungen = freiwillige Vermögenseinbuße
3) im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
4) Billigkeit
5) Ursachenzusammenhang zwischen Zweckverteilung und Pflichtverletzung

23
Q

Selbstvornahme §634 Nr. 2, 637

A

Voraussetzung

1) Mangel §633 Abs. 2BGB
2) kein Ausschluss der Gewährleistung
3) erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung
- Entbehrlichkeit in Fällen der §§637 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB
4) kein Recht des Unternehmers zur Nacherfüllungsverweigerung

=> Rechtsfolge

  • Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der erfoderlichen Aufwendungen §637 Abs. 1 BGB
  • VOrschuss §637 ABs. 3 BGB
24
Q

Akzessorisch

A

nebensächlich; von einem anderen übergeordneten Recht abhängig

25
Q

Patronatserklärung

A

Kreditsicherungsmittel; Erklärende versichert die Kreditwürdigkeit des Tochterunternehmens
Weiche Patronatserklärung
- Kein Rechtsbindungswille
- Begründet keine Ansprüche des Gläubigers

Harte Patronatserklärung

  • Verpflichtung des Patrons gegenüber dem Gläubiger, an den Schuldner zu zahlen
  • Patron kann sich gegenüber dem Gläubiger bei Nichteinhaltung schadensersatzpflichtig machen
26
Q

Leistungskondiktion §812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt BGB

A

Voraussetzung:

1) etwas erlangt
2) durch Leistung
3) ohne rechtlichen Grund

=> Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten §812 Abs. 1 BGB

27
Q

Nichtleistungskondiktion §812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt BGB

A

Voraussetzung:

1) etwas erlangt
2) in sonstoger Weise
3) auf Kosten des Gläubigers
4) ohne rechtlichen Grund

=> Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten §812 Abs. 1 BGB

28
Q

Nichtleistungskondiktion NACH §816 Abs. 1 S. 1 BGB/ §816 Abs. 2 BGB

A

Voraussetzungen:

1) Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten/Leistung an einen Nichtberechtigten
2) Wirksamkeit der Verfügung/Leistung gegenüber dem Berechtigten

=> Rechtsfolge: Nichtberechtigt Verfügender muss das durch die Verfügung Erlangte an den Berechtigten herausgeben/
Nichtberechtigter Empfänger muss das Geleistete an den Berechtigten herausgeben

29
Q

Gefährdungshaftung

A
  • Setzt kein Verschulden voraus
  • Knüpft vielmehr an eine genau umschriebene spezifische Gefahr an
  • Ausgleich für eine in erlaubter Weise gesetzte Gefahr
  • Haften muss derjenige, der diese Gefahrenquelle im Allgemeinen beherrscht und NUtzen daraus zieht
30
Q

Produkthaftung § 1 Abs. 1 ProdHaftG

A

Voraussetzung:

1) Produkt 2
2) Hersteller 4
3) Fehler 3
4) Rechtsgutverletzung
5) Schaden
6) Kein Haftungsausschluss 1

31
Q

Halterhaftung § 7 StVG

A

Voraussetzung:

1) Halter eines Kfz oder Anhängers
2) Rechtsgutverletzung
3) bei Betrieb des Kfz o. Anhängers
4) Schaden
5) Kein Haftungsausschluss