§ 285 BGB Flashcards

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Q

“für den geschuldeten Gegenstand”

A

zwischen dem Gegenstand dessen Leistung nach § 275 I-III BGB ausgeschlossen ist und dem Gegenstand für den der Schuldner Ersatz erlangt hat muss Identität bestehen. (Bsp: Hat der Verwahrer die ihm in Obhut gegebene Sache unbefugt weiterveräußert so steht dem Eigentümer der Sache kein Anspruch aus § 285 BGB zu, denn der Verwahrer ist nur zur Rückgabe der Sache verpflichtet.

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