Gesamtschulnerschaft §§ 421 ff. Flashcards

1
Q

Gesetzliche Gesamtschuldnerschaft

A

§ 431: wenn eine unteilbare Leistung geschuldet ist. (Eigentums oder Besitzübertragungen, Unterlassungspflicht)

  • § 769: Mitbürgschaft
  • § 840: deliktische Haftung mehrerer
  • § 1664: Haftung der Eltern ggü. dem Kind
  • § 2058: Haftung der Erben
  • § 128 HBG: Persönliche Haftung der Gesellschafter.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Gesamtschuldnerschaft nach §§ 421 ff. BGB

A
  1. Schulnermehrheit: Schuldnermehrheit kann sich sowohl aus den gesetzlichen Bestimmungen als auch durch Rechtsgeschäft ergeben -> ob eine Gesamtschuldnerschaft vereinbart wurde, ist durch §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.-> Vermutungsregel des §427 ist zu beachten
  2. Schulden einer Leistung: Mehrere schulden dann eine Leistung wenn die eventuell verschiedenen Leistungen auf das selber Leistungsinteresse gerichtet sind. Dies ist immer dann der Fall wenn die Leistung eines Schuldners auch dem des anderen zugutekommt-> es ist nicht nötig dass die verschiedenen Leistungsforderungen des Gläubigers ggü. den Schuldnern absolut deckungsgleich sein müssen:
    - > Architekt und Bauunternehmer des Gläubigers sind hinsichtlich entstehender Baumängel Gesamtschuldner. Der Architekt könnte nämlich gem § 280 I BGB iVm § 611 BGB auf Schadensersatz und der Bauunternehmer auf Nacherfüllung gem§ 634 Nr. 1 BGB, 635 in Anspruch genommen werden.. Leistet entweder A oder B so hat dies befreiende Wirkung für den jeweils anderen. -> gleiches Leistungsinteresse des G indem die bestehenden Baumängel ausgeglichen werden.
  3. Verpflichtung jedes Schuldners zur Bewirkung der ganzen Leistung. -> Abgrenzung zur Teilschuld §420
  4. Gleichstufigkeit
    - > nicht gegeben bei Schuldner und Bürge
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly