§ 286 BGB Flashcards

1
Q

Mahnung

A

Die Mahnung ist die nach Fälligkeit erfolgende eindeutige und ernsthafte Aufforderung an den Schuldner die Leistung zu erbringen.

  • > kann nach allgemeiner Auffassung zeitgleich mit dem die Fälligkeit auslösenden Ereignisses erfolgen
  • > geschäftsähnliche Handlung -> Vorschriften über WE sind entsprechend anwendbar (Mahnung gegen einen Minderjährigen Schuldner muss nach § 131 I, II 1 analog dessen gesetzlichen Vertreter zugehen
  • > Mahnung vor Fälligkeit ist unwirksam und bleibt es auch nach dem Fälligkeitszeitpunkt
  • > Mahnung kann mit der fälligkeitsbegründenden Handlung (z.B. Rechnungsstellung) verbunden werden also gleichzeitig erfolgen (Rechnung mit dem Vermerk zahlbar sofort, zahlbar binnen 10 Tagen-> aufshiebend befristete Mahnung) -> Verbraucher muss jedoch auf die Folgen des Verzugseintritts hingewiesen werden

Funktion: Warnung des Schuldners

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