§ 278 BGB Flashcards

1
Q

Erfüllungsgehilfe

A

Wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis ggü dem Gläubiger tätig wird
-> muss in Erfüllung einer dem Schuldner ggü. dem Gläubiger obliegende Verbindlichkeit handeln.

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2
Q

“seiner Verbindlichkeit” Sachlicher Zusammenhang

A

die schuldhafte Handlung des gesetzlichen Erfüllungsgehilfen muss in einem unmittelbar sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben stehen die dem Gehilfen im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen worden sind.
Abgrenzung: In Erfüllung der Verbindlichkeit oder nur bei Gelegenheit der Erfüllung.
-> Damit scheidet eine Zurechnung aus wenn die Handlung des Gehilfen lediglich aus Anlass der Erfüllung geschah, d.h. nur ein äußerer oder zeitlicher Zusammenhang bestand.
Überzeugende Abgrenzung: Wurde dem Gehilfen erst durch die von dem Schuldner übertragenen Tätigkeit die Gelegenheit gegeben auf die Rechtsgüter des Gläubigers einzuwirken.
Maßgebend ist die Zurechnung des Risikos der Einschaltung des Erfüllungsgehilfen
-> In diesem Rahmen hat der Schuldner auch für vorsätzliches strafbares Verhalten seiner Hilfspersonen einzustehen
->gilt selbst dann wenn diese seinen Weisungen oder Interessen zuwiederhandeln um eigene Vorteile zu erzielen

unmittelbarer sachlicher Zusammenhang + : wenn das Lager- oder Transportpersonal eingelagerte oder zu befördernde Sachen stiehlt (BGH VersR 1981, 732;

unmittelbarer sachlicher Zusammenhang - :wenn der mit der Reparatur beauftragte Arbeitnehmer bei Ausführung der Arbeiten stiehlt oder den Gläubiger misshandelt (OLG Hamburg MDR 1977, 752)

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