Anspruch gegen den Geschäftsherrn, § 831 BGB Flashcards

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Q

Anspruch gegen den Geschäftsherrn, § 831 BGB

A

Eigene Anspruchsgrundlage gegen den Geschäftsherren wegen vermutetem eigene Auswahl-/ Aufsichtsverschulden. Bei Verletzung von Betriebsorganisationspflichten evt. Zusammenfall mit § 823

I. Haftungsbegründender Tatbestand

  1. Verrichtungsgehilfe
  2. widerrechtliche Schadenszufügung
  3. in Ausübung der Verrichtung
  4. Verschulden des Geschäftsherrn

II. Haftungssausfüllender Tatbestand

  1. Schadensersatz nach allg. Regeln, § 249 ff/ 842 ff BGB
  2. Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB

III. Verjährung, § 194 - allg. Regeln

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Q

Verrichtungsgehilfe, § 831 BGB

A

Wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherren in dessen Interessenkreis tätig und von dessen Weisungen abhängig ist. (hM.: keine soziale Abhängigkeit nötig)

Geschäftsherr: Derjenige der die Tätigkeit des Handeln jederzeit beschränken, entziehen oder konkretisieren. Bei mehreren Zuständigkeiten entscheidet das höhere Direktionsrecht.

Beispiele (+) und (-)
- Arbeiter, Angestellte, Overärzte, Generalvertreter etc. (+)
- Freiberufliche generell (-), mangelnde Abhängigkeit
- Vorstand + verfassungsmäßige Vertreter einer jur. Person (-)
(Haftung über § 823, 31 BGB - Organtheorie)
- Konzerntöchter mit zur selbstständigen Erfüllung übertragenen
Aufgaben gen. (-), der Konzern sollte hier gerade entlastet werden

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3
Q

Widerrechtliche Schadenszufügung, § 831 BGB

A

Tatbestandsmäßige, rechtswidrige, unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
–> Begangene Handlung gem. § 823 BGB

  • Zuordnung fremden deliktischen Verhaltens
  • Keine Verschuldensfähigkeit oder tatsächliches Verschulden
  • Bei Verwirklichung des § 823 II BGB iVm § 263 StGB oder § 826
    BGB ist auch iRd § 831 reiner Vermögensschaden ersatzpflichtig
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4
Q

In Ausübung der Verrichtung, § 831 BGB

A

Haftung nur für das Fehlverhalten, bzgl. dessen die Einschaltung des VG eine typische Risikoerhöhung geschaffen hat

Zurechenbar:
- unmittelbarer sachlicher/ zeitlicher innerer Zusammenhang von Art
und Zweck der übertragenen Verrichtung zur Verletzungshandlung
- die vorsätzliche Tat des Verrichtungsgehilfen unterbricht den
Zurechnungszusammenhang nicht

Nicht Zurechenbar:
Das unerlaubte Handeln erfolgte nur „bei Gelegenheit“

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5
Q

Verschulden des Geschäftsherrn

A

Aufgrund der widerrechtlichen Schadenszufügung indiziert

§ 831 I 2: Exkulpation durch Widerlegen der Verschuldens-/
Kausalvermutung

  1. Ordnungsgem. Auswahl + Überwachung zZ der Handlung
  2. Beschaffung der Gerätschaften
  3. Fehlende Kausalität von Sorgfaltspflichtverletzung und
    Schadenseintritt. (Schaden auch bei ordentlicher Sorgfalt)
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6
Q

der dezentralisierte Entlastungsbeweis

A

Problem iRd Exkulpation wegen ordnungsgem. Auswahl und Überwachung in der Konstellation der zwischengeschalteten Aufsichtsperson

Rspr.: Ordnungsgem. Auswahl und Überwachung der Zwischenperson genügt

Lit.: Die Zwischenperson muss ordentlich ausgewählt und überwacht worden sein, und ordnungsgem. ausgewählt und überwacht haben

Aber:
uU eigene Haftung des Geschäftsherren aus § 823 I wegen eigenem Organisationsverschulden als Verstoß gegen eigene VSP. (Überlastete Kontrollperson, mangelhafte Organisation der Kontrolle)

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7
Q

Haftung gem. § 831 II BGB

A

Haftung desjenigen, der für den Geschäftsherren die Besorgung eines in § 831 I 2 BGB genanten Geschäfts durch Vertrag übernommen hat

Voraussetzungen:

  • Widerrechtliche Schadenszufügung durch den Verrichtungsgehilfen
  • in Ausübung der Verrichtung
  • Übernahme der Pflicht
  • Eigenes Verschulden des Übernehmers

Beachte:

  • Organ-Anstellungsvertrag ist reglm. kein Übernahmevertrag
  • Geschäftsherr kann weiterhin wegen eigenem Verschulden (831 I ) oder Verletzung eigener VSPs (§ 823) haften
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