Anspruch nach ProdHaftG Flashcards

1
Q

§ 1 ProdHaftG - Zweck und Anspruchsaufbau

A

Das ProdHaftG soll eine verschuldensunabhängige Herstellerhaftung für durch fehlerhafte Produkte verursachte Folgeschäden begründen

I. Haftungsbegründender TB

  1. Anwendbar:
    • Anspruchskonkurrenz zu § 823 ff. BGB
    • Produkt nach dem 1.1.1990 in den Verkehr gebracht
  2. Rechtsgutverletzung
  3. Verursacht durch ein fehlerhaftes Produkt, § 2 ProdHaftG
  4. Anspruchsgegner iSv. § 4
  5. Kein Haftungsausschluss gem. § 1 II, III

II. Haftungsausfüllender TB
- Ersatzfähig sind Personen-/ Sachschäden an anderen Sachen
- Mitverschulden gem. § 6 ProdHaftG iVm § 254 BGB
III. Verjährung/ Erlöschen

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2
Q

Rechtsgutverletzung iSd § 1 ProdHaftG

A
  1. Leben
  2. Körper
  3. Gesundheit
  4. Sachbeschädigung (kumulativ)
    - andere Sache als das fehlerhafte Produkt
    - andere Sache wird gewöhnlich zum privaten Ge-/ Verbrauch benutzt
    - und wurde vom Geschädigten auch hauptsächlich hierzu verwendet

–> Es soll gerade der private Endverbraucher geschützt werden!

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3
Q

Verursacht durch ein fehlerhaftes Produkt, § 2 ProdHaftG

A

Produkt iSv § 2 ProdHaftG
- jede bewegliche Sache (auch als Teil einer anderen Sache) und
Elektrizität
- auch (un-)verarbeitete landwirtscahftliche Erzeugnisse und
Jagderzeugnisse (aber nicht Arzneimittel - § 15 ProdHaftG

  1. Fehlerhaftigkeit des Produktes bei Inverkehrbringen
    - § 3 ProdHaftG - sicherheitsrelevanter Fehlerbegriff
  2. Kausalität
    adäquate Kausalität zwischen Produktfehler und Rechtsgut
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4
Q

Anspruchsgegner gem § 4 ProdHaftG

A
  1. Endprodukthersteller, § 4 I 1
  2. Grundstoff- oder Teilprodukthersteller, § 4 I 1
  3. Quasihersteller, § 4 I 2
    Wer sich durch Anbringen seines Namens, Marke oder sonstigen unterscheidenden Kennzeichen als Hersteller ausgibt
  4. Importeur, § 4 II
  5. uU Lieferant, § 4 III (subsidiär)
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5
Q

Kein Haftungsausschluss, § I II, III ProdHaftG

A
  1. Abschließender Katalog in § 1 II, III ProdHaftG
  2. Haftung ist im Übrigen unabdingbar, § 14 ProdHaftG
  3. Beweislastverteilung gem. § 1 IV PrüdHaftG
    - Fehler, Schaden und ursächlicher Zusammenhang muss der
    Geschädigte beweisen
    - Etwaige Haftungsausschlüsse muss der Hersteller beweisen
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6
Q

Ersatz von Personeschäden nach ProdHaftG

A

Tötung: §§ 7, 9 ProdHaftG
- Kosten der Versuchten Heilung, Erwerbsausgleich während der
Krankheit, Beerdigungskosten (§ 7 I)
- Ersatz entfallenen Unterhalts an Unterhaltsberechtigte (§ 7 II)

Verletzung: §§ 8, 9 ProdHaftG

  • Heilungskosten
  • Erwerbsausgleich und Mehraufwandskosten
  • immaterieller Schaden nach § 8 2 ab dem 31.07.2002

§ 9 ProdHaftG - Geldrente

Höchstbetrag: § 10 ProdHaftG
Max. 85 Mio für alle Personenschädenn

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7
Q

Sachschäden bzgl. anderer Schäden

A
  • Nur Schäden an Sachen, die nicht die fehlerhafte Sache selbst sind
  • § 11 ProdHaftG - Mindestschäden

Schäden bis zu 500 € sind vom Geschädigten selbst zu tragen. Bei mehreren beschädigten Sachen gilt die 500 € Grenze für alle Sachen zusammnen.

Nur der darüberhinausgehende Schaden ist ersatzpflichtig, Die ersten 500 € werden nicht erstezt!

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8
Q

Verjährung/ Erlöschen eines anspruch nach § 1 ProdHaftG

A

Verjährung, § 12 ProdHaftG

  • 3 Jahre nach Kenntnis der Anspruchsvoraussetzungen
  • iÜ nach BGB (§ 194 ff BGB)

Erlöschen, § 13 ProdHaftG

  • grds. 10 Jahre nach in Verkehrbringung der Sache
  • Anhängigkeit des Schadensersatzanspruch hemmt das Erlöschen
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