Alpm: HandelsR 1: Kaufm/ Prokura Flashcards

1
Q
  1. Sinn und Zweck des Handelsrechts
A

= Sonderprivatrecht der Kaufleute als Modifikation des BGB
- dient einer rascheren Abwicklung/ Rechtsklarheit durch Handelsregister/ Professionalität/ Eigenverantwortlichkeit/ Erweiterung der Privatautonomie (Vertragsstrafe/ Formerleichterung…)/ gesteigerter Verkehrs- und Vertrauensschutz

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2
Q
  1. Wie kann die Vermutung des Handelsgewerbes § 1 II HGB widerlegt werden?
A

= nach Art UND Umfang ist eine kaufmännische Einrichtung nicht erforderlich. Die Erforderlichkeit richtet sich nach der Art der Geschäftstätigkeit (Vielfalt von Leistungen und Geschäftsbeziehungen/ Inanspruchnahme von Krediten/ Werbung/ Lagerhaltung) und Umfang der Geschäftstätigkeit (Umsatzvolumen/ Beschäftigtenanzahl/ Filialen)

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3
Q
  1. Unterschied Prokura §§ 48 ff HGB zu Vollmacht § 166 II BGB
A

= bei Vollmacht bestimmt sich das rechtliche Können im Außenverhältnis nach dem rechtlichen Dürfen im Innenverhältnis (für Vertragspartner nicht erkennbar). Bei Prokura ist das rechtliche Können im Außenverhältnis gesetzlich umschrieben, sodass das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis unerheblich ist (da für Vertragspartner im Gesetz ersichtlich) -> Schaffung von Rechtssicherheit für Vertragspartner

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4
Q
  1. Handlungsvollmacht § 54 HGB
A

= ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes […] ermächtigt, dann erstreckt sich die Handlungsvollmacht nur auf branchenübliche Geschäfte

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5
Q
  1. Unterschied Prokura § 48 zu Handlungsvollmacht § 54
A

= (1) HVM kann konkludent und auch an jur. Personen erteilt werden/ Prokura nur ausdrücklich und nur an nat. Personen (2) Prokura erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der Betrieb mit sich bringt und das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis ist für Dritten unerheblich. Die Handlungsvollmacht erstreckt sich nur auf branchenübliche Geschäfte und das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis muss ein Dritter gegen sich gelten lassen, wenn die Beschränkung kannte oder kennen musste §54 III (3) HVM bedarf keiner Eintragung ins HR

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6
Q
  1. Kaufmann § 1 I HGB
A

= wer ein Handelsgewerbe betreibt. Gem § 1 II HGB wird vermutet, dass jeder Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe ist, es sei denn nach Art und Umfang sind keine kaufmännischen Einrichtungen erforderlich (Kaufmann trägt Beweislast für Kleingewerbe)

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7
Q
  1. Wann gehört ein konkretes Geschäft zum Betrieb des Handelsgewerbes des Kaufmanns?
A

= gem § 344 HGB wird vermutet, dass ein Handelsgeschäft und kein Privatgeschäft vorliegt

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8
Q
  1. Formkaufmann § 6 I HGB
A

= Gesellschaft, die unabhängig von ihrem Unternehmensgegenstand als kaufmännisch gilt (OHG, KG, GmbH, AG)

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9
Q
  1. gesetzliche Anscheinsvollmacht des Ladenangestellten § 56
A

= Ladenangestellter gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen. Dritter muss Überschreiten des rechtlichen Dürfens nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung kannte oder kennen musste § 54 III analog

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10
Q
  1. Warum hat die Eintragung im Handelsregister als Kaufmann nur deklaratorische Wirkung?
A

= unabhängig von der Eintragung ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt (Rechtswirkung tritt schon vor dem Rechtsakt ein und lediglich das Bestehen eines Rechts wird festgestellt)

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11
Q
  1. konstitutive Wirkung
A

= Wirkung begründet das Recht selbst (zB bei Kannkaufmann)

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12
Q
  1. Unterschied Rechtsscheinhaftung § 15 HGB zur allgemeinen Rechtsscheinhaftung
A

= (1) öffentliche Glaube an die Richtigkeit des Handelsregisters wird geschützt, deshalb muss vor RG kein Einblick genommen werden (keine Kausalität zwischen Rechtsscheinsetzung und Handlung eines Dritten erforderlich) (2) bei allgemeiner Rechtsscheinhaftung schadet fahrlässige Unkenntnis, wohingegen bei § 15 HGB positive Kenntnis erforderlich ist

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13
Q
  1. § 15 I HGB: negative Publizität
A

= Schutz für gutgläubigen Dritte, dass sich eine wahre und eintragungspflichtige Tatsache, die nicht im Handelsregister eingetragen und nicht bekanntgemacht ist, sich auch nicht ereignet hat (Vertrauensschutz in Vollständigkeit)

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14
Q
  1. § 15 I HGB: ungeschriebene Voraussetzung: Vorgänge im Rechtsverkehr
A

= wegen Schutzrichtung für Rechtsverkehr nur für Vorgänge im Geschäftsverkehr und nicht für rein deliktische Ansprüche

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15
Q
  1. Was ist die RF bei Vorliegen des § 15 I HGB?
A

= Geschäftspartner hat ein Wahlrecht und kann auf den Schutz des § 15 I verzichten und stattdessen zB den Nichtprokuristen als Vertreter ohne Vertretungsmacht § 179 in Anspruch nehmen
-> Rosinen-/ Meistbegünstigungstheorie!!

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16
Q
  1. § 15 III HGB: positive Publizität
A

= eine einzutragende Tatsache wurde unrichtig bekannt gemacht (keine Übereinstimmung mit materieller Rechtslage). Angeknüpft wird an den Vertrauensschutz der Bekanntmachung, nicht an die Eintragung selbst, da die Bekanntmachung den Vertrauenstatbestand schafft

17
Q

IV. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit § 377 HGB

1. Was muss die Mängelanzeige inhaltlich beinhalten?

A

= Verkäufer muss in die Lage versetzt werden, aus seiner Sicht und Kenntnis der Dinge zu erkennen, in welchen Punkten und welchem Umfang der Käufer die Ware als nicht vertragsgemäß beanstandet. Sie soll dem Verkäufer ermöglichen, Beanstandungen zu prüfen und ihn gegen ein Nachschieben anderer Beanstandungen durch den Käufer zu schützen

18
Q
  1. Wonach unterscheiden sich die Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge?
A

= danach ob ein offener oder versteckter Mangel vorliegt

19
Q
  1. offener Mangel
A

= Fehler, die auch erst nach ordnungsgemäßer Untersuchung, erkennbar sind

20
Q
  1. versteckter Mangel
A

= Fehler, die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind

21
Q

Kann sich Vertragspartner bei unrichtige Handelsregistereintragung §15 I HGB einerseits beim schuldrechtl Grundgeschäft auf eine fehlende VM mangels Prokura, sich aber beim dinglichen Geschäft auf die Gültigkeit der Prokura berufen (Fiktion §15 I)?

A

(1) eA: Rosinentheorie
= Vertragspartner kann sich bzgl Vertragsschluss auf wahre Rechtslage berufen u bzgl dingl Geschäft auf fingierte Rechtslage §15
(+) Schutzzweck §15 I HGB
(+) Abzielung zur Wahrnehmung der Eintragungspflicht seitens der Kaufleute
(+) Trennungs- u Abstraktionsprinzip

(2) aA: keine Rosinentheorie
(+) widerprüchliches u rechtsmissbräuchl Verhalten

22
Q

Ist §179 BGB anwendbar, wenn sich der Vertragspartner auf sein Wahlrecht aus § 15 HGB beruft u Prokura des Vertretes nicht gelten lassen will? (Wahlrecht zw fiktiver u wirklicher Rechtslage)

A

(-) Sinn u Zweck des §179 ist Sicherung des Interesses des Vertragspartners im Falle eines aufgrund fehlender VM scheiternden Vertragsschlusses
= wählt Vertragspartner aber selbst die Ungültigkeit der VM, bedarf es eines solchen Schutzes nicht (keine Schutzbedürftigkeit)

(-) Haftungsfolge des §179 I knüpft an eine verweigerte Genehmigung des Vertretenen an u nicht darauf das VM aufgrund Wahlrecht des Vertragspartners scheitert

23
Q

Kann Rügeobliegenheit §377 HGB analog auf Mangelfolgeschäden angewendet werden?

A

= sofern die Untersuchung u Anzeige des Mangels unterblieben ist, kann sich Verkäufer auch bei Mangelfolgeschaden auf §377 berufen
(+) Interessenlage §377: Schnelligkeit u Leichtigkeit des Handelsverkehrs / Verhinderung von Beweisschwierigkeiten
(+) Verkäuferinteresse besteht erst Recht, soweit es um die folgenreicheren Mangelfolgeschäden geht

24
Q

Lässt sich §377 HGB auch analog auf §823 I anwenden?

A

(1) eA: anw.bar
(+) sonst Umgehung der strengeren Gewährleistungsrechte, die durch §377 ausgeschlossen wären
(+) Parallele des delikt Anspr zum vertragl Ersatz des Mangelfolgeschadens (der auch umfasst ist)

(2) BGH/hM: nicht anw.bar
(+) einem Verzicht auf vertragl Obliegenheit kann nicht ein allg Erkl.gehalt bzgl eines Verzichts der eigenen abs Rechtsgüter entnommen werden
(+) delikt u vertragl Anspr folgen grds jeweils eigenen Regeln, sind nebeneinander zu prüfen u schließen sich nicht ggs aus