Alpm: HandelsR 2: Firma/ KBS Flashcards

1
Q
  1. Firma des Kaufmanns § 17 HGB
A

= Name unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und nicht das Unternehmen oder der Betrieb selbst

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2
Q
  1. Firma der Handelsgesellschaften
A

= neben dem Kaufmann führen alle Handelsgesellschaften eine Firma (als Formkaufmann)

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3
Q
  1. Welche Firmengrundsätze gelten?
A

a. Firmenwahrheit § 18 II (keine Irreführung)
b. Firmeneinheit § 17 (für einen Geschäftsbetrieb nur eine Firma möglich)
c. Firmenunterscheidbarkeit §§ 18 I, 30 (keine Verwechslungsgefahr)
d. Firmenöffentlichkeit (Publizitätserfordernis durch Eintragungspflicht § 29)

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4
Q
  1. Wann kann der Grundsatz der Firmenbeständigkeit durchbrochen werden?
A

= bei Namensänderung unter fortbestehender Inhaberidentität (zB Heirat) § 21

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5
Q
  1. Forderungsübergang auf Neuerwerber § 25 I 2
A

= die im Betrieb des Handelsgeschäfts begründeten Forderungen gelten auf den Neuerwerber übergegangen, falls der Altinhaber in die Fortführung der Firma eingewilligt hat (= gesetzliche Fiktion des Forderungsübergangs) und ein solcher Übergang nicht ausgeschlossen wurde (Eintragung und Bekanntmachung im HR erforderlich!)

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6
Q
  1. Was ist Sinn und Zweck der Fiktion des Forderungsübergangs auf Neuerwerber § 25 I 2?
A

= dient nur dem Schuldnerschutz, da dieser durch Leistung an Neuerwerber frei werden soll. Leistet der Schuldner an Neuerwerber, so kann Altinhaber SE-Anspruch gegen Neuinhaber geltend machen soweit ein Abtretungsverbot vereinbart wurde

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7
Q
  1. Handelt der Neuinhaber als Berechtigter iSd § 816 II wenn er die Zahlung des Altschuldners annimmt, obwohl er objektiv durch Altinhaber nicht berechtigt war?
A

= durch Fiktion des § 25 I 2 HGB mit der Schuldner von Leistungspflicht befreit wird, könnte

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8
Q
  1. Wann tritt eine unbeschränkte Haftung im Erbfall nach § 27 II nicht ein?
A

= wenn die Fortführung des Geschäfts vor dem Ablauf von 3 Monaten nach Kenntniserlangung des Erben von der Erbschaft eingestellt wird

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9
Q
  1. Liegt eine Einstellung auch dann vor, wenn Geschäft und Firma zunächst weitergeführt werden und nachträglich nur die Firma geändert wurde?
A

= (1) eA: nein, weil nach dem Wortlaut von § 27 die Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit selbst erforderlich ist (2) aA: bloße Firmenänderung ist für eine Haftungsbeschränkung ausreichend, weil die Anwendbarkeit von § 27 auch von der Beibehaltung der Firma abhängig ist

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10
Q
  1. Gilt für eine haftungsbeschränkende Firmenänderung des Erben auch die Überlegungsfrist von 3 Monaten §27 II?
A

= (1) Wortlaut spricht dagegen, da dieser fordert dass die Fortführung des Geschäfts und nicht nur der Firma aufgegeben wird (2) Sinn und Zweck von § 27 II ist es aber dem Erben Zeit zu gewähren um sich über die Fortführung der Firma schlüssig zu werden -> § 27 II analog

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11
Q
  1. Kann ein erbrechtlicher Haftungsausschluss durch die Eintragung eines solchen ins Handelsregister nach § 25 II erfolgen?
A

= (1) eA: unzulässig da Interessenlage anders als bei Übernahme eines Handelsgeschäfts unter Lebenden, da hier den Gläubigern in jedem Falle der bisherige Inhaber haftet (2) hM: Haftungsausschluss nach § 25 II kann erfolgen, da § 27 I auf den gesamten § 25 verweist. Gläubiger ist auch nicht schutzlos, da der Erbe jedenfalls mit dem Nachlass haftet und diese Haftung nicht ausgeschlossen werden kann

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12
Q
  1. Was ist der Unterschied der Haftung eines Erwerbers bei Firmenfortführung § 25 und der Haftung eines eintretenden Gesellschafters in das Geschäft eines Kaufmanns § 28?
A

= die Gesellschaft haftet für alle ursprünglich im Betrieb entstandenen Verbindlichkeiten, wobei es hier nur auf eine Fortführung des Betriebs und nicht wie bei § 25 auf eine Firmenfortführung ankommt

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13
Q
  1. KBS
A

= schriftliche Bestätigung eines mündlichen Vertragsabschlusses unter Kaufleuten, das vom anderen als angenommen gilt, wenn dieser nicht unverzüglich widerspricht (wichtigster Handelsbrauch, entstanden aus Gewohnheitsrecht)
-> Beweis-/ Modifikations-/ Abschlussfunktion

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14
Q
  1. Warum kann Schweigen beim KBS als Annahme gewertet werden?
A

= grds hat Schweigen im Privatrechtsverkehr keine Rechtswirkung. Ein bereits ausgehandelter Vertrag mit vermeintlichen Vertragsschluss wird als Beweismittel noch einmal schriftlich fixiert -> Kaufleute als Profis weniger schutzbedürftig

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15
Q
  1. Wann tritt die Wirkung des KBS nicht ein?
A

= wenn sich der Inhalt des KBS so weit vom Verhandlungsergebnis entfernt, dass der Bestätigende verständigerweise nicht mit dem Einverständnis rechnen konnte/ wenn der Absender das Schreiben bewusst unrichtig formuliert, weil er hofft, die vorgenommene Änderung werde übersehen (Arglist)

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16
Q
  1. Wann hat das KBS konstitutive, wann deklaratorische Wirkung?
A

= (1) deklarat. als Bestätigung eines Vertragsschlusses ohne Ergänzungen oder Änderungen (2) konstitutiv bei Fehlen eines Vertragsschlusses oder bei Bestätigung eines Vertragsschlusses MIT Ergänzungen/ Abweichungen

17
Q
  1. Wie ist das KBS von einer Auftragsbestätigung abzugrenzen?
A

= wenn Absender davon ausgeht, dass noch kein Vertrag zustande gekommen ist und er diesen noch herbeiführen will

18
Q
  1. Was passiert bei sich kreuzenden KBS?
A

= beide Parteien schicken der jeweiligen Gegenpartei ein KBS, bevor ihnen selbst das KBS des anderen zugeht (1) bei Dissens über ess. neg. kein wirksamer Vertrag bei Schweigen (2) bei Übereinstimmung gilt Vertrag wenn Parteien eindeutig Vertragsdurchführung wünschen

19
Q
  1. Wann tritt Wirkung des KBS ein?
A

(1) richtige Wiedergabe des Vertragsinhalts (2) versteckter Dissens (3) Vertreter handelt ohne VM auf Empfängerseite (3) bewusste aber redliche Abweichung vom Vertragsschluss