Alpm: GesellschR 1: oHG Flashcards

1
Q
  1. Zwischen welchen Formen von Personenzusammenschlüssen unterscheidet man?
A

= Körperschaften /Personengesellschaften/ Kapitalgesellschaften

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2
Q
  1. Personengesellschaften
A

= vertraglicher Zusammenschluss, der vom engen Zusammenhalt der Gesellschafter untereinander geprägt ist (Grundform ist die GbR, ansonsten stille Gesellschaft/ Partnerschaftsgesellschaft)

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3
Q
  1. Partnerschaftsgesellschaft § 1 PartGG
A

= Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen (kein Handelsgewerbe)

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4
Q
  1. Unterschied Körperschaften und Personengesellschaften: Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten
A

= (1) bei Körperschaften keine persönliche Haftung, sondern Beschränkung ggü Dritten auf das Gesellschaftsvermögen (2) bei Personengesellschaften haften Gesellschafter persönlich mit ihrem Privatvermögen (Ausnahme Kommanditist)

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5
Q
  1. Unterschied Körperschaften und Personengesellschaften: Geschäftsführung und Vertretung
A

= (1) bei Personengesellschaften durch Gesellschafter selbst wahrgenommen (Selbstorganschaft) (2) bei Körperschaften Wahrnehmung durch besondere Organe (Vorstand/ Aufsichtsrat/ Geschäftsführer), die nicht selbst Mitglied der Körperschaft sein müssen (Fremdorganschaft/ jur Pers)

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6
Q
  1. Was passiert, wenn die GbR derart floriert, sodass kaufmännische Einrichtungen iSd § 1 II HGB erforderlich werden?
A

= aus der GbR wird automatisch eine OHG, da zwischen GbR und OHG grds eine gewisse Identität besteht und im Falle des Vorliegens eines Handelsgewerbes iSd § 1 II HGB die Eintragung im HR keine konstitutive Wirkung hat, da die Wirksamkeit der Geschäfte zum Zeitpunkt des Geschäftsbeginns eintritt

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7
Q
  1. Grds der Identität der Personengesellschaften
A

= liegt zunächst eine GbR vor (Betrieb eines Kleingewerbes), die später kaufmännische Einrichtungen erfordert, wird die GbR automatisch zur OHG (Betrieb eines Handelsgewerbes). Sinkt umgekehrt ein Handelsgewerbe zum Kleingewerbe ab, wird aus der ursprünglichen OHG eine GbR (sofern keine Eintragung im HR). Der Übergang der Gesellschaftsformen berührt die Identität nicht, sodass keinerlei Übertragungsakte bzgl des Gesellschaftsvermögens erforderlich sind

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8
Q
  1. Grds der Selbstorganschaft
A

= Geschäftsführung einer Personengesellschaft kann nicht vollständig auf einen außenstehenden Dritten delegiert werden, sie obliegt den persönlich haftenden Gesellschaftern (zB kann Prokurist die Gesellschaft neben den Gesellschaftern vertreten, aber es darf keine Regelung getroffen werden, die den Nichtgesellschafter alleine zur Vertretung ermächtigt)

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9
Q
  1. oHG § 105 HGB
A

= mehrere Gesellschafter betreiben ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma und haften unbeschränkt und persönlich

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10
Q
  1. Ist oHG parteifähig im Zivilprozess?
A

= gem § 124 HGB rechtsfähige Personengesellschaft und daher gem § 50 ZPO parteifähig. Prozessvertretung aber durch Gesellschafter

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11
Q
  1. Wonach richtet sich ein Erstattungsanspruch der Gesellschafter gegen die oHG?
A

= gem § 110 HGB haben Gesellschafter gegen die oHG einen Aufwendungsersatzanspruch, falls einer in Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen tätigt, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte (zahlt er zB mit eigenen Vermögen an Gläubiger um Prozess abzuwenden, dann handelt es sich im Innenverhältnis um eine freiwillige Aufwendung und nur im Außenverhältnis um eine Verpflichtung)

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12
Q
  1. Kann ein Gesellschafter gegen Mitgesellschafter Erstattungsanspruch aus §§ 110, 128 HGB geltend machen?
A

= gem § 128 HGB haften Gesellschafter für Verbindlichkeiten den Gläubigern ggü persönlich. Deshalb ist § 128 im Innenverhältnis nicht anwendbar

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13
Q
  1. Kann ein Gesellschafter neben einem Erstattungsanspruch aus § 110 HGB gegen die OHG auch einen Erstattungsanspruch gegen die Mitgesellschafter aus § 426 I geltend machen?
A

= gem § 128 HGB haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner nach § 426 I. Jedoch folgt aus der ggs Treuepflicht, dass zunächst ein Erstattungsanspruch aus § 110 gg die OHG realisiert werden muss. Die Mitgesellschafter haften deshalb nur nach § 426, falls die OHG selbst für die Bezahlung keine Mittel hat

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14
Q
  1. Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft
A

= eine wegen Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags fehlerhafte Gesellschaft begründet, wenn sie tatsächlich in Vollzug gesetzt worden ist, im Verhältnis der Gesellschafter untereinander und auch ggü Dritten bis zur ihrer Beendigung durch Kündigung grds ein rechtlich anzuerkennendes Gesellschaftsverhältnis

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15
Q
  1. Was sind typische Fallgruppen der fehlerhaften Gesellschaft?
A

= (1) verbotener oder sittenwidriger Gesellschaftszweck (2) fehlerhafte Beteiligung nicht voll Geschäftsfähiger (3) Drohung oder arglistige Täuschung

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16
Q
  1. Scheingesellschaft
A

= zurechenbare Schaffung des Rechtsscheins einer Gesellschaft trotz Nichtexistenz einer solchen (Rechtsscheintatbestand)

17
Q
  1. Gegen wen kann Gläubiger seinen Anspruch richten?
A

= gem § 433 II iVm § 124 gegen OHG selbst und gem § 433 II iVm §128 HGB gegen Gesellschafter

18
Q
  1. Welche Arten von Vertretung gibt es durch die Gesellschafter der OHG?
A

= grds Einzelvertretung § 125, ausnahmsweise echte Gesamtvertretung § 125 II oder unechte Gesamtvertretung mit Prokuristen § 125 III

19
Q
  1. Grundsatz der organschaftlichen Vertretung
A

= es muss gewährleistet sein, dass die Gesellschaft durch ihre Organe (Gesellschafter) vertreten wird a. Gesellschaftsvertrag darf nicht alle persönlich haftenden Gesellschafter von der VM ausschließen
b. unechte Gesamtvertretung ist nicht zulässig, wenn nur ein vertretungsberechtigter Gesellschafter vorhanden ist, denn es muss stets eine Vertretung durch Gesellschafter allein möglich sein

20
Q
  1. Wonach richtet sich die VM des Prokuristen bei einer unechten Gesamtvertretung § 25 III HGB?
A

= grds richtet sich Umfang der VM eines Prokuristen nach § 49 HGB. Die unechte Gesamtvertretung ist ihrem Wesen nach aber keine beschränkte Vertretung, sondern richtet sich nach der Macht der Gesellschafter, die unbeschränkbar ist. Zusammen mit dem Gesellschafter kann der Prokurist also auch uneingeschränkt Grundstücksgeschäfte tätigen etc.

21
Q
  1. Wonach richtet sich der Umfang der Haftung der OHG § 124 HGB?
A

= auf Erfüllung

22
Q
  1. Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter § 128 HGB?
A

= (1) Haftungstheorie: es wird nur auf Geld gehaftet, weil eine Haftung auf Erfüllung zu sehr in die Privatsphäre der Gesellschafter eingreift (2) Erfüllungstheorie: Gesellschafter haften nicht nur akzessorisch zur OHG, sondern auch identisch auf Erfüllung, soweit diese aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen möglich und zumutbar ist (zB Übereignung einer Sache) (+) Gläubigerschutz

23
Q
  1. Umfasst die Haftung des ausscheidenden Gesellschafters auch Vb die erst nach Austritt entstanden sind?
A

= § 160 I HGB: Haftung für solche Ansprüche, die bereits während Zugehörigkeit entstanden sind, aber erst später (bis zu 5 Jahre nach Austritt) FÄLLIG werden (Altverbindlichkeiten zB Mietvertrag während Zugehörigkeit geschlossen, Miete nach Austritt fällig. KEINE Haftung für Neuverbindlichkeiten, die erst nach dem Ausscheiden ENTSTANDEN sind