Alpm: GesellschR 4: GmbH Flashcards
- GmbH
= Handelsgesellschaft (Formkaufmann), die als juristische Person selbständig rechtsfähig ist und deren Gesellschafter mit Geschäftsanteilen an dem in Geschäftsanteilen zerlegten Stammkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften
- Wann entsteht eine GmbH?
= erst mit Eintragung ins HR (konstitutive Wirkung). Vor Eintragung besteht GmbH als solche nicht
- In welche 3 Phasen teilt sich die Gründung der GmbH?
= Vorgründungsgesellschaft, Vorgesellschaft, Eintragung der GmbH im Handelsregister
- Vorgründungsgesellschaft
= entsteht mit der Gründungsentscheidung der Gesellschafter (Gründungsbeschluss), die regelmäßig GbR (ausnahmsweise OHG) ist. Die Unterscheidung ist bzgl der Haftung der Gründer relevant: (1) bei OHG besteht EinzelVM, sodass auch der nichthandelnde Vorgründungsgesellschafter für Vb haftet (2) bei der GbR besteht GesamtVM durch alle Gesellschafter
- Vorgesellschaft/ Vor-GmbH
= mit Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags und vor Eintragung ins HR entsteht Vor-GmbH. Auf ist das GmbHG anwendbar, soweit nicht die Eintragung ins HR vorausgesetzt ist.
- Rechtsfähigkeit der Vor-GmbH
= selbständiges Rechtssubjekt eigener Art (sui generis) und kann berechtigt und verpflichtet werden. Als notwendige Vorstufe zur juristischen Person untersteht sie dem Recht der eingetragenen GmbH
- Durch wen wird (Vor-)GmbH vertreten?
= gem § 35 I GmbHG (analog) durch den Geschäftsführer. Er ist notwendiges Organ der GmbH und schon im Gründungsstadium zu bestellen, da diese sonst nicht handlungsfähig ist
- Wonach richtet sich der Umfang der VM des Vor-GmbH-Geschäftsführers?
= (1) eA: unbeschränkte VM §§ 35, 37 analog (2) hM: VM für solche Geschäfte, die dazu dienen, dass die Vor-GmbH zur GmbH wird (notwendige Gründungsgeschäfte)
- Kann der Umfang der VM des Vor-GmbH-Geschäftsführers durch Zustimmung ALLER Gesellschafter erweitert werden?
= (1) früher: Theorie des Vorbelastungsverbots- nicht erweiterbar um zu vermeiden, dass die Gesellschaft schon durch vorher getätigte Geschäfte belastet ist und ihr das Stammkapital überhaupt nicht zur Verfügung steht (2) hM: Differenzhaftung- die Aufbringung des Stammkapitals wird im Zeitpunkt der Eintragung dadurch gewährleistet, dass die Gesellschafter der Vor-GmbH ggü bei Eintragung unbegrenzt dafür haften, dass der Gesellschaft der volle Betrag des Stammkapitals zur Verfügung steht
- Wie haften Gesellschafter der Vor-GmbH?
= (1) früher: persönliche Haftung, aber auf Höhe der Stammeinlage beschränkt (-) Gesellschafter könnten sich dagegen entscheiden Vor-GmbH zu GmbH zu wandeln um weiterhin nur beschränkt zu haften und sich der Haftungspflicht entziehen
(2) BGH: anteilige, unbeschränkte Innenhaftung (Verlustdeckungshaftung) -> Ausnahme: wenn Vor-GmbH vermögenslos ist/ keine weiteren Gläubiger vorhanden sind/ Einmann-GmbH: dann hat Gläubiger umb Zugriff auf Gesellschafter, die anteilig für Vb der Vor-GmbH haften (+) entspricht dem Innenhaftungskonzept der GmbH (+) Gleichlauf zur Differenzhaftung § 9 I um zu vermeiden, dass sich Gesellschafter der Differenzhaftung entziehen (+) Gläubiger ist nicht schutzlos, da er die Möglichkeit hat, die Ansprüche der Gesellschaft gg Gesellschafter zu pfänden
(3) Lit: unbeschränkte Außenhaftung (+) nur so wirksamer Gläubigerschutz (-) zu weit
- Unterbilanzhaftung der Gesellschafter
= Gewährleistung, dass das Stammkapital der GmbH im Augenblick ihrer HR-Eintragung tatsächlich seinem Wert nach als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Ergibt sich bei Eintragung eine Unterdeckung (zB weil Gesellschafter das Stammkapital im Zuge der Geschäftstätigkeit in der Vorgesellschaft angegriffen haben) haften Gesellschafter persönlich für Deckungslücke zwischen dem Wert des Gesellschaftsvermögens und dem Stammkapital im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligungen
- Differenzhaftung der Gesellschafter § 9 I GmbHG
= erreicht der Wert einer Sacheinlage zum Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung ins HR nicht den Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils, hat die Gesellschaft gg die Gesellschafter einen Anspruch zur Differenzleistung iHd Fehlbetrags einer Einlage (=unbeschränkte Innenhaftung der Gesellschafter)
- Wann ist § 11 II GmbHG anwendbar (persönliche Haftung der Gesellschafter vor Eintragung)
= der Handelnde muss ausdrücklich nur im Namen der künftigen GmbH gehandelt haben, ohne dass die Vor-GmbH verpflichtet wird. Der Grund für die persönliche Haftung der Gesellschafter liegt darin, dass die GmbH in deren Namen gehandelt wird, vor der Eintragung noch nicht existiert und deshalb dem Geschäftsgegner ein Schuldner gegeben werden muss. Handelt der Vor-GmbH-Geschäftsführer im Namen der Vor-GmbH, so besteht für eine persönliche Haftung nach § 11 II kein Bedürfnis, da die Vor-GmbH existiert und selbst haften kann (=Vertreter ohne Vertretenen)
- Wer ist persönlich haftender Handelnder iSd § 11 II GmbHG?
= Geschäftsführer und jeder, der wie ein Geschäftsführer auftritt
- Was passiert gesellschaftsrechtlich, wenn eine Vor-GmbH ohne die Absicht einer HR-Eintragung fortgeführt wird?
= fehlt die Eintragungsabsicht oder wird sie später aufgegeben, existiert keine Vor-GmbH mehr, sondern eine Personengesellschaft in Form einer GbR oder OHG (=unechte Vor-GmbH), die nicht dem Recht der Vor-GmbH sondern dem Recht der GbR oder OHG unterliegt