Alpm: GesellschR 3: Erbfolge Flashcards
- Worauf erstreckt sich der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis?
= gem § 116 HGB auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Für darüber hinausgehende Geschäfte ist ein Beschluss der Gesellschafter erforderlich
- Was versteht man unter gewöhnlichen Geschäften iSd § 116 HGB?
= solche, die in einem Handelsgewerbe normalerweise vorkommen. Außergewöhnlich sind Geschäfte, die nach Art und Inhalt/ Zweck/ Umfang und Risiko bei Beachtung der besonderen Verhältnisse der konkreten Gesellschaft Ausnahmecharakter haben
- Gesellschafterklage (Notklagerecht)
= jeder Gesellschafter ist unabhängig von seiner Vertretungsberechtigt befugt, während seiner Gesellschaftszugehörigkeit im Interesse der Gesellschaft wegen des Sozialanspruchs allein und im eigenen Namen auf Leistung in das Gesellschaftsvermögen zu klagen. Aber davor muss das zuständige Organ erfolglos zur Rechtsdurchsetzung zugunsten der Gesellschaft aufgefordert haben. Nicht anwendbar auf Individualansprüche der Gesellschafter untereinander. (Prozessstandschaft: klagende Gesellschafter macht ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend)
- Sozialansprüche
= Ansprüche der Gesellschaft gg ihre Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis
- Können Sozialansprüche durch Gesellschafter für die Gesellschaft eingeklagt werden?
= vertretungsberechtigter Gesellschafter kann Sozialansprüche geltend machen. Ist ein Gesellschafter nicht vertretungsberechtigt, kann er dennoch aus seinem Notklagerecht die Gesellschafterklage geltend machen.
- Was passiert bei Tod eines GbR-Gesellschafters?
= gem § 727 I BGB wird die Gesellschaft aufgelöst, sonst würden Erben Zugang zur GbR erhalten, was gegen den Grds sprechen würde, dass sich die Gesellschafter sich ggs ausgesucht haben (pers Vertrauen)
- Was passiert bei Tod eines OHG-Gesellschafters?
= gem § 131 III 1 Nr.1 HGB führt Tod zum Ausscheiden des Gesellschafters (Gesellschaftsanteil wird nicht vererbt)
- Was passiert bei Tod eines KG-Gesellschafters?
= gem §§ 161 II, 131 III 1 Nr.1 HGB führt Tod des Komplementärs zu dessen Ausscheiden. Stirbt der Kommanditist wird die Gesellschaft gem § 177 HGB mit dem Erben fortgesetzt (Kommanditist hat sowieso keine Geschäftsführungsbefugnis oder Vertretungsmacht und ist nur Kapitalgeber)
- Kann vom Regelfall, dass Gesellschaft aufgelöst oder ohne Gesellschafter weitergeführt wird, abgewichen werden?
= Gesellschaftsanteil kann durch vertragliche Abweichung vererbbar gemacht werden (4 Gestaltungsformen)
- Welche Gestaltungsformen für den Tod eines Gesellschafters gibt es?
a. Nachfolgeklausel (erbrechtlich/ rechtsgeschäftlich)
b. Eintrittsklausel
- Nachfolgeklausel
= im Gesellschaftsvertrag wird vereinbart, dass bei Tod eines Gesellschafters dessen Erbe/ Dritter automatisch Gesellschafter wird
- Eintrittsklausel (=bloßes Eintrittsrecht)
= Gesellschafter treffen eine Vereinbarung, dass bei Tod nicht automatisch ein Dritter Gesellschafter wird, sondern dieser bloß das Recht erhält in die Gesellschaft einzutreten. Der Eintritt hängt von der Zustimmung des Dritten ab, der einen Anspruch erhält (Vertrag zugunsten Dritter §§ 328 ff)
- Abgrenzung Nachfolgeklausel zu Eintrittsklausel
= da ein Eintrittsrecht des Dritten für die verbleibenden Gesellschafter mit Unsicherheiten verbunden ist, weil sie im Vorfeld nicht beurteilen können, ob vom Eintrittsrecht Gebrauch gemacht wird, ist im Zweifel kein Eintrittsrecht sondern Nachfolgeklausel anzunehmen
- erbrechtliche Nachfolgeklausel
= im Gesellschaftsvertrag ist bestimmt, dass an die Stelle des Verstorbenen dessen Erben treten sollen
- rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel
= im Gesellschaftsvertrag ist bestimmt, dass eine bestimmte Person (unabhängig von Erbenstellung) Nachfolger wird