Auslegung/Ergänzung/Anpassung d. Vertrags Flashcards

0
Q

Ziel d. gerichtlichen Vertragsauslegung

A
  • ermittlung d. wirklichen willens d parteien

- ermittlung d. mutmasslichen willens d. parteien

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
1
Q

Abgrenzung Auslegungsstreit, Konsensstreit, Feststellung Willensmängel od. sonstige Unverbindlichkeit v. Vertrag

A

Beim Auslegungsstreit steht fest, dass der Vertrag zustande gekommen ist; darin stimmen die Parteien überein. Lediglich, wie der Vertrag auszulegen ist oder ob er allenfalls ungültig ist, wird gefragt.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

mutmasslicher Vertragswille
2 kriterien
prozessuales
ergebnis

A

das, was vernünftig und redlich handelnde Parteien unter den gegebenen (auch persönlichen) Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden

  • objektiver Sinn d. Erklärten, dessen Ermittlung eine Wertung erfordert: Das Gericht hat nach einem sachgerechten Resultat zu suchen, weil anzunehmen ist, dass die parteien eine angemessene Lösung gewollt haben.
  • Rechtsfrage (freie Überprüfung durch das Bundesgericht)
  • sofern übereinstimmender mutmassl. wille eruiert – ok, sonst allenfalls vertragsergänzung prüfen.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Auslegungsmittel
2
gewichtung

A
  • Wortlaut (allg. Sprachgebrauch/Fachspr./jurist./systematik/sprachen)
  • Umstände (Ort/Zeit/Begleitumstände/Verhaltend.P, Vertragsentw./Verhalten nach Vertragsabschluss/Verkehrsübung)
  • Vorrang d. Wortlautes: immer dann, wenn die übrigen Auslegungsmittel nicht sicher einen anderen Schluss erlauben, hat es beim Wortlaut sein Bewenden.”
  • Eindeutigkeitsregel ist abzulehnen (nur dann wenn wortlaut nicht eindeutig ist, rückgriff auf andere auslegungmittel) – vgl. aber bestimmung d. inhalts v. dienstbarkeiten.. (738 zgb).
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Auslegungsregeln

9

A
  • ex tunc
  • nach treu u. glauben (d.h. auf sachgerechtes erebnis abzielend, wenn wirklicher wille n. feststellbar/ vertrauensprinzip: bei frage, ob es so gilt wie a oder wie b?)
  • keine buchstabenauslegung (formalistisch/grammatikalisch)
  • ganzheitliche auslegung
  • gesetzeskonforme auslegung (1. abweichungen v. dispositivem r. sind eng auszulegen / 2. im Zweifel so wie dispositives recht, ansonsten muss es deutlich z. ausdruck gebracht werden/ 3. bei wiederholung d. bestimmung auch so wie sinn d. gesetzesbestimmung): Restr. auslegung v. freizeichnungsklauseln
  • unklarheitsregel
  • in dubio in favorem negotii, und sachgerecht
  • in dubio gesetzeskonform
  • in dubio mitius (für den schuldner günstigere deutung)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

vereinbarte Auslegungsregeln

3

A
  • z.b. betr. sprachgebrauch
  • widerspruchsregeln (festgelegte rangordnung verschiedener vertragsbestandteile: verschiedene agbs. etc.)
  • verboten: klauseln nach denen eine partei sich die auslegung d. vertrags vorbehält (art. 27 II ZGB)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Auslegung von AGBs und formbedürftiger Verträge

A
  • AGBs: keine einheitliche Auslegung, sondern individuell (ausg. i.b. auf frage d. unlauterkeitstatbestandes)
  • formbedürftige verträge: nicht nach andeutungstheorie (bei vertr. unter lebenden), sondern:
    1. frage nach konsens u. sinn d. vertrags (normale auslegung),
    2. frage, ob d. vertrag von der gesetzlichen form gedeckt ist und welches die folgen einer allf. formverletzung sind.

“Die Form bestimmt nicht die Auslegung, sondern nur die Gültigkeit des Geschäfts. Eine Ungültigkeit ist erst dann gegeben, wenn der Geschäftswille nicht formgenüglich verurkundet ist und nicht bereits dann, wenn das subjektive Vertragsverständnis der parteien nicht mit dem objektiven wortsinn ihrer erklärungen übereinstimmt.”

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Auslegung von verfügungen v. Todes wegen

A
  • Andeutungstheorie
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Auslegung d. Inhalts von Dienstbarkeiten

A
  1. unter den ursprüngl. parteien
  2. unter anderen parteien:
    - Eindeutigkeitsregel
    - Rückgriff auf Belege, wobei objektivierte Auslegung, nur so wie der Wortlaut für Dritte verstanden werden kann, und nur, solange u. soweit er vom grundbucheintrag gedeckt ist
    - Begrenzung d. Auslegung durch d. Publizitätsprinzip, sofern d. offenkundigen gegebenheiten nicht d. grundbucheintrag diametral widersprechen.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Ergänzung des Vertrags
Anwendungsfall
Vorgehen

A

Bei Vorliegen einer Vertragslücke:
Wenn die Parteien eine Rechtsfrage, die den Vertragsinhalt betrifft, nicht oder nicht vollständig geregelt haben, obwohl das Gesetz die Regelung der betreffenden Fragen den Parteien belässt (d.h. keine zwingende Norm besteht).

  • gewollt (z.b. vorbehalt d. regelung v. nebenpunkten)
  • ungewollt
  • Ausfüllung durch dispositives Gesetzesrecht (Gewohnheitsr.)
  • durch Gericht
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Vertragsergänzung durch dispositives Recht / Gewohnheitsrecht

A

Das Gericht hat wegen seiner Bindung an Art. 1 Abs. 1 ZGB zunächst zu prüfen, ob es eine anwendbare Gesetzesbestimmung gibt, welche die von den Parteien nicht geregelte Rechtsfrage entscheidet oder zum. auf eine andere Regel verweist.

  • das Gericht muss vor der Anwendung einer disp. Sachnorm immer überprüfen, ob eine an sich einschl. Norm mit dem vereinbarten verragsinhalt zu einem widerspruchslosen Gesamtergebtnis führt. (D.h. keine Anwendung v. antiquierten Bestimmungen, die nicht mit aktuellem vertrag harmonieren, ausgenommen, die norm kann z.b. nur durch schriftliche vereinbarung wegbedungen werden).
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Vertragsergänzung durch das Gericht

A
  • Feststellung des hypothetischen Parteiwillens: das, was die Parteien als vernünftige und redliche Vertragspartner gewollt und deshalb vereinbart haben würden, falls sie die offen gebliebene Frage selber geregelt und so die Vertragslücke vermieden hätten.
  • allenf. ergänzung modo legislatoris
  • ergänzung von nebenpflichten (z.b. pistensicherungspflicht bei transportvertrag)..
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Ergänzung in wesentlichen Punkten

  • grundsatz
  • Ausnahme
  • präzisierung
A
  • sofern wesentl. punkt nicht geeinigt: kein konsens
  • subj. wesentl. punkt: wenn partei zustandekommen bestreitet, dann muss vertrag aufgelöst werden, wenn aber partei zustandekommen nicht bestreitet, dann kann gericht vertrag nicht entgegen d. willen d. parteien auflösen
  • Präzisierung bei obj. wesentl. punkten: z.b. gerichtliche bestimmung d. kaufpreises nach ablieferung d. kaufsache / d. mietzinses nach erfolgter mietzeit für die vergangenheit (nicht für die zukunft).
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

objektiv wesentlicher Vertragspunkt:

A

solche Punkte des Vertrags, für die es nicht nur an einer anwendbaren Regel des Gesetzes oder des Gewohnheitsrechts, sondern auch an der rechtlichen Möglichkeit der Vertragsergänzung durch das Gericht fehlt.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Ergänzung von formbedürftigen Verträgen

A

solange der formbedürftige vertrag gültig ist, kann er - auch wenn die ergänzung formbedürftig gewesen wäre - ergänzt werden.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Anpassung des Vertrags durch das Gericht

Anwendungsfall

A
  • wenn weder Vertrag noch Gesetz eine Anpassungsregel vorsieht
16
Q

Regeln u. Möglichkeiten d. Vertragsanpassung

A
  • Treu u. Glauben: d.h .grundsätzlich gilt: pacta sunt servanda, folgl. zurückhaltung bei d. vertragsanpassung. Ausgenommen d. gebot von art. 2 I Zgb der gegens. rücksichtnahme gebietet im einzelfall eine berücksichtigung d. veränderten verhältnisse
  • Möglichkeiten: Auflösung, Verkürzung, Verlängerung u. inhaltliche Anpassung (Gericht ist an Parteibegehren gebunden), keine auflösung, sofern partei daran festhalten will (art. 25 or)
17
Q

Worin gründet Recht d. Gerichts, den Vertrag anzupassen?

A
  • gerichtliche Vertragsergänzung zufolge Lückenfüllung
  • nach L. u. Rechtspr. auch Ausfluss aus Rechtsmissbrauchsverbot: Anpassung rechtfertigt sich dann, wenn das Beharren einer Partei auf unverändertem Vertrag einen offenbaren Rechtsmissbrauch darstellt.
18
Q

Gründe für Nichtanpassung

2

A
  • Voraussehbarkeit: sofern Verhältnisänderung voraussehbar war, kann sich eine Partei nicht darauf berufen, um Vertragsanpassung durch Gericht zu erwirken
  • Voraussehbarkeit beurteilt sich aus d. Gesichtspkt. jener Partei, die sich darauf beruft.
  • “wenn die Partei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit der späteren Entwicklung vernünftigerweise rechnen musste oder tatsächlich gerechnet hat”
  • Ausnahme: Wenn Verhältnisänderung nach den von den Parteien bei Vertragsabschluss übereinstimmend angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen war - dann kann trotzdem angepasst werden.
  • Geringfügigkeit der Äquivalenzstörung: wenn durch die Verhältnisänderung das wertmässige Gleichgewicht zwischen den Austauschleistungen eines Vertrags nur geringfügig gestört wurde. - Es muss infolge der veränderten Verhältnisse ein offenbares (grobes) Missverhältnis zwischen dem objektiven Wert der Austauschleistungen eintreten
19
Q

beendigung des vertrags aus wichtigem Grund bei dauerschuldverhältnissen

  • abgrenzung clausula r. s.s
  • formel des bger
  • wichtige gründe 2
A
  • vorzeitige beendigung von verträgen ist aus wichtigen gründen zulässig. im vordergrund steht der schutz der persönlichkeit der vertragspartei nach art. 27 zgb. die betreffende partei soll sich von der vertragsbindung befreien können, weil die fortführung des vertrags für sie eine unzumutbare einschränkung der persönlichkeitsrechte bedeuten würde.
  • die clausula rebus sic stantibus setzt veränderungen der äusseren verhältnisse voraus, von denen sämtliche vertragsparteien gleichermassen betroffen sind und die zu einer gravierenden äquivalenzstörung geführt haben.
  • im gegensatz dazu setzt die beendigung aus wichtigem grund keine äquivalenzstörung voraus. im vordergrund steht vielmehr die frage, ob der betr. partei das gebundensein an den vertrag aufgrund veränderter umstände ganz allgemein unzumutbar ist, d.h. nicht nur unter wirtschaftlichen, sondern auch aus anderen, die persönlichkeit betreffenden gesichtspunkten.
  • bei besonders schweren vertragsverletzungen ist ein wichtiger grund regelmässig ohne weiteres zu bejahen. bei weniger schweren verletzungen ist vorausgesetzt, dass sie trotz abmahnung oder verwarnung wiederholt vorgekommen sind, so dass nicht zu erwarten ist, weitere abmahnungen würden zukünftige vertragsverletzungen verhindern.