vertragliche / ausservertragliche haftung Flashcards

0
Q

Schadensbegriff

A
  • ungewollte verminderung des reinvermögens, besteht in der verminderung der aktiven, vermehrung der passiven oder entgangenem gewinn
  • entgangener gewinn: gewinn welcher nach dem gewöhnlichen lauf der dinge oder den konkreten umständen, insb. nach den getroffenen anstalten und vorkehren, erwartet werden durfte
  • Differenz zwischen dem Vermögen nach Eintritt des schädigenden ereignisses und demjenigen, wie er wäre, ohne das schädigende ereignis
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1
Q

allgemeine Haftungsvoraussetzungen

A
  • schaden
  • widerrechtlichkeit (vertragsverletzung/verletzung v. schutzpflicht, von absoluten rechten/von sittlichkeitsgebot/vertrauen (2II zgb)
  • kausalzusammenhang zw. widerrechtl. handlung/unterlassung u. schaden
  • verschulden
  • keine verjährung
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2
Q

Verschulden: Fahrlässigkeit

  • begriff
  • arten (4)
A
  • Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
  • bewusste fahrlässigkeit
  • unbewusste fahrlässigkeit
  • grobe, leichte f. (wie konnte er nur/das hätte er besser nicht getan)
  • mittlere (das hätte er wirklich nicht tun dürfen!)
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3
Q

bewusste fahrlässigkeit

A

jmd. weiss, dass seine handlung einen schaden verursachen könnte, vertraut aber pflichtwidrig darauf, dass kein schaden resultiert

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4
Q

unbewusste fahrlässigkeit

A

jmd. weiss nicht, dass sein handeln einen schaden verursachen könnte, hätte dies aber bei der den umständen angemessenen aufmerksamkeit voraussehen müssen

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5
Q

duldungsvollmacht / anscheinsvollmacht

A

duldung: jmd. weiss, dass ein anderer ihn nach aussen vertritt, obwohl er es nicht will, lässt ihn aber gewähren, so muss er sich dessen handeln auch zurechnen lassen. er/sie hat rechtsschein mitveranlasst und muss ihn vertreten.
anschein: jmd. weiss nicht, dass ein anderer ihn nach aussen vertritt, hätte dies aber bei pflichtgemässer aufmerksamkeit wissen müssen. er/sie hat rechtsschein hervorgerufen oder mitveranlasst und daher auch zu vertreten.
folge: vertrag kommt zustande, d.h. er hat nicht die freiheit, den vertrag zu genehmigen oder nicht zu genehmigen.

– anderes problem: verhältnis zwischen falsus procurator und angebl. vertretenem..

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6
Q

objektivierter Fahrlässigkeitsbegriff

A

nach art 321e or: nach dem einzelnen arbeitsverhältnis, berufsrisiko, bildungsgrad und fachkenntnisse, die zur Arbeit verlangt werden

  • die sorgfalt, welche ein gewissenhafter beauftragter in der gleichen lage bei der ausführung der im aufgetragenen Geschäfte anzuwenden pflegt
  • rückgriff auf gepflogenheiten und usanzen in der spez. berufsgruppe
  • sofern beauftragter bekanntermassen spezielle fähigkeiten hat, muss er sich darauf behaften lassen
  • keine berücksichtigung der physischen od. psychischen Unfähigkeiten- denn dann müsste er es ablehnen.
  • sofern psychisch od. physisch unfähig und trotzdem den auftrag angenommen: übernahmeverschulden, sofern urteilsfähigkeit gegeben ist
  • sofern keine urteilsfähigkeit (z.b. betr. seine fähigkeiten): allenfalls billigkeitshaftung (99 III ivm 54I)
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7
Q

sorgfaltspflichtverletzungen bei aufträgen etc.

  • vertragsverletzung
  • verschulden (prüfungsschema verschulden)
A
  • führt d. beauftragte/arbeitnehmer etc. eine arbeit nicht sorgfältig aus, so besteht darin die vertragsverletzung (nebenpflichtverletzung?),
  • im rahmen des verschuldens kann den konkreten umständen des einzelfalles noch etwas mehr rechnung getragen werden:
  • durfte die person im konkreten fall von den allg. berufsregeln abweichen (oder wusste der auftraggeber, dass die person es nicht leisten kann, wollte es aber bewusst mit dem risiko wagen, z.b. übermüdeter, aber einziger arzt..)
  • falls nein: war es d. schuldner unter berücksichtigung seiner physischen und psychischen fähigkeiten zumutbar, den Regeln der Sorgfalt zu genügen?
  • falls nein: übernahmeverschulden, ausg. dem schuldner fehlt die urteilsfähigkeit
  • sofern urteilsunfähig: allenfalls billigkeitshaftung (99 III i.v.m.54 OR).
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8
Q

widerrechtlichkeit bei ausservertraglichem haftpflichtrecht

  • beim tun
  • beim unterlassen
A
  • tun: aktives verletzen von absoluten rechten / verletzen einer schutznorm, die die verhinderung derartiger vermögensschäden gerade bezweckt.
  • bei unterlassung: nur sofern handlungspflicht besteht.//verletzung v. absoluten rechten/verletzung einer schutznorm //

NICHT: Verletzung von Treu u. Glauben (ausg. bei Auskunftspflicht), Verletzung von Gefahrensatz (bemisst nur das Verschulden, nicht die Widerrechtlichkeit, d.h. nur, wenn unabhängig davon eine Pflicht zum Schutz besteht, z.b. aufgr. v. Vertrag, dann kann anh. des Gefahrensatzes das Verschulden bestimmt werden)

  • fehlender rechtfertigungsgrund (einwilligung/notwehr/notstand/selbsthilfe/amtspflicht)
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9
Q

gefahrensatz

  • wortlaut
  • anwendungsbereich
A

derjenige, der einen für Leib und leben gefährlichen zustand schafft oder aufrecht erhält, hat die notwendigen Schutzmassnahmen zu treffen

  • verletzung der pflichten bestimmt die Schuldhaftigkeit, nicht die Widerrechtlichkeit des Verhaltens einer Person.
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10
Q

kausalzusammenhang

A
  • natürlich: die schädigende handlung kann nicht weggedacht werden, ohne dass auch der erfolg ausbliebe
  • adäquat: die schädigende handlung ist nach der allgemeinen lebenserfahrung und dem gewöhnlichen lauf der dinge geeignet, einen derartigen erfolg zu bewirken
  • bei unterlassung: hätte der schaden bei rechtmässiger handlung (d.h. bei befolgung der handlungspflicht) nach dem gewöhnlichen lauf der dinge und der allgemeinen lebenserfahrung vermieden werden können?
  • eingrenzungen (hyp. kausalität, rechtmässiges alternativverhalten)
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11
Q

hypothetische kausalität

A
  • eingrenzung der adäquaten kausalität
  • der schaden wäre unabhängig vom verhalten des schädigers später auch eingetreten, wegen hypothetischer späterer Ereignisse (z.b. hätte ohnehin umzugskosten gehabt, klage wäre ohnehin abgewiesen worden
  • streitig, ob berücksichtigt. bei zeitlicher parallelität d. tatsächlichen und hypothetischen ereignisses wird es bejaht(115 II 445)
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12
Q

Berücksichtigung rechtmässigen alternativverhaltens

A
  • einschränkung der adäquanz
  • der schaden wäre auch eingetreten, wenn sich der schädiger rechtmässig verhalten hätte (z.b. nicht betrunken gewesen wäre).
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13
Q

vertrauenshaftung (insb. bei konzernen)
umschreibung
voraussetzungen (inkl. merksatz bger)
folge

verwandte institute

A

schädigende person, welche bei der geschädigten person zunächst ein berechtigtes Vertrauen erweckt, dieses jedoch anschliessend in treuwidriger weise enttäuscht, muss den dadurch entstehenden schaden ersetzen

  • sonderverbindung (muttergesellschaft, anpreisung v. anlagefirma durch die bank, zusage sportdachverband an sportler: “Verhalten der Muttergesellschaft, das geeignet ist, hinreichend konkrete und bestimmte Erwartungen zu wecken”)
  • schaden
  • widerrechtlichkeit (verletzung d. grundsatzes v. treu u glauben)
  • kausalzusammenhang
  • verschulden, wird vermutet, bei hilfspersonen ist es erlässlich
  • verjährung nach vertragsrecht (anders bei cic)
  • folge: negatives interesse
  • garantieversprechen (konkludent zustandegekommen)
  • patronatserklärung, bürgschaftserklärung
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14
Q

culpa-haftung

A

verletzung von pflichten der rücksichtnahme bei vertragsverhandlungen, vor vertragsabschluss

  • schaden
  • kausalzusammenhang
  • verschulden (wird vermutet)
  • verjährung nach 60or
  • negatives interesse
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15
Q

haftung für falsche auskunft

A
  • ausservertraglich (nicht in ausübung v. gewerbe od. entgelt)
  • befragte person hat aufgrund ihrer Stellung oder Fachwissen besonderen einblick in die sache, die erfragt wird
  • schaden
  • widerrechtlichkeit (verstoss gegen ein ungeschriebenes gebot der rechtsordnung, verallgemeinerung von 2 I zgb) bei falscher auskunft
  • verschulden (die voraussichtlich folgeschwere bedeutung d. antwort ist erkennbar u. die p. gibt absichtlich od. leichtfertig falsche auskunft od. verschweigt wesentliche tatsachen)
  • ad. kausalzusammenhang
  • verjährung (? ausservertraglich…)
  • neg. interesse
16
Q

haftung für sittenwidrige schädigung

A

nur bei absichtlicher schädigung

  • verleitung zum vertragsbruch u. besonders stossenden bedingungen
  • unterlassene warnung vor einer gefahr
  • unaufgeforderte erteilung eines falschen rates
17
Q

haftung des gefälligen für gefälligkeitshandlungen

A
  • wer aufgrund seines fachwissens in Anspruch genommen wird, wunschgemäss Auskünfte erteilt oder Gefälligkeitsleistungen erbringt und dabei wider besseres Wissen oder leichtfertig unrichtige Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweit, die ihm beknant sind und von denen er sich sagen muss, dass ihre Kenntnis den in Frage stehenden Entschluss beeinflussen könnten, haftet aus OR 41.
  • haftung aufgrund übernommener garantenstellung, die eine ausservertr. sorgfaltspflicht und bei schuldhafter verletzugn eine schadenersatzpflicht begründet.
18
Q

garantenstellung

A
  • entsteht aufgrund einer Schutzpflicht, die sich aus irgend einem Teil des objektiven, selbst ungeschriebenen rechts ergeben kann.
  • wer eine handlung unterlässt, zu der er von der Rechtsordnung nicht verpflichtet ist, verstösst nicht gegen diese und handelt nicht rechtswidrig.// ist er zur handlung verpflichtet, so ist die unterlassung rechtswidrig. Ob sie schuldhaft erfolgt ist, beurteilt sich u.a. aufgrund des gefahrensatzes (??)
  • garantenstellung bejaht bei gefälligkeitshandlung (z.b. kinderhüten)
  • bei auskunftserteilung einer bank (aufgrund art. 2 zgb)
  • bei vormund (aber nur beschränkt, insb. bezüglich nicht verhinderter körperverletzungen, nicht aber vermögensschädigungen)
19
Q

objektivierter Sorgfaltsbegriff (Rechtswidrigkeit)

A
  • richtet sich nach der im Verkehr für die betreffenden Tätigkeiten vorausgesetzten Fähigkeiten. Das Verhalten wird verglichen mit demjenigen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, ordnungsgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann
  • unerheblich ist, ob der handelnde aus in seiner person liegenden gründen (persönliche oder familiäre schwierigkeiten, mangelnde ausbildung zeitmangel etc.) den pflichten nicht nachkommen kann. (übernahmeverschulden)
  • verfügt ein verwaltungsratsmitglied in einem fachbereich über überdurchschnittliche kenntnisse und ist dies der gesellschaft bekannt, so ist für ihn in diesem bereich ein höherer massstab anzulegen.
20
Q

Schadenszins

  • Def.
  • unterschied z. Verzugszins
A
  • zum Schaden gehört auch der Zins ab dem Zeitpunkt, ab dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zur Zahlung des Schadenersatzes und wird Schadenszins genannt. Er bezweckt, den Geschädigten so zustellen, wie wenn das schädigende Ereignis bzw. deren wirtschaftliche Auswirkungen nicht eingetreten wären.
  • auf dem Schadneszins ist kein Verzugszins geschuldet. Der Verzugszins ist ein gesetzlicher Zins, der ab Fälligkeit und Mahnung einer Geldforderung geschuldet ist. Für den Schadenszins ist eine Mahnung / Inverzugsetzung nicht notwendig.
21
Q

Zeitpunkt d. Entstehen eines vertraglichen Schadenersatzanspruches und Fälligkeit d. Schadenersatzes

  • wegen Schlechterfüllung
  • wegen Nichterfüllung
A
  • Entsteht erst mit dem Eintritt des Schadens, nicht schon bei der Vertragsverletzung
  • Wird erst mit der Entstehung fällig (bei Schlechterfüllung), kann aber auch auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung (oberes kantonales Sachgericht) festgesetzt werden. Zum Schaden wird dann ein Schadenszins hinzugerechnet. Dieser unterliegt nicht einem allfälligen Verzugszins. Der Verzug tritt mit Urteilsfällung ein
  • Verjährung des Schadens beginnt aber schon (anders als 130 OR) mit der Vertragsverletzung
  • Nichterfüllen: Schaden wird auf den Zeitpunkt berechnet, auf den die Erfüllung verlangt wurde (z.B. Rückgabe einer hinterlegten Sache). Sofern die Sache zw. Fälligkeit u. Urteilszeitpunkt an Wert gewonnen hätte, kann auch dieser Wertzuwachs geltend gemacht werden, nicht aber eine Wertverminderung seither (denn der Gläubiger hätte die Sache ja vorher erhalten u. allenfalls noch etwas damit gemacht).d
22
Q

Schadenszins

  • Def.
  • unterschied z. Verzugszins
A
  • zum Schaden gehört auch der Zins ab dem Zeitpunkt, ab dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zur Zahlung des Schadenersatzes und wird Schadenszins genannt. Er bezweckt, den Geschädigten so zustellen, wie wenn das schädigende Ereignis bzw. deren wirtschaftliche Auswirkungen nicht eingetreten wären.
  • auf dem Schadneszins ist kein Verzugszins geschuldet. Der Verzugszins ist ein gesetzlicher Zins, der ab Fälligkeit und Mahnung einer Geldforderung geschuldet ist. Für den Schadenszins ist eine Mahnung / Inverzugsetzung nicht notwendig.
23
Q

Zeitpunkt d. Entstehen eines vertraglichen Schadenersatzanspruches und Fälligkeit d. Schadenersatzes

  • wegen Schlechterfüllung
  • wegen Nichterfüllung
A
  • Entsteht erst mit dem Eintritt des Schadens, nicht schon bei der Vertragsverletzung
  • Wird erst mit der Entstehung fällig (bei Schlechterfüllung), kann aber auch auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung (oberes kantonales Sachgericht) festgesetzt werden. Zum Schaden wird dann ein Schadenszins hinzugerechnet. Dieser unterliegt nicht einem allfälligen Verzugszins. Der Verzug tritt mit Urteilsfällung ein
  • Verjährung des Schadens beginnt aber schon (anders als 130 OR) mit der Vertragsverletzung
  • Nichterfüllen: Schaden wird auf den Zeitpunkt berechnet, auf den die Erfüllung verlangt wurde (z.B. Rückgabe einer hinterlegten Sache). Sofern die Sache zw. Fälligkeit u. Urteilszeitpunkt an Wert gewonnen hätte, kann auch dieser Wertzuwachs geltend gemacht werden, nicht aber eine Wertverminderung seither (denn der Gläubiger hätte die Sache ja vorher erhalten u. allenfalls noch etwas damit gemacht).d
24
Q

unterbrechung des kausalzusammenhangs

  • allgemeine def. bger, rechtsnorm für unterbrechung
  • drei gründe für die unterbrechung und haftungsbefreiung d. präsumtiv haftpflichtigen person.
A

eine an sich adäquate ursache kann ihre rechtliche bedeutung verlieren, wenn der zusammenhang zwischen einer anderen ursache und dem schadenserfolg derart intensiv ist, dass die ursprüngliche Ursache in den Hintergrund gedrängt wird und schliesslich als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint (art 44 I OR).

  • schweres Selbstverschulden der geschädigten person - kann aufgrund der konkreten umstände so intensiv erscheinen, dass es das verhalten der präsumtiv haftpflichtigen person als völlig nebensächlich erscheinen lässt und es damit nicht mehr gerechtfertigt wäre, diesem noch rechtliche wirkungen beizumessen. im normalfall vermag das selbstverschulden der geschädigten person den adäquaten kausalzusammenhang zw. schaden und verhalten der schdigenden person selbst dann ncith zu unterbrechen, wenn das verschulden der geschädigten person dasjeniger der schädigenden person übersteigt.
  • schweres Drittverschulden – gleich wie selbstverschulden
  • höhere Gewalt (unvorhersehbares, aussergewöhnliches ereignis, das mit unabwendbarer kraft von aussen hereinbricht) – zufall, kann ein reduktionsfaktor des schadnersatzes sein.