Zession Flashcards

0
Q

Gegenstand der Zession

8

A
  • forderungen
  • keine gestaltungsrechte (mit ausn.)
  • kein gesetzlicher ausschluss
  • kein vertraglicher ausschluss (nachträglicher ausschluss bei globalzession!)/sonderfall vertrauensschutz
  • keine entgegenstehende natur (zwei merksätze d. bger!)
  • probleme zulässigkeit fiduziarischer abtretung
  • art. 27 zgb
  • rechtsfolge der abtretung nicht abtretbarer forderungen
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1
Q

Zession als Verfügungsvertrag

7

A
  • zweiseitiger vertrag / angebot-annahme /zeitpkt. der wirksamkeit
  • form
  • inhalt d. formbedürftigen geschäftes (Umf. d. formzwanges)
  • folgen d. verletzung d. formzwanges
  • problem der aufhebung der zession
  • grundgeschäft (formbedürftigkeit, arten)
  • aufhebung eines inkassomandates / auftrages und wirkung auf gläubigerstellung des zedenten (vollmacht zum inkasso ab widerruf?)
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2
Q

Zahl und Art der zedierten Forderungen

5

A
  • Einzahl/Mehrzahl/Teilzession
  • zukünftige Forderungen
  • Globalzession (merksätze!/wo wichtig?)
  • zeitpunkt der wirksamkeit bei globalzession (pfändung/konkurs)
  • prinzip der zeitlichen priorität
  • schranke der globalzession
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3
Q

rechtsfolge bei verletzung v. formerfordernissen der zession

A
  • ungültigkeit

- frage der umdeutung in inkassovollmacht bei factoring (?)

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4
Q

rechtsfolge bei zession von nicht zediblen forderungen

A
  • ungültigkeit (forderung bleibt)

- vorbehalt der genehmigung (bei vertragl. ausschluss der zedibilität)

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5
Q

wirkungen der gültigen zession

A
  • gläubigerwechsel (pfändung/konkurs)
  • übergang von nebenrechten
  • übergang von gestaltungsrechten, sofern nicht mit ford. als ganzer verbunden
  • frage der abtretbarkeit dieser rechte (nein: aber vollmacht zur ausübung i.n.d. zedenten)
  • ablieferungspflicht von schuldurkunden
  • sofern untrennbar mit person d. zedenten verknüpft, kein übergang (bes. kaufmännische rechte)
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6
Q

übergang von nebenrechten

A
  • dingliche rechte (bhwpf., eigentumsvorb., retentionsr., )
  • nicht: selbst. sicherungsrechte (sicherungszession)
  • zinsen
  • konventionalstrafen für verspätung ab zession
  • prozessführungsbefugnis im konkurs bei abtr. d. forderung an einzelnen gläubiger
  • unterwerfung unter schiedsabrede
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7
Q

gültigkeit von gerichtsstandsklausel auch bei dahinfallen des vertrags

A
  • iprg und ??
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8
Q

umfang des formzwangs

A
  • obj. und subj. (?)
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9
Q

übergang von gestaltungsrechten

3

A
  • ja: Mahnung, Kündigung, Wahlrecht des Gläubigers, Recht zur Nachfristansetzung und Schadenersatzforderung unter aufrechterhaltung des vertrags, forderung auf nachlieferung währhafter Ware // und: Abtretung der Forderungen aus dem Wandelungsrecht etc.
  • nein: wandelung, anfechtung des vertrags wegen irrtum
  • vertretungsmöglichkeit bei nicht übergehenden gestaltungsrechten
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10
Q

Vindikationszession

A
  • Abtretung d. Eigentumsherausgabeanspruches zwecks Verschaffung von Eigentum oder auch bloss als Wertrecht geht nicht.
  • hingegen ist eine bevollmächtigung zur ausübung des vindikationsanspruches möglich
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11
Q

Zession von speziellen Rechten

A
  • Gesellschaftsmitgliedschaft
  • Anteil an Gesamteigentum
  • Anteil an Miteigentum
  • Anwartschaft auf eine Erbschaft
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12
Q

abtretbare Forderungen

Bsp.

A
  • aus ein- u. zweiseitigen vertr.
  • aus unterlaubter handlung, genugtuung, schadenersatz
  • aus familienrecht, erbrecht, sachenrecht
  • bes. nutzungsrecht eines stwee an einem parkplatz (realobl. forderungsrecht) (bge 122 III 148)
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13
Q

Gestaltungsrechte

A
  • nicht abtretbar
  • kaufs-, vorkaufs-, rückkaufsrechte (bge 111 II 146)
  • sachgewährleistungsrechte (mängel, minderung, wandlung, nachbesserung) – bei minderung od. wandlung müsste vertrag rückabgewickelt werden…, zu starker eingriff in position d. zedenten
  • nachbesserungsrecht bei werkvertrag ist abtretbar
  • wandelungs- und minderungsforderung abtretbar
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14
Q

gesetzl. ausschluss d. abtretbarkeit

3

A
  • anspruch d. entlehners auf benutzung d. sache (dispositiv)
  • anspr. d. pfründers auf unterhalt
  • genugtuung aus verlöbnis
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15
Q

ausschluss durch die natur des rechtsverhältnisses

A
  • forderungen, die mit der person des gläubigers derart verbunden sind, dass der gläubigerwechsel faktisch zu einer änderung des wesens, inhalts oder zwecks der obligation führt
  • wenn der gläubigerwechsel eine erhebliche erschwerung der schuldnerstellung bewirken würde

-bsp.: forderung aus vorvertrag, familienr. unterhaltsanspr.

16
Q

fiduziarische abtretung

A
  • grunds. gültig, ausgenommen wenn gesetzesumgehung bezweckt wird, z.b. umgehung berufsvorschr. anwalt, oder verletzung d. grundsatzes der gleichbehandlung der gläubiger bei der nachlassliquidation (bge 123 III 60).
18
Q

globalzession von forderungen
errichtung von pfandrechten an sachgesamtheiten
vermögens- und geschäftsübernahme

A
  • es brauchen nicht alle forderungen einzeln aufgelistet zu werden, bei pfanderrichtung genügt auch die bezeichnung der sachgesamtheit, wobei sich danach aus dem willen der parteien schliessen lässt, welche gegenstände, forderungen, aktiven jeweils umfasst sein müssen vom geschäft.
    (relativierung des spezialitätsprinzips mit rücksicht auf praktikabilität)
19
Q

Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner

-materiellrechtl. lage

A
  • grundsatz der identität (forderung geht mit vorzügen u. schwächen über, sie wird qualitativ nicht verändert)
  • einreden, die geg. zedent bestanden (problem, wenn sie erst im keim bestanden und erst nach abtretung richtig entst…??): nicht erfüllter vertrag/verjährung/
  • einwendungen: forderung hat weg. nichtigkeit nie bestanden oder sie sei erloschen gewesen (dann gar keine abtretung!)
  • recht zur verrechnung: obwohl es am erfordernis der gegenseitigkeit fehlt! (bei fälligkeit d. gegenforderung d. schuldners geg. zedent im zeitpkt. der abtretung/oder wenn sie im zeitpkt der abtr. bereits bestand und nicht später fällig wird als zedierte forderung)
  • vertragliche wegbedingung der einrede-/verrechnungsmöglichkeit
  • zusätzlich persönliche einwendungen/einreden gegen zessionar
24
Q

prinzip der alterspriorität

A
  • bei abtretung künftiger forderungen:
  • zeitlich frühere zession hat vorrang
  • zeitlich vor einer pfändung erfolgte zession hat ebf. vorrang vor pfändung
  • hingegen wird bei konkurs vor entstehung die zedierte forderung admassiert
25
Q

Prätendentenstreit

  • Gegenstand
  • Berechtigung zur Hinterlegung (Voraussetzung b. Schuldner)
  • Gegenstand d. Hinterlegung (wann ist befreiende Wirkung erreicht?)
  • gerät d. hinterlegende in Verzug?
  • Zahlung trotz Kenntnis d. Prätendentenstreits
A
  • Streit zweier Parteien um die Gläubigereigenschaft (Berechtigung) an einer Forderung (art. 168 or). art 168 or ist eine lex spezialis zu 96 or, (hinterlegung zufolge unversch. ungewissheit über die person des gläubigers)
  • Schuldner kann sich nur gültig befreien, wenn er gutgläubig ist und aufgrund sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage zweifeln muss, wer sein Gläubiger ist; ansonsten ist die hinterlegung nicht erlaubt
  • befreiende Wirkung nur, wenn Schuld (bei Wahlobligation sämtl. Wahlmögl.) samt Zinsen etc. hinterlegt.
  • Verzug: solange Gläubiger nicht bekannt, kein Verzug, da die Ungewissheit ein selbständiges Leistungsverweigerungsrecht darstellt, Verzug nur dann, wenn beide Prätendenten gemeinsam zur Zahlung auffordern (an Treuhänder oder an den einen von beiden).
  • Zahlung infolge Urteil zw. einem Prätendenten u. Schuldner: Urteil hat nur Rechtswirkung inter partes, dh. schuldner läuft risiko, dass er dennoch zahlen muss, er hat diesfalls bereicherungsanspruch gegen den ersten ang. gläubiger
26
Q

Einreden/Einwendungen etc. des Schuldners gegen den Zessionar

  • Bedeutung d. Grds. d. Identität d. Forderung
  • Einreden (3)
  • Einwendungen (4)
A
  • Schuldnerstellung darf durch Zession nicht verschlechtert werden,dh. zessionar trägt risiko für das vorhandensein von verteidigungsmitteln, gutgläubiger erwerb ist nur in zwei fällen möglich (erwerb im vertrauen auf schr. schuldurkunde/ simulation)
  • Einreden: rechtsbegründende (gewährleistung, sofern rechtzeitig mängelrüge erhoben)/hindernde (stundung, je nach dem, ob sie generell gilt, einrede d. nicht erfüllten vertrags)/aufhebende (verjährung; verrechnung (obwohl das gestaltungsrecht ist))
  • Einwendungen: Nichtigkeit, Erlöschen, keine gültige Entstehung, Einwendungen betr. Abtetungsvorgang selbst (nur betr. Verfügungsgeschäft, sofern abstrakt, auch betr. grundgeschäft, sofern kausal)