Belehrungen Flashcards
(3 cards)
Belehrung OWiG Beschuldigter
Bei der Belehrung von OWK gelten singemäß die Vorschriften der StPO (§ 46 OWiG)
-Tatvorwurf (§ 136 StPO)
-Aüßerungswille ((§ 136 StPO) durch § 55 mit Einschränkungen anwendbar)
-Verteidiger befragen (§ 136 StPO) durch §55 überflüssig
-verbotene Methoden (§ 136a StPO)
-
Belehrung OWiG Zeuge
-Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO)
-Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO)
-Wahrheitsermahnt (§ 57 StPO)
Belehrung Straftat
Tatvorwurf
Dem Betroffenen ist darzulegen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Es ist nicht erforderlich die genauen §§ zu nennen. (§ 136 Abs.1 S.1)
Aussageverweigerungsrecht
Der Betroffene muss sich nicht selbst belasten. Sog. nemo-tenetur-Prinzip.
Nicht zu verwechseln mit dem Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht!
Der Betroffene hat jedoch in jedem Fall seine Personalien gem. § 111 OwiG anzugeben. (§ 136 Abs.1 S.2)
(Hinweis auf Rechtsbeistand)
Möglichkeit der schriftlichen Äußerung
Der Betroffene kann sich auch zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich äußern. (§ 136 Abs.1 S.2)
Frage nach “verstanden”
Der Betroffene ist zu fragen, ob er die Belehrung verstanden hat bzw. ihr folgen konnte. Eine nicht verstandene Belehrung kann zu Beweisverwertungsverboten führen! (§ 136 Abs.2)
Ob der Betroffene der deutschen Sprache mächtig ist, sollte i.d.R. bereits vor Beginn der Belehrung geklärt werden/worden sein. Gemeint ist daher vielmehr, ob der Betroffene der Belehrung geistig (“intelligent, reif…”) und körperlich (“nüchtern, klar…”) folgen konnte.
(§136 Abs.1 s.4)