Definitionen (Normen) Flashcards
(73 cards)
Zerstört
Ein Gegenstand ist zerstört, wenn er vernichtet wurde oder seine Brauchbarkeit völlig verloren gegangen ist
Beschädigt
Eine Sache ist beschädigt, wenn sie in ihrer Substanz verletzt ist, oder ihre funktionsmäßige Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.
Gesundheitsschädigung
Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn ein vom Normalzustand nachteilig Abweichender pathologischer Zustand eintritt.
Körperliche Misshandlung
Jede unangemessene Behandlung, welche das körperliche Wohlbefinden oder die Körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Angriff
Jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder Gütern
Waffe
Jeder Gegenstand, welche konstruiert wurden mit der Bestimmung chemischen oder mechanischen Wirkung Physichen Schaden, gegen Menschen, zu verursachen.
Gefährliches Werkzeug
Jeder beweglicher Gegenstand, welcher in seine Beschaffenheit und Art der Verwendung geeignet ist erhebliche Verletzungen beim Angegriffenen hervorzurufen
Gegenwärtiger Angriff
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder fortdauert
Zeuge
Eine Person, die in einer nicht gegen sie selbst gerichteten Strafsache ihre Wahrnehmung über Tatsachen durch Aussage kundgeben soll
§§48 ff. StPO
Personalbeweiß
Augenscheinsobjekte
alle Beweise, die durch ihre Existenz, Lage oder Beschaffenheit auf die richterliche Überzeugung einwirken könnten
§§86 ff. StPO
Sachbeweiß
Urkunden
alle Schriftstücke irgendwelcher Art, die einen Gedankeninhalt haben, also durch schriftzeichen verkörperte Erklärungen aufweisen, egal auf welcher Stofflichen Unterlage
§§249 ff. StPO
Sachbeweiß
Öffentliche Sicherheit
Unter der öffentlichen Sicherheit ist die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen, wie insbesondere Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit, sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Träger der Hoheitsgewalt zu verstehen.
Verwaltungsakt
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
(Ein Verwaltungsakt liegt insbesondere vor, wenn der Bürger durch eine Polizeilichenverfügung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet wird.)
§ 35 s.1 Begriffsklärung
§41 Bekanntgabe
§ 28 Anhörung Beteiligter
§2 Ausnahme VwVfG NRW
Konkrete Gefahr
Eine konkrete Gefahr ist eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, das in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eintreten wird.
Verdachtsgrade
Anfangsverdacht
Zureichende Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen
Hinreichenden Tatverdacht
Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn es bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation wahrscheinlich ist, dass dder Beschuldigte wegen einer Straftat verurteilt wird.
bei Eröffnung des Hauptverfahren
Dringender Tatverdacht
Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat.
Natürliche Person
jeder Menschl, gleichgültig seines Alters odersonstige Eigenschaften
Unmittelbares Ansetzen
wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum jetzt gehts los
überschreitet und objektiv handlungen vornimmt, welche ohne wesentliche Zwischenakte zur TBs Erfüllung führen
Befriedetes Besitztum
Unter Befriedetem Besitztum versteht man eine unbewegliche Sache, welche durch den Berechtigten durch äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehr gegen willkürliches Betreten geschützt ist
Eindringen
ist das betreten eines Objektes, gegen den Willen des Berechtigten.
Verkehrsteilnehmer
Verkehrsteilnehmer ist jeder, der sich verkehrserheblich verhält, d. h., wer körperlich und unmittelbar durch Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen auf den Ablauf eines Verkehrsvorganges einwirkt. Dabei ist es unerheblich, ob er sich selbst im öffentlichen Verkehrsraum befindet oder nicht oder ob er durch seine Anwesenheit oder durch sein Fahrzeug auf einen Verkehrsvorgang einwirkt.
Anfangsverdacht
ist gegeben wenn sich zureichende Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat ergeben
§152 StPO
Vorbehalt des Gesetzes
Jeder Eingriff in die Grundrechte einer Person bedarf einer gesetzlichen Grundlage
Art.20 Abs.3 GG
Weiter Eingriffsbegriff
Ein Eingriff liegt vor, wenn staatliches Handeln den Schutzbereich eines Grundrechts
verkürzt, unabhängig davon, ob diese Wirkung final oder unbeabsichtigt, unmittelbar
oder mittelbar, rechtlich oder faktisch, mit oder ohne Befehl und Zwang erfolgt.
Bestimmtheit
Für den Betroffenen eines Verwaltungsakt muss hinreichend (klar) erkennbar sein, welches Tun, Dulden oder Unterlassen von ihm gefordert wird (Das Bestimmtheitsgebot wird aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitet. Es ist eine hinreichende Bestimmtheit und Klarheit der gegenständlichen Norm zu fordern.
Der Normgeber muss seine Regelungen so genau fassen, dass der Betroffene die Rechtslage (Inhalt und Grenzen der Gebots- oder Verbotsnormen) erkennen und sein Verhalten daran ausrichten kann)