Bilanz Flashcards
(110 cards)
Bilanzkonzeption
Prüfungsschema bei Zugang
- Ansatz: “Handelt es sich einen Vermögensgegenstand bzw. Schuld?”
- Bewertung: “Mit welchem Wert ist der Vermögensgegenstand bzw. Schuld in die Bilanz aufzunehmen?”
- Ausweis: “Wo ist der Vermögensgegenstand bzw. Schuld in der Bilanz (im welchen Bilanzposten) auszuweisen?”
Bilanzkonzeption
Prüfungsschema in der Folge
- Ansatz: “Handelt es sich einen Vermögensgegenstand bzw. Schuld?”
- Bewertung: “Entsprechend der für diesen Bilanzposten geltenden Regelungen”
- Ausweis: “Wo ist der Vermögensgegenstand bzw. die Schuld in der Bilanz auszuweisen (veränderter Ausweis)?”
Abstrakte Aktivierungsfähigkeit
definiert anhand der folgenden Kriterien, was ein Vermögensgegenstand ist:
1) Selbständige Verkehrsfähigkeit
2) Wirtschaftliche Vorteile
3) Selbständige Bewertbarkeit
Selbständige Verkehrsfähigkeit
Möglichkeit, das Gut außerhalb des eigene Unternehmen separat zu verwerten und in Geld umzuwandeln
Witschaftliche Vorteile
Das Gut muss nicht einzeln veräußert sein, auch eine entgeltliche Nutzungsüberlassung sowie der Nutzungsverzicht gegen Entgelt reichen aus.
Selbständige Bewertbarkeit
Eine Aktivierung kann nur erfolgen, wenn das Gut auch selbständig bewertbar ist.
Abstrakte Passivierungsfähigkeit
definiert anhand der folgenden Kriterien, was eine Schuld ist:
1) Verpflichtung
2) Belastung
3) Quantifizierbarkeit
Verpflichtung
Es liegt eine hinreichend konkretisierte, rechtliche oder faktische Verpflichtung des bilanzierenden Unternehmens vor. (Gewährleistungsfristverlängerung)
Belastung
Die Verpflichtung muss mit einer hinreichend konkretisierte wirtschaftliche Belastung für das Unternehmen verbunden sein
Quantifizierbarkeit
Die wirtschaftliche Belastung muss quantifizierbar sein
Rechnungsabgrenzungposten
1) Transitorische Abgrenzung
2) Bestimmte Zeit
3) Anspruch/Verpflichtung zur Gegenleistung
Abstrakte Bilanzierungfähigkeit
1) Vermögensgegenstände
2) Schulden
3) Rechnungsabgrenzungsposten
Konkrete Bilanzierungsfähigkeit
1) Persönliche Zuordnung
2) Sachliche Zuordnung
3) Gesetzliche Ansatzvorschriften
Persönliche Zuordnung
Vermögensgegenstände und Schulden werden im Regelfall bei demjenigen bilanziert, der rechtlicher Eigentümer ist.
Bei Vermögensgegenständen ist allerdings im Einzelfall zu prüfen, ob nicht aufgrund wirtschaftlichen Eigentums eine von der rechtlichen Zuordnung abweichenden Zuordnung zu einer anderen Person vorzunehmen ist (Leasing)
Kennzeichen des witschaftlichen Eigentums
Besitz (tatsächlich Sachherrschaft), Gefahr (Investitionsrisiko), Nutzen (Verwertungsrecht, Wertssteigerung), Lasten (Verwertungsrisiko, Wertverlust)
Wirtschaftlicher Eigentümer
ist wer tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut witschaftlich ausschließen kann.
Gesetzliche Ansatzvorschriften
- Ansatzgebote
- Ansatzwahlrechte
- Ansatzverbote
Hintergründe für Ansatzwahlrechte
- Grundsatz der Wirtschaftlichkeit/Wesentlichkeit
- Förderungscharakter
- Überlassen der Entscheidung in Zweifelsfällen
- Vermeidung unerwünschter oder unbilliger Folgen
Für welche Sachverhalte existiert ein Aktivierungspflicht, obwohl sie nicht die abstrakten Voraussetzungen einer Bilanzierungsfähigkeit als Vermögensgegenstand erfüllen?
- Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (§250)
- Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (§268) = Ausgleichsposten
Für welche Sachverhalte existiert ein Passivierungspflicht, obwohl sie nicht die abstrakten Voraussetzungen einer Bilanzierungsfähigkeit als Schuld erfüllen?
- Passiver Rechnungsabgrenzungsposten §250 (2)
- Bestimmte Rückstellungen für Innenverpflichtungen §249 (1) -> Instandshaltung
- Passive latente Steuern (Überhang) -> mehr passive latente Steuern als aktive latente Steuern
Aktivierungswahlrechte
- Unentgeltlich erworbene Gegenstände (= Geschenke): mindestens Ansatz zum Erinnerungswert, damit praktisch Aktivierungswahlrecht, steuerlich: Aktivierungsverbot.
- Disagio §250 (3) :
Unterschied aus einem niedrigeren Ausgabebetrag und höherem Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit (Kredit). Der Unterschied ist als Aufwand oder RAP. - Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens §268 (8) iVm §255 (2a): Aktivierungswahlrecht bei Entwicklungskosten
Ansatzverbote
- Aufwendungen für die Gründung, die Eigenkapitalbeschaffung und den Abschluss von Versicherungsverträgen §248 (1) = Gebühren für Anwälte, Notare, Gerichte, Prüfer, Emissionskosten etc.
- selbst geschaffen Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens §248 (2)
- Rückstellungen für andere als in §249 genannte Zwecke §249 (2)
Bewertung im Zeitpunkt des Zugangs
1) Vermögensgegenstände:
- Anschaffungskosten §253 (1) S. 1
- Herstellungskosten §253 (1) S. 1
2) Schulden
- Verbindlichkeiten: Erfüllungsbetrag §253 (1) S.2
- Rückstellungen: nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendiger abgezinster Erfüllungbetrag §253 (1) S.2
Anschaffungskosten
Bewertungsmaßstab bei entgeltlichem Erwerb.
Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten zählen auch die Anschaffungsnebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.