Definitionen SoSe Flashcards
(37 cards)
Definition “Sache”?
Sache ist jeder körperliche Gegenstand
Bedeutung “körperlichkeit”?
Körperlichkeit bedeutet, dass der Gegenstand eine Begrenzung aufweist, ein selb-ständiges Dasein führt und so aus seiner Umwelt hervortritt.
Def. “Beweglichkeit” einer Sache?
- Eine Sache ist beweglich, wenn sie tatsächlich fortbewegt werden kann. Darunter fallen auch solche Sachen, die durch Ausbau erst beweglich gemacht werden.
a) Bspe.: Bestandteile von „unbeweglichen“ Grundstücken wie Heizkörper, Türen, Fenster.
Def. “Fremdheit” einer Sache?
Eine Sache ist fremd, wenn sie zivilrechtlich zumindest auch im Eigentum eines anderen steht.
Def. “Wegnahme”?
Unter einer Wegnahme versteht man den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht unbedingt tätereigenen Gewahrsams.
Def. “Gewahrsam”?
Gewahrsam ist nach hM die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache unter Be-rücksichtigung der Verkehrsanschauung.
Def. “Bruch fremden Gewahrsams”?
Der Täter bricht fremden Gewahrsam, wenn er diesen ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers aufhebt.
Def. “Begründung neuen Gewahrsams”?
Der Täter begründet neuen Gewahrsam, wenn er oder ein Dritter die tatsächliche Sachherrschaft ungehindert ausüben kann und der bisherige Gewahrsamsinhaber nicht mehr über die Sache zu verfügen vermag, ohne die Verfügungsmacht des Täters oder des Dritten zuvor wieder zu beseitigen.
Def. “tatsächliche Sachherrschaft”?
Jemand besitzt die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, wenn er nach der Verkehrsanschauung unter normalen Umständen über die Sache verfügen kann und seiner Herrschaft keine Hindernisse entgegenstehen.
Def. “natürlicher Herrschaftswille”?
Subjektiv setzt die Sachherrschaft das Vorliegen eines natürlichen Beherrschungswillens voraus.
Def. “Quasi-Kausalität” bei Unterlassungsdelikt?
Das Unterlassen des V ist für den Erfolg nach der abgewandelten conditio-Formel dann kausal, wenn das unterlassene Verhalten nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
Def. “Garantenstellung”?
Eine Garantenstellung kann sich grundsätzlich aus Beschützerpflichten (Beschützergarant) oder Sicherungspflichten (Überwachergarant) ergeben, die ihrerseits aus Gesetz, vertraglich-faktischer Übernahme oder aus Ingerenz folgen
Def. “Unglücksfall” gem. § 323c?
Unter einem Unglücksfall versteht man jedes plötzlich eintretende Ereignis, das einen erheblichen Personen- oder Sachschaden anrichtet oder zu verursachen droht.
Def. “Erforderlichkeit einer Hilfeleistung”?
Erforderlich ist eine Hilfeleistung immer dann, wenn ohne sie die Gefahr besteht, dass die Unglückssituation sich in einer nicht unerheblichen Schädigung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert auswirkt.
Def. “Bestimmen zur Tat” iSd. § 26 StGB?
Bestimmen i.S.d. § 26 ist das zumindest mitursächliche Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter.
Def. “doppelter Anstiftervorsatz”?
A müsste vorsätzlich hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale gehandelt haben. Dabei ist ein sog. doppelter Anstiftervorsatz notwendig, nämlich sowohl Vorsatz in Bezug auf die Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat als auch Vorsatz hinsichtlich des Bestimmens zu dieser Tat.
Def. “Hilfeleisten” iSd. § 27 StGB?
Hilfeleisten i.S.d. § 27 ist jede physische und psychische Förderung der Haupttat.
Def. “psychische Beihilfe”?
Beihilfe durch Rat und Bestärkung des Tatentschlusses.
Def. “Gefährliches Werkzeug” gem. § 224 I Nr. 2 Alt. 2?
Gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung objektiv geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
Def. “Eine das Leben gefährdend Behandlung” iSd. § 224 I Nr. 5 StGB?
- Eine das Leben gefährdende Behandlung i.S.d § 224 I Nr. 5 ist gegeben, wenn die Verletzungshandlung nach den Umständen geeignet ist, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen.
- Umstritten ist, ob eine abstrakte Lebensgefährlichkeit der handlung genügt, oder ob es auf den Eintritt einer konkreten Lebesgefährdung ankommt.
Def. “bewegliche fremde Sache” iSd. § 242 StGB?
- Sache
- Beweglich
- Fremd
- Sache: Sache ist jeder körperliche Gegenstand (vgl. auch § 90 BGB).
körperlich = Begrenzung, selbstständiges Dasein, Hervortreten aus Umwelt - beweglich: Eine Sache ist beweglich, wenn sie tatsächlich fortbewegt werden kann. Darunter fallen auch solche Sachen, die durch Ausbau erst beweglich gemacht werden.
- Fremd: Eine Sache ist fremd, wenn sie zivilrechtlich zumindest auch im Eigentum eines anderen steht.
–> Merke: Selbes gilt für fremde Sache iSv. § 303 StGB, außer Beweglichkeit!
Def. “Wegnahme” iSv. § 242 StGB?
- Wegnahme
- Gewahrsam
- Tatsächliche Sachherrschaft
- Wegnahme: Unter einer Wegnahme versteht man den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht unbedingt tätereigenen Gewahrsams.
- Gewahrsam: Gewahrsam ist nach hM die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.
- Tatsächliche Sachherrschaft: Jemand besitzt die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, wenn er nach der Verkehrsanschauung unter normalen Umständen über die Sache verfügen kann und seiner Herrschaft keine Hindernisse entgegenstehen.
Subjektiv setzt die Sachherrschaft das Vorliegen eines natürlichen Beherrschungswillens voraus
Def. “Bruch fremden Gewahrsams” + “Begründung neuen Gewahrsams”?
- Der Täter bricht fremden Gewahrsam, wenn er diesen ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers aufhebt.
- Der Täter begründet neuen Gewahrsam, wenn er oder ein Dritter die tatsächliche Sachherrschaft ungehindert ausüben kann und der bisherige Gewahrsamsinhaber nicht mehr über die Sache zu verfügen vermag, ohne die Verfügungsmacht des Täters oder des Dritten zuvor wieder zu beseitigen.
Bedeutung des Prüfungspunkts “Die Absicht rechtswidriger Zueignung” iSv. § 242 StGB? + Def. Zueignung
- Die erstrebte Zueignung braucht objektiv nicht verwirklicht zu sein
- Diebstahl verlangt im STB mehr als im OTB
- -> Delikt mit “überschießender Innentendenz” - Unter Zueignung versteht man die zumindest vorübergehende Inbesitznahme der Sache wie eine eigene (Aneignung) unter dauerhafter Verdrängung des Eigentümers aus seiner Sachherrschaftsposition (Enteignung).
- -> Verdrängung rein faktisch!