Skript Engländer SoSe Flashcards
Welche Deliktsgruppen gibt es im StGB die dem Schutz des Eigentums dienen?
- Zueignungsdelikte §§ 242 ff. StGB
2. Schädigungsdelikte §§ 303 ff. StGB
Was schützen Zueignungsdelikte?
Die Zueignungsdelikte in §§ 242 ff. StGB schützen das Eigentum vor der Anmaßung der nur dem Eigentümer zustehenden Verwendungsmöglichkeiten.
Was schützen Schädigungsdelikte?
Die Schädigungsdelikte in §§ 303 ff. StGB schützen das Eigentum vor einer dem Wil-len des Berechtigten zuwiderlaufenden Zustandsveränderung.
Wie stehen die Paragraphen §§ 242, 243, 244, 244a, 246, 247, 248a, 248b, 248c, 249, 252, 250, 251 zueinander?
- § 242 –> Grundtatbestand des Diebstahls
- § 243 –> Strafzumessungsvorschrift, die Regelbeispiele für den besonders schweren Fall des Diebstahls aufzählt
- §§ 244, 244a –> Qualifikationen des Diebstahls
- § 246 –> Unterschlagung und stellt nach hM einen Auffangtatbestand dar, der alle Formen rechtswidriger Zueignung erfassen sol, die nicht in anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht sind
- §§ 247, 248a –> sehen Strafantragserfordernis vor für bestimmte Diebstahlsarten und Unterschlagung
- § 248b –> Sonderregelung, die ausnahmsweise die als Eigentumsdelikt sonst nicht strafbare bloße Gebrauchsanmaßung pönalisiert
- § 248c –> weitere Sondervorschrift,die die Entwendung von elektronischer Energie, die mangels Sacheigenschaft nicht under § 242 fällt, unter Strafe stellt
- § 249 (Raub) und § 252 (räuberischer Diebstahl) sind selbstständige Abwandlungen des Diebstahls, die auch Schutz des Eigentums dienen sollen
a) § 250 bildet zu diesen eine Qualifikation
b) § 251 enthält zu diesen eine Erfolgsqqualifikation
Sind elektrische Energie, Daten und immaterielle Güter Sachen?
Nein! Die Sacheigenschaft fehlt Ideen, Rechten und Forderungen; Sachen sind aber Energie-träger wie z.B. Stromkabel, Datenträger wie z.B. USB-Sticks oder Urkunden, in denen die Rechte verbrieft sind
Spielt der Aggregatszustand bei der Feststellung ob etwas eine Sache ist, eine Rolle?
Nein! Beachte Definition der Körperlichkeit
Besitzt der lebende menschliche Körper Sachqualität?
- Der lebende menschliche Körper (inklusive mit ihm fest verbundener Implantate, die natürliche Körperteile ersetzen wie etwa das künstliche Kniegelenk) besitzt keine Sachqualität, wohl aber abgetrennte Körperteile.
- Bspe.: entfernte Zähne, abgeschnittene Haare, entnommene Organe (nach hM auch wenn sie reimplantiert werden sollen)
- Sache ist nach hM außerdem der (freilich i.d.R nicht eigentumsfähige) menschliche Leichnam.
Sind herrenlose Sachen fremd?
- Nein!
- wilde Tiere; Sachen, an denen der Eigentümer das Eigentum gem. § 959 BGB aufgegeben hat, nicht aber bloß verlorene oder vergessene Sachen
Sind nicht verkehrsfähige Sachen fremd?
- Nicht verkehrsfähige Sachen gelten als herrenlos und sind deshalb ebenfalls nicht fremd.
- Das Wasser in Flüssen, nach hM i.d.R. auch der menschliche Leichnam inklusive seiner – ggf. auch künstlichen – Teile; anders dagegen abgetrennte Körperteile, die mit Abtrennung in das Eigentum des bisherigen Trägers fallen.
Ist der menschliche Leichnam eigentumsfähig?
- Der menschliche Leichnam inklusive seiner – ggf. auch künstlichen – Teile ist (zu-mindest im Normalfall) nicht eigentumsfähig. Dies folgt aus dem postmortalen Persönlichkeitsschutz (Ausnahme: Überlassung für anatomische Zwecke).
- Daher wird dieser herrenlos
Bleiben bloß verlorene oder vergessene Sachen fremd?
- Ja!
2. da auch hier der Eigentümer keine Absicht hat, auf sein Eigentum zu verzichten.
Diebstahl bei Drogenkauf möglich, wenn Geld von Dealer zurückgeklaut wird?
- Normalerweise Wirksames Erfüllungsgeschäft, ABER in Ausnahmefällen schlägt die Nichtigkeit des Grundgeschäfts gem. §§ 134, 138 BGB auch auf das Erfüllungsgeschäft durch –> § 29 BtMG, das strafbare handeln mit Betäubungsmitteln gehört dazu
- -> Also kein Eigentumserwerb und somit kein Diebstahl
Sind Sachen, die im Alleineigentum des Wegnehmenden stehen “fremd”?
- Nein!
2. In Klausur häufig Prüfung einer zivilrechtlichen Überlegung
Kann bei Gewahrsam ein weiterer Diebstahl verübt werden?
- Ja!
- Es handelt sich nach hM. um ein rein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, das keine Berechtigung des Inhabers voraussetzt.
Unterscheidung des Gewahrsams?
- Der Gewahrsam ist vom Eigentum als rechtlichem und vom Besitz als rechtlich-tatsächlichem Herrschaftsverhältnis zu unterscheiden. D.h.:
- Der Eigentümer ist nicht notwendig der Gewahrsamsinhaber und der Gewahrsamsinhaber ist nicht notwendig der Eigentümer.
- Gewahrsamsinhaber kann nicht nur der unmittelbare Besitzer (vgl. § 854 I BGB), sondern auch der Besitzdiener (vgl. § 855 BGB) sein. Dagegen verfügt der mittelbare Besitzer (vgl. § 868 BGB) nicht notwendig auch über Gewahrsam.
Besteht ein Bruch fremden Gewahrsams, wenn eine Billigung des bisherigen Gewahrsamsinhabers besteht?
Die Billigung des bisherigen Gewahrsamsinhabers stellt ein tatbestandsausschlie-ßendes Einverständnis dar; es liegt hier somit keine Wegnahme vor. (Eine Einwil-ligung des Eigentümers, der nicht mit dem Gewahrsamsinhaber identisch ist, führt dagegen i.d.R. erst zum Wegfall der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung.)
“Begründung neuen Gewahrsams” bei kleinen Gegenständen?
Bei kleineren, leicht fortzuschaffenden Sachen genügt es, wenn der Täter diese er-greift und festhält bzw. sonst an seinen Körper verbringt – Schaffen einer Gewahr-samsenklave. (zB. Lippenstift an Körper tragen in Laden)
“Begründen neuen gewahrsams” bei größeren Gegenständen?
Bei größeren, sperrigen Sachen wird der neue Gewahrsam erst mit dem Verlassen des räumlichen Herrschaftsbereichs des bisherigen Gewahrsamsinhabers begründet. (zB. verladen eines unbezahlten Fernsehers auf Parkplatz ist gem. BGH nur versuchter und kein vollendeter Diebstahl)
Schließen Schlaf oder Bewusstlosigkeit die tatsächliche Sachherrschaft aus?
Schlaf oder Bewusstlosigkeit schließen die tatsächliche Sachherrschaft nicht aus. Ebenso wenig eine räumliche Distanz; es kommt hier zu einer bloßen Gewahr-samslockerung. (der auf Reisen befindliche Wohnungsinhaber hinsichtlich der Sachen in seiner Woh-nung, der Autofahrer hinsichtlich seines geparkten Fahrzeugs der Student hinsichtlich sei-nes in Hörsaalnähe abgestellten Fahrrades)
Wer kann alles einen natürlichen Herrschaftswillen begründen?
- Den natürlichen Herrschaftswillen können auch Kinder und Geisteskranke, nicht dagegen juristische Personen (wohl aber die für sie handelnden natürlichen Perso-nen – also etwa der Geschäftsführer der GmbH, deren Sache der Dieb an sich nimmt) besitzen.
- Auch Schlafende und Bewusstlose können über einen Herrschaftswillen verfügen; dieser setzt kein ständig aktuelles Sachherrschaftsbewusstsein voraus. Selbst wer bis zu seinem Tod aus diesem Zustand nicht mehr erwacht, behält den Gewahr-sam bis zum Zeitpunkt des Todeseintritts
(P) –> Was passiert bei Wegnahme von Brieftasche wenn Person schon tot ist?
- Brieftasche zwar immer noch fremde Sache wegen Eigentumsübergang auf Erben gem. § 1922 I BGB
- ABER: gewahrsamlos, da Erben keine tatsächliche Sachherrschaft
- -> Mitnahme fällt daher unter § 246 StGB und nicht § 242 StGB
Bedeutung des generellen Herrschaftswillen?
Der Herrschaftswille muss sich nicht notwendig konkret auf die einzelne Sache beziehen; ausreichend ist ein genereller Herrschaftswille, der allgemein alle Sachen innerhalb eines räumlichen Machtbereichs umfasst, an denen kein Sondergewahrsam eines anderen besteht. Das trifft etwa zu auf alle Postsendungen, die in den ei-genen Briefkasten eingeworfen werden.
–> daher Diebstahl gem. § 242 StGB
Problemfälle des Gewahrsams?
- Mehrere Gewahrsamsinhaber
- verschlossene Behältnisse
- verlorene Sachen
- vergessene Sachen
Problemfälle des Gewahrsamsbruchs?
- Beobachtung
- Bedingtes Einverständnis
3.