Last Minute Karteikarten für GK Klausur Flashcards
(153 cards)
Prüfungsschema Diebstahl gem. § 242 StGB?
I) Tatbestandsmäßigkeit 1) Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: fremde bewegliche Sache b) Tathandlung: Wegnahme - Bruch/Begründung neuen Gewahrsams 2) Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Absicht rechtswidriger Zueignung (!!!!!!) (+Enteignung) II) Rechtswidrigkeit III) Schuld IV) Besonders schwerer Fall, § 243 StGB V) Strafantrag in den Fällen der §§ 247, 248a StGB --> Qualifikationen, §§ 244, 244a StGB
Def. “bewegliche fremde Sache” iSd. § 242 StGB?
- Sache
- Beweglich
- Fremd
- Sache: Sache ist jeder körperliche Gegenstand (vgl. auch § 90 BGB).
körperlich = Begrenzung, selbstständiges Dasein, Hervortreten aus Umwelt - beweglich: Eine Sache ist beweglich, wenn sie tatsächlich fortbewegt werden kann. Darunter fallen auch solche Sachen, die durch Ausbau erst beweglich gemacht werden.
- Fremd: Eine Sache ist fremd, wenn sie zivilrechtlich zumindest auch im Eigentum eines anderen steht.
–> Merke: Selbes gilt für fremde Sache iSv. § 303 StGB, außer Beweglichkeit!
Def. “Wegnahme” iSv. § 242 StGB?
- Wegnahme
- Gewahrsam
- Tatsächliche Sachherrschaft
- Wegnahme: Unter einer Wegnahme versteht man den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht unbedingt tätereigenen Gewahrsams.
- Gewahrsam: Gewahrsam ist nach hM die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.
- Tatsächliche Sachherrschaft: Jemand besitzt die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, wenn er nach der Verkehrsanschauung unter normalen Umständen über die Sache verfügen kann und seiner Herrschaft keine Hindernisse entgegenstehen.
Subjektiv setzt die Sachherrschaft das Vorliegen eines natürlichen Beherrschungswillens voraus
Def. “Bruch fremden Gewahrsams” + “Begründung neuen Gewahrsams”?
- Der Täter bricht fremden Gewahrsam, wenn er diesen ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers aufhebt.
- Der Täter begründet neuen Gewahrsam, wenn er oder ein Dritter die tatsächliche Sachherrschaft ungehindert ausüben kann und der bisherige Gewahrsamsinhaber nicht mehr über die Sache zu verfügen vermag, ohne die Verfügungsmacht des Täters oder des Dritten zuvor wieder zu beseitigen.
Schlagwörter die sich zum Gewahrsam zu merken sind?
- Gewahrsamslockerung
- Genereller Herrschaftswille
- räumlicher Herrschaftsbereich
- Gewahrsamsklave
Problemfälle des Gewahrsams?
- Mehrere Gewahrsamsinhaber
a) gleichberechtigter Mitgewahrsam
b) Gestufter Mitgewahrsam - Verschlossene Behältnisse
a) Ortsfestes Behältnis –> Alleingewahrsam bei Schlüsselinhaber
b) Bewegliches Behältnis –> Alleingewahrsam bei Verwahrer - Verlorene Sache
a) Außerhalb eines räulich abgrenzbaren Herrschaftsbereichs –> gewahrsamslos und somit Unterschlagung
b) Innerhalb räumlich abgrenzbarem Herrschaftsbereich –> gewahrsam und somit Diebstahlt - Vergessene Sache
Problemfälle des “Gewahrsamsbruchs” iSv. § 242 StGB?
- Beobachtung
- Bedingtes Einverständnis
- -> Geldautomaten, Code Karten, etc.
- -> Selbstbedienungskassen/tanken: Einverständnis nur, wenn ordnungsgemäße Bedienung zB. durch Fake Karte, aber nicht bei Einscannen und Bezahlen billigerer Ware als die tatsächlich mitgenommene - Diebesfalle –> bedingtes Einverständnis mit Gewahrsamsbruch und somit nur versuchter Diebstahl mit Unterschlagung
Problemfälle der Begründung neuen Gewahrsams?
- Beobachtung
2. Selbstbedienungsläden
Bedeutung des Prüfungspunkts “Die Absicht rechtswidriger Zueignung” iSv. § 242 StGB? + Def. Zueignung
- Die erstrebte Zueignung braucht objektiv nicht verwirklicht zu sein
- Diebstahl verlangt im STB mehr als im OTB
- -> Delikt mit “überschießender Innentendenz” - Unter Zueignung versteht man die zumindest vorübergehende Inbesitznahme der Sache wie eine eigene (Aneignung) unter dauerhafter Verdrängung des Eigentümers aus seiner Sachherrschaftsposition (Enteignung).
- -> Verdrängung rein faktisch!
Woraus setzt sich die Zueignungsabsicht zusammen und welchen Grad des Vorsatzes muss der Täter besitzen?
Aus einer Aneignungs- und einer Enteignungskomponente.
→ (Aneignungsabsicht): Der Täter muss die Absicht (i.S. von dolus directus 1. Grades) haben, die Sache sich oder einem Dritten zumindest vorübergehend anzueignen = Unterschied zur Unterschlagung!!
→ (Enteignungsvorsatz): Der Täter muss (zumindest) billigend in Kauf nehmen, dass der Eigentümer aus seiner Eigentümerstellung faktisch dauerhaft verdrängt wird .
Was kann Gegenstand der Zueigngungsabsicht sein iSv. § 242 StGB?
- Die Sache selbst
2. Der in ihr verkörperte wirtschaftliche Wert = Sachwert
Def. “Aneignungsabsicht” iSv. § 242 STGB?
Die Aneignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter anstrebt, die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Wert zumindest vorübergehend
- entweder seinem eigenen Vermögen (Selbstaneignung)
- oder dem Vermögen eines Dritten (Drittaneignung)
einzuverleiben.
Liegt Aneignungsabsicht in den Fällen der “bloßen Sachentziehung” vor?
Nein!
Täter nimmt die Sache lediglich weg um sie dann zu zerstören.
Abgrenzung Drittaneignungsabsicht vs. Selbstaneigungsbasicht?
Wenn Täter gegenüber Drittem als Eigentümer auftritt = Selbstaneignungsabsicht!
(P) –> Liegt Selbstaneignungsabsicht vor, wenn Täter über Sache gegenüber Drittem anonym verfügen will?
A1 “Drittaneignungslösung” –> Es liegt Drittaneignungsabsicht vor, da der Täter sich hier nicht nach außen erkennbar an die Stelle des Berechtigten setzen will.
A2 “Selbstaneignungslösung” –> Es liegt Selbstaneignungsabsicht vor, da es für die vor-hergehende Anmaßung der eigentümerähnlichen Stellung, die in der heimlichen Zu-wendung liegt, keine Rolle spielt, ob man sie nach außen kundtut.
Wann liegt unstreitig Drittaneignungsabsicht vor?
- unmittelbare Täterschaft: Täter veranlasst 3. sich die Sache zu nehmen
- Mittäterschaft
- Fremdbesitzwille: Diebstahl für anderen
Problemfälle der Aneignungsabsicht?
- Wegnahme von Behältnissen
- Autodiebstahl
- Inpfandnahme
- Flucht in Gefängniskleidung –> unvermeidliche Nebenfolge
Def. “Enteignungsvorsatz” iSv. § 242 StGB?
Der Enteignungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter billigend in Kauf nimmt, dass der Eigen-tümer faktisch aus seiner Eigentümerstellung dauerhaft verdrängt wird, ihm also die Sache selbst oder der in ihr verkörperte Wert dauerhaft entzogen wird.
Problemfälle des Enteignungsovrsatzes?
- Legitimationspapiere
- Ausweispapiere
- Codekarten
- Dienstgegenstände
- Finderlohn
- Entzug des Neuwerts
- Länger andauernder Sachentzug
- Spritztouren dif.
- Rückveräußerung an den Eigentümer str.
Wie ist bei der “Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung” iSv. § 242 StGB vorzugehen?
- Objektive Rechtswidrigkeit = Täter hat keinen fälligen und einredefreien Anspruch
- Vorsatz hinsichtlich dessen
- Stückschuld: Zueignung nicht rechtswidrig
- Gattungsschuld: Zueignung rechtswidrig, wegen Verletzung Auswahlrecht des Verkäufers
(P) –> Gilt bei Geldschulden eine Ausnahme zu dem Grundsatz dass Zueignung bei Gattungsschuld rechtswidrig ist?
A1 “Wertsummenlösung” –> Geld ist ein Wertsummenträger, bei dem es keine qualitati-ven Unterschiede gibt und das Auswahlrecht des Gattungsschuldners somit sinnlos ist.
A2 “Gattungsschuldenlösung” hM. –> Geldschulden sind Gattungsschulden, so dass der Schuldner das Recht hat, die zur Erfüllung der Schuld bestimmten Geldscheine selbst auszuwählen.
Prüfungsaufbau des “besonders schweren Fall des Diebstahls” gem. 3 243 StGB?
I) Tatbestandsmäßigkeit nach § 242 StGB
II) Rechtswidrigkeit
III) Schuld
IV) Besonders schwerer Fall nach § 243 StGB
1) Vorliegen eines Regelbeispiels gem. § 243 I 2 Nr. 1 – 7 StGB
2) Vorsatz bezüglich des vorliegenden Regelbeispiels analog §§ 15, 16 I 1 StGB
3) kein Ausschluss nach § 243 II StGB
4) Gesamtwürdigung der Tatumstände (Vorliegen eines atypischen Falles)
- kein besonders schwerer Fall trotz gegebenem Regelbeispiel
- unbenannter schwerer Fall trotz Nichtvorliegens eines Regelbeispiels
Definitionen zum § 243 I Nr. 1 StGB = Einbruchs-, Einstiegs, Nachschlüssel- und Verweildiebstahl?
- ->
1. Gebäude
2. Dienst- und Geschäftsräume
3. Anderer umschlossener Raum
4. Einbrechen
5. Einsteigen
6. Eindringen mit einem falschen Schlüssel/nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug
7. Sich-Verborgen-Halten
8. Zur Ausführung der Tat
- Gebäude: Ein Gebäude ist ein durch Wände und Dach begrenztes und mit dem Erdboden zumindest durch eigene Schwere fest verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und Unbefugte fernhalten soll.
- Dienst- und Geschäftsräume: Darunter versteht man Gebäudeteile, die zum Aufent-halt und zur Ausübung beruflicher oder sonstiger geschäftlicher Tätigkeit bestimmt sind.
- Anderer umschlossener Raum: Ein umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, das (auch) zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens versehen ist.
- Einbrechen: inbrechen ist das gewaltsame Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehen-den Umschließung.
→ Um als gewaltsam zu gelten, muss eine nicht unerhebliche Kraftentfaltung vor-liegen, so dass etwa das bloße Zurückschieben eines Riegels nicht ausreicht. - Einsteigen: Als solches bezeichnet man das Hineingelangen in die geschützte Räumlichkeit durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen und Schwierigkeiten.
→ Das bloße Hineingreifen und Herausholen von Sachen genügt hier nicht; der Täter muss zumindest mit einem Körperteil in dem Raum einen Stützpunkt gewonnen haben, der ihm die Wegnahme ermöglicht. - Eindringen mit einem falschen Schlüssel/nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug: Ein Eindringen liegt vor, wenn der Täter ohne oder gegen den Willen des Berechtig-ten zumindest mit einem Teil seines Körpers in die Räumlichkeit gelangt.
- Sich-Verborgen-Halten: Der Täter versteckt sich in der geschützten Räumlichkeit.
- Zur Ausführung der Tat: Der Täter muss das Einbrechen, Einsteigen etc. zur Bege-hung des Diebstahls vornehmen, d.h. der Diebstahlsvorsatz muss bereits zu diesem Zeitpunkt gegeben sein.
Definitionen zum § 243 I Nr. 2 StGB = Diebstahl besonders gesicherter Sachen?
- ->
1. verschlossenes Behältnis
2. andere Schutzvorrichtung
3. besondere Sicherung gegen Wegnahme
- verschlossenes Behältnis: Ein Behältnis ist eine zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das (anders als der umschlossene Raum) nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
- -> Verschlossen ist das Behältnis, wenn es gegen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist. - andere Schutzvorrichtung: Darunter versteht man alle sonstigen Vorkehrungen und technischen Mittel, die (auch) dem Zweck dienen, die Wegnahme der Sache zumindest zu erschweren.
- besondere Sicherung gegen Wegnahme: Das verschlossene Behältnis bzw. die andere Schutzvorrichtung muss dem Zweck dienen, die Sache gegen eine Wegnahme besonders zu sichern.