Erbrecht Flashcards

1
Q

Was umfasst das Unmittelbarkeitsprinzip?

A
  • Zeitpunkt des Todes = Zeitpunkt des Erbganges
  • Nachfolge “ipso iure” = Erwerb der Erbschaft kraft Gesetzes (ZGB 560 I)
  • “Le mort saisit le vif” = Erblasser bestimmt wer Erbe wird
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2
Q

Was umfast das Prinzip der Universalsukzession?

A
  • Alles vermögen geht auf die Erben über → ZGB 560 I
  • Alle Aktiven, auch unbekannte
  • Alle Passiven, auch unbekannte
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3
Q

Was umfasst das Prinzip der Gesamtnachfolge?

A
  • Keine individuellen Rechte, sondern Quoten
  • Erbengemeinschaft = Gesamthandsgemeinschaft
  • Solidarische Haftung für Erbschaftsschulden (ZGB 603)
  • Keine Erbenlosigkeit: Verwandte / Partner / Gemeinwesen
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4
Q

Was umfasst das Prinzip der Verfangenheit und Verfügungsfreiheit?

A
  • Erblasser darf innerhalb gesetzlicher Schranken über seinen Nachlass verfügen (ZGB 470)
  • Schranken:
    • Pflichtteilsrecht
    • NC der Verfügungsarten
    • Formerfordernisse
    • Eingriff in Persönlichkeitsrechte der Erbeb
    • EInigkeit sämtlicher Erben
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5
Q

Was gilt in grundsätzlicher Weise in Bezug auf erbrechtlichen Klagen?

A
  • Primat des Erblasserwillens: Alles beleibt solange bestehen bis jemand dagegen klagt
  • Einwirkungsmöglichkeiten nur durch Klagen:
    • Ungültigkeitsklage
    • Herabsetzungsklage
    • Erbschaftsklage
    • Teilungsklage
    • Sonstige Klagen
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6
Q

Wie verteilt sich die Erbschaft?

A

Frage beantwortet durch Erbfolge:

  • Gesetzliche Erben: Ordnung gilt, wenn Erblasser nichts anderes verfügt hat
  • Eingesetzte Erben: Stellung als erbe vom Erblasser verfügt
  • Konfliktfall zwischen den beiden im Einzelfall
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7
Q

Wer kommt als gesetzlicher Erbe in Betracht?

Übersicht

A
  • Verwandte: ZGB 457 ff.
  • Überlebender Partner: ZGB 462
  • Gemeinwesen: ZGB 466
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8
Q

Was ist die Parentelenordnung:

A

Gruppe von Blutsverwandten, die durch das nächste gemeinsame “Stammeshaupt” verbunden wird:

  1. Parentel: Personen, die vom Erblasser selbst abstammen (ZGB457)
  2. Parentel: Eltern des Erblassers und alle von ihnen abstammenden Personen (ZGB458)
  3. Parentel: Grosseltern des Erblassers und alle von ihnen abstammenden Personen (ZGB459)

→ Ausschlussprinzip: Die nähere Parentel schliesst die übrigen aus

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9
Q

Grundsätze des Parentelensystems (ZGB 457 I)

A
  • “Das Gut fliesst wie das Blut”
  • Gleichheitsprinzip
  • Eintrittsprinzip
  • Anwachsungsprinzip
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10
Q

Was umfasst das Prinzip “Das Gut fliesst wie das Blut”?

Grundsätze des Parentelensystems (ZGB 457 I)

A

= Die nächsten Erben sind die Nachkommen” (ZGB457I)
- Nachkommen sind:
- Kette der vom Erblasser abstammenden Verwandten
- Nichteheliche Kinder
- Kinder aus geschiedener Ehe
- Adoptivkinder (ZGB 267 I/252 III)
- Nicht aber: Schwiederkinder und Stiefkinder

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11
Q

Was umfasst das Gleichheitsprinzip

Grundsätze des Parentelensystems (ZGB 457 I)

A

Gleichstife Erben erben untereinander immer zu gleichen Teilen
→ ZGB 457 II, 458 II, 459 II

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12
Q

Was umfasst das Eintrittsprinzip

Grundsätze des Parentelensystems (ZGB 457 I)

A

Ist ein gesetztlicher Erbe vorverstorben, treten dessen nachkommen in seine Stellung ein
→ ZGB 457/458/459 je Abs. 3

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13
Q

Was umfasst das Anwachsungsprinzip

Grundsätze des Parentelensystems (ZGB 457 I)

A
  • Ist eine Person ohne Nachkommen vorverstorben, so fällt ihr Anteil zu gleichen Teilen an die gleichstufigen Miterben
  • Ist subsidiär zum Eintrittsprinzip
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14
Q

Wann und wie erben Ehegatten und eingetragene Partner?

A

ZGB 462

  • VSS: Bestehende Ehe/eingetragene Partnerschaft
  • Verhältnis Ehegüter- und Erbrecht
    • Zuerst: Güterrechtliche Auseineandersetzung
    • Dann: Verteilung des Nachlasses
    • Gilt entsrepchend für eing. Partnerschaften (PartG 25/31)
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15
Q

Was sind die Auswirkungen des Scheidungsverfahrens auf Erbansprüche?

A
  • Beim Tod des Erblasses + Scheidungsverfahren hängig, so verliert überleb. Ehegatte Pflichtteilsanspruch (ZGB472), wenn:
    • Scheidung auf gemeinsames Begehren
    • im Zeitpunkt des Todes seit 2 Jahren getrennt gelebt haben
  • Bei Verfügung von Todes wegen in gleichen Fällen keine Ansprüche, vorbehältlich andere Anordnung (ZGB 120 III Ziff. 2 = ZGB 472)
  • Gesetzliches Erbrecht verliert der Ehegatte indes erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils (ZGB 120 II)
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16
Q

Wie gestaltet sich der gesetzlicher Erbanspruch eines Ehegatten oder eingetragenen Partners, bei gleichzeitigem Erbe eines Verwandten?

A

ZGB 462:

  • Bei 1. Par. = 1/2
  • Bei 2. Par. = 3/4
  • Bei 3. Par = 1
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17
Q

Wann erbt das Gemeinwesen als gesetzliche Erbfolge?

A
  • ZGB 466: Keine sonstigen Erben
  • Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz (ZGB23I) hatte
  • an die Gmeinde, wenn Kanton als berechtigt bezeichnet wird
  • Beachte: ZGB 573 (Ausschlagung aller Erben) und ZGB 592 (Haftungsbeschränkung)
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18
Q

Was ist ein Pflichtteil?

A
  • Mindestanspruch eines Erben am Nachlass
  • Ausgestaltung als “Noterbrecht”
  • Ergibt die verfügbare Quote: Nachlass abzgl. Pflichtteile (ZGB470)
  • Rechnerische Anteile am Vermögen
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19
Q

Wer ist pflichtteilsberechtigt? (ZGB470)

A
  • Nachkommen des Erblassers
  • Überlebender Ehegatte / eing. Partner
  • NICHT: Geschwister/weitere Angehörige
    -ZGB 457 - 459, 462, 470 f.
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20
Q

Massgebend für die Berechenung des Pflichtteils:

A
  1. Gesetzlicher Erbanspruch
  2. mit welchen weiteren Pflichtteilserben der Erbe zu teilen hat
  3. sowie die vermögensmässige Bemessungsgrundlage
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21
Q

Wie müssen die Pflichtteile erfüllt werden?

A
  • ZGB 522 I: Anspruch auf “Pflichtteil dem Werte nach”
  • biens-aisément-négociable“-Doktrin
  • Pflichtteilsanspruch muss in leicht verwertbaren Gütern abgefunden werden
    • = Geld, Wertpapiere, Immobilien
    • ≠ Nutzniessung, Rente, Minderheitsakttienpakets (str.) → Keine Anrechnung an Pflichtteil
  • Relativer Anspruch: Gilt nur, sofern sich derartige Vermögenswerte im nachlass befinden un dkeine konirrierenden Ansprüche anderer Pflichtteilserben
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22
Q

Wofür dient die Herabsetzung?

A
  • Erblasser hat die Verfügungsbefugnis überschritetn und damit den Pflichtteil eines Erben beschnitten
  • Folge: Verfügung untersteht der Herabsetzung nach ZGB 522 ff.
  • Berechnung: Es gilt der Wert des Vermögens am TOdestag (vgl. ZGB 474 I/II)
  • Beachte Hinzurechnungssystematik von ZGB 475 (Zuwendung unter Lebenden, wenn Herabsetzungsklage unterstellt) iVm 527, 537 II zur Berechnung der Pflichtteile
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23
Q

Gesetzliche Grundlage der Herabsetzung

A

ZGB 522 ff.:

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24
Q

Was unterliegt der Herabsetzung?

Verfügung von Todes wegen

A
  • Verfügungen von Todes wegen (ZGB 522):
    • Erbeinsetzung: ZGB 483
    • Vermächtnis: ZGB 484 ff./ 486 I. Für unteilbare Sachen: Wahlmöglichkeiten nach ZGB 526
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25
Q

Was unterliegt der Herabsetzung?

Verfügung unter Lebenden

A
  • Verfügungen unter Lebenden (ZGB 527):
    • Ziff. 1: Erbvorbezüge: Aufzählungen + ZGB 626 II
    • Ziff. 2: Erbabfindungen und Auskaufbeträge
    • Ziff. 3: Schenkungsversprechen und Schenkungen
    • Ziff. 4: Umgehungsgeschäfte
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26
Q

Was umfasst ZGB 527(1)?

A
  • Aufzählung nicht abschliessend. Durch ZGB626(2) zu ergänzen
  • “Ausstattung” als Oberbegriff: “Zuwendung in elterlicher Verantwortung zum Aufbau/Erhalt der eigenen Existenz
  • Ausgleichung schliesst Herabsetzung aus und geht dieser vor
  • 2 Lehrmeinungen, wenn keine Ausgleichungen stattfindet
    • Obj. Th. (h.M.): 2 andere Institute = mind. Pflichtteil soll gegeben sein
    • Subj. Th.: Wenn Erblasser nicht wollte, geschieht nichts
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27
Q

Was umfasst ZGB 527(2)?

A
  • Entschädigung für Erbverzicht (ZGB495) eines pflichtteilgeschützten Erben
  • Herabsetzung nur bis zum Pflichtteil des verzichtenden Erben (ZGB535 I und II, 536)
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28
Q

Was umfasst ZGB 527(3)?

A
  • Wichtigster Anwendungsfall im täglichen Leben
  • Erfasst werden alle Schenkungen, die zu Lebzeiten frei widerrufbar (= Widerruf vertragl. vereinbart?) waren (erst mit dem Tod unwiderruflich)
  • Weiter werden alle Schenkungen in den letzten 5 Jahren vor dem Tod des Erblassers erfasst
  • Nicht erfasst werden übliche Gelegenheitsgeschenk
  • Auch gemischte Schenknungen werden bzgl. unentgeltlichem Teil erfasst (Quotenmethode)
  • Sonferfall: Stiftungen. Errichtung ist zwar keine Schenkung. In in ZGB82 einer solchen gleichgestellt
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29
Q

Was umfasst ZGB 527(4)?

A
  • Zuwendung, die der Erlbasser offensichtlich vorgenommen hat, um seine Verfügungsbeschränkung zu umgehen
  • Umgehungsabsicht muss bei Veräusserer vorliegen, Eventualabsicht genügt. Kenntnis des Empfängers nicht erforderlich = Beachte ZGB528
  • Nicht nmöglich bei vollem Gegenwert
  • Sonderfall gemischte Schenkungen
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30
Q

Gesetzliche Grundlage der Ausgleichung

A
  • ZGB 626 ff.
  • Abs. 1: “Gesetzliche Erben sind verpflichtet alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung (auch konkludent) an ihren Erbteil zugewendet hat”
  • Abs. 2: “Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht”
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31
Q

Wer sind die ausgleichungspflichtige Erben?

A
  • Zuwendungen an eingesetzte Erben
    • Grundsatz: keine Anrechnung
    • Ausnahme: Zuwendung ausdrücklich als Vorempfang gedacht (BGer)
    • Beachte: Möglichkeit der Herabsetzungsklage nach ZGB 527(1)
  • Zuwendungen an Nachkommen
    • Grundsatz: Gleichbehandlung aller Erben. Ausgleichung vermutet (ZGB 626(2))
    • Ausnahme: ERblasser ordnet Nichtausgleichung ausdrücklich an (dann evtl. Herabsetzungsklage nach ZGB 527(1))
  • Zuwendungen an übgrige gesetzliche Erben
    • Auszugleichen ist, was Erblasser “auf Anrechung an ihren Erbteil zugewendet hat”; dies muss nicht zwingend ausdrücklich erfolgen
  • Zuwendungen an Ehegatten
    • Grundsätzlich normaler gesetzlicher Erbe i.S.d. ZGB 626(1)
    • Dagegen als Nichtnachkomme nicht ausgleichungspflichtig i.S.d ZGB 626(2)
    • Strittig, ob ausgleichungsberechtigt gg¨Nachkommne aus ZGB 626(2).
      • BGer: Ja, auch Ehegatte kann von Ausgleichungspflicht der Nachkommen profitieren
      • Boente: Nein, Ausgleichungspflicht nur unter den Nachkommen selsbt
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32
Q

Was sind ausgleichungspflichtige Zuwendungen?

A
  • Begriff der Zuwendung:
    • Unentgeltlich (vertragl. Quali irrelevant)
    • Erfüllung einer Sittlichkeit ebenfalls ausgleichungspflichtig (h.L.)
    • Nicht ausgleichspflichtig: Rechtlich geschuldete Leistungen, ausdrücklicher Ausgleichsdispens durch Erblasser (ZGB 626(2))
    • Zuwendungswillen (BGer)
  • Ausstattungsbegriff (beachte ZGB 631, 632)
    • Zuwendung der Eltern an Kinder aus elterlichen Verantwortung zum Aufbau eigener Existenz
  • Zuwendung über den Erbteil hinaus (ZGB 629)
    • Was heisst nachweisbar → Beweislastverteilung → Herabsetzung d. Beweislast (i.Ggs. zu “ausdrücklich” ZGB 626)
  • Wert der Zuwendung (ZBG 630)
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33
Q

Was geschieht mit der Ausgleichungspflicht bei Wegfall von Erben?

A

Siehe ZGB 627:

  1. Fällt ein Erbe vor oder nach dem Erbgang weg, so geht seine Ausgleichungspflicht auf die Erben über, die an seine Stelle treten.
  2. Nachkommen eines Erben sind in Bezug auf die Zuwendungen, die dieser erhalten hat, auch dann zur Ausgleichung verpflichtet, wenn die Zuwendungen nicht auf sie übergegangen sind.
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34
Q

Wie wird die Ausgleichung durchgeführt?

A
  • ZGB 628 Ausgleichungspflichtige können wählen zwischen:
    • Sache → Realausgleich
    • Wert → Idealausgleich
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35
Q

Was geschieht, wenn kein Ausgleich gemacht wird?

A
  • Pflichtteilsschutz:
  1. Wenn kein Ausgleich ≠ Pflichtteil geht vor (obj.) (h.M.)
  2. Wenn kein Ausgleich ≠ Herabsetzung möglich (subj.)
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36
Q

Was umfasst die Herabsetzungsklage auch noch?

A

Nutzniessung und Renten (ZGB 530)

  • Problem: Kapitalwert einer Nutzniessung/Rente übersteigt die verfügbare Quote → Kapitalwert wird nach Lebenserwartung gerechnet
  • Wahlrecht der pflichtteilsgeschützten Erben:
    • Verhältnismässige Herabsetzung der Ansprüche
    • Ablösung der Nutzniessung/Rente

Versicherungen (ZGb 476, 529 I)

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37
Q

Was ist die Rückleistungsproblematik nach ZGB 528?

A
  • Zuwendung beim Empfänger noch vorhanden → Rückerstattung des Wertes bis die Pflichtteile aufgefüllt sind
  • Zuwendung nicht mehr vorhanden → Unterscheidung zwischen gut- und bösgläubige Zuwendung
    • gutgläubig: Rückersattzung nur insoweit, wie noch beim Zeitpunkt des Erbganges bereichert ist
    • bösgläubig: Rückerstattung bis die verletzten Pflichtteile aufgefüllt sind
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38
Q

Was ist die Reihenfolge der Herabsetzung (ZGB532)

A
  1. Verfügung von Todes wegen
  2. Zuwendung unter Lebenden
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39
Q

Wie erfolgt die Berechnung der Herabsetzung bei Verfügung von Todes wegen?

A
  • ZGB 525: Zuwendung an Nichterben / Erben ohne Pflichtteilsschutz: Im Verhältnis des Gesamtbetrags der Zuwendung
  • ZGB 523: Gleichzeitige Zuwendung an mehrere pflichtteilsberechtigte Erben: Verhältnismässig nach denjenigen Beträgen, die über den Pflichtteil hinausgeben
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40
Q

Wer ist zur Herabsetzungsklage (ZGB522) zur Wiederherstellung des Pflichtteils aktivlegitimiert?

A
  • Nachkommen
  • Überlebender Ehegatte / eing. Partner
  • u.U. Konkursverwaltung oder Gläubiger (ZGB 524)
  • Nicht: Willensvollstrecker
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41
Q

Wer ist zur Herabsetzungsklage (ZGB522) zur Wiederherstellung des Pflichtteils passivlegitimiert?

A
  • Erben
  • Vermächtnisnehmer
  • Empfänger einer Zuwendung unter Lebenden
  • Nicht: Willensvollstrecker, Erbengemeinschaft
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42
Q

Wer sind der Gerichtsstand und die Fristen der Herabsetzungsklage (ZGB522) zur Wiederherstellung des Pflichtteils passivlegitimiert?

A

ZPO 28, ZGB 533
- Gerichtsstand: Letzer Wohnsitz des Erblassers
- Fristen sind Verwirkungsfristen
- Einredeweise Geltendmachung: immer
- BGer: Vor Geltendmachung: Sog. “virtueller Erbe”
- Nach Geltendmachung: tatsächlicher Erbe
- Keine Geltendmachung: keine Erbenstellung mehr

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43
Q

Allgemeines zur Enterbung

A
  • Grundlage: ZGB477ff.
  • Enterbungsarten:
    • Strafenterbung
    • Präventiventerbung
    • ultima ratio
  • Wirkung:
    • Wegfall aus der Erbeneigenschaft ZGB 478 I
    • Eintrittsprinzip: Nachfolge erhalten Erbenstatus
  • Nennung und Beweis:
    • Grund muss in der Verfügung v.T.w. angegeben sein ZGB479(1)
    • Beweislast denjenigen, der aus der Enterbung Vorteile zieht: ZGB479(2)
    • Wenn Angabe fehlt: ZGB479(3) 1.Hs Enterbter kann Pflichtteil verlangen, nicht aber gesetz. Erbteil → Herabsetzungsklage analog
    • Ausnahme: ZGB479(3)2.Hs iVm 519(1)(2): Ungültigkeitsklage mit Beweislast beim “Enterbten”
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44
Q

Voraussetzung einer Strafenterbung (ZGB477)

A
  1. Schwerwiegender Fall:
    1. Schwere Straftat gegen Erblasser oder nahe stehende Personen (keine strafrechtl. Perspektive)
    2. Schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten ggü Erblasser oder Angehörigen (ZGB 272, 276 ff., 301(2), 328)
      1. Fam.recht. Pflicht?
      2. Diese Pflicht verletzt? Dabei Gegenseitigkeit beachten
      3. Genügend schwere Verletzung, um Sanktion zu rechtfertigen? (Fam. aufs tiefste erschüttert = Grenze Freiheitsrechte)
    3. Keine schwerwiegenden Fälle: Verbrechen gen Dritten ohne nahe Beziehung zum erblassen oder Kollision mit anderen rechtl. oder moral. Pflichten
  2. Einordnung in familiären Gesamtkontext: Untergraben der familiären Gemeinschaft
  3. Verhalten miss schuldhaft erfolgt sein + keine Verzeihung
  4. Verzeihung nach h.L.: analog zu ZGB 540(2) formfrei / nach BGer: Formvorschriften der Verf. v.T.w.
  5. Im Zweifel: Keine Enterbung
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45
Q

Voraussetzungen einer Präventiventerbung (ZGB480)

A
  • Enterbung, wenn Erbe überschuldet
  • Einschränkungen (kumulativ)
    • Vorliegen von Verlustscheinen für mehr als ein Viertel des gesetzl. Erbteils
    • Erblasser darf höchstens 1/2 d. Pflichtteils entziehen
    • Entzogene Quote den Nachkommen des Enterbten zuwenden (nach ges. Erbordnung)
    • Enterbte muss Nachkomme des Erblassers sein
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46
Q

Welche zwei Arten von Verfügungen von Todes wegen gibt es? (Verfügungsformen)

A
  • Formen
    • Letztwillige Verfügung ZGB 498-511
    • Erbvertrag: ZGB 512-515
  • Unterscheidung
    • Einseitig ↔︎ zweiseitig
    • Widerrufbar ↔︎ unwiderrufbar
  • NC des Verfügungsarten und -formen
  • US zu Verfügungsarten = Inhalt d. Vf.v.T.w. (ZGB481ff.)
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47
Q

Welche höchstpersönliche Natur haben die Verfügungen von Todes wegen?

A
  • Absolute Höchstpersönlichkeit: Vertretungsfeindlichkeit
  • Aber:
    • Erbl. kann Wahlrecht einräumen
    • Erbl. kann Kriterien für die Umsetzung der Vf festlegen
    • Erbl. kann Bedingungen setzen
    • Fraglich betr. Widerruf einer Nacherbeinsetzung
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48
Q

Was ist die Verfügungsfähigkeit (ZGB467)?

A

Begriff: Fähigkeit einer Person, von Todes wegen über ihr Vermögen zu verfügen
Fähigkeit zur Errichtung eines Testaments (ZGB 467)
Urteilsfähigkeit: ZGB 16
Mindestalter: 18 Jahren

49
Q

Welche Komponente und Relativität sind bei der Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Verfügungsfähigkeit zu beacheten?

A
  • Verstandeskomponente: Fähigkeit, Bedeutung und Konsequenzen einer Rechtshandlung zu erkennen
  • Willenskomponente: Fähigkeit, entsprechend dem selbst gebildeten Willen zu handeln
  • Sachliche Relativität: Urteilsfähigkeit muss in Bezug auf die zu treffende letztwillige Verfügung gegeben sein
  • Zeitliche Relativität: Urteilsfähigkeit muss nur im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung gegeben sein
  • Vermutung der Urteilsfähigkeit: Umkehr der Beweislast möglich
50
Q

In Bezug auf Abschluss eines Erbvertrages:
Was geschieht bzgl. der Verfügungsfähigkeit bei Personen unter (umfassender) Beistandschaften oder bei Erbverzichtserklärungen durch Minderjährige?

A
  • Personen unter Beistandschaft: Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ZGB468(2)
  • Minderjährige: Interessenkonflikt → Kindesschutzbehörde ernennt Beistand oder regelt die Angelegenheit selber. Befugnisse der Eltern entfallen: ZGB306(2) und (3)
51
Q

Was sind die Folgen einer fehlenden Verfügungsfähigkeit?

A
  • Keine Nichtigkeit von Amtes wegen
  • Geltendmachung nur auf Klage hin
  • Testament
    • Geltendmachung mit Ungültigkeitsklage nach ZGB519(1) (Minderjährige müssen warten)
    • Zu Lebzeiten keine Vorkehrungen möglich
  • Erbvertrag
    • Geltendmachung mit Ungültigkeitsklage nach ZGB519ff.
    • Vorkehrungen zu Lebzeiten möglich, Vorgehen strittig
52
Q

Was sind die Verfügungsformen der letztwilligen Verfügung (Testament)

A
  • Formen ZGB 498
    • Eigenhändiges Testament: ZGB 505
    • Öffentliches Testament: ZGB499ff.
    • Mündliches Testament (Nottestament): ZGB506ff.
  • Grundsatz: Freibleiben des Erblassers
  • Abgrenzung reziproker und korrespektiver Testamente
    • Reziproke = gegenseitig → zulässig
    • Korrespektive = wechselbezüglich → unzulässig, ausser im Erbvertrag
53
Q

Wie muss das eigenhändige Testament verfasst sein? (ZGB505)

A
  • Idee: Verfassung ohne Mitwirkung Dritter möglich
  • Handschriftlichkeit des gesamten Dokuments
    • Authenzität des Doks
    • Dok trägt individuelle Schriftzüge des Erblassers
    • Schreibakt wurde vom Erblasser bestimmt
      • Problem der geführten Hand
      • favor testamenti: Teilnichtigkeit analog OR20(2) möglich
  • Exaktes Datum
    - Grds. Taggenaue Angabe, Korrektur über ZGB520a, Umschreibung möglich
  • Eigenhändige Unterschrift
    - Unterschrift = Unterschrift
    - Keine Unterschrift = formungültig
    - Identifikation muss möglich sein
  • Aufbewahrung
    - Keine beso. Vorschriften
    - ZGB 505(2): Kt. sorgen für Amtsstellen
    - Zentrales Tesamentsregister: Keine Aufbewahrung aber Vorhandensein vermerkt
54
Q

Wie muss das öffentliche Testament (ZGB499ff.) verfasst sein?

A
  • Idee: Beratung, Vermeidung von Risiken, Alternative zum eigenhändigen Testament
  • Gesetzliche Bestimmungen zur Errichtung: ZGB500ff.
    • Öffentliche Urkungsperson
    • Mitwirkung von 2 Zeugen (ZGB501)
    • Variante für leseunkundigen Erblassen (ZGB502)
    • Einschränkung für mitwirkende Personen (ZGB 503)
55
Q

Wie muss das mündliche Testament (ZGB506ff.) verfasst sein?

A
  • Idee: Nahe Todesgefahr, Epidemien, Kriegsereignisse, Ausgangssperre = subsidiär
  • Errichtung
    • Mündliche Mitteilung des Willens ggü 2 Zeugen
    • Weiteres Vorgehen: ZGB 507(1) und (2)
    • Sonderfall: Soldatentestament
  • Gültigkeitsdauer:
    • 14 Tage (ZGB 508) → sobald Gefahr gebannt ist = öff./eigenh. Testament
    • Str.: Was geschieht, wenn Errichtung in ordentlicher Form unterbleibt? h.L.: Ungültigkeit von Amtes wegen
56
Q

Was gilt zur Aufhebung und Änderung von Testamenten?

A
  • Weiterführung einer angefangenen Verfügung → Änderung möglich, solange Testament nicht abgeschlossen
  • Spätere Anpassungen
    • Grds.: Jederzeitige Abänderbarkeit (ZGB 509(1)) in jeder möglichen Form
    • Formvorschriften der neuen Urkunde
    • Streichungen: Regeln des Widerrufs
  • Beweislast: Jener der behauptet muss beweisen (ZGB8)
57
Q

Was gilt bzgl. der Form des Widerrufs?

A
  • ZGB 509 (1): Erblasser kann jederzeit in jeder Form Testament widerrufen
  • Spätere Verfügung impliziert Widerruf der früheren (ZGB 511)
  • Widerruf durch Vernichtung (ZGB 510)
  • Muss durch Erblasser geschehen, sonst ZGB 510(2)
  • Widerruf des Widerrufs → Aufleben des ersten Testaments
  • Jede Änderung muss Formvorschriften beachten
58
Q

Was umfasst den numerus clausus der Verfügungsarten?

A
  • ZGB 481-497
    • Erbeinsetzung
    • Vermächtnis
    • Auflagen
    • Errichtung einer Striftung (Trust str.)
    • Einsetzung eines Ersatz- oder Nachbegünstigten
  • Weitere Anordnungen
    • Einsetzung eines Willensvollstreckers
    • Teilungsvorschriften
    • Widerruf von Testament und Erbvertrag
    • Begründung von StwET
59
Q

Was geschieht bei einer Erbeinsetzung (ZGB483)?

A
  • Begünstigter: Natürliche oder juristische Person (Quote als Indiz für Einsetzung)
  • Grundsatz: Erbenstellung wie gesetzliche Erben → Rechte und Pflichten werden übernommen
  • Ausnahmen:
    • Differenzierung im Rahmen der Ausstellung einer Erbbescheinigung (ZGB 559)
    • Keine Ausgleichungspflicht (ZGB626)
60
Q

Was geschieht bei einem Vermächtnis (Legat)?

Abgrenzung und Arten

A
  • Zuwendung von bestimmten Vermögenswerten (ZGB 484)
  • Abgrenzung zu Erbeinsetzung: Zuweisung einer Quote am Nachlass = im Zweifel Erbeinsetzung (ZGB 483(2))
  • Arten
    • Verschaffungsvermächtnis: ZGB484(3)
    • Untervermächtnis: Verpflichtung des Vermächtnisnehmers, einer anderen Person ein weiteres Vermächtnis auszurichten
    • Ersatzvermächtnis: Bei Ausfallen des ursprünglichen Vermächtnisnehmers
    • Nachvermächtnis: Substitution
    • Vorausvermächtnis: Zusätzlich zum Erbteil zugewiesenes Vermächtnis = Wird aus Erbmasse vorab weggenommen
61
Q

Was ist die Rechtsnatur des Vermächtnisses?

A
  • Obligatorischer Anspruch ggü Erbgemeinschaft (ZGB562(1))
  • Einforderung erst nach Annahme der Erbschaft durch erben (ZGB 562(2))
  • Rechte der Erbschaftsgläubiger gehen vor (ZGB564(1))
  • Keine Gewähr des Vermächtnisnehmers, dass Legat bei Tod des Erblassers vorhanden (ZGB 484(3), 485(1)).
  • Beschwerte sind verpflichtet, Vermächtnis auszurichten (ZGB 485(1) und (2), Haftung nach OR 419 ff.)
  • Vermächtnis darf nicht Betrag der Erbschaft, Zuwendung oder verfügbaren Teil übersteigen (Herabsetzung, ZGB 486(1))
  • Beachte ZGB 486(2) und (3)
62
Q

Was ist das Verhältnis des Vermächtnisses zur Erbschaft?

A
  • Vermächtnis ist reine Begünstigung
  • Vermächtnisnehmer ist nicht Mitglied der Erbengemeinschaft
  • Vermächtnisnehmer hafter nicht für Schulden (Hypotheken!), da Vermögensvorteil
  • Vermächtnisnehmer kann auch Erbe sein
  • Auslegung:
    • Quote ist im Zweifel Erbeinsetzung (ZGB 483(3))
    • Zuweisung einer Sache im Zweifel eine Teilungsvorschrift (ZGB 608(3))
63
Q

Was geschieht bei Auflagen und Bedingungen

ZGB 482

A
  • Auflagen:
    • Verpflichtung zu Tun, Dulden oder Unterlassen
    • Nebenpflicht, etw. zu tun (Grabpflege)
    • Einschränkung: max 50-70 Jahre, keine Pflichtteilsverletztung
    • Bei Nichterfüllung: Vollziehungsklage (ZGB 482 I)
  • Bedingungen:
    • Wirkungen der Verfügung von ungewisser Tatsache abhängig
    • Aufschiebend oder auflösen
    • OR 151 ff. analog
    • Kein vollzug möglich
  • Unzulässig:
    • rechts- und sittenwidrige Bestimmungen (ZGB 482(2)), grds. vollständige Ungültigkeit der Verfügung (falls keine andere Auslegung), Geltendmachung mit Ungültigkeitsklage (ZGB 519(3))
    • vexatorische Klauseln
      • BGer: infiziert ganze Verfügung
      • Klauseln, nur um jmd. zu schaden
      • Ex tunc ungültig: keine Ungültigkeitsklage nötig
    • Zulässig: privatorische Klauseln: “Falls du dich wehrst, bekommst du nur den Pflichtteil”
    • Spezialfall Tiere (ZGB 482(4)).
64
Q

Was ist eine Ersatzverfügung? ZGB 487

A

Erblasser: “Falls es B nicht mehr gibt, erbt C”

65
Q

Was ist eine Nacherbschaft und ein Nachvermächtnis? (ZGB 488 ff.)?

A
  • Nachfolger für einen Erben oder Vermächtnisnehmer
  • Vorberechtigter = Stellung ähnlich eines Nutzniessers (vgl. ZGB 491(2))
  • Schranken: Einstufigkeit (ZGB 488 (2), Pflichtteil des Vorberechtigten (ZGB 531)
  • Nacherbe kann Sicherungsmassnahmen verlangen (ZGB 490)
  • Nach BGer: Keine Nacherbeneinsetzung, wenn V.v.T.w. dem “Vorerben” ein Widerrufsrecht betreffend dem fraglichen Gegenstand eingeräumt wird
66
Q

Wie ist die Errichtung einer Stiftung geregelt? (ZGB 493 iVm 80 ff.)

A
  • Form: Errichtung durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag
  • Schranke: Pflichtteilsrecht (gem. ZGB 82/527(3)
  • Inhalt:
    • Bestimmtheit von Zweck und Vermögen sowie Feststellung von Stiftungsorganen (ZGB 80)
    • Unterhaltsstiftungen gem. BGer verboten
  • Sonderfall: Familienstiftungen (ZGB 335)
  • BGer: Der wirkliche Wille eines Erblasses kann nur dann respektiert werden, wenn er in den vom Gesetz festgelegten Formen geäussert worden ist
67
Q

Was ist der Charakter des Erbvertrags?

A
  • ZGB 494 ff.
  • Alternative zum Testame t
  • Arten: Erbbegünstigung oder Erbverzicht
  • Zweiseitigkeit, dadurch Bindungswirkung → Wegfall des Prinzips des Freibleiben
68
Q

Welche Form hat die Errichtung eines Erbvertrages?

A
  • Öffentliches Testament (ZGB 512(1) iVm 499 ff.)
  • Zusammenwirkung beider Vertragspartner
  • Bei Nichtigkeit des Erbvertrages: Konversion in letztwillige Verfügung möglich, denn Form einer Testamentsform gewahrt + hypothetischer Wille des Erblasser
69
Q

Wie wird ein Erbvertrag aufgehoben?

A
  • Grundsatz: Nur durch ggs. Einverständnis (einf. Schriftlichkeit: ZGB 513 i.V.m. OR 13 ff.)
  • Aufhebung kraft Gesetzes: Vorversterben des Bedachten (ZGB515(1) und (2))
  • Beachte Bereicherung von Erblasser, wenn Erbe erbvertragliche Pflichten nachkommt und vor Erbfall verstirbt
  • Einseitige Aufhebung des Vertrages: ZGB 513 II (Beachte: Formzwang wie für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung ZGB513(3)) → VSS für Enterbung
  • Einseitiger Rücktritt vom Vertrag: ZGB 514 (Verw. auf OR 97/102 ff.)
  • Kommen nachträgliche Pflichtteilsberechtigte hinzu → Kann herabgesetzt werden (ZGB516)
70
Q

Welche Arten von Erbverträgen gibt es?

A
  • Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag (ZGB494)
    • Erbeinsetzung, Vermächtnisvertrag, ERbverpfründungsvertrag, Antizipierte Erbfolge (ZGB534)
  • Erbverzichtsvertrag (ZGB495)
  • Häufig: Erbverzicht mit Abgeltung (beachte ZGB 527(2) und 535f.)
  • Erbverzicht wirkt vermutungsweise auch z L der Nachkommen des Verzichtenden (ZGB495III). Überschuss der Abgeltung aus ZGB 535 herabgesetzbar
  • Lediger Anfall: ZGB 496 = Verzicht z G eines anderen (Resolutivbedingung)
71
Q

Abgrenzung des Erbvertrages von Schenkung auf den Todesfall

A
  • Befristeter bzw. bedingter Vertrag, OR 245(2)
  • Wirkung einer Schenkung erst mit dem Tod des Schenkers (Abgr. zur Schenkung unter Lebenden)
  • Keine eigentliche V.v.T.w., jedoch dieselben Vorschriften, betr. Form, Inhalt, Aufhebung, Verfügungsfähigkeit und -freiheit
  • Aufgrund Zweisamkeit des Geschäfts nach h.L. Formvorschrift des Erbvertrages gem. ZGB 512 ff. anwendbar
  • Bei Formmangel: Anfechtbarkeit nach ZGB 520
  • Rechtsnatur str.: Rechtsgeschäft v.T.w. vs. u.L.
72
Q

Was ist beim Erbvertrag nicht möglicher Inhalt?

A
  • Einsetzung eines Willensvollstreckers (vgl. ZGB517)
  • Enterbung nicht am Erbvertrag beteiligter Personen
    • Beide Anordnungen nur testamentarisch möglich
    • nach h.M. technisch in Erbvertrag intergrierbar
73
Q

Welche Klagen sind in Bezug auf Erbverträgen möglich?

A
  • Herabsetzungsklage
    • ZGB 525 ff. bei Verletzung von Pflichtteilen
    • ZGB 525 iVm 522 ff, 527(2) bei Abfindungen
    • Beachte ZGB 528(2)
  • Ungültigkeitsklage nach ZGB 519 ff.: Wohl erst nach Versterben des Erblassers anwendbar (str.)
  • Zu Lebzeiten: Vertragsrechtliche Bestimmungen analog (str.)
74
Q

Anfechtungsrecht aus Erbverträgen?

A
  • Anfechtungsrecht: Bestimmungen über Herabsetzung analog → ZGB 494(4) iVm 522 ff.
  • Die Anfechtung unterliegen V.v.T.w. und Zuwendungen unter Lebenden, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, soweit sie:
    • Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind
    • Erbvertrag nicht vorbehalten sind
  • Vgl. Folie 27
75
Q

Wie werden Verfügungen von Todes wegen ausgelegt?

A
  • Vertrauensprinzip:
    • Wie die Willenserklärung vom Empfänger nach die Verfügung nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen vererstanden werden durfte
    • Nur beim Erbvertrag
  • Willensprinzip:
    • Entscheidend ist der Wille des Erblassers
76
Q

Wie sind die Umstände ausserhalb des Urkundeninhalts bei der Auslegung zu berücksichtigen?

A

Andeutungstheorie des BGer (str.)

  • Gilt nicht bei Erbverträgen
  • Wille des Errichters einer formbedürftigen Urkunde, welcher sich aus ausserhalb der Ukrunde liegenden Umständen ergibt, nur dann beachtenswert, wenn er sich in der Urkunde wenigstens angedeutet findet
  • Damit zwei Schritte:
    • zuerst: Ermittelung des Gewollten anhand aller ersichtlichen Aspekte
    • dann: Prüfung, ob das GEwollte auch formgerecht erklärt, resp. angedeutet wurde.
77
Q

Gibt es Möglichkeiten das Testament zu ergänzen?

A

Hypothetischer Erblasserwille plus Andeutung

78
Q

Welche rechtliche Auslegungshilfe für V.v.T.w. gibt es?

A
  • Gesetzliche Vermutungen: ZGB 483(2), 484(3), 608(3), etc.
  • Richter (allg. Lebenserfahrung)
  • Favor testamenti: Gültigkeit der Verfügung soll wenn möglich erhalten bleiben (OR 20(2))
  • Aber. Keiner der Grundsätze kann echten Mangel heilen
79
Q

Welche Ungültigkeitsgründe kommen in Betracht?

A
  • Verfügungsmangel als Rechtsmangel (ZGB467f.)
  • Willensmängel als Rechtsmangel (ZGB 469(1) iVm OR23ff.)
  • Rechtswidriger oder unsittlicher Inhalt
    • BGer: Leistung selbst oder der angestrebte Erfolg muss sittenwidrig sein
  • Formfehler: ZGB 520 und 520a
80
Q

Wer kann die Ungültigkeitsgründe geltend machen?

A
  • Erben:
    • Ungültigkeitsklage (ZGB 519 ff.)
    • Ablauf der Frist des ZGB 469(2) heilt den Mangel (Konvaleszenz); dann schon kein Mangel mehr, der zur Ungültigkeit führt
  • Erblasser:
    • Widerruf gem. ZGB509ff.
81
Q

Was sind die Voraussetzungen der Ungültigkeitsklage nach Art.519ff.?

A
  • Grundsatz: Verfügungen sind nicht nichtig, sondern anfechtbar
  • Geltendmachung zu Lebzeiten des Erblassers
    • Widerruf der Verfügung (ZGB509ff.)
    • Erben: Keine Anfechtungsmöglichkeit
  • Klagegründe: ZGB 519(1)(1-3)
  • Aktivlegitimation: ZGB519(2)
    • Praxis: Auch Willensvollstrecker und Destinatär einer Auflage
    • Nicht: Gläubiger oder Schuldner einer vermachten Forderung
  • Passivlegitimation: Die an der Aufrechterhaltung interessierten Person
  • Frist: ZGB 521(1/2)
    • Verwirkungsfrist
    • Rel. 1 Jahr, Abs. 10 Jahr
    • Qualifizierte Frist (Bösgläubigkeit): In beiden Fällen 30 Jahren ab Eröffnung des Erbganges (h.L.)
82
Q

Was ist die Wirkung der Ungültigkeitsklage?

A
  • Ungültigkeit ex tunc der Verfügung
  • Ungültigkeitsurteil gilt nur “inter partes”
  • Bestand der Restverfügung: Hypothetischer Erblasserwille (str.)
  • Ausnahme der inter-partes Wirkung: Rsp. macht Ausnahme, wenn der Gegenstand der angefochtetnen Verfügung von Todes wegen eine unteilbare Einheit bildet
83
Q

Wie wird bei der Ungültigkeitsklage die Anfechtbarkeit von der Nichtigkeit abgegrenzt + was ist dessen Rechtsfolge?

A
  • Abgrenzung:
    • Alle Akte, die nicht V.v.T.w. sein können
    • Scherzerklärung, Entwürfe, Fälschungen
    • Überhaupt kein schlüssiger Inhalt
  • In diesen Fällen: Jederzeitige Feststellungsklage auf Nichtigkeit oder Einrede
  • Rechtsfolgen bei Mängel von Auflagen und Bestimmungen
    • Begünstigung fällt mit Rechts- und Sittenwidrigkeit der Auflage/Bedingung dahin
    • Sonderfall vexatorische Klausel: Klausel fällt dahin
84
Q

Übersicht über die Ungültigkeits- vs. Herabsetzungsklage

A

Ungültigkeitsklage

  • TB: Verfügungsunfähigkeit, Willensmängel, Rechts- und Sittenwidrigkeit, Formmängel
  • AL: Jeder mit erbrechtlichem Intersse
  • PL: Personen, die durch die V.v.T.w. begünstigt werden
  • RF: Ungültigkeit der Verfügung → Es gilt gesetzliches Erbrecht

Herabsetzungsklage

  • TB: Überschreitung der Verfügungsbefugnis
  • AL: Pflichtteilsberechtigte Erben
  • PL: Personen, deren Begünstigung die Beeinträchtigung der Pflichtteile bewirkt
  • RF: Verfügungen (v.T.w./u.L.) werden bis zur Herstellung des Pflichtteils herabgesetzt
85
Q

Was ist die Universalsukzession (ZGB560(1))

A
  • Quantitativ: Alles Vermögen
  • Qualitativ: Übergang der Rechtsposition des Erblassers mit Ausnahme von höchstpersönlichen Rechten
  • ZGB560(2): Forderungen, Eigentum, beschränkte dingliche Rechte, Besitz, Verfahrenspositionen, Schulden
86
Q

Wie wird der Nachlass berechnet?

Zusammenfassung

A
  1. Güterrechtliche Auseinandersetzung
  2. Bestimmung des Netto-Nachlasses (Grundatz: Todestagsprinzip)
    1. Ermittelung aller Vermögenswerte (ZGB 474(1))
    2. Abzug von: Erbschafts- und Erbgangsschulden (ZGB 474 (2))
  3. Berechnung der Pflichtteile
    1. Hinzurechnung von Zuwendungen unter Lebenden
    2. ZGB 475 iVm 527
  4. Ergebnis: Für Pflichtteilsberechnung massgeblicher Nachlass; Pflichtteile müssen ggü den jeweils Begünstigten im Wege der Herabsetzungsklage geltend gemacht werden
87
Q
  • Was sind die gesetzlichen Grundlagen für die sicherenden Massnahmen?
  • Kurze Übersicht der möglichen Massnahmen
  • Wer ist für die Massnahmen zuständig?
A
  • ZGB 551 ff.
  • Siegelung, Sicherungsinventar, Erbschaftsverwaltung
  • Zuständigkeit
    • Nach kantonalem Recht: SchlT ZGB 54 iVm EG ZGB
    • Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers: ZPO 28 II
    • v.A.w. zu Sicherungsmassnahmen verpflichtet
88
Q

Norm und Inhalt der Sieglung

Sichernde Massnahmen

A
  • ZGB 552
  • Zweck: Verhinderung, dass Veränderungen am Nachlass vorgenommen werden
  • Siegelbruch strafbar: StGB 290
  • Verfahren nach kantonalen EG ZGB
89
Q

Norm und Inhalt des Sicherungsinventars

Sichernde Massnahmen

A
  • ZGB 553
  • Zweck: Feststellung, was alles zum Nachlass gehört (Schutzgedanke)
  • Anordnung in folgenden Fällen
    • Erbe unter umfassender Beistandschaft
    • Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend
    • Auf Verlangen eines Erben oder der ESB
  • Weder Haftungsbeschränkung noch Präklusivwirkung
  • Verfahren nach kantonalen EG ZGB
90
Q

Norm und Inhalt der Erbschaftsverwaltung

Sichernde Massnahmen

A
  • ZGB 554 f.
  • Zweck: Erhaltung und Sicherung des Nachlasses
    • Interessenwahrung der Erben
    • Schutz der Rechte von Unbekannten
  • Anordnung in folgenden Fällen:
    • Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend
    • Ansprecher vermögen eigenes Erbrecht nicht genügend nachzuweisen
    • Nicht alle Erben bekannt
    • Gesetzlich vorgesehene Fälle (ZGB 490(3), 556(3), 604(3))
91
Q

Was ist die Person des Erbschaftsverwalters?

A
  • Willensvollstrecker, falls bezeichnet: ZGB 554(2) (nicht jedoch, wenn Willensvollstrecker zugleich eingesetzter Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, da obj. Interessenkonflikt)
  • Beistand, falls Verstorbener verbeiständet (ZGB 554(3))
  • Alle andere Fälle. Natürliche oder juristische Person, je nach Ermessen der Behörde
  • Erblasser kann für Behörde einen unverbindlichen Vorschlag für einen Verwalter machen
92
Q

Was sind die Pflichten und Kompetenzen des Erbschaftsverwalters?

A

alles, was mit der Verwaltung der Erbschafts notwendigerweise zusammenhängt (laufende Geschäfte besorgen, Werte erhalten, Vertretung im Prozess) - gem. baselland.ch

  • Verfügung zwecks (Wert-)erhalt des Nachlasses
  • Pflicht zur Aufnahme eines vollständigen Inventars
  • Gerichtliche Feststellung der Rechte und Pflichten des Erblassers
  • Aufsicht durch Aufsichtsbehörde (ZGB 595(3))
93
Q

Norm und Inhalt des Erbenrufs

A
  • ZGB 555
  • ZGB 554(1)(2/3)
    • Rechtsposition oder Vorhandensein der Ansprecher ungewiss
    • Nicht alle Erben bekannt
  • Am letzten Wohnsitz des Erblassers
  • “Öffentlich” und “in angemessener Weise”
94
Q

Norm und Inhalt der Einliefungspflicht

A
  • ZGB 556: Pflicht trifft jeden Finder, nicht nur Erben
  • Mögliche rechtliche Konsequenz:
    • Erbunwürdigkeit ZGB 540(1)(4)
    • SE-Pflicht nach OR 41/97
    • StGB 254: Unterdrückung von Urkunden
    • Steuerhinterziehung/-widerhandlung
  • Der Behörde ebenfalls einzuliefern:
    • Testamente, die als ungültig/mangelhaft erscheinen
    • Kopien von Verfügungen, deren Originale unauffindbar sind
95
Q

Wie ist die Erbschaft zu eröffnen?

A
  • Innert Monatsfrist nach Einlieferung (ZGB 557)
  • Vorladung der Erben
  • Bekanntgabe des Testamentsinhaltes (ZGB 558)
96
Q

Was ist und wofür dient die Erbenbescheinigung?

A
  • Bescheinigung, “dass die Erben unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage oder der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien” (ZGB 559 I)
  • Provisorisches Ausweis für die Inbesitznahme des Nachlasses und Verfügungsberechtigung
  • Keine materielle Rechtskraft
  • Anspruch auf Bescheinigung: Eingesetzte und gesetzliche Erben
  • Kein Anspruch:
    • Ausgeschiedene Erben
    • Enterbte
    • Vermächtnisnehmer, Nacherben
    • An Erbschaft nicht beteiligte Dritte
  • Bestreitungsverfahren, wenn Umfang der Erbberechtigung bestritten wird
97
Q

Wer kann die Erbenstellung innehaben?

A
  • “Jedermann ist fähig […], sobald er nicht nach Vorschrift des Gesetzes erbunfähig ist (ZGB 539 I)
  • Erbunwürdigkeit in Fällen von ZGB 540(1)(1-4)
    • Tod des Erblasses herbeigeführt oder dies versucht
    • Erblasser in Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht
    • Anwendung von Arglist, Zwand oder Drohung
    • V.v.T.w. beseitigt/ungültig gemacht
  • Erbgang in erbfähigem Zustand erlebt (ZGB 542 ff.)
98
Q

Wie hat die Ausschlagungserklärung zu erfolgen?

A
  • ZGB 566
  • Ausdrücklich, schriftlich oder mündlich an Behörde (ZGB 570)
  • Bedingungs- und vorbehaltslos, verbindlich und unwiderruflich
  • Bei Willensmängeln aber Anfechtung nach OR 23 ff. analog anwendbar
99
Q

Was ist die Ausschlagungsfrist?

A
  • ZGB 567
  • Drei Monate (ab Kenntnisnahme Tod/Erbenstellung), siehe aber ZGB 576 (Verlängerung aus wichtigen Gründen möglich)
  • Inventar ZBG 568
  • Übergang der Ausschlagungsbefugnis ZGB 569 (immer mind. 3 Monate)
100
Q

Wann ist die Ausschlagung verwirkt?

A
  • Nach Ablauf der 3monatigen Frist: ZGB 571 I
  • Nach Einmischung: ZGB 571 II (Spezifische Ermächtigung durch aber Behörde möglich; BGer: EInholen einer Erbenbescheinigung für sich alleine keine Einmischung)
101
Q

Was sind die Rechtswirkungen der Auschlagung?

A
  • Gesetzliche und eingesetze Erben:
    • ZGB 572 I: Eintritts- und Anfallsprinzip
    • ZGB 572 II: h.M.: Erbe nicht eingesetzt → Kein Eintrittsprinzip; andere Erben bekommen mehr
  • Alle schlagen aus: ZGB 573 ff.
    • Ehegatte war bei Ausschlagung nicht dabei → ZGB 574
  • Ausschlagung z G nachfolgender Erben: ZGB 575
  • Ausschlagung eines überschuldeten Erben: ZGB 578
    • subj. Element: “zum Zwecke” = Absicht
    • h.M. bei mehreren Erben → gesamter Nachlass in Liquidation
    • Nach Abs. 3 → Gläubiger nur aus ausschlagendem Teil befriedigt.
102
Q

Inwiefern kann der Gläubiger auf die Erben trotz Ausschlagung zurückgreifen?

A
  • ZGB 579 I: “Insoweit als sie vom Erblasser innerhalb der letzten 5 Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein würde” → nur gesetzliche ERben: ZGB 626 ff.
  • Nach h.L. und entgegen Gesetzesztext Rückgriff auch bei einem Erben, der als einziges ausgeschlagen hat
  • Gutgläubige Erben: Haftung, soweit Bereichung (ZGB 579 III)
103
Q

Sinn, Zweck und Inhalt des öffentlichen Inventars

A
  • ZGB 580 ff.
  • Verbindliche Zusammenstellung von Aktiven/Passiven des Nachlasses
  • Haftungsbeschränkung durch Annahme unter öff. Inventar
104
Q

Sinn, Zweck und Inhalt der amtlichen Liquidation

A
  • ZGB 593 ff.
  • Versilberung des Nachlasses zur Deckung der Erbschaftsschulden
  • Beseitigung des Risikos für Vermögen der Erben
105
Q

Sinn, Zweck und Inhalt der Erbschaftsklage

A
  • ZGB 598 ff.
  • Herausgabe sämtlicher Erbschaftsgegenstände durch Eprsonen, denen die Erbschaft nicht zusteht
  • Konkurrenz zur rei vindicatio
  • Legitimation:
    • Kläger: Gesetzlicher oder eingesetzter Erbe, bzw. Erbengemeinschaft (= Erbeneigenschaft definitiv, d.h. insb. Ausschlagung nicht mehr möglich)
    • Beklagter: Unrechtmässiger Besitzer der Erbschaft oder einzelner Erbschaftsgegenstände (Nicht: Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker, Miterben (gegen diese muss Teilungsklage nach ZGB 604 erhoben werden)
  • Sichernde Massnahmen:
    • Anordnung von Sicherstellung
    • Vormerkung ins GB, etc.
  • Verwirkung und Gerichtsstand:
    • Rel. Frist: Innerhalb 1 Jahr ab Kenntnis vom besseren Recht + Besitzer (bez. Bösgläubigkeit existiert keine rel. Frist)
    • Abs. Frist: 10 Jahre, bei Bösgläubigkeit 30 Jahre
    • Frist wird für jeden Vermögenswert einzeln ermittelt
    • Jederzeit: Vindikationsklage nach ZGB 641(2)
  • Wirkung der Klage
    • Gutheissung: Herausgabe der Gegenstände
    • Änderung des Erbschaftsbestandes: Surrogation
    • Ersatzpflicht bei Nutzung/Gebrauch: ZGB 599 iVm 938 ff
    • Keine Anwendung der Ersitzungsregeln i.S.v. ZGB 729 (ZGB 599 II)
106
Q

Übersicht Erbschaftsklage vs. rei vindicatio

A
  • Erbschaftsklage
    • Gesamtklage + Surrogation
    • Besseres Recht
    • Verwirkbar
    • Einheitlicher Gerichtsstand
    • Ersitzung ausgeschlossen (ZGB 599(2))
  • **Rei Vindicatio **
    • Singularklage
    • Eigentum
    • Unverjährbar
    • Kein einheitlicher Gerichtsstand
    • Ersitzung möglich
107
Q

Wer kann für den Nachlass handeln?

A
  • Erbengemeinschaft
  • Erbschaftsverwalter
  • Erbenvertreter
  • Willensvollstrecker
108
Q

Wie entsteht die Erbengemeinschaft und wie geht sie unter?

A
  • Entstehung und Wirkung: ZGB 602
    • Entstehung kraft Gesetzes: Todeszeitpunkt
    • Zugehörigkeit: Gesetzl. und einges. Erben
    • Nicht: Vermächtnisnehmer, Partei Erbverzichtsvertrag, Enterbte
    • Mitgleidschaft in der Erbenstellung ist vererblich
  • Wirkung
    • Gesamthandverhältnis
    • Anspruch eines Erben nur auf Quote, nicht auf Gegenstände
    • Grundsatz der Einstimmigkeit
    • Gemeinsames Handeln umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Verwaltungshandlungen und Verfügungen
    • Ausnahmen: GoA, Handeln in dringender Fällen zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen
  • Beendigung
  • Grundsatz: Beendigung mit Erbteilung (ZGB 604 I)
  • Ausnahme durch Aufschub:
    a) Fortgesetzte Erbengemeinschaft: Alle Erben vereinbaren in einem formlosen Vertrag Aufschub der Teilung
    b) Gesetzlicher Teilungsaufschub: ZGB 605 (nasciturus)
    c) Gerichtlicher Aufschub: ZGB 604 II
    (i) Schaden muss erheblich sein im Verhältnis zum Gesamtwert der Erbschaft (c.a. 10%)
    (ii) Wegfall des Aufschiebungsbegehrens muss in absehbarer Zeit erwartbar sein
109
Q

Wie wird ein Erbenvertreter ernannt & was sind seine Rechte & Pflichten?

A
  • Ernennung durch Erbengemeinschaft
  • Ernennung durch Behörde
    • Auf Antrag eines Erben
    • Örtliche Zuständigkeit: Letzter Wohnsitz des Erblassers
  • Rechte & Pflichten
    • Analog Willensvollstrecker/amtl. Erbschaftsverwalter
    • Bei behördlicher Ernennung: Staatliche Aufsicht
    • Haftung nach Auftragsrecht (BGer)
110
Q

Wie wird ein Willensvollstrecker bestellt & was sind seine Rechte & Pflichten?

A
  • Bestellung: ZGB 517
    • Ernennung durch Testament
    • Ernennung mehrer Willensvollstrecker möglich (bei Uneinigkeit entscheidet Richter/Aufsichtsbehörde)
    • Beschäftigung im Auftragsverhältnis: OR 394 ff.
  • Aufgaben
    • Durchsetzung des Erblasserwillens ZGB 518 II
    • Auftragsrecht: Information, Rechenschaft, sorgfält. Tätigwerden
    • Weitere: Ausfindigmachen der Erben, Weiterführung des Unternehmens, Prozessführungsbefugnis, Durchsetzung des Orts der Bestattung
  • Beendigung: Erfüllung, Absetzung, Rücktritt, Tod
111
Q

Ansprüche der Erben bei der Teilung der Erbschaft?

A
  • Ansprüche der Erben …
    • … auf Quote vom Nachlass, nicht auf Gegenstand
    • … auf Teilung: ZGB 604
112
Q

Teilung der Erbschaft als Akt der Erben

A
  • Mitwirkung aller Erben nötig (Einstimmigkeitsprinzip)
  • Mangels Einigung: Entscheid durch Gericht
  • Teilungsakt an Person des Erben gebunden
113
Q

Merkmal und Unterschied der Realteilung und Teilungsvertrag (ZGB 634)

A
  • Teilung durch Lose: Realverteilung
  • Teilung durch Teilungsvertrag
  • US: obligatorische <-> dingliche Wirkung
114
Q

Grundsätze der Erbteilung

Folien Üb. 1 (Boente)

A

– Art. 607 und 610 ZGB statuieren die zentralen Grundsätze der Erbteilung, Grundsatz der freien privaten Erbteilung, sowie:
Grundsatz der Gleichbehandlung: Erben haben bei Teilung den gleichen Anspruch (in qualitativer Hinsicht) auf die Nachlassgegenstände (vgl. aber als Ausnahme bspw. Art. 612a ZGB).
Grundsatz der Naturalteilung: Nachlassgegenstände in natura unter den Erben zu verteilen (grundsätzlich keine Versilberung bzw. Zerschlagung des Nachlassgegenstandes, str.).

115
Q

Wie läuft das Teilungsverfahren ab?

A
  • Einigung der Erben: ZGB 607
    • Grds. der freien Vereinbarung
    • Vom Erblasser verfügte Teilungsvorschrift nach ZGB 608 I sind verbindlich, müssen aber bei Einstimmigkeit der Erben nicht beachtet werden
    • Einschränkung durch behördl. Mitwirkung: ZGB 609
    • Auskunftspflicht: ZGB 607(3)
    • Informationspflicht: ZGB 610(2)
  • Anordnungen des Erblassers: ZGB 608
    • Teilungsvorschriften
    • Einsetzung eines Willensvollstreckers
    • ZGB 608(2): Ausgleichsforderung, falls trotz Teilungsanordnung keine Ungleichbehandlung beabsichtigt ist
  • Mitwirkung der Behörden: ZGB 609/611(2)
  • Teilungsklage zur Durchsetzung des Teilungsanspruchs: ZGB 604
  • Zu den Grundsätzen und Regeln des Erbteilungsrechts s BGE 143 III 425:
  • Falls keine Vorschriften: Alle gleichen Anspruch auf Gegenstände (ZGB 610)
  • Übergabe der Sachen in natura, sofern möglich
  • Dispositionsmaxime beim Erbteilungsverfahren
116
Q

Wie ist die Haftung der Erben vor der Teilgestaltet?

A
  • Solidarhaftung der Erben
  • ZGB 603/OR143 ff.
  • Erbschaftsschulden: Verbindlichkeit des Erblassers
  • Erbgangsschulden: Begräbnis-, Grabkosten, Honorar Willensvollstrecker
  • Erbschulden: Persönliche Schulden der Erben; Nachlass haftet nur, soweit er Teil des Erbenvermögens ist
  • Steuern:
    • Steuern vor dem Tod des Erblassers = Erbschaftsschulden
    • Steuern auf Vermögen und Erträge der unverteilten Erbschaft: Belastung entweder der Erbengemeinschaft oder der Erben nach Erbquoten
    • Erbschaftssteuer: Erbanfall- oder Nachlasssteuer
117
Q

Wie ist die Haftung der Erben nach der Teilung gestaltet?

A
  • ZGB 637(1) iVm OR 192 ff, ZGB 639
  • Verjährung in ZGB 637(1) = tatsächlich Verjährung
  • Verjährung in ZGB 639 = h.M. Verwirkung
118
Q

Erbeinsetzung vs. Vermächtnis

A

*Ein:e Erblasser:in kann für die ganze Erbschaft oder einen Bruchteil eine:n oder mehrere Erb:innen einsetzen (Erbeinsetzung; Art. 483 Abs. 1 ZGB). Sie/Er kann einer oder einem Bedachten aber auch einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden, ohne sie oder ihn als Erb:in einzusetzen (Art. 484 Abs. 1 ZGB).
Die Abgrenzung der Erbeinsetzung vom Vermächtnis kann im Einzelfall schwierig sein. Art. 483 Abs. 2 ZGB stellt die Vermutung auf, dass eine Erbeinsetzung vorliegt, wenn einem oder einer Bedachten die Erbschaft insgesamt oder ein Bruchteil hinterlassen wird.
Die Zuweisung eines bestimmten Vermögenswerts, mithin auch einer bestimmten Summe, ist ein Vermächtnis

119
Q

Vorausvermächtnis oder Teilungsvorschrift

A

„Vorausvermächtnis“
Dies stellt ein Vermächtnis i.S.v. Art. 484 ZGB dar, der Bedachte erhält einen obligatorischen Anspruch; aber keine Erbenstellung. Die Rechtsposition des Erben und des (Voraus-)Vermächtnisnehmer sind voneinander unabhängig: Begünstigter kann Erbe ausschlagen und dennoch das Vermächtnis beanspruchen (s. ZGB 486 III).

Ist der Bedachte sowohl Erbe als auch Vermächtnisnehmer, liegt ein sog. Vorausvermächtnis vor. Das ist grds. der Fall, wenn ein Nachlassgegenstand einem Erben ohne Anrechnung an seinen Erbteil („zusätzlich“, und zudem früher als das, was er später aus der Erbteilung individuell erhält) zugewiesen wird. Das Vorausvermächtnis erhöht dabei nicht den Erbteil des Bedachten, aber zusammen mit diesem resultiert eine wirtschaftliche Besserstellung.

Ein Vorausvermächtnis kann eine (gewollte?) Ungleichbehandlung begründen; Ungleichbehandlung muss daher klar aus der Verfügung von Todes wegen hervorgehen (Erblasserwillen)

Eine Teilungsvorschrift legt nicht die Grösse eines Erbteils fest, sondern nimmt inhaltlich auf die Erbteilung Einfluss; diese können auch Prozedur der Erbteilung betreffen (Bildung der Lose, Reihenfolge der Ziehung, Art und Weise, wie Anrechnungswert zu bestimmen; auch Schiedsklausel könnte als Teilungsvorschrift qualifiziert werden).

Teilungsvorschriften sind für Erben verbindlich; aber nach weit überwiegender Auffassung Grundsatz der freien privaten Erbteilung (Art. 607 Abs. 2 ZGB) bei einstimmigem Abweichen der Erben (str.). Art. 608 Abs. 3 ZGB stellt dabei die widerlegbare Vermutung auf, dass die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben lediglich eine Teilungsvorschrift ist und nicht eine zusätzliche Begünstigung i.S. eines (Voraus-)Vermächtnisses (vgl. auch Art. 522 Abs. 2 ZGB)

Wird Teilungsvorschrift mit der Festlegung eines vorteilhaften Anrechnungswerts kombiniert, liegt eine Teilungsvorschrift hinsichtlich der Sache und ein Vorausvermächtnis in Höhe der Wertdifferenz vor.