Familienrecht (Schemata) Flashcards

1
Q

Ehevoraussetzungen

ZGB 94 ff.

A

I. Ehefähigkeit
** 1. Volljährigkeit (ZGB 14)
** 2. Urteilsfähigkeit (ZGB 16)
- mit Blick auf Relativität der Urteilsfähigkeit und aufgrund engen Persönlichkeitsbezugs niedrige Anforderungen)

II. Kein Ehehindernis
** 1. Kein Verwandtschaftsverhältnis i.S.v. ZGB 95
- ZGB 20 II
** 2. Keine bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft (ZGB 96)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung

ZGB 97 ff.

A

[Grundsätze]

I. Vorbereitungsverfahren
I. Gesuch (ZGB 98)
II. Durchführung und Abschluss des Vorbereitungsverfahrens (ZGB 99)
III. Frist (ZGB 100)
II. Trauung
I. Ort (ZGB 101): Trauungslokal des Zivilstandskreises
II. Form
1. Öffentlichkeit (ZGB 102 I), Zeuginnen oder Zeugen (jedoch nur sog. Solemnitätszeugen)
2. Frage einzeln an Braut und Bräutigam (ZGB 102 II), formell höchstpersönlich
3. Zustandekommen der Ehe mit beiderseitigem Bejahen der Frage (vgl. ZGB 102 II)
4. Erklärung der Ehe „als geschlossen“ (ZGB 102 III) nur deklaratorisch

[Im Hintergrund die Ausführungsbestimmungen in der ZStV nicht vergessen (ZGB 102).]

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Eheungültigkeit

ZGB 104 ff.

A

I. Keine (Anwendung der ZGB 104 ff. auf) „Nichtehe“

II. (Keine Anwendung des Obligationenrechts, sondern Voraussetzung) nach ZGB 104 Ungültigkeitsgrund im Sinne der ZGB 105 ff. [ansonsten Mangel ohne Gültigkeitsfolge]
1. Unbefristeter (absoluter) Ungültigkeitsgrund nach ZGB 105, oder
2. Befristeter (relativer) Ungültigkeitsgrund nach ZGB 107

III. Klage
1. bei unbefristeten Ungültigkeitsgrund nach ZGB 106
a. Klageberechtigung
(1) zuständige kantonale Behörde am Wohnsitz des Ehegatten von Amtes wegen (ZGB 106 I S. 1 Hs. 1);
Ausnahme nach Auflösung der Ehe (ZGB 106 II Hs. 1)
(2) Jedermann, der ein Interesse hat (ZGB 106 I S. 1 Hs. 2), auch nach Auflösung (ZGB 106 II Hs. 2)
b. Klagefrist: kann jederzeit eingereicht werden (ZGB 106 III)
2. bei befristetem Ungültigkeitsgrund nach ZGB 108
a. Klageberechtigung Ehegatten (vgl. ZGB 107); grds. nicht die Erben (ZGB 108 II)
b. Klagefrist: innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes etc., in jedem Fall vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eheschliessung

IV. Wirkungen des Urteils (ZGB 109), bis Urteil grds. alle Wirkungen einer gültigen Ehe, Auflösung ex nunc und unter sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über die Scheidung; Ausnahmen ZGB 106 I Hs. 2, Abs. 3

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Leistung Unterhaltsbeitrag

ZGB 163 I

A

(Familien-)Unterhalt (≈ um die Bedürfnisse der Familie zu unterhalten)
- persönlich: Familie als verheiratete Ehegatten mit – grds. gemeinsamen – Kindern
- sachlich: Haushaltskosten und persönliche Bedürfnisse 2

gebührender Unterhalt (≈ der dieser Familie gebührt)
- im Grundsatz nach den wirtschaftlichen Verhältnissen
- letztlich jedoch durch die unter den Ehegatten vereinbarte konkrete Zwecksetzung der Gemeinschaft 3

(Unterhalts-)Beitrag jedes Ehegatten
- Art des Unterhaltsbeitrags
- Leistung(sfähigkeit)

=> Leistung Unterhaltsbeitrag

NB:
Auseinanderfallen des gebührenden Unterhalts bzw. des Bedarfs und der Leistungsfähigkeit ist im Einzelfall
(neg.) durch Bedarfsbegrenzung, hypothetischer Leistungsfähigkeit – oder
(pos.) durch eine Sparquote aufzulösen (näher hierzu beim Leistung Unterhaltsbeitrag nachehelichen Unterhalt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Betrag zur freien Verfügung

ZGB 164 I

A

1) Hausgatten- oder Zuverdienerehe (≈ ungleiche Einkünfte)

2) Beträge zur freien Verfügung des einen Ehegatten (jenseits des Familienunterhalts und einer verantwortungsbewussten Vorsorge)

3) Ungenügende Beträge zur freien Verfügung des anderen Ehegatten, der den Haushalt o.ä. besorgt

=> Ausrichtung eines angemessenen Betrages zur freien Verfügung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

(Rechtsgeschäfts-)„Handlung“ gegenüber Dritten

ZGB 166

A

1) während des Zusammenlebens (ZGB 166 I)

2) Vertretungsbefugnis
- für laufende Bedürfnisse (ZGB 166 I)
- für die übrigen Bedürfnisse (ZGB 166 II)
- soweit nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis (grds. bestimmt durch den nach manifestierten Bedarf der Familie) hinausgegangen (vgl. weiter ZGB 174 III oder ausdr. Eigengeschäft)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Zuteilung der ehelichen Wohnung

ZGB 176 I 2.

A

Massgebend ist
1) Zweckmässigkeit
2) grösserer Nutzen

  • Interessen der Kinder
  • Zumutbarkeit eines Umzugs
    ** beruflich/gesundheitlich
  • Affektionsinteressen
  • nur ausnahmsweise: Finanzierungsmöglichkeiten
  • undeutliches Ergebnis: ET/Nutzungsrechte
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Scheidung: Zuteilung der Wohnung der Familie

ZGB 121

A

> Interessenabwägung

1) Nutzen
2) Zumutbarkeit
3) Rechtsverhältnisse an Wohnung
- aus vhm: befristetes Wohnrecht und nicht ET-Übertragung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Nachehelicher Unterhalt

ZGB 125 ff.

A

1. Nachehelicher Bedarf (gebührender Unterhalt)
- Lebensprägende Ehe? 125 II?
JA (Vermutung bei >10J/Kinder): Lebenshaltung gebührt den Ehegatten (positives Interesse)
NEIN: voreheliche Verhältnisse matchentscheidend (negatives Interesse, “Eheschaden”)
NB: Kein Kippschalter

2. Unzumutbarkeit der Eigenversorgung (selbst aufzukommen unzumutbar)
- Stichwort: Eigenverantwortung
- man darf vom tatsächlichen Einkommen abweichen und hypothetisches Einkommen berücksichtigen

3. Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (angemessener Beitrag)
- Stichwort: Fremdverantwortung für Ehegatten

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Entstehung des Kindesverhältnisses zur Mutter

ZGB 252 ff.

A

Voraussetzungen
- Geburt (bzw. Gebären) des Kindes (ZGB 252 I)
- [oder durch Adoption, ZGB 252 III]

RF
- Mutter ist (immer) auch rechtliche Mutter
- von Gesetzes wegen, daher auch, wenn Mutter tatsächlich unbekannt (zu sog. Findelkindern nachfolgend)
- bei strittigem Rechtsverhältnis daher (keine Anfechtung, sondern) Feststellungsklage

> Erlöschen des Kindesverhältnisses zur Mutter (namentlich durch Adoption, vgl. aber Art. 267 III)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Anfechtung der Vaterschaftsvermutung des Ehemannes

ZGB 256 ff.

A

**I. Zulässigkeit der Anfechtung(-sklage der Vaterschaftsvermutung des Ehemannes)
- (Streit-)Gegenstand: Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes
- Aktiv- und Passivlegitimation (Klagerecht)
- Aktivlegitimation:
- Ehemann, Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat (Art. 256 I); ausnahmsweise Klage der Eltern des Ehemannes (Art. 258 I)
- nicht Mutter, nicht der bloss „tatsächliche“ Vater
- nicht in in Art. 256 III bestimmten Fällen der Zeugung durch Dritte (namentlich im Hinblick auf Fortpflanzungsmedizin nachfolgend)
- Passivlegitimation: Kind und Mutter bzw. Ehemann und Mutter (Art. 256 II [i.V.m. Art. 258 II]) - Anfechtungsfrist (Klagefrist)
- Ehemann: (relativ) ein Jahr bzw. (absolut) fünf Jahre (Art. 256c I); bei Klage der Eltern Art. 258 III
- Kind: spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit (Art. 256c II)
- nach Fristablauf: wenn Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt (Art. 256c III)

II. Begründetheit der Anfechtung(-sklage der Vaterschaftsvermutung des Ehemannes)
- Anfechtungsgrund (Klagegrund)
- Bei Zeugung während der Ehe: Art. 256a
- Bei Zeugung vor der Ehe oder während Aufhebung des Haushaltes: Art. 256b

III. (Um-)Gestaltung(surteil) mit Wirkung ex tunc

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Kindesverhältnis durch Anerkennung

ZGB 260 ff.

A

I. Entstehung des Kindesverhältnisses zum Vater – Vaterschaft(svermutung) aufgrund Anerkennung - VSS
- Kindesverhältnis zur Mutter (Art. 260 I)
- Kein Kindesverhältnis zu einem Vater (Art. 260 I)
- Wirksame Anerkennungserklärung (Art. 260 I, II, III)
- insb. Urteilsfähigkeit etc., besondere Voraussetzungen bei Minderjährigkeit (Art. 260 II)
- vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf
Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht (Art. 260 III)
- keine Begründung
- Keine Frist (vgl. weiter Art. 11 II ZStV [auch „vor der Geburt“]; dazu wiederum Art. 31 II)

II. RF
- Anerkennender ist von Gesetzes wegen (rechtlicher) Vater
- insb. keine Begründetheit bzw. kein Beweis der Vaterschaft erforderlich

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Anfechtung der Anerkennung des Kindes

ZGB 260a ff.

A

I. Zulässigkeit der Anfechtung(-sklage der Vaterschaftsvermutung aufgrund Anerkennung)
- (Streit-)Gegenstand: Vermutung der Vaterschaft aufgrund Anerkennung
- Aktiv- und Passivlegitimation (Klagerecht)
- Aktivlegitimation:
- jedermann, der (ideelles oder materielles) Interesse hat, namentlich die Mutter, das Kind und nach seinem Tod von den Nachkommen sowie von Heimat oder Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden (Art. 260a l)
- Anerkennender nur, wenn er das Kind unter dem Einfluss einer Drohung mit einer nahen und erheblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Ehre oder das Vermögen seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person oder in einem Irrtum über seine Vaterschaft anerkannt hat (Art. 260a Il)
- Einschränkung bei (nachfolgender) Heirat der Eltern (Art. 259 II)
- Passivlegitimation: Klage richtet sich gegen den Anerkennenden und das Kind, soweit diese nicht selber klagen (Art.
260a III)
- Anfechtungsfrist (Klagefrist)
- grundsätzlich: (relativ) ein Jahr bzw. (absolut) fünf Jahre (Art. 260c l)
- Kind: spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit (Art. 260c II)
- nach Fristablauf: wenn Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt (Art. 260c III)

Il. Begründetheit der Anfechtung(-sklage der Vaterschaftsvermutung aufgrund Anerkennung)
- Anfechtungsgrund (Klagegrund)
- Anerkennender ist nicht der (genetische) Vater des Kindes: Art. 260b | (Beweislast Art. 260b I, II)

III. (Um-)Gestaltung(surteil) mit Wirkung ex tunc

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Vaterschaftsklage

ZGB 261 ff.

A

I. Zulässigkeit der Vaterschaftsklage - (Streit-)Gegenstand: Vaterschaft (des Beklagten)
- Aktiv- und Passivlegitimation (Klagerecht)
- Aktivlegitimation:
- Mutter (Art. 261 I)
- Kind (Art. 261 I)
- Passivlegitimation: Klage richtet sich gegen Vater – oder, wenn er gestorben, nacheinander gegen seine
Nachkommen, Eltern oder Geschwister oder, wenn solche fehlen, gegen zuständige Behörde seines letzten
Wohnsitzes (Art. 261 II)
- Klagefrist
- vor oder nach der Niederkunft (Art. 263 I)
- Mutter: vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt (Art. 263 I Ziff. 1)
- Kind: vor Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit (Art. 263 I Ziff. 2)
- besteht schon ein Kindesverhältnis zu anderem Mann, kann Klage in jedem Fall innerhalb eines Jahres seit dem Tag,
da es beseitigt ist, angebracht werden (Art. 263 II) - nach Fristablauf: wenn Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt (Art. 263 III)

II. Begründetheit der Vaterschaftsklage
- Vermutung der Vaterschaft – Art. 262 I-III
- im Übrigen „direkter“ Beweis, namentlich aufgrund naturwissenschaftlicher Gutachten (namentlich auf Grundlage sog.
DNA-Untersuchung, zu Art. 296 ZPO bereits zuvor)

III. Vaterschafts- bzw. Gestaltung(surteil) mit Wirkung ex tunc

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Adoption

ZGB 264 ff.

A

I. Allgemeine Voraussetzungen – Art. 264
1. Retrospektive – Pflegeverhältnis (Art. 264 I)
2. Perspektive
a. Kindeswohl (Art. 264 I), Sorge bis zur Volljährigkeit (Art. 264 II)
b. Keine unbillige Zurücksetzung anderer Kinder der adoptionswilligen Personen (Art. 264 I)

II. Voraussetzungen der jeweiligen Adoptionsart
1. Gemeinschaftliche Adoption – Art. 264a
2. Einzeladoption – Art. 264b
3. Stiefkindadoption – Art. 264c

**III. Altersunterschied – Art. 264d

IV. Zustimmung des Kindes und der Kindesschutzbehörde

V. Zustimmung der Eltern
1. Form – Art. 265a
2. Zeitpunkt – Art. 265b
3. Absehen von der Zustimmung
a. Voraussetzungen – Art. 265c
b. Entscheid – Art. 265d

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly