Güterrecht Flashcards

1
Q

Gegenstand des Güterrechts

A
  • Wirkungen der Ehe auf das Vermögen der Ehegatten
  • GüR als Ausschnutt aus dem ehelichen Vermögensrecht
  • Güterstand ordnet das Vermögen der Ehegatten, Wahlmöglichkeit:
    • Errungenschaftsbeteiligung
    • Gütergemeinschaft
    • Gütertrennung
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2
Q

Schnittstelle Güter- und Erbrecht

A
  • Güterrecht und Erbrecht aufeinander abgestimmt
  • Zweck: Überlebender Ehegatte soll mittels Kombi von Güter- und Erbrecht Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards ermöglicht werden
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3
Q

Welche Güterstände sieht das Güterrecht vor?

A
  • Ordentlicher Güterstand
    • Errungenschaftsbeteiligung: ZGB 196 ff.
    • Subsidiärer Güterstand
  • Ausserordentlicher Güterstand
    • Gütertrennung. zGB 247 ff.
      • Auf gerichtliche Anordnung: ZGB 176(1)(3), 185 und 189
      • Von Gesetzes wegen: ZGB 188
  • Vertragliche Güterstände
    • Gütergemeinschaft: ZGB 221 ff.
    • Gütertrennung: ZGB 247 ff.
    • Wandelbarkeit des Güterstandes (ZGB 182(1), 187(1), 191(2)
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4
Q

Grundgedanke der Errungenschaftsbeteiligung

A
  • Jeder Ehegatte verfügt über 2 getrennte Vermögensmassen (ZGB 196): Eigengut/Errungenschaft
  • Sst. Nutzung innerhalb der gesetzlichen Schranken
    • ZGB 201 I
    • Schranken: ZGB 169 (Wohnung der Familie), ZGB 201 II (Miteigentum)
  • Bei Auflösung des Güterstandes gegenseitige Beteiligung an der Errungenschaft
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5
Q

Überblick über die Gütermassen der Errungenschaftsbeteiligung

A
  • Errungenschaft komplementär zum Eigengut (ZGB 197 f.)
  • Grundsatz der Unveränderlichkeit der Gütermassen (ZGB 199)
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6
Q

Was ist die Errungenschaft?

A
  • Legaldefinition: ZGB 197 I (abschliessend)
  • “Entgeltlichkeit”: Rechtsgeschäfte mit Austauschcharakter
  • Arbeitserwerb: Einkünfte, aber auch industrielle Mehrwerte (Eigenunternehmen: Leistung eigentlich Arbeit mit Lohn)
  • Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtigungen (= Ersatz für Erwerbseinkommen), beachte aber ZGB 207 II
  • Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit
  • Erträge des Eigenguts: Natürliche und zivile Früchte, brutto
  • Ersatzanschaffungen für Gegenstände der Errungenschaft
    • Grundsatz der vermögensrechtlichen Surrogation
    • Wertersatz, nicht Zweckersatz, also: Herkunft der Mittel entscheiden
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7
Q

Was ist das Eigengut?

A
  • Legaldefinition: Durch ehevertragliche Regelung erweitbares Sondervermögen: ZGB 198 f.
  • Gegenstände zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch eines Ehegatten
    • Ausnahme vom Grundsatz des Wertersatzes (ZGB 197(2)(5))
    • Mitgebruacht duch weitere Familienmitglieder schliesst Qualifikation als Eigengut aus
  • Vermögenswerte, die ein Ehegatte vor der Ehe oder während der Ehe unentgeltlich erworben hat (z.B.: Erbschaft, Schenkung, Schuldenerlass)
  • Genugtuungsansprüche
  • Ersatzanschaffungen für Eigengut: Wertersatz, nicht Zweckersatz
  • Ehevertraglich begründetes Eigengut: ZGB 199 (numerus clausus)
    • Vermögenswerte, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind (ZGB 199 I)
    • Erträge des Eigenguts (ZGB 199 II)
    • Erfasst sind gegenwärtige und zukünftige Erträge
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8
Q

Wie geschieht die Vermögens- und Massenzuordnung?

A
  • Beweislast: ZGB 200 I
  • Vermutung des Miteigentums: ZGB 200 II (wenn kein Beweis)
  • Vermutung z G der Errungenschaft: ZGB 200 III (wenn kein Beweis des Eigenguts
  • Beweiserleichterung durch Inventar nach ZGB 195a
  • Verfahren(für Prüfung):
    1. Was gehört wem? Horizontal
    2. Welche Gütermasse? Vertikal
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9
Q

Wie ist die Verwaltung, Nutzung und Verfügung in der Errungenschaftsbeteiligung geregelt?

A
  • Grundsatz: Jeder Ehegatte nutzt und verwaltet sein eigenes Vermögen: ZGB 201 I
  • Verwaltung auf rechtsgeschäftliche Basis möglich: ZGB 195(1) iVm OR 394 ff.
  • Schranken: ZGB 169, 178, 201 II
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10
Q

Wie ist die Haftung in der Errungenschaftsbeteiligung geregelt?

A
  • ZGB 202: Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vernögen
  • Solidarische Mithaftung als Folge von ZGB 166 oder einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung möglich
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11
Q

Wie sind die Ersatzfordernungen (Mehr- und Minderwertbeiligungen mit Blick auf das Zusammenwirken verschiedener Gütermassen geregelt?

A
  • im Verhältnis zwischen den Ehegatten
    • Grds. gilt sachenrechtliche Ordnung
    • Aber. Variable Ersatzforderung nach ZGB 206
  • im Verhältnis zwischen den Gütermassen eines Ehegatten
    • Vermögesnwert wird vollständig dem Eigengut/Errungenschaft zugeordnet
    • Zuordnung erfolgt nach engstem sachlichen Zusammenhang/Übergewicht der Beteiligung
    • ZGB 200 III, 209 II (analog): Vermutung z G Errungenschaft
    • Massgeblicher Zeitpunkt: Zeitpunkt der ersten Beteiligung
    • Es entsteht eine variable Ersatzforderung nach ZGB 209 III
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12
Q

Wie sind die Ersatzfordernungen (Mehr- und Minderwertbeiligungen mit Blick auf Querinvestitionen zwischen den Gütermassen der beiden Ehegatten geregelt?

Querinvestitionen zwischen den Gütermassen der beiden Ehegatten

A
  • ZGB 206: Gütermasse des einen soll nicht z L des anderen Ehegatten finanziert werden
  • Voraussetzungen
    • Investition eines Ehegatten in einen Vermögenswert des anderen
    • Verwendung der Investition:
      • Erwerb: Finanzieller Anschaffungsaufwand
      • Verbesserung: Wesentliche Verbesserung der Gebrauchsfähigkeit
      • Erhaltung: Verhinderung von Wertzerfall
    • Keine Gegenleistung, keine Schenkung
    • Beschränkung auf konjunkturelle Mehrwerte: Im Zeitpunkt der güterrecht. Auseinandersetzung
    • Keine Beteiligung am Minderwert: Nennwertgarantie
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13
Q

Wie wird der Mehrwertanteil bei Querinvestitionen berechnet?

Querinvestitionen zwischen den Gütermassen der beiden Ehegatten

A
  • Mehrwertberechnung
    • Anfangswert: Wert aller Investitionen
    • Endwert: Verkehrswert, ausnahmsweise Ertragswert
  • Mehrwert wird im errechneten Verhältnis auf Beteiligungen aufgeteilt
  • Zeitlich gestaffelte Investitionen: Mehrere Berechnungen
  • Mehrere Investitionen in unterschiedliche Vermögenswerte
    1. Einzelberechnung
    2. Globalberechnung
      - Nennwertung gilt nur hinsichtlich aller Investitionen
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14
Q

Rechtsnatur der Mehrwertanteils

Querinvestitionen zwischen den Gütermassen der beiden Ehegatten

A

einheitlich, einseitig variable Forderung

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15
Q

Wie erfolgt die Massenzuordnung der Ersatzforderung?

Querinvestitionen zwischen den Gütermassen der beiden Ehegatten

A
  • Im Vermögen des Berechtigten: Diejenige Masse, die Investition erbracht hat
  • Im Vermögen des Verpflichteten:
    • Schulden: Belastete Vermögensmasse, welcher der Vermögenswert angehört
    • Drei Konstellationen als Folge der Globalberechnung
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16
Q

Wie werden die Ersatzforderungen “neutralisiert”?

Querinvestitionen zwischen den Gütermassen der beiden Ehegatten

A

Durch eine Vorschlagsbeteiligung

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17
Q

Wann ist die Ersatzforderung für Querinvestitionen fällig und rückbezahlbar?

Querinvestitionen zwischen den Gütermassen der beiden Ehegatten

A
  • Fälligkeit
    • Grundsatz: Fälligkeit mit güterrechtlicher Auseinandersetzung
    • Ausnahme vorheriger Veräusserung: Sofortige Fälligkeit (ZGB 206 II)
  • Rückzahlbarkeit: Vorzeitige Rückzahlung nur mit Zustimmung des Ehegatten möglich (vgl. OR 81)
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18
Q

Was gilt bzgl. des Ausschlusses der Mehrwertbeteiligung?

Querinvestitionen zwischen den Gütermassen der beiden Ehegatten

A
  • ZGB 206 I ist dispositives Recht
  • Ausschluss mit einfacher Schriftlichkeit möglich: ZGB 206 III
  • Str.: Genereller Ausschluss durch Ehevertrag? Von h.L. bejaht
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19
Q

Was ist der Grundsatz bei Ersatzforderungen bei Querinvestitionen zwischen den Gütermassen eines Ehegatten

Querinvestitionen zwischen den Gütermassen eines Ehegatten

A
  • ZGB 209(1/2): Ersatzforderung der einen Gütermasse bei Begleichung von Schulden der anderen
  • ZGB 209(3): Ersatzforderung zwischen der Errungenschaft und dem Eigengut innerhalb des Vermögens eines Ehegatten
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20
Q

Wie sind die Ersatzforderungen bei Querinvestitionen ausgestaltet?

Querinvestitionen zwischen den Gütermassen eines Ehegatten

A
  • Gemeinsamkeit mit ZGB 206: Investierter Betrag muss dem Erwerb, der Verbesserung oder der Erhaltung von Vermögenswerten dienten
  • Keine Nennwertgarantie
  • Grundsatz der Unabänderlichkeit der Gütermassen
  • ZGB 209(3): setzt kein Fehlen einer Gegenleistung voraus
  • Vorzeitige Rückzahlung jederzeit möglich; es bedarf keiner Zustimmung des anderen Ehegatten

Zurückbehalten des Gewinnes einer Eigenguts-AG kann eine Investition der Errungenschaft in das Eigengut darstellen

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21
Q

Wie erfolgt die Massenzuordnung der Ersatzforderungen & Querinvestitionen?

Querinvestitionen zwischen den Gütermassen eines Ehegatten

A
  • Ursprüngliche Investition: Sachliche Zugehörigkeit, sonst wertmässiges Übergewicht, im Zweifel Errungenschaft
  • Nachträgliche Investition: Vermögenswert verbleibt in ursprünglicher Masse
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22
Q

Wie erfolgt die Berechnung der Ersatzforderungen & Querinvestitionen?

Querinvestitionen zwischen den Gütermassen eines Ehegatten

A
  • Entsprechend ZGB 206, aber ohne Nennwertgarantie
  • Bei mehreren Investitionen: Einzelberechnung mit abschliessender Saldierung
  • Rechtsnatur: Einheitliche, zweiseitig variable Forderung
  • Forderung bleibt interner Vorgang, kann nicht abgetreten oder verpfändet werden.
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23
Q

Was ist der Zweck der Hinzurechnung (ZGB 208) und Herabsetzung (220)?

A

Schutz des Anspruchs eines Ehegatten auf Beteiligung am Vorschlag

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24
Q

Was sind die Tatbestände der Hinzurechnung?

A
  • Unentgeltliche Zuwendungen aus der Errungenschaft ohne Zustimmung des Ehegatten (ZGB 208(1)(1))
  • Vermögensentäusserungen in Schädigungsabsicht (ZGB 208(1)(2))
  • Erbrechtliche Parallelbestimmungen
    • ZGB 208(1)(1) ≈ ZGB 527(1-3)
    • Heranziehung von Lehre und Rsp
    • Abweichungen:
      • Beschränkung auf 5 Jahre
      • Keine Hinzurechnung, wenn der andere Ehegatte der Zuwendung zugestimmt hat
    • ZGB 208(1)(2) ≈ ZGB 527(4)
      • Abweichungen
      • Handlung braucht nicht offenbar zum Zweck der Umgehung vorgenommen worden sein
      • Handlung muss Zweck haben, den Vorschlagsanspruch zu umgehen (im Erbrecht: Pflichtteile)
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25
Q

w

Was ist der Hinzurechnungswert?

A
  • Grundsatz: Verkehrswert (211)
  • Landwirtschaftliches Gewerbe: Ertragswert (ZGB 212)
  • Zeitpunkt: Wert im Zeitpunkt der Veräusserung (ZGB 214 II)
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26
Q

Wer und wann kann die Hinzurechnung verlangt werden?

A
  • Der Ehegatte, welcher der Entäusserung nicht zugestimmt hat und dessen Erben
  • Falls der Erbe gleichzeitig der Leistungsempfänger ist, muss der Veräusserer die Möglichkeit haben, die Schenkung im Rahmen der Hinzurechnung zu widerrufen; Schenkung unter der (konkludenten) Bedingung, dass der Beschenkte von seinem ererbten Hinzurechnungsrecht keinen Gebrauch macht
  • nicht der überlegende Ehegatte, welcher den Vermögenswert entäusserte (venire contra factum proprium)
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27
Q

Wann verjährt die Hinzurechnung?

A
  • Allgemeine Verjährungsfrist beginnt mit Fälligkeit
  • Fälligkeit mit Auflösung des Güterstandes
28
Q

Was ist das Verhältnis der güterrechtlichen Hinzurechnung zur erbrechtlichen?

A
  • Annäherung, keine Deckung
29
Q

Was ist die Wirkung der Hinzurechnung?

A
  • Wirkung nur unter Ehegatten
  • Hinzurechnung ist rein rechnerisch; keine Aufhebung der Verfügung über den Vermögensgegenstand
  • Grundsätzlich Belastung des Eigenguts
  • Im Resultat Erhöhung des Beteiligungsanspruchs am Vorschlag
30
Q

Was ist

  • Zweck
  • massgebender Wert des Vermögens
  • Frist
  • Prozessulares

der Herabsetzung?

A
  • Zweck
    • Beteiligungsforderung wird durch vorhandenes Vermögen nicht gedeckt
    • Pflicht des Dritten zur Rückleistung (bei gutem Glauben in Höhe einer noch vorhandenen Bereicherung, vgl. ZGB 220(3) iVm 528(1))
    • Reine Geldforderung, kein Anspruch auf Herausgabe der Sache
  • massgebender Wert des Vermögens
    • Vermögen in Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung
    • Zukünftige Verhältnisse bleiben unberücksichtigt
  • Frist
    • Rel.: 1 Jahr nach Kenntnis der Verletzung
    • Abs.: 10 Jahre nach Auflösung des Güterstandes
  • Prozessulares: Ausweitung der Wirkungen bei Streitverkündung (ZPO 78 ff.)
31
Q

Ziel und Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung

A
  • Ziel:
    • Folge der Auflösung des Güterstandes
    • Aussonderung des Vermögens der Ehegatten
    • Verwirklichung der Vorschlags- und Mehrwertbeteiligung
  • Durchführung in 4 Schritten:
    • Trennung der Vermögen
    • Vorschlagsberechnung (ZGB 210) unter Berücksichtigung allfällig vorhandener Mehrwertanteile
    • Bestimmung der Beteiligung am Vorschlag (ZGB 215 ff)
    • Erfüllung der Ansprüche
32
Q

Wie wird die Rücknahme und Zuweisung von Vermögenswerten unter den Ehegatten geregelt?

  1. Schritt der Durchführung
A
  • Rücknahme von Eigentum (ZGB 205 I): Bei Miteigentum überwiegendes Interesse (gerichtliche Zuweisung: ZGB 205 II)
  • Begleichung der gegenseitigen Schulden und Ausgleich der Mehrwerte
    • ZGB 205(3): Einsetzung der Schulden zum Nennwert
    • ZGB 206(1) Berücksichtigung etwaiger Mehrwerte (horizontaler Ausgleich)
  • Zuordnung von Schulden der jeweiligen Ehegatten ggü Dritten (vgl. ZGB 209 II)
33
Q

Wie wird der Vorschlag berechnet?

Allgemeines

‘2. Schritt der Durchführung

A
  • Bereinigte Errungenschaft
  • Saldoermittelung, d.h. Bestimmung von Vor- und Rückschlag
    • Rückschlag = Errungenschaft < 0
  • Jeder Ehegatte hat Anspruch auf Teil des Vorschlags des anderen
  • Einen Rückschlag trägt allein der Betroffene: ZGB 210 II
  • Relevante Zeitpunkte
34
Q

Wie wird der Vorschlag berechnet?

Relevante Zeitpunkte

‘2. Schritt der Durchführung

A
  • ZGB 207: Vermögensbestand = Zeitpunkt Auflösung Güterstand = ZGB 204(2): Rechtshängigkeit
  • ZGB 214: Verkehrswert (ZGB 211, vor Gericht) = Zeitpunkt der Auseinandersetzung
35
Q

Wie wird der Vorschlag berechnet?

Vorgehensweise

‘2. Schritt der Durchführung

A
  • Zuweisung innerhalb des Ehegattengutes
    • Einheitliche Zuteilung zur Errungenschaft oder zum Eigengut
    • Zeitpunkt Zugehörigkeit: Auflösung Güterstand ZGB 207 I/204
    • Zeitpunkt Wertbestimmung: Auseinandersetzung ZGB 214/211
  • Feststellung/Begleichung von Ersatzforderungen zwischen Gütermassen
    • Zuordnung von Schulden ZGB 209 II
    • Ersatzforderungen zwischen Gütermassen ZGB 209 I
  • Berechnung und Zuordnung von Mehr- und Minderwertanteile (ZGB 209 III)
  • Korrektur z G Eigenguts: ZGB 207 II
  • Hinzurechnung veräusserter Vermögenswerte: ZGB 208
  • Bestimmung des Saldos der Errungenschaft
    • Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung (ZGB 214, 211)
      • Verkehrswert
      • Gebühren und andere Lasten sind abzuziehen
36
Q

Wie wird der Vorschlag verteilt?

A
  • Gesetzlich
    • ZGB 215 I: Anspruch auf Hälfte des Vorschalgs
    • ZGB 210 II: Rückschlag wird nicht berücksichtigt
  • Ehevertraglich
    • ZGB 216 I: Abänderung zulässig
    • ZGB 216 II: keine Hinzurechnung der überhälftigen Vorschlagszuweisung bei der Pflichtteilsberechnung von Ehegatten und gemeinsamen Kindern
    • Grenze ZGB 216 III: Pflichtteile der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen
  • Scheidungsresistenz einer abgeänderten Vorschlagszuweisung
    • ZGB 217 I: Vereinbarung bleibt nach Scheidung nur gültig, wenn dies ausdrücklich vorgesehen wurde
    • ZGB 217 II: Dasselbe bei Auflösung des Güterstands durch Tod, während eines hängigen Scheidungsverfahren
37
Q

Wie werden bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung Ansprüche erfüllt?

A
  • Fälligkeit und Zahlungsfristen
    • Saldo der Vorschlagsanteile sowie Mehrwertanteile für Investitionen von ER in EG und vice versa (ZGB 206): Fälligkeit mit Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung (vgl. aber ZGB 206 II)
    • ZGB 218 I: Zahlungsaufschub bei “ernstlichen Schwierigkeiten”
    • ZGB 218 II: Zins- und Sicherstellungspflicht
  • Klage gegen Dritte: ZGB 220, wenn verpflichteter Ehegatte nicht erfüllen kann
  • Zuteilung von Wohnung und Hausrat bei Tod des Ehegatten
    • ZGB 219: Antrag zur Beibehaltung der bisherigen Lebensweise…
    • … auf Zuteilung des Hauses/Wohnung
    • … auf Zuteilung des Hausrates
    • Anrechnung auf güterrechtliche Ansprüche des Ehegatten
    • Ehevertragliche Modifikation möglich (+ Auffangtatbestand ZGB 612a)
38
Q

Wann tritt die Gütertrennung durch gerichtliche Anordnung ein?

Ausserordentlicher Güterstand: Gütertrennung

A
  • auf Begehren eines Ehegattens?
    • Aus wichtigen Grund ZGB 185
    • Als Eheschutzmassnahme bei Getrenntleben: ZGB 176(1)(3)
    • Als vorsorgliche Massnahme im Scheidungs- und Trennungsverfahren ZPO 274 ff.
  • auf Begehren der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen im Falle der Betreibung eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten (ZGB 189 iVm SchKG68bIV)
  • Zuständigkeit und Verfahren
    • Örtlich: Wohnsitz des Ehegatten
    • Sachlich: Einzelrichter im summ. Verfahren
39
Q

Wann tritt die Gütertrennung von Gesetzes wegen ein?

Ausserordentlicher Güterstand: Gütertrennung

A
  • Gerichtliche Ehetrennung: ZGB 118 I
  • Konkurseröffnung über Ehegatten unter Gütergemeinschaft: ZGB 188
40
Q

Wann beginnt die Gütertrennung und was sind die Wirkungen?

Ausserordentlicher Güterstand: Gütertrennung

A
  • Beginn: Rückwirkend auf den Tage des Begehrens (vgl. ZGB 204(2) und 236(2)
    • Gütertrennung kraft gerichtlicher Anordnung: Tag der Einreichung des Begehrens beim Gericht
    • Gütertrennung wegen Ehetrennung: Tag der Einreichung der Trennungsklage
    • Konkurs: Datum der Konkurseröffnung
  • Inhalt: ZGB 247 - 251
    • Selbstständige Vermögensverwaltung
    • Beweislastregel für Eigentumszuweisung
    • Haftung nur für eigene Schulden mit eigenem Vermögen
    • Kein Einfluss auf Schulden
    • Zuweisungsregel bei Miteigentum
41
Q

Wie erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung bei der Gütertrennung?

Ausserordentlicher Güterstand: Gütertrennung

A
  • ZGB 192: Regeln des bisherigen Güterstandes folglich Errungenschaft und damit Gütertrennung einsetzen kann
  • ZGB 205 ff. und 237 ff.
  • Auseinandersetzung ist Sache der Ehegatte (ausnahmsweise Behörde)
42
Q

Wann und wie erfolgt die Aufhebung der Gütertrennung?

Ausserordentlicher Güterstand: Gütertrennung

A
  • Aufhebung durch Ehevertrag
    • ZGB 187 I: Jederzeit
    • ZGB 191 II: Vereinbarung der Errungenschaftsbeteiligung
  • Aufhebung durch Gericht
    • ZGB 187 II: Auf Begehren eines Ehegatten bei Wegfall des Grundes
    • ZGB 191 I: Wiederherstellung der Gütergemeinschaft nach Berücksichtigung der Gläubigerinteressen
43
Q

Was ist der Zweck eines Ehevertrages?

Mit Blick auf Güterrecht

A
  • Begründung, Wechsel oder Modifikation des Güterstandes
  • Auch Feststellung tatsächlicher Natur
  • Nicht: Vermögensrechtliche Bestimmungen der allgemeinen Wirkungen der Ehe (ZGB 166, 169, 163-165)
44
Q

Was sind die persönlichen VSS für einen Ehevertrag?

Mit Blick auf Güterrecht

A
  • ZGB 183 I: Urteilsfähigkeit (und Volljährigkeit)
  • ZGB 183 II: Wenn Person minderjährig ist oder unter einer Beistandschaft steht, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, ist die Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter nötig
    • Kinder: Inhaber elterlichen Sorge
    • Bei Personen unter Beistandschaft: Beistand
45
Q

Was sind die Formvorschriften für einen Ehevertrag?

Mit Blick auf Güterrecht

A
  • ZGB 184: Öffentliche Beurkundung
  • Abänderung/Aufhebung: Gesetzlich vorgeschriebene Form
  • Ehevetragsform nicht erforderlich wo Gesetz Ausnahmen vorsieht
  • z.B. ZGB 206 III, ZGB 218 II
46
Q

Was sind die Schranken für ehevertragliche Abmachungen?

Mit Blick auf Güterrecht

A
  • Typengebundenheit und Modifikationen
    • ZGB 182 II: Güterstand nur innerhalb gesetzlicher Schranken
    • Wahl zwischen den drei angebotenen Güterständen
  • Schranken beim Wechsel des Güterstandes
    • ZGB 188 f.: Infolge gepfändetem Anteil am Gesamtgut Wahl auf Errungenschaft beschränkt, welche Stellung der Gläubiger nicht verändert
47
Q

Was sind die Wirkungen von Eheverträgen?

Mit Blick auf Güterrecht

A
  • Vertrag mit Abschluss wirksam. “In Kraft treten” frei entscheidbar
  • Wirkungen unter Vertragsparteien sowie Dritten
  • ZGB 193: Schutz der Gläubiger durch Beibehaltung der Haftung auch bei Begründung und Änderung eines Güterstandes
48
Q

Was sind die Risiken von/Motivationen für Eheverträge?

Mit Blick auf Güterrecht

A
  • Ehevertrag als Instrument der Vorsorge- und Nachlassplanung
  • Bedürfnis nach Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten
  • Problem: Planbarkeit der Reihenfolge des Versterbens
  • Keine behörderliche Kontrolle
49
Q

Merkmale der Gütergemeinschaft

A
  • Gesamtgut als kennzeichende Grösse
  • Materielle vermögensrechtliche Gleichstellung der Ehepartner
50
Q

Vertragsfreiheit innerhalb des Güterstandes der Gütergemeinschaft?

A
  • Wahlfreiheit der Ehegatten
    • Ehevertragl. Zuordnung zum Gesamtgut liegt im Willen der Ehegatten; Inventaraufnahme möglich
  • Allgemeine Gütergemeinschaft
    • ZGB 222: Alles Vermögen/Einkünfte sind Gesamtgut mit Ausnahme des gesetzlichen Eigengutes
  • Errungenschaftsgemeinschaft
    • Positive Umschreibung des Gesamtguts
    • ZGB 223: Beschränkung auf Errungenschaft
  • Ausschlussgemeinschaft
    • Ausschluss von Vermögenswerten aus der Gütergemeinschaft
    • ZGB 224 II: Erträge fallen grundsätzlich nicht in das Gesamtgut
51
Q

Was ist das Gesamtgut?

A
  • Umfang
    • Gesamtgut als notwendige VSS
    • Ausser: Gesetzl. vorgeschriebenes Eigengut (ZGB 222 I)
    • Eträge des EG fallen ins Gesamtgut (ZGB 223 II)
  • Eigentumsverhältnisse
    • Gemeinschaftliches Eigentum i.S.v. ZGB 652 - 654a (ZGB 222 II)
    • Ehevertrag mit dinglicher Wirkung: Aussergrundbuchlicher Eigentumswechsel, Ameldung deklaratorisch
  • Beweisfragen: ZGB 226: Vermutung des GG
  • Verwaltung und Verfügung des GG
    • Verwaltung steht beiden Ehegatten zu
    • ZGB 227: Ordentl. Verwaltung: Jeder Gatte zuständig
    • ZGB 228 I: Aord. Verwaltung: Zustimmung beider notwendig
    • ZGB 229: Besonderheit Berufsausübung und Gewerbebetrieb
    • ZGB 230: Ausschlagung einer Erbschaft
    • ZGB 231 I: “Für Handlungen, die das GG betreffen, ist jeder Ehegatte bei Auflösung des Güterstandes gleich einem Beauftragten verantwortlich”
52
Q

Was ist das Eigengut in der Gütergemeinschaft?

A
  • Umfang und Entstehungsgründe
    • ZGB 225 I: Gesetz, Ehevertrag, Zuwendung Dritter
    • ZGB 225 II: Gesetzliches Mindestumfang
    • ZGB 225 III: Spezielle Regelung für Pflichtteilszuwendungen
  • Nutzung, Verwaltung und Verfügung
    • ZGB 232: Jeder Ehegatte verwaltet sein EG selber
53
Q

Wie ist die Haftung der Ehegatten in der Gütergemeinschaft?

A
  • Haftung ggü Dritten
  • Unterscheidung zw. Voll- und Eigenschulden
  • Vollschulden ZGB 233: Haftung mit Eigengut und Gesamtgut
    • Schulden in Ausübung des Berufs oder Gewerbes
    • Soweit Solidar- oder Verwaltungsschuld
    • Bei entsprechender Vereinbarung mit den Gläubigern
  • Eigenschulden ZGB 234: Haftung mit Eigengut und 1/2 des Wertes des Gesamtgutes
    • Alle übrigen Schulden
  • Schulden unter Ehegatten
    • Güterstand bedeutungslos: ZGB 235 I
    • Zahlungsfristen: ZGB 235 II
    • Ersatzforderungen: ZGB 238 I
    • Massenbelastung nach sachl. Zusammenhang, im Zweifel GG: ZGB 238 II
    • Mehrwertanteil: ZGB 239 (m.V. auf ZGB 206 mit Nennwertgarantie)
54
Q

Wie erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung in der Gütergemeinschaft?

A
  1. Feststellung des GG
  2. Bestimmung der Anteile
  3. Durchführung der Aufteilung
55
Q

Wie wird das GG festgestellt?

A
  • Ausscheidung des EG im Zpkt. der Auflösung des GG: ZGB 236 I-III
  • Schulden belasten Masse, mit der sie zusammenhängen, im Zweifel aber GG: ZGB 238 II
  • Falls Schulden mit Mitteln einer anderen Masse bezahlt wurde, besteht Ersatzforderung: ZGB 238 I
  • Mehrwertanteil: ZGB 239 verweist nur auf ZGB 206, nicht auf ZGB 209
  • Wert: ZGB 240
56
Q

Wie werden die Anteile bestimmt in der Auseinandersetzung im Gesamtgut?

A
  • Bei Auflösung durch ehevertragliche Vereinbarung eines anderen Güterstandes oder durch Tod des Ehegatten
    • Jedem Ehegatten und Erben steht Hälfte des GG zu (ZGB 241 I)
    • Andere Teilung durch Ehevertrag (ZGB 242 II)
    • Pflichtteilsschutz gilt für alle Nachkommen gleichermassen (ZGB 241 III)
    • Beachte ZGB 241 IV
  • Bei gerichtlicher Auflösung der Ehe oder Eintritt des ao Güterstandes
    • Rücknahme des Eigengutes (ZGB 242 iVm 198
    • Hälftige Teilung des verliebenen GG (ZGB 242 I)
    • Andere Teilung nur, wenn durch Ehevertrag ausdrücklich vorgesehen (ZGB 242 III)
57
Q

Wie wird die Aufteilung durchgefühlt bei der Auseinandersetzung des GG?

A
  • Tod eines Ehegatten
  • Überlassen auf Anrechnung von dem, was unter Errungenschaftsbeteiligung Eigengut wäre ZGB 243
    • Einräumung auf Anrechnung des Eigentums oder Nutzniessung an Haus oder Wohnung, worin Ehegatten gelebt haben und/oder am Hausrat: ZGB 244 I,II
    • Zuweisung anderer Gegenstände bei überwiegendem Interesse: ZGB 245
  • Auflösung nicht durch Tod
    • Jeder Ehegatte kann dieselben Begehren stellen wie ein überlebender Ehegatte –> Nachweis eines “überwiegendes” Interesse: ZGB 244 III iVm 245
  • Im Übrigen gelten sachen und erbrechtliche Vorschriften subsidiär und sinngemäss: ZGB 246
58
Q

Was ist das Merkmal der vertraglichen Gütertrennung?

A
  • Verneinung eines Güterstandes: Behandlung wie unverheiratete Personen
  • Flankierende Bestimmungen: z.B. allgemeine Ehewirkungen ZGB 159 ff.
59
Q

Wie wird die vertragliche Gütertrennung angeordnet?

A

Ehevertraglich nach ZGB 182

60
Q

Wie sind die Verhältnisse während der vertraglichen Gütertrennung?

A
  • Eigenständige Verwaltung und Nutzung seines Vermögens (ZBG 247)
  • Miteigentumsverwaltung (ZBG 248 II)
  • Haftung (ZGB 249)
  • Besondere Zahlungsfristen (ZGB 250 II)
61
Q

Wie erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung der vertraglichen Gütertrennung?

A
  • Keine eigentliche güterrechtliche Auseinandersetzung
  • Rücknahme der Vermögenswerte und Regelung der Schulden: ZGB 205 I und III
  • Zuweisung von Miteigentum bei Nachweis überwiegenden Interessen: ZGB 251
62
Q

Sonderfragen?

A
63
Q

Besondere Begünstigung der überlebenden Ehegatten?

A
64
Q

Unternehmensnachfolge eines ausgewählten Nachkommens?

A
65
Q

Modifizierte Vorschlagszuweisung und Pflichtteile?

A