Sachenrecht (Oguz) Flashcards
(120 cards)
ZGB: Vierter Teil
systematische Gliederung des Sachenrechts
Erste Abteilung - Das Eigentum
- Allgemeine Bestimmungen (641-654a)
- Grundeigentum (655-712t)
- Fahrniseigentum (713-729)
Zweite Abteilung - Die beschränkten dinglichen Rechte
- Dienstbarkeiten und Grundlasten (730-792)
- Grundpfand (793-875)
- Fahrnispfand (884-915)
Dritte Abteilung - Besitz und Grundbuch
- Besitz (919-941)
- Grundbuch (942-977)
Sache
5 Kriterien
Gesetz setzt Sachbegriff voraus, vgl. ZGB 641 I
Unpersönlichkeit
= “alles, was verschieden ist von (nat.) Person”
- kein menschlicher Körper/Leichnam
- nach Trennung: Mutation zur Sache
Körperlichkeit
= “körperliche, 3-dimensionale Gegenstände”
- keine Rechte/Forderungen/Sach- oder Rechtsgesamtheiten
- ZGB 713: Naturkräfte u.U. ebenfalls wie Sachen
Abgegrenztheit/Wirtschaftliche Einheit
= ”geordnetes, abgegrenztes Dasein im Raum”
- simpel bei beweglichen Sachen
- flüssig/gasförmig ⇒ Zusammenfassung in Behälter
- Mengensachen ⇒ “Kilo Mehl” als wirtschaftliche Einheit
Beherrschbarkeit
= “Sache muss rechtlich/tatsächlich menschlichem Willen unterworfen werden können”
Spezialfall: Tiere
- ZGB 641a: keine Sachen, aber zumeist gleichen Regeln unterstellt
Arten von Sachen
beweglich vs. unbeweglich
einheitlich/einfach vs. zusammengesetzt
verkehrsfähig vs. nicht bzw. eingeschränkt verkehrsfähig
verbrauchbar vs. unverbrauchbar
beweglich vs. unbeweglich
- beweglich, wenn nicht fest mit Boden verbunden
einheitlich/einfach vs. zusammengesetzt
- einheitlich, wenn aus Sache allein besteht
- zusammengesetzt, wenn aus Sache und Bestandteilen/nat. Früchten/Zugehör
verkehrsfähig vs. nicht bzw. eingeschränkt verkehrsfähig
- verkehrsfähig, wenn gehandelt werden kann
- eingeschränkt, wenn z.B. Güter im Verwaltungsvermögen
- nicht, wenn BetM
verbrauchbar vs. unverbrauchbar
- verbrauchbar, wenn bestimmungsgemässer Gebrauch zu Substanzverlust führt
- bei Gebrauchsüberlassung dann nur Sachen nämlicher Art und Zahl zurückzugeben
dingliches Recht
DEFINITION
TATBESTAND
ABGRENZUNGEN
DEFINITION
= “jenes subjektive Recht, welches dem Berechtigten die unmittelbare Herrschaft über eine Sache und die Befugnis vermittelt, Dritte davon auszuschliessen”
TATBESTAND
- subjektives Recht
- subj, wenn Recht der Einzelperson ggü. anderen/Staat innerhalb der Rechtsschranken
- obj, wenn Gesamtheit der Rechtsnormen
- unmittelbare Sachherrschaft
= “unmittelbar, wenn ohne auf Willen eines anderen angewiesen zu sein (z.B. wie bei obl. Rechten - Mieter braucht Schlüssel)” - Wirkung “erga omnes”
= “gegen alle, nicht nur zwischen Vertragspartnern”
ABGRENZUNGEN
- obligatorisches Recht
- inter partes
- bezieht sich auf Tun/Dulden/Unterlassen
- persönliches Recht = relatives Recht = Forderung
Realobligation
= “Verknüpfung von obligatorischen Rechten mit dinglicher Komponente”
- Gläubiger und Schuldner werden durch sachenrechtliches Verhältnis determiniert
- z.B.: Parkblatzbenutzungsrecht ggü. ET
- z.B.: vertragliches Vor/Rückkaufrecht
- kommt in Grundbuch dank Vormerkung
- ist vertraglich
Arten dinglicher Rechte
EIGENTUM
= umfassende Herrschaftsmacht über eine Sache
BESCHRÄNKTE DINGLICHE RECHTE
= Herrschaft über eine Sache in bestimmter Hinsicht
- Nutzung
- nicht Miete, wäre obl.
- sondern NN
- Verwertung
- Pfandrecht
Publizitätsprinzip
= “Grundsatz, wonach dingliche Rechte (auf dem Gebiet des Immobiliarsachenrechts auch bestimmte andere Rechte an Sachen sowie rechtsgeschäftliche Realobligationen […]) für jedermann erkennbar, somit offenkundig zu machen sind.”
- rührt von “erga omnes”-Wirkung
Seiten des Publizitätsprinzips
- positive Seite: Inhalt des Grundbuchs wird als richtig angesehen
- negative Seite: Inhalt des Grundbuchs gilt als vollständig
Traditions-/Eintragungsprinzip
= “Grundsatz, wonach für den rechtsgeschäftlichen Erwerb eines dinglichen Rechts an einer beweglichen Sache neben einem gültigen Grundgeschäft die Übergabe der Sache vom Veräusserer auf den Erwerber (Tradition) erforderlich ist,
bzw.
Grundsatz, wonach die Entstehung und die Übertragung dinglicher Rechte an Immobilien sowie an bestimmten Kategorien von Mobilien (z.B. Schiffe, Luftfahrzeuge) durch die Eintragung in ein dafür vorgesehenes Register erfolgt”
-
absolutes Eintragungsprinzip
- dingliches Recht entsteht mit Eintragung (Immobiliarsachen, konstitutiv)
-
relatives Eintragungsprinzip
- beim Erbgang erfolgt Universalsukzession bereits ohne Eintrag ins Register (deklaratorisch)
- aber: für Weiterverkauf braucht es Eintragung
Typengebundenheit/Typenfixierung (numerus clausus)
Typengebundenheit
= “Grundsatz, wonach das Gesetz den Rechtssubjekten eine geschlossene Anzahl (numerus clausus) sachenrechtlicher Institute zur Verfügung stellt “
- es gibt kein Innominatsachenrecht
- Telos: erga-omnes verlangt griffigen Schutz des Rechtsverkehrs
Typenfixierung
= “man darf Sachenrechtskategorie nur so ausgestalten, wie es vom Gesetz vorgesehen ist”
- z.B.: Wohnrecht ist unvererblich und unübertragbar
- bei Verstosses gegen Typenfixierung ⇒ Vereinbarung ist nichtig (OR 20)
- z.B.: Parkplatzbenutzungsdienstbarkeit, die nach der Art einer Nutzniessung gebraucht werden kann
- BGer: nichtig
Spezialitätsprinzip (Individualitätsprinzip)
“Grundsatz, wonach Sachenrechte nur an Einzelsachen, d.h. an individualisierten, einzelnen Objekten entstehen können.”
- z.B.: bei Verkauf einer Bibliothek muss jedes einzelne Buch übertragen werden - keine pauschale Eigentumsübtragung
- ZGB 797 I: bei Errichtung des Grundpfandes ist Grundstück bestimmt anzugeben
- ZGB 797 II: Teile des Grundstücks können nicht verpfändet werden, solange Teilung im Grundbuch nicht erfolgte
- Realfolienprinzip: jedes Grundstück hat eigenen Eintrag im Grundbuch (ZGB 945)
Kausalitätsprinzip
“Grundsatz, wonach sachenrechtliche Verfügungsgeschäfte in ihrer Wirksamkeit abhängig sind von dem ihnen zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft (obligatorisches Grundgeschäft, Kausalgeschäft, causa).”
- ZGB 974 II: ungerechtfertigt ist der Eintrag ohne Rechtsgrund oder aus unverbindlichem Rechtsgeschäft
- analoge Norm fehlt für Mobiliarsachenrecht
- BGE 55 II 302 ff.: bejaht Kausalitätsprinzip auch für Mobilien
Akzessionsprinzip
= “Grundsatz, wonach die Bestandteile einer Sache deren rechtliches Schicksal teilen. Ein an einer zusammengesetzten bzw. an einer Hauptsache bestehendes dingliches Recht (Eigentum, beschränktes dingliches Recht […]) erfasst auch jene Gegenstände, denen Bestandteilseigenschaft zukommt.”
- ZGB 642 I: wer ET einer Sache ist, hat ET an all ihren Bestandteilen
- ZGB 667 I: das ET an Grundstücken erstreckt sich auf Grund und Boden → also alle Bauten, Pflanzen und Quellen
- Ausnahme: Baurechtsgeber gibt Recht ab, auf dem GS zu bauen; Fahrnisbauten; Fahrnispflanzen; Leitungsdienstbarkeit
Prinzip der Alterspriorität
“Grundsatz, wonach die Rangordnung bdR an einer Sache durch deren Errichtungs- bzw. Entstehungsfolge bestimmt wird: Das früher errichtete geht dem später errichteten Recht vor (prior tempore potior iure).”
- ZGB 893 II: Rang der Pfandrechte bestimmt sich nach Zeitpunkt der Errichtung
- ZGB 972 I: dingliche Rechte entstehen durch Rang der Eintragung ins Hauptbuch
- Ausnahme: kt. Pfandrechte (ZGB 836 I) können vorgehen für Grundbuchgebühren und Grundstückgewinnsteuern
Besitz
TATBESTAND
ABGRENZUNG
TATBESTAND
- objektives Element ⇒ tatsächliche Gewalt über die Sache
- während bestimmter Dauer
- gewisse räumliche Beziehung der Person zur Sache
- Verkehrsanschauung massgebend zur Beurteilung der Einflusssphäre
- subjektives Element ⇒ Wille zur Sachherrschaft
ABGRENZUNG
- Besitzdiener
- hat tatsächliche Gewalt
- ist aber weisungsgebunden -> Mittelsperson
- z.B.: Gepäckträger, Anwalt übernimmt Akten des Klienten, …
- Universalsukzession
- ZGB 560: Universalsukzession gilt auch für Besitz
- Erbenbesitz geht kraft Gesetz über
Sachbesitz vs. Rechtsbesitz
Sachbesitz = positive Dienstbarkeit, bei Überschreiten eines Wegs i.S. einer Servitut → Besitz
Rechtsbesitz = negative Dienstbarkeit
- Hauptanwendungsfall: Dienstbarkeit (bdR) an GS ⇒ Recht einer Person ggü. anderen Person
- positive Dienstbarkeit
- Nutzungs- oder Gebrauchsrechtsrecht via Duldung-/Unterlassungsanspruch
- negative Dienstbarkeit
- Gewerbeverbot, Höhenbegrenzung
- Berechtigter kann nur Einhaltung der Dienstbarkeit gerichtlich verlangen
- bei negativen Dienstbarkeiten gilt Ausübung als Besitz … (hä?)
Alleinbesitz vs. Mitbesitz
Alleinbesitz/Mitbesitz
= eine Person alleine hat Gewalt über Sache
= mehrere Personen haben Gewalt über Sache
Mitbesitz i.e.S.: jeder Mitbesitzer kann faktisch allein die Gewalt ausüben (z.B.: WG-Wohnung)
Gesamtbesitz (Mitbesitz i.w.S.): jeder Besitzer ist auf Mitwirkung der anderen angewiesen (z.B.: jeder sein Schlüssel benötigt zur Tresoröffnung
unmittelbarer vs. mittelbarer Besitz
unmittelbarer/mittelbarer Besitz
- Vorstellung des gestuften Besitzes
- = mehrere Personen haben Gewalt an einer Sache, sind aber nicht gleichgestellt (z.B.: Eigentümer und Mieter)
- aber: Besitzmittlungswille verlangt, um mittelbaren Besitz aufrechtzuerhalten
- ZGB 920 I: es sind beide Besitzer, wenn jmd. ein bdR/pR einrichtet zugunsten eines anderen
unmittelbar = direkte Gewalt über Sache (z.B.: Mieter)
mittelbar = indirekte Gewalt über Sache (z.B.: Eigentümer)
Faustpfand (bdR, ZGB 920 I)
- Eigentümer der Uhr hat Besitz an Uhr, aber nur mittelbar über den Pfandberechtigten
selbständiger vs. unselbständiger Besitz
selbständiger/unselbständiger Besitz
- ZGB 920 II: wer als Eigentümer besitzt, hat selbständigen Besitz
- selbständiger Besitzer ⇒ Eigenbesitzer (egal ob tatsächlich ET, muss einfach an sein ET-Recht glauben)
- kann auch bdR sein
- Mieterin sieht sich als Besitzerin aufgrund eines obligatorischen Rechts und ist unselbständige Besitzerin
- Eigentümer sieht sich als Eigentümer und ist Eigenbesitzer, ergo selbständiger Besitzer
Faustpfand
- Uhreigentümer sieht sich als Eigentümerin → selbständige Besitzerin
- Pfandberechtigter sieht sich als berechtigter aufgrund bdR aufgrund des Faustpfandvertrages → unselbständiger Besitzer
ET-Vermutungen beim Besitz
SELBSTÄNDIGER BESITZ
- beide gelten nur für unzweideutigen Besitz
- unzweideutig = Besitz nicht unter fragwürdigen Umständen begründet
- ZGB 930 I
- ET-Vermutung zugunsten des aktuellen selbständigen Besitzes
- ZGB 930 II
- ET-Vermutung zugunsten des früheren selbständigen Besitzers
UNSELBSTÄNDIGER BESITZ
- ZGB 931 I
- Vermutung zugunsten des selbständigen Besitzers
- Vermutung zugunsten eines fremden Rechts
- ZGB 931 II
- Vermutung des bdR zugunsten des unselbständigen Besitzers
- Vermutung zugunsten eines eigenen Rechts
originärer vs. derivativer Besitzerwerb
originär = Besitz nicht vom Vorgänger abgeleitet
derivativ = Besitz vom Vorgänger abgeleitet
Originärer Besitzerwerb
erfordert UF, nicht HF (Realakt)
- unrechtmässig, z.B.: Diebstahl
- rechtmässig
ZGB 658, 662, 718, 720, 723, 725
Derivativer Besitzerwerb
ZGB 922-925
1) DURCH EINFACHE ÜBERGABE DER SACHE (traditio ist Realakt, UF reicht)
- unter Anwesenden (ZGB 922 I)
- unter Abwesenden (ZGB 923)
2) DURCH BESITZVERTRAG
- longa manu traditio (ZGB 922 II)
- brevi manu traditio
- Besitzanweisung (ZGB 924 I)
- Besitzeskonstitut (ZGB 924 I)
- str.: Vindikationszession (ET gibt Vindikationsanspruch an Erwerber, BGer sagt: NEIN)
3) WARENPAPIERE
- ZGB 925
- Wertpapier = Urkunde, die Ware vertritt
- z.B.: Frachtvertrag (OR 440) od. Frachtgeschäft (OR 482)
Longa manu traditio
= Übertragung der offenen Besitzlage
ZGB 922 II
- z.B.: Holzstämme im Wald
VSS
- Veräusserer = unmittelbarer Besitzer
- beide haben Zugriff auf Sache
- unmittelbarer Besitz ist so locker, dass Sache auch für andere zugreifbar
- Besitzvertrag (Einigung über Besitzübertragung)
Erwerber
- Besitz des Veräusserers geht unter
- Erwerber wird unmittelbarer Besitzer
Brevi manu traditio
= Besitzübertragung kurzer Hand
- keine gesetzliche Regelung
- z.B.: Arnet übergibt Assistentin Laptop (gestufter Besitz); danach schenkt sie direkt und ohne traditio den Laptop (kein gestufter Besitz mehr)
- Rückgabe und traditio wäre unnötig
VSS
- Veräusserer = selbständiger und mittelbarer Besitzer
- Erwerber = unselbständiger und unmittelbarer Besitzer
- Besitzvertrag (Einigung über Übertragung zu selbständigem Besitz)
RF
- Besitz des Veräusserers geht unter
- Erwerber wird selbständiger Besitzer
Besitzanweisung
ZGB 924 I
- Dreieckskonstellation
VSS
- Veräusserer = mittelbarer Besitzer
- Dritter = unmittelbarer Besitzer
- Besitzanweisungsvertrag zwischen Erwerber und Veräusserer
- Anzeige des Veräusserers an Dritten
RF
- Besitz des Veräusserers geht unter
- Erwerber wird mittelbarer Besitzer
- Dritter bleibt unmittelbarer Besitzer