Handelsrecht Flashcards

1
Q

Was ist ein Kaufmann?

A

Kaufmann ist:

  • Eine nach außen gerichtete,
  • selbständige,
  • planmäßige,
  • auf Dauer angelegte,
  • mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene und ausgeübte Tätigkeit
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2
Q

Was ist die Prokura?

A

Die Prokura ist eine besondere Form der rechtsgeschäftlichen erteilten Vertretungsmacht, die nur von einem Kaufmann erteilt werden kann. Die Erteilung der Prokura richtet sich grundsätzlich nach den Vollmachtsregeln in §§ 167 ff. BGB. Es bestehen aber folgende Besonderheiten:

  • Erteilung der Prokura im Handelsregister einzutragen -> nur deklaratorische Bedeutung
  • Erteilung der Prokura nur durch Kaufleute
  • Prokurist kann nur eine natürliche, nie eine juristische Person sein.
  • nicht übertragbar.
  • Bei Handelsgesellschaften wird die Prokura durch das berechtigte Organ (Vorstand bei AG) erteilt.
  • Beschränkungen im Außenverhältnis unwirksam
  • Gilt für alle gewöhnlichen Geschäfte, die ein Handelsgewerbe mit sich bringt, kein Verkauf von Grundstücken, Kauf mit besonderer Vollmacht
  • unterzeichnet mit ppa
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3
Q

Was ist eine Handelsvollmacht?

A

Die Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) ist eine von einem Kaufmann mit Bezug auf seine Handelsgewerbe erteilte Vollmacht, die nicht Prokura ist.

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4
Q

Welche drei Arten von Handlungsvollmacht gibt es?

A

Drei Arten der Handlungsvollmacht: Generalhandlungsvollmacht - alle Geschäfte/Rechtshandlungen die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbe mit sich bringt Arthandlungsvollmacht – bestimmte Art von Geschäften (Ein- und Verkauf, Personal,…) Spezialhandlungsvollmacht – ein einziges bzw. einzelne genau bezeichnete Geschäfte

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5
Q

Was sind die Unterschiede zwischen Handlungsvollmacht und Prokura?

A

Unterschiede zur Prokura:

  • Erteilung der Prokura nur durch Geschäftsinhaber persönlich, Handlungsvollmacht auch durch Bevollmächtigen
  • Prokura muss ausdrücklich erteilt werden, Handelsvollmacht auch implizit
  • Prokura ins Handelsregister, Handlungsvollmacht nicht
  • Umfang der Prokura sind alle gewöhnlichen Geschäfte, die das Handelsgewerbe mit sich bringt, nicht aber Belastung von Grundstücken – Der Handlungsbevollmächtigte ist nur zu den ihn aufgetragenen Geschäften bevollmächtigt, nicht Kredite und das Führen von Prozesse
  • Beschränkungen der Prokura im Außenverhältnis unwirksam, Handlungsvollmacht kann gegenüber Dritten beschränkt werden
  • Prokura ist nicht übertragbar, die Handlungsvollmacht mit Zustimmung schon
  • Prokurist unterschreibt: ppa. Der Handlungsbevollmächtigte mit i.V.
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