Handelsrecht Flashcards

1
Q

Was ist Handelsrecht

A

= Sonderprivatrecht der Kaufleute

  • Privatrecht = zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten (=Zivilrecht)
  • Sonder = auf Speziellen Personenkreis (Kaufmannbegriff) beschränkt

-HGB modifiziert und ergänzt das BGB (lex specialis)

  • Warum gibt es diese Besonderheiten für Kaufleute?
    • Geschäftserfahrung der Beteiligten (= weniger Schutzbedürfnis)
    • Bedürfnisse der Handelsverkehrs (Schnelligkeit, Rechtsklarheit)
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2
Q

IstKaufmann

A

§1 HGB: wer ein Handelsgewerbe betreibt, automatisch ab bestimmter Schwelle

  • Gewerbe. (7 Aspekte)
  • Betreiben eines Gewerbes
  • Handelsgewerbe
  • Nur deklaratorisch (er ist Kaufmann, ob er will oder nicht)
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3
Q

Kannkaufmann

A

§2 HGB:
kann sich eintragen lassen (braucht kein Handelsgewerbe), konstitutive Wirkung

  • Wird dann zum Ist-Kaufmann (auch Land und ForstWR)
  • Kleingewerbetreibender, keine Freiberufler
  • Kann jederzeit löschen lassen
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4
Q

Kaufmann kraft Eintragung

A

was im HR steht, zählt
Schutz
Beschleunigung des Verkehrs
Ansporn Löschung zu veranlassen

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5
Q

Formkaufmann/Handelsgesellschaft

A

§6 HGB

Vorschriften für Kaufleute finden Anwendung

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6
Q

Was ist ein Gewerbe/Handelsgewerbe

A

Schritt 1: Gewerbe/Gewerbebetrieb: (7 Vorraussetzungen)
Schritt 2: Handelsgewerbe §1 Abs. 2

> wenn beides zutrifft hat mein ein Handelsgewerbe und damit auch einen Kaufmann

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7
Q

Gewerbe/Gewerbebetrieb: (7 Vorraussetzungen)

A
  • Selbstständigkeit (nicht weisungsgebunden)
  • Auf Dauer angelegt (Vielzahl von Geschäften, soll eine Zeit bestehen)
  • Gewinnerzielungsabsicht (Werbung, Absicht ist wichtig, Gewinn/Verlust unerheblich)
  • Nach außen hervortretend (nicht heimlich, für 3. sichtbar)
  • Am Markt anbietend (nicht die öffentliche Hand, keine Nachfrager)
  • Nicht freiberuflich, wissenschaftlich, künstlerisch (§17 EStG)
  • Erlaubt (keine gesetzes- oder sittenwidrige Tätigkeit)
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8
Q

Handelsgewerbe

A

§1 Abs. 2

  • Jeder Gewerbebetrieb
  • Der nach Art und Umfang (Umfang: Umsatz, Mitarbeiterzahl, …Umfang: Verwendung einer Firma, kaufmännische Buchführung, Vielzahl von Erzeugnissen,^…)
  • Einen in kaufmännische Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert
  • D.h. Muss genug Umsatz machen
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9
Q

HR Zweck

A

-Firmen und bestimmte Rechtsverhältnisse nach außen für jeden erkennbar machen
-Vermerkt werden eintragungspflichtige und -fähige Tatsachen/Rechtsverhältnisse
-Was eingetragen ist, zählt! §15 Abs. 1 HGB > öffentlicher Glaube
Abs. 1: Negative Publizität (was nicht drin steht, gilt nicht)
Abs. 2: Übergangszeit (Eintragung gilt, Ausnahmen 15d Frist)
Abs. 3: Auch Fehler gelten (Positive Publizität: was drin steht, gilt)

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10
Q

HR A:

A

-Einzelkaufmann (e.K.)
-Personengesellschaften
(OHG
KG
GmbH & Co.KG
AG & Co.KG)

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11
Q

HR B

A

Kapitalgesellschaften
(GmbH
AG)

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12
Q

Firma

A

§17 Abs. 1 HGB:
-Name unter dem der Kaufmann

  • Geschäfte betreibt
  • Unterschreibt
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13
Q

Firma des Kaufmanns (nicht begriff)

A

§18 Abs. 1 HGB:
Zur Kennzeichnung geeignet
Unterscheidungskraft

§18 Abs. 2 HGB:
Irreführungsverbot
Bsp. Deutsche Gemüsehandel AG wegen Verkehrskreisen irreführend
Münchner Antiquitäten nur wenn Antiquitäten aus München kommen oder in München ansässig, sonst irreführend

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14
Q

Bezeichnung der Firma

A

§19 Abs. 1 HGB:
Keine Täuschung über Rechtsform

§19 Abs. 2 HGB:
Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung
- Gründung einer KG
-Komplementär (neuer GF, nicht genug Geld, haftet persönlich mit Privatvermögen, Vollhafer)
-Kommanditist (alter GF, haftet nur mit VGEinlage, Teilhafter)

> A GmbH und Co.KG
(2 GmbHs als Gesellschafter wären: GmbH und Co.OHG, selten)

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15
Q

Fortsetzung der Firma bei Namensänderung

A

21 HGB:

Müller + Huber OHG, Huber heiratet, Firma muss nicht umbenannt werden

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16
Q

Fortführung bei Erwerb des Handelsgeschäfts

A

§22 HGB:

Schmitt e.K. Verkauft, kann Firma weiterverwenden

17
Q

Fortführung bei Änderungen im Gesellschafterbestand

A

§24 Abs. 1 HGB:
Jemand tritt ein, bisherige Firma kann fortgeführt werden (+§19 Abs. 1 Satz 2)

Zu Meier Huber OHG kommt 3. Gesellschafter hinzu. Name bleibt bestehen.

Zu Meier e.K. Kommt neuer Gesellschafter hinzu: Meier e.K. Wird zur OHG und muss sich so nennen

18
Q

Unterscheidbarkeit der Firma

A

§30 HGB:
Unterscheidbarkeit/Unterscheidungskraft

Bsp.:
Auto Müller GmbH und Müller Auto GmbH > nicht deutlich unterscheidbar

19
Q

Grundsätze des Firmenrechts (nicht behandelt)

A
  • Firmenwahrheit (Täuschungsverbot, Kennzeichnungseignung, Unterscheidungskraft)
  • Firmenausschließlichkeit (von Firmen am selben Ort/Gemeinde deutlich unterscheiden)
  • Firmeneinheit (Ein UN ist eine Firma, dass man nicht denkt es sind mehrere Gesellschaften)
  • Firmenöffentlichkeit (muss der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden, HR)
  • Firmenbeständigkeit (gleich, aber auch Namensänderungen, Erwerb und Lebenden oder von Todes wegen)
20
Q

Was ist die Prokura?

A

= rechtsgeschäftliche Vertretungsvollmacht

21
Q

Erteilung der Prokura, Gesamtprokura

A

§48 HGB: Erteilung der Prokura, Gesamtprokura

Abs. 1:
vom Kaufmann persönlich (nur Prinzipal darf erteilen)
Oder durch gesetzl. Vertreter
ausdrücklich (durch Bestellung)= nicht automatisch

Abs. 2: Gesamtprokura (gemeinschaftliche Entscheidungen)

22
Q

Umfang der Prokura

A

§49 HGB: Umfang der Prokura

  • Grundsatz = alles
  • Solange es im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs ist
  • Keine Grundlagengeschäfte (neuer Standort oder Gesellschafter, bzw. Belastung mit Hypothek, oder Verkauf Grundstück, sodass er nicht aus Versehen alles verkauft)
23
Q

Beschränkung des Umfangs

A

§50 HGB: Beschränkung des Umfangs

Abs. 1: keine Beschränkung im Außenverhältnis, aber im Innenverhältnis (dann Schadensersatz)
Abs. 3 Prokura erstreckt sich auf alle Niederlassungen, es sei denn diese werden unter Versch. Firmen betrieben

24
Q

Widerruflichkeit, Unübertragbarkeit, Tod des Inhabers

In Bezug auf Prokura

A

§52 HGB: Widerruflichkeit, Unübertragbarkeit, Tod des Inhabers
Abs. 1: egal ob Arbeitsverhältnis besteht oder nicht ist widerrufen möglich
Abs. 2: nicht übertragbar
Abs. 3: Vertretung auch nach Tod des Prinzipals

25
Q

Handlungsvollmacht

Und Arten der Vertretungsmacht (als Info)

A

§54 HGB: Handlungsvollmacht

  • Selbstständig
  • Aber weniger als Prokura (nur was dieses eine Handelsgewerbe gewöhnlich mit sich bringt)
  • Beschränkung im Außenverhältnis möglich (im GGsatz zur Prokura)
  • Keine Vertretung vor Gericht

Art der Vertretungsmacht
Gesetzliche Vertretungsmacht (Eltern)
> rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht, Prokura)
Organschaftliche Vertretungsmacht (GF einer GmbH)

26
Q

Angestellte in Laden oder Warenlager

A

§56 HGB: Angestellte in Laden oder Warenlager
Verkaufen und in Empfang nehmen
Aber nicht einkaufen

Mit Handlungsvollmacht

27
Q

Handlungsgehilfe

A

§59 HGB: Handlungsgehilfe

  • Unselbstständig
  • Gegen Entgelt (Lohn, Provision)
  • Angestellt (im Handelsgewerbe des Kaufmanns)
  • Leistet kaufm. Dienste (Kaufmann. Tätigkeit muss überwiegen)
  • Darf alles was im Laden gewöhnlich anfällt tun
28
Q

Gesetzliches Wettbewerbsverbot für Handlungsgehilfe

A

§60 HGB: Gesetzliches Wettbewerbsverbot für Handlungsgehilfe

  • Gesetzliches Verbot während des Arbeitsverhältnisses
  • Muss nicht extra bestimmt werden
  • Darf also kein Handelsgewerbe betreiben
  • Oder auch keine Geschäfte im Handelszweig des Prinzipals machen (eigene oder fremde)
29
Q

Vertragliches Wettbewerbsverbot

Beim Handlungsgehilfen

A

§74 Vertragliches Wettbewerbsverbot

  • Nachdem der Angestelltenvertrag beendet ist
  • Muss vertraglich festgesetzt werden
  • Karenzentschädigung (§74a HGB nur zum Schutz des Prinzipals)
  • Gilt ganz oder Garnicht, Verbot der Geltungserhaltenden Reduktion
30
Q

Handelsgeschäft

A

§343 HGB: Handelsgeschäfte

  • alle Geschäfte
  • Die zum Betrieb des Handelsgewerbes
  • Eines Kaufmanns gehören
31
Q

Vermutung für das Handelsgeschäft

A

§344 HGB: Vermutung für das Handelsgeschäft

  • Im Zweifel gelten alle Rechtsgeschäfte des Kaufmanns
  • Als zum Betrieb seines Handelsgewerbes zugehörig
32
Q

Einseitige Handelsgeschäfte

A

§345 HGB: Einseitige Handelsgeschäfte

  • sobald jemand Kaufmann ist, findet das HGB Anwendung
33
Q

Handelsbräuche

A

§346 HGB: Handelsbräuche

  • Im Handelsverkehr geltende Gewohnheiten und Bräuche (Gewohnheitsrechtssatz)
  • Nur zwischen Kaufleuten
  • Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
  • Incoterms (durch ICC, nicht Gesetz bestimmt) zur Vereinfachung des internationale Handelsverkehrs
34
Q

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

A
  • Angebot gilt ohne Antwort als angenommen (unverzüglich, max 2 Wochen zum antworten)
  • Da Kaufmänner nur mündliche Absprachen nochmals schriftlich konkretisieren
  • Zweck: Sicherheit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs
  • Funktion:
    Festlegungs- und Beweisfunktion
    Abschluss- und Abänderungsfunktion
35
Q

Untersuchungs- und Rügepflicht

A

§377 HGB: Untersuchungs- und Rügepflicht
Hiermit machen beide Kaufleute ihre Ansprüche geltend, da das HGB das BGB modifiziert oder ergänzt

Abs. 1:
-Unverzügliche Untersuchung auf Mängel
- Unverzügliche Anzeige = Rügen (ohne schuldhaftes Zögern §121 BGB), 2 Wochen Höchstgrenze
- Sobald der Geschäftsbetrieb dies zulässt
- Zwischen 2 Kaufleuten
Abs. 2:
- Keine Anzeige, so gilt Ware als genehmigt
- außer es war ein verdeckter Mangel (bei Untersuchung nicht erkennbar)
- Dann auch bei Entdecken unverzüglich rügen
Abs. 4:
- Rechtzeitiges Absenden der Anzeige genügt
- Auch mündlich aber Vorsicht > Nachweispflicht > schriftlich besser aus Dokumentationsgründen

36
Q

Ordnungsgemäße Untersuchung

A
  • Ort: Ablieferung (nicht festgelegt, aber üblich)
  • Zeitpunkt: ohne schuldhaftes Zögern
  • Art und Weise: wie es im Geschäftszweig üblich ist

Bei Untersuchungs- und Rügeplficht

37
Q

3 Arten der Mängel

A

3 Arten der Mängel:

  • Erkennbarer (offener) Mangel
  • Verborgener Mangel der sich später zeigt
  • Verborgener Mangel (zeigt sich nicht bei ordnungsgemäßer Untersuchung) dann keine Rügeplficht

zu Untesruchungs-/Rügepflicht