IPR II Flashcards

1
Q

Die dreifache Differenzierung internationaler KV

sachlicher AB des CISG

A

Vertragszweck: beruflich (vs. privat)
Vertragsmodus: Freihand- (vs. Versteigerung)
Vertragsobjekt: Waren (vs. “alles” andere)

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2
Q

Differenzierung Vertragszweck

CISG

A
  • CISG 2 lit. a
  • 1ens: Gegenausnahme (CISG 2 lit. a HS 2), falls nicht:
  • 2ens IPRG 120, falls nicht:
  • 3ens IPRG 118 I, falls nicht
  • 4ens Spezialstaatsverträge, autonomes IPRG
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3
Q

Differenzierung Vertragsmodus

CISG

A
  • CISG 2 lit. b
  • ratio: v.a. VK wüsste erst im Zeitpunkt des Zuschlags, ob CISG anwendbar ist
  • gerichtliche Versteigerungen -> lit. c
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4
Q

Differenzierung Vertragsobjekt

CISG

A

s. CISG 1 I = “Waren”

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5
Q

Anwendungsmechanismen des CISG

A
  • direkt: CISG 1 I lit. a
  • indirekt: CISG 1 I lit. b (sog. Zwischenschaltlösung)

bedenke bez. Anwendung lit. b folgendes Schema:
- Vertragsstaat ohne CISG 95 Vorbehalt (zB CH)
- Vertragsstaat mit CISG 95 Vorbehalt
- Nicht-Vertragsstaat

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6
Q

Auswirkungen CISG 96

A
  • räumliche Anwendbarkeit unterstellt
  • bez. CH: HKaufIPR unanwendbar

Wirkungen:

  • Verweis auf Recht eines Vertragsstaates
    mit Art. 96-Vorbehalt: autonome Formvorschriften
    dieses Staates
  • Verweis auf Recht eines Nicht-Vertragsstaates: autonome Formvorschriften dieses Staates
  • Verweis auf Recht eines Vertragsstaates ohne Art. 96-Vorbehalt: Formfreiheit gem. CISG (str.!)
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7
Q

Gründe für CISG als Vertragsgrundlage

A
  • Neutralität
  • Flexibilität
  • Internationalität & Mehrsprachigkeit
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8
Q

Weitere Fälle der Nichtanwendbarkeit des CISG

neben der dreifachen Differenzierung und CISG 6

A
  • CISG 5 (=/= Schäden bei der Lieferung)
  • CISG 4 S. 2 lit. a (Gültigkeitsfragen)
  • CISG 4 S. 2 lit. b (Eigentumsfolgen)

ferner:

  • Verjährung
  • Stv.
  • Verrechnung (im Detail str.)
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9
Q

CISG-Auslegung

A
  • generell: autonom (CISG 7 I)
    = Begriffe des CISG aus sich selbst heraus interpretieren
  • Rsp. anderer Staaten zum CISG darf berücksichtigt werden (nicht aber: unvereinheitlichtes Recht, nationale Begriffe) - Ziel: internationaler Entscheidungseinklang
  • internationaler Charakter, Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel
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10
Q

CISG-Lücken

A

intern:

  • CISG 7 II
  • Vorrang “gem. Grds.”, subs. nach IPR sonst anwendbares Recht

extern:

  • nach IPR berufenes Recht

PICC?

  • interne Lücken: prüfen, ob brauchbares principle zur Verfügung steht
  • externe Lücken: idR Parteivereinbarung zur Heranziehung notwendig
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11
Q

PICC-Wahl

praktisches Zentralproblem

A
  • idR nicht als kollisionsrechtliche RW anerkannt
  • dh keine Berücksichtigung iR einer obj. Anknüpfung
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12
Q

VSS für ein Angebot i.S.v. CISG 14

A

Erklärung muss:

  • sich an 1+ Personen richten
  • bestimmt genug sein
    • Muss Ware bezeichen
    • Menge und
    • Preis ausdrücklich oder stillschweigend festsetzen oder eine Festsetzung ermöglichen
  • den Rechtsbindungswillen zeigen
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13
Q

Regeln für die Wirksamkeit des Angebots

A
  • Allgemein CISG 15: Zugang beim Vertragspartner
  • Definition von Zugang in CISG 24
  • Widerruf eines Angebots: CISG 16
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14
Q

Regeln für die Annahme:

A
  • Allgemein CISG 18: Erklärung oder Verhalten das Zustimmung zum Angebot zeigt, ist eine Annahme
  • Rechtzeitige Annahme verlangt Frist; bestimmt nach CISG 20
  • Verspätete Annahme nach CISG 21
  • Schweigen: grds. CISG 18 I S. 2, beachte aber Gepflogenheiten zwischen Parteien CISG 9
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15
Q

Annahme unter Abänderungen

A
  • Grundsatz: CISG 19
  • Wesentliche Änderung: neues Angebot
  • Unwesentliche Änderung: Annahme
  • Beachte bei der Bestimmung, ob die Änderung wesentlich ist, Abs. 3 und zu welchem Gunsten geändert wird.
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16
Q

Welche 3 grossen Themenbereichen zu AGB sind im CISG zu beachten?

A
  • Einbeziehung
  • Auslegung
  • Gültigkeit (insb. Inhaltskontrolle)
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17
Q

Was gilt bzgl der Einbeziehung von AGB im CISG?

A

(1) Kenntnisverschaffungspflicht:

  • unaufgefordert den vollständigen Text vorlegen (Link in E-Mail reicht aus)
  • bis zum Zeitpunkt der Annahme in Kenntnis

(2) Hinweispflicht:

  • unmissverständlicher Hinweis, dass AGB integraler Teil des Angebots sind

(3) Einverständnis:

  • VP muss AGB annehmen
  • Probleme bei Widerspruch zwischen AGB (2 Lösungen):
    1. last-shot-rule
    2. Restgültigkeitstheorie
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18
Q

Auslegung von AGB im CISG

A

Auslegung nach autonomen Regeln des UN-Kaufrechts nach CISG 8 und 9

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19
Q

Inhaltskontrolle von AGB in CISG

A

Keine Regeln im CISG ⇒ Regeln nach Kollisionsrecht zu bestimmen (wobei Intenationalität besonders zu beachten)

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20
Q

Was ist eine Vertragsverletzung iSd CISG?

A

Nichteinhaltung einer Pflicht aus dem Vertrag oder dem CISG; rein obj. Massstab relevant und kein Verschulden erforderlich

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21
Q

Wann ist eine Vertragsverletzung i.S.d. CISG wesentlich?

A
  • Partei muss dartun, dass für sie der Vertrag mit der betreffenden Pflicht “steht oder fällt”
  • Entscheidend ist das Gewicht der Auswirkungen auf die sich aus dem Vertrag ergebenden Interessen des Gläubigers
  • Vorhersehbarkeit für vertragsbrüchige Partei / Durchschnittsmensch erforderlich (“ist aus Vertrag bzw. dessen Umständen besondere Bedeutung der Pflicht erkennbar”)
  • Interesse an der Durchführung des Vertrages muss im Wesentlichen entfallen sein
  • Zu verneinen, wenn die Ware zB sonst wie verwendet werden kann
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22
Q

Wo sind die Pflichten des Verkäufers geregelt und was sind diese?

A
  • Wo? CISG 30 - 44
  • Was?
    • Ware liefern
    • betreffende Dokumente übergeben
    • Eigentum übertragen
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23
Q

Was umfasst die Lieferpflichten?

A
  • CISG 31: Ware am richtigen Ort zu liefern
  • CISG 32: notwendige Handlungen vornehmen für die Beförderung (Beachte INCOTERMS)
  • CISG 33: Ware rechtzeitig liefern
  • CISG 35/41: vertragsmässige Ware, frei von Rechten Dritter
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24
Q

Was umfasst die Pflicht zur Eigentumsverschaffung?

A
  • Pflicht nur im CISG erwähnt
  • Modalitäten nicht geregelt = externe Lücke
  • (regelmässig lex-rei-sitae, dh Recht “wo” sich die Sache befindet)
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25
Wann ist die Ware vertragsmässig? | CISG 35 - 44
- Ware muss CISG 35 I entsprechen: Qualität, Art, Quantität und Verpackung/Behältnis. - dh (-), sofern eine Abweichung zw. der tatsächlichen Warenbeschaffenheit und (primär) vertraglichem sowie (subs.) gesetzlichem Soll-Standard vorliegt - Massstab - Parteiwillen - subsidiär gelten die gesetzlichen Standards nach CISG 35 II - Kein Unterschied zwischen Falschlieferung und mangelhafter Sache - Bei komplexen Waren: Montage- und Bedienungsanleitungen
26
Wie wird mit der Warenqualität umgegangen, wenn die Ware für die Verwendung öffentlich-rechtlichen Standards genügen muss?
- Grundsatz: Risiko des Käufers - Ausnahme: Spezielle Kenntnisse des Verkäufers
27
Was ist der massgebliche Zeitpunkt für die Vertragsmässigkeit der Ware?
- Vertragswidrigkeit darf beim Gefahrübergang nicht im Keim vorhanden gewesen sein - Ausnahme: CISG 36 II - Bestimmung des Gefahrenübergangs meist vertraglich vereinbart (INCOTERMS), sonst CISG 67
28
Was umfasst die Untersuchungsobliegenheit?
- Fristbeginn: CISG 38 II - Fristdauer: - Kurz zu bemessen (schnelle Klärung der Rechtsbeziehung beabsichtigt) - Individuelle Umstände - Nach Grösse des Unternehmens - Art der Ware - Komplexität - Charakter als Saisonware - etc. - Achtung: CISG 40 - Umfang: - Untersuchung auf alle Vertragswidrigkeiten der Ware iSv CISG 35 - Falls keine Vereinbarung bzgl Umfang → CISG 9 (denke Zweck: zuverlässiger Eindruck über Zustand der Ware) - Regelfall: sensorische Prüfung - Im Einzelfall: Probeverarbeitung oder Probeläufe - zu berücksichtigende Umstände sind auch technische Möglichkeiten zur Überprüfung
29
Was umfasst die Rügeobliegenheit?
- innert angemessener Frist nach Zeitpunkt der Feststellung oder Möglichkeit zur Feststellung - Richtwert: 1 Monat, aber beachte angemessene Frist - Wahrung der Frist beim rechtzeitigen Absenden - Höchstens 2 Jahre (aber CISG 40) - anzeigen - Vertragswidrigkeit genau bezeichnen = genau zu spezifizieren + substantiieren
30
Was sind Rechtsmängel iS von CISG 41 f.
- Dingliche Rechte an der Sache: CISG 41 - Obligatorische Rechte an der Sache: CISG 41 - Blosse behauptete Forderungen genügen (Schutz des Käufers): CISG 41 - Gewerbliche oder geistige Schutzrechte: CISG 42 - hier: obj. und subj. Einschränkung
31
Welche Rechtsbehelfe stehen dem Käufer zu?
CISG 45: 1. (Nach-)Erfüllungsanspruch 2. Vertragsaufhebung 3. Minderung des Kaufpreises 4. Schadenersatz Kombination möglich
32
Was umfasst der Erfüllungsanspruch nach CISG 46 I?
CISG 30: 1. Ware rechtzeitig am richtigen Ort liefern 2. Dokumente übergeben 3. Eigentum an Ware verschaffen Wenn Ware nicht vertragsgemäss: Nacherfüllungsansprüche Rechtsmängel sind Fall von CISG 46 I Qualitätsmängel sind Fall von CISG 35 I
33
Welche Optionen hat der Käufer bei vertragswidriger Lieferung?
- Normale Vertragsverletzungen - Nachbesserung - Minderung - Schadenersatz - Wesentliche Vertragsverletzungen - Ersatzlieferung - Vertragsaufhebung - Schadenersatz
34
Was ist die Ersatzlieferung im CISG und was sind die VSS?
- CISG 46 II - *"Ersatzlieferung ist eine kostenlose erneute Lieferung unter Rückerhalt der ersten Lieferung"* - VSS: 1. CISG-Vertrag 2. Lieferung nicht vertragsgemässer Ware 3. Wesentlichkeit der Verletzung 4. Ordnungsgemässe Rüge 5. Rechtzeitiges Verlangen der Ersatzlieferungen
35
Was ist die Nachbesserung im CISG und was sind die VSS?
- CISG 46 III - Reperatur, Ergänzung oder Austausch fehlender oder fehlerhafter Teile; "Ware in 2em Versuch in den ordnungsgemässen Zustand zu versetzen" - VSS: 1. CISG-Vertrag 2. Lieferung nicht vertragsgemässer Ware 3. Zumutbarkeit der Nachbesserung - obj. Interessen der Parteien - Aufwand für Nachbesserung vs Vorteil von Nachbesserung 4. Ordnungsgemässe Rüge 5. Rechtzeitiges Verlangen der Nachbesserung ## Footnote Kosten z L Verkäufer
36
Nachfrist des Käufers im CISG
- CISG 47 - Weder Pflicht noch Obliegenheit - Mit der Fristsetzung = Bindungswirkung ⇒ Kein Recht um Rechtsbehelfe geltend zu machen
37
VSS für die Vertragsaufhebung seitens Käufer?
- CISG 49 1. wesentliche Vertragsverletzung aufgrund Nichterfüllung von Vertragspflichten seitens des Verkäufers 2. Nichtlieferung trotz angemessener Nachfristsetzung - oder: antizipierter Vertragsbruch gem. CISG 72 - ist ultima ratio und Ausnahmefall, weil Rücksendung der Ware mühsam und aufwändig
38
Was bedeutet Nichtlieferung i.S.v CISG 49 I lit. b?
Verkäufer hat die zur Erfüllung seiner Lieferpflichten notwendigen Handlungen nicht vorgenommen und dem Käufer nicht den Besitz an der Ware verschafft
39
Was sind die VSS für Vertragsaufhebung nach CISG 49 I lit. b?
1. CISG-Vertrag 1. Nichtlieferung der Ware 1. abgelaufene Frist oder Lieferverweigung durch Verkäufer 1. Wirksame Aufhebungserklärung (CISG 26 f.) 2. keine Ausschlussgründe (CISG 49 II, 82) 3. keine Verursachung gem. CISG 80 4. RF gem. CISG 81
40
VSS für Vertragsaufhebung nach CISG 49 I lit. a?
1. CISG 2. Nichterfüllung einer Pflicht nach CISG 30, 35 3. Wesentlichkeit der Verletzung 1. Wirksame Aufhebungserklärung (CISG 26 f.) 2. keine Ausschlussgründe (CISG 49 II, 82) 3. keine Verursachung gem. CISG 80 4. RF gem. CISG 81
41
VSS für Vertragsaufhebung nach CISG 72
1. CISG-Vertrag 2. Aufhebungsgrund: antizipierter Vertragsbruch - noch keine Fälligkeit der Verpflichtung - Offensichtlichkeit - künftige wesentliche Vertragsverletzung - ggf. Mitteilung gem. Art. 72 Abs. 2 CISG 3. Wirksame Aufhebungserklärung (CISG 26 f.) 4. keine Ausschlussgründe (CISG 49 II, 82) 5. keine Verursachung gem. CISG 80 6. RF gem. CISG 81
42
Durchführung der Vertragsaufhebung?
CISG 46, 26, 81 und 82
43
Was ist die Minderung und VSS?
- CISG 50 - *"Herabsetzung der vereinbarten Kaufpreises proportional zum hypothetischen Wert der vertragsmässigen Ware"* - VSS: 1. CISG-Vertrag 2. Fehlende Vertragsmässigkeit nach CISG 35 f. 3. Mängelrüge nach CISG 39 4. Minderungserklärung 5. (s. CISG 50 S. 2?) Kein Fall von CISG 37 oder 48 (Nacherfüllung)
44
Schadenersatz nach CISG?
- Anspruchsgrundlage: - Käufer: CISG 45 I lit. b - Verkäufer: CISG 61 I lit. b - Vertragsverletzung? - Käufer: CISG 30 ff. - Verkäufer: CISG 53 ff. - Schaden - Nicht vorvertragliche Pflichten - Keine Personenschäden nach CISG 5 - Art/Umfang (CISG 74-77) - natürliche Kausalität - keine Haftungsbefreiungen nach CISG 79, 80 - CISG 79 IV: - keine VSS für Befreiung - bei Verletzung → (eigene/sekundäre) Schadenersatzpflicht - ausnahmsweise auch Befreiungsgründe vorliegend
45
Was ist der allgemeine BefreiungsTB nach CISG 79 I?
- Hinderungsgrund ist ausserhalb des Einflussbereichs des Schuldners - Naturkatastrophen, politische Ereignisse, kriegerische und terroristische Ereignisse - Herstellungsprozess und Fehler dabei entziehen sich nicht dem Einflussbereich, auch wenn es sich um Zwischenlieferanten handelt - war für ihn beim Vertragsschluss unvorhersehbar und unvermeidbar sowie unüberwindbar - Erhebliche Mehraufwendungen zur Überwindung eines Hindernisses sind regelmässig zumutbar
46
Was ist die Haftungsbefreiung für Erfüllungsübernehmer nach CISG 79 II
- gilt nur für **selbstständige Dritte** = handeln eigenverantwortlich und sind nicht in Organisationsstruktur eingegliedert - Doppelter Entlastungsnachweis = VSS der Befreiung (CISG 79 I) auf Schuldner- und Drittseite
47
Was ist die Folge der Eigenverursachung durch den Betroffenen?
- CISG 80 - Schuldner wird von **allen** Verpflichtungen befreit, die aus der Nichterfüllung von Vertragspflichten resultieren - Sonderfall beidseitige Verursachung: proportionale Haftungsbefreiung
48
Was ist der Schadenumfang?
- CISG 74: 2 Grundaussagen - Grundsatz des vollständigen Schadensausgleichs (Achtung: Pr. des Geldersatzes) - Beschränkung auf vorhersehbaren Schaden - Ersatzfähiger Schaden - Nichterfüllungsschäden - Nichtlieferung - Verspätete Lieferung - Nicht vertragsgemässe Lieferung - Begleitschäden = durch Vertragsverletzung bedingte Aufwändungen, wie zusätzliche Transportkosten - Folgeschäden = zusätzliche, über die Nichterfüllung hinausgehende Verluste - Rechtsverfolungskosten - Mangelfolgeschäden - Schaden durch Inanspruchenahme des Gläubigers druch Dritte - Entgangener Gewinn (konkret nachweisen) - Fruststrierte Aufwendungen - in Vertrauen auf Vertragserfüllung getätigt, - haben Sinn verloren, - waren angemessen und geeignet
49
Wie wird der Schadensumfang eingeschränkt?
- CISG 74 S. 2 - Nur soweit, wie vertragsbrüchige Partei den Schaden bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder hätte voraussehen müssen - objektiver Massstab = Ob und inwieweit nach den Umständen bei normalen Verlauf der Dinge einer verständigen Vertragspartei die Schadensfolgen als ausgesprochen fern liegend erscheinen mussten
50
Wie wird die Schadensberechung vorgenommen?
- konkrete Schadensberechnung - Ausnahmefälle: CISG 75 und 76 - auch (beschränkte) Vorteilsanrechnung
51
Was ist die Schadensminderungspflicht?
- CISG 77 - Geschädigter hat Obliegenheit alle angemessenen Massnahmen zur Verringerung des Verlusts einschliesslich des entgangenen Gewinns zu treffen.
52
Was sind die Käuferpflichten?
- CISG 54 - Kaufpreis zahlen - Ware abnehmen
53
Was umfasst die Pflicht zur Kaufpreiszahlung?
- CISG 53-59 - Zahlung (ggf. inkl. Zinsen) ohne besondere Aufforderung (CISG 59) - in der vereinbarten oder in der zu bestimmenden Höhe (CISG 55 f.) - in der vereinbarten Währung - Falls nichts vereinbart → CISG 9 I → im Zweifel Verkäuferwährung - am vereinbarten Zahlungsort (CISG 57) - zur vereinbarten Zeit (CISG 58) - vertraglich - gesetzlich - Platzkauf: Ware steht K z Vf wenn VK die Vorbereitungsmassnahmen getroffen hat - Fernkauf: Ware steht K z Vf, wenn sie sich dort befindet und der VK sie dem K dort anbietet - Verkauf eingelagerter Ware: Ware steht Käufer z Vf, wenn Lagerhalter das Besitzrecht des K anerkennt und K Ware untersuchen kann - Versendungskauf und dem Verkauf reisender Ware: Ware steht K z Vf, wenn Ware am Bestimmungsort angeboten worden ist und eine Untersuchungsmöglichkeit bestand - unter Beachtung der nach dem Vertrag oder den einschlägigen Rechtsvorschriften massgeblichen Förmlichkeiten und Begleitmassnahmen an der Verkäufer zu entrichten
54
Was umfasst die Abnahmepflicht?
CISG 60 - lit. a: **Mitwirkungspflichten** - Käufer muss Rahmenbedinungen für die Lieferung herstellen - _rechtlich_: - Beschaffen der Importgenehmigungen, Erledigung von Zoll im Imprtland, im Fall von Re-Exportverboten Verpflichtung erklären, dass kein Re-Export erfolgt - _tatsächlich_: - Entladen, Bereithalten von Geräten zum Entladen und Lagerplatz, bei Lieferung zur montierenden Maschine = Montageplatz und Werkzeuge vorbereiten; bei Holschulden Transport, etc. - lit. b: **Pflicht zur Übernahme der Ware** - körperliche Übernahme (selbst oder Dritte) - Abnahme der Dokumente - Abnahme bedeutet nicht Billigung
55
Wann hat der Käufer eine Recht die Abnahme zu Verweigern?
- CISG 52 1. Lieferung vor dem festgesetzten Zeitpunkt 2. Lieferung einer grösseren als der vereinbarten Menge - keine anderen Fälle im CISG; in jenen Fällen muss Verletzung wesentlich sein, sonst hat der Käufer eine Annahmepflicht
56
Welche Rechtsbehelfe hat der Verkäufer zur Verfügung?
CISG 61 ff. - Erfüllungsanspruch CISG 62 f. (Zinsen nach CISG 78) - Vertragsaufhebung nach CISG 64 - Spezifizierung durch Verkäufer CISG 65 - Schadenersatz nach CISG 61 I lit. b
57
Umfang des Erfüllungsanspruchs?
CISG 62: Verlangen, dass - Kaufpreis gezahlt wird - Ware abgenommen wird - sonstige Pflichten erfüllt werden -- beachte CISG 28 in angelsächsischen Ländern -- Verkäufer darf kein Recht ausüben, dass mit dem Erfüllungsverlangen unvereinbar ist
58
Wann darf Verkäufer Vertrag aufheben?
- CISG 64 - Nichterfüllung einer dem Käufer obliegende Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung ist (CISG 25), oder - der Käufer nicht innerhalb einer Nachfrist (CISG 63 I) seiner Zahlungs- oder Abnahmepflicht nachkommt oder wenn er erklärt, dass er dies nicht innerhalb der so gesetzten Frist tun wird - Zahlungspflicht selten wesentlich, da SE möglich ist. - Selten bei Verletzung von Abnahmepflichten - Sonstige Käuferpflichten: Einzelfallprüfung. Hängt vom Gewicht der Pflicht ab (bejaht: Produktionsablauf des Verkäufers hängt vom pünktlichen Erhalt von Daten und Plänen des Käufers ab)
59
Wie wird die Vertragsaufhebung durchgeführt?
- CISG 26: Entsprechende Erklärung - CISG 81 ff.: Wirkungen der Aufhebung
60
Was ist der Spezifierizierungsbehelf?
- Käufer muss Form, Masse oder andere Merkmale der Ware genauer bestimmen und nimmt diese Spezifizierung nicht vor - Verkäufer kann nach CISG 65 I Spezifizierung selbst vornehmen - Grund-VSS Eigenvornahme: 1. Vorlage eines Spezifikationskaufs: Nicht alle Merkmale der Ware bei Vertragsschluss bestimmt, K hat Recht/Pflicht dies zu tun 2. Nicht rechtzeitige Spezifikation durch K - Modalitäten der Selbstvornahme: 1. Berücksichtigung der bekannten oder erkennbaren Bedürfnisse des Käufers 2. Mitteilung der vorgesehenen Selbstspezifikationen in ihren Einzelheiten 3. angemessene Fristsetzung durch den Käufer
61
Regelung von Zinsen im CISG?
- CISG 78 ist selbstständige Anspruchsgrundlage - CISG 79 sind Entlastungsmöglichkeiten - Höhe der Zinsen nicht im CISG geregelt, sondern nach dem gem. IPR anwendbaren Recht zu bestimmen - VSS 1. Zahlungsanspruch 2. Fälligkeit des Anspruchs (CISG 58 f.) 3. Säumnis 4. weder Mahnung noch Verschulden!
62
Sachlicher Anwendbarkeitsbereich von INCOTERMS
Kaufverträge über bewegliche Sachen
63
Um was geht es in INCOTERMS?
- Betreffen ausschliesslich Pflichten aus dem Kaufvertrag - Regeln Zahlungskonditionen, Gewährleistungsbestimmungen und Haftungsbeschränkungen, Gefahrübergang, Kosten, Versicherungs- und Transportmodalitäten sowie Aussenwirtschafts- und Zollformalitäten
64
Rechtsnatur der INCOTERMS
- Als von einer privaten Wirtschaftsorganisation erstelltes Regelwerk sind sie kein Gesetzesrecht und auch nicht Gegenstand eines internationalen Abkommens - Einige Gerichte der Welt haben die INCOTERMS als Handelsbrauch bezeichnet - Skript: am ehesten Auslegungsregeln
65
Wie werden INCOTERMS einbezogen?
- Diese Frage muss vom anwendbaren nationalen Recht beantwortet werden - Sind die INCOTERMS wirksam in den Vertrag einbezogen ("konsensualer"/stillschweigender Gebrauch, unm. Inkorporation, Übung) unterliegen die Parteien dem gesamten Pflichtenprogramm der vereinbarten Klausel
66
Wie werden INCOTERMS ausgelegt?
- International einheitlich und nach objektiven Regeln ausgelegt. - Die ICC empfiehlt eine möglichst genaue Verwendung der INCOTERMS mit präziser Bezeichnung der Liefer- und Übergabeorte und -häfen, um Unklarheiten und Ansatzpunkte für Streit und Auslegungsschwierigkeiten möglichst gering zu halten. - Die genaue Bezeichnung des Lieferortes kann darüber hinaus noch weitere wertvolle Informationen für die Parteien enthalten (bspw Art/Weise, wie die Ware verpackt sein muss)