Kapitel 3 Flashcards

1
Q

Begründungen von Staat und Recht?

A
  • Frage der philosophischen Begründung des Rechts lässt sich mit den geltungstheorien beantworten
  • Sie umfasst das Nachdenken über die Notwendigkeit des Rechts und dessen Funktionen
  • Menschenbild mitzusammenhang zu Grundlagen bzw. Aufgaben des Staates
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2
Q

Was sagte Platon über Gerechtigkeit als Grundlage?

A
  • Entwarf seine Utopie des idealenstadtstaates
    -Frage nach Gerechtigkeit als Grundlage d. politischen Ordnung ( stellt Ungenügen von einem Herrscher dar)
  • seine moderne Konzeption n Ichs auf Verteilung von rechten und Gütern sondern Zustand der ausgewogenen Harmonie und Kooperation untersch sozialer Kräfte
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3
Q

Wie begründet Platon sein Erneuerungsprogramm d Polis auf Grundlage d Gerechtigkeit

A
  • es soll auf innere Haltung und konkrete Einsicht des Menschen bei Platon kommen
  • Die Ordnung der Polis wird unmittelbar in menschlichen Natur und deren umfassender Verwirklichung verankert
  • Zusammenhang wird durch direkte Analogie zwischen Vorsellung der Struktur der menschlichen Seele und der wohlgeordneten Verteidigung gesellschaftlicher Aufgaben in der Polis
  • Polis ist ein großgeschriebener Mensch
  • Arbeitsteilige Organisation der Polis entspricht dabei unmittelbar Platins Konzept vom Aufbau der Seele
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4
Q

Welche sind die drei verschiedenen seelischen Kräfte (,,Seelenteile´´)

A
  • die Vernunft, der die Leitungsfunktion und Weisheit zukommen
  • den Willen, das muthafte Streben und die Tapferkeit
  • Und Besonnenheit —> Sinnlichkeit
    —> Gerechtigkeit beruht auf ausgewogenem Verhältnis Grundtugenden
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5
Q

Was ist die Gesundheit im einzelnen Organismus u Gerechigkeit ?

A
  • Zustände, die um seiner selbst Willen erstrebt werden
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6
Q

Welche drei Modelle entsprechen dem Polis zur Unterscheidung von 3 Ständen?

A
  • Philosophenherrscher: Aufgabe der Herrschaft
  • Wächter: Abwehr äußerer Gefahren
  • Nährständen: Sicherung materieller Grundbedürfnisse
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7
Q

Seele? Tugend? Polis?

A
  • Seele: Vernunft, muthafter Seelenteil, Sinnlichkeit,
    ausgewogenes Verhältnis= Gesundheit
    ⬇️
  • Tugend: Weisheit, Tapferkeit, Besonnenheit
    Gerechtigkeit
    ⬇️
  • Polis: Philosophenbeherrscher, Wächter, Nährstände
    ⬆️
    Harmonische Kooperation
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8
Q

Aus was besteht die Gerechtigkeit der Polis?

A
  • besteht aus einem System arbeitsteiliger Kooperation, in dem jeder ,,Seinigé´´, gem seinen spezifischen beträgt
  • keine Verfolgung eigennütziger Ziele
  • „Wächter“-Stand als eigentlich politischer Stand = exemplarische Bedeutung
  • dient allgemeinen Interesse der Polis
  • Bildung zentrale Funktion
  • Privateigentum + familiäre Strukturen sind ausgeschlossen
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9
Q

Von was geht Platon aus?

A
  • von einer hierarchisch gegliederte Gesellschaft funktional ungleicher gesellschaftlicher Rollen beruhend auf individuell unterschiedlicher Anlagen u. Fähigkeiten d. Menschen
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10
Q

Was ist die Funktion in der Polis?

A
  • Polis ist wesentlich auch Bildungsgemeinschaft, Ausbildung und Entwicklung spezifischen Fähigkeiten, ermöglichen Aufstieg von einem Stand zum anderen
  • in Funktion kommt auf individuelle Fähigkeiten und konkrete Ausbildung an
  • auch Frauen haben Zugang zum Wächteramt / Aufstieg zur Leistungsfunktion Ph.
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11
Q

Was ist das philosophisch u politisches Modell Platons?

A
  • nachhaltiger Einfluss auf Philosophie und Spätantike und Mittelalter
  • wurde im Frührepublikanismus der Renessaince. Verstärkt aufgegriffen
  • zahlreiche Denker wie Kant inspiriert
  • bildet entscheidenden Ausgangspunkt für die Lehre des Aristoteles
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12
Q

Welche Sicht gibt es auf Platon?

A
  • Radikalisierung der Ethik
  • in Destruktion traditioneller Genderrollen = erster Anknüpfpunkt f. modernen Freiheitsethos - Kritik:
    →Vorstellung d. „Frauen- u. Kindergemeinschaft“ (f. Wächterstand) →hierarchisch-ständischer Aufbau d. Polis
    →Beschränkung politischer Leitungsaufgaben
    →Vorwurf des Totalitarismus
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13
Q

Aristoteles: Die Natur des Menschen

A
  • Polis kein homogener Tugendstaat, sondern differenzierte Vielheit
  • Mensch ist ein politisches Wesen (Zoon politikon), Leitungsfunktion in Polis geeignet
  • Mensch kann Wesen als Mensch nur im Zusammenleben mit anderen gleichen Bürgern in der
    politischen Gemeinschaft der Polis verwirklichen
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14
Q

Was ist nun Natur des Menschen laut Aristoteles?

A
  • was ihn von anderen Lebewesen unterscheidet und ausmacht ist die Vernunft (Logos)
  • Mit Vernunft ist gemeint, die praktisch politische Vernunft
  • P.P. Vernunft richtete sich auf sittlich richtiges Handeln und Partizipation in Polisöffentlichkeit
  • spezieller Telos (Zweck, Ziel) bei allen Lebewesen als Resultat eines natürlichen,
    zielgerichteten Entwicklungsprozesses
  • Mensch muss dies durch sein eigenes Handeln erreichen
    Entscheidend ist es eine dauerhafte Haltung praktisch-politischer Tugendhaftigkeit als „zweite Natur“ auszubilden
    →durch praktische Erfahrung einüben
    →Mensch auf Kommunikation mit anderen Bürgern der Polis angewiesen
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15
Q

Was benötigt der Mensch?

A
  • Ethos u.
  • Gewohnheiten u. Gesetze der Polis um gutes, geglücktes Leben „Eudaimonia“ zu führen
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16
Q

Was dient die Polis?

A
  • Erfüllung menschlicher Grundbedürfnisse
  • Schutz der Bürger
  • umfassende Verwirklichung ihres Menschseins „guten Leben“
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17
Q

Was ist die Sonderstellung des Menschen?

A

→aufgrund Verwiesenheit zur Polis
→Mensch der Polis nicht bedürfe = Tier o. Gott

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18
Q

Was besagt laut Aristoteles sein Modell bürgerlicher Gleichheit in der Polis?

A

richtet sich gegen ständische Aufgabenteilung
Vollberechtigte Mitglieder der Polis sind: →erwachsene männliche Bürger
Frauen u. Kinder sind auf Sphäre des Hauses (oikos) beschränkt

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19
Q

Verfassung der Polis laut Aristoteles

A
  • Verwirklichung gelungen geglücktes Leben durch Verfassung der Polis
  • Schema von Regierungsformen: -> quantitativ: nach Zahl der Herrschenden differenziert -> qualitativ: geglückte Herrschaftsform (zum Nutzen der Regierten) wird von entsprechenden Fehlform abgehoben
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20
Q

Welche Einteilungen gibt es?

A

-Monarchie -> Despotie
- Aristrokatie -> Oligarchie
- Republik Politie -> Demokratie

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21
Q

besondere Bedeutung→„gemischte“ Verfassung, Republik

A

= Mischung aus Demokratie + Oligarchie
→ einseitigen Ziele „Freiheit + Reichtum“ ergänzend in politischer Tugend d. Bürger →Verbindung v. institutionellen + sozialen Anforderungen:
- institutionell-organisatorische Elemente ausgewogen verbinden
- stützt sich auf breite sozialen Mittelstand ökon. unabhäng. Bürger „soz. Mischung“

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22
Q

Grund f. besondere Bedeutung

A

→Überzeugung ökonomischer Unabhängigkeit, von Sorge um die bloße Daseinssicherungs- freigabe getragen

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23
Q
  • Verwirklichung der Herrschaft über Gleiche u. Freie
A

→alle sind dazu fähig „gut zu regieren“ wie „gut regiert zu werden“

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24
Q

Recht dient:

A

notwendige u. ursprüngliche Weise der Selbstverwirklichung des Menschen

25
Q

zentrale Merkmale:

A
  • aktive, gleiche Bürgerpartizipation
  • soziale Ausgewogenheit
  • tragenden politischen Ethos→auch bestimmend f. politische Philosophie der Gegenwart
26
Q
  1. Der teleologische Naturbegriff
A

„Natur“ bezeichnet Ordnungsbegriff d. bezogen auf ‘ eigentliches Wesen d. Lebewesen / Dinge ist →definiert durch spezifisches „Telos“ (vernünftigen Zweck, Ziel, Ergebnis)
→Zweck beruht auf idealer Form / vollendeter Gestalt des „Seienden“

27
Q

„Naturgesetz“ (lex naturalis)

A

→Naturbegriffsausweitung auf umfassende Ordnung des Kosmos
→„Natur“ = universalen, hierarchisch gestuften Ordnungszusammenhang Mensch aufgrund seiner Vernunft→Sonderstellung
→in „politischer Natur“ ausgedrückt
→Mensch lt. Aquin „gewissermaßen“ auf „alles“ ausgerichtet
→Mensch kann aufgrund d. Vernunft grundlegende Prinzipien menschlichen
Zusammenlebens erkennen

28
Q

„Naturrecht“

A

→knüpft an „lex naturalis“ an
positives Recht gewinnt Geltung durch Konkretisierung d. „lex naturalis“

29
Q
  1. Der Naturbegriff der neuzeitlichen Naturwissenschaften
A

Aufstieg der NatWi. entziehen teleologischer Naturordnung Grundlage
→unmittelbare gesellschaftlich-politische Bedeutung d. Naturbegriffs wird beendet →NatWi bestimmt herrschende Auffassung v. „Natur“
→Natur = mathematisch beschreibbarere Kausalzusammenhang bewegter Materie →aus Natur kann kein rechtliches Sollen mehr abgeleitet werden

30
Q

Mensch

A

freies vernünftiges Individuum; als Trieb- u. Bedürfniswesen „Natur des Menschen“ bezogen auf einzelne Individuum

31
Q

„Naturzustand“:

A
  • Methode „Natur des Menschen“ freizulegen
    = gedachter Zustand
    = Ausgangszustand ursprünglicher Gleichheit u. Freiheit, überwindbar nur durch vertragliche
    Selbstbindung gleicher Individuen
  • entworfen v. Th. Hobbes
  • Staat u. Recht werden experimentell „weggedacht“ - ursprüngliche Natur des Menschen wird ermittelt
  • zeigt Menschen als:
  • ursprünglich freies, rationales Trieb- u. Bedürfniswesen,
  • das nicht mehr v. Natur aus auf d. politische Gemeinschaft ausgerichtet, - sondern fortwährenden Konflikten ausgesetzt ist
  • teils werden fundamentale Rechte / normative Prinzipe abgeleitet
32
Q

Der Gesellschaftsvertrag

A

„hypothetischer Gesellschaftsvertrag“:
- Modell, d. d. Legitimation v. Recht u. Staat begründet - zentrale Aufgabe:
- Herstellung eines Friedens- u. Rechtszustandes
- Errichtung einer souveränen Staatsgewalt
- Bekräftigung des Gedankens, d. ursprünglichen gleichen Freiheit aller Menschen - überwindbar durch Selbstorganisation = wechselseitige Einschränkung d. Willkür - Ableitung fundamentaler Gerechtigkeitsprinzipien
- dient:
- Herrschaftslegitimation
- hypothetisches Beurteilungsprinzip, ob konkrete RO / Gesetze als Vereinbarung
gleicher u. freier Individuen gedacht ist

33
Q

„Naturrecht“:

A
  • bezieht sich auf Positionen, d. auf unverfügbare Grundlage des Rechts Bezug nehmen
    →kritische Prinzipien
  • Vorstellung eines universalen teleologischen „Naturgesetzes“ als allgemeiner „Nomos“
    →in „lex-naturalis-Lehre“ v. Aquin aufgegriffen
34
Q

„rationalistisches Naturrecht“:

A
  • besondere Bedeutung f. Entwicklung d. modernen Rechtsstaates - statt universaler Naturordnung geht es um:
    →menschliche Vernunftnatur
    u. liefert:
    →entscheidende Grundlagen f. Souveränitätsbegriff → Menschenrechte
    → Demokratie
35
Q

unverfügbare Grundlage des Rechts in Gegenwart:

A
  • Prinzip d. Menschenwürde o.
  • fundamentalen Menschenrechten
  • prozedurale Modelle d. Legitimation
36
Q

A. Thomas Hobbes – v. „bellum omnium contra omnes“ zur Souveränität

A

Wende v. politischen Verständnis d. Vormoderne hin zur Legitimation d. modernen Staates zentrales Fundament moderner Staatlichkeit = Begriff d. Souveränität
Begründung v. Staat u. Recht mittels:
→Denkfigur v. Naturzustand u. Gesellschaftsvertrag
nicht v. politischer Natur d. Menschen, sondern v. Konfliktnatur ist auszugehen

37
Q

Thomas Hobbes 1. Der Naturzustand

A

= gedachter Zustand
- weder Recht, Staat o. soziale Hierarchie vorhanden
- rechtlich regelloser Zustand mit unbeschränkter Willkürfreiheit (= Freiheit lt. Hobbes) - Willkürfreiheit:
- Fehlen v. „Widerstand“ iF. eines
- „äußeren Bewegungshindernisses“

38
Q

ThomasHobbes - Natur d. Menschen zeigt sich dabei

A
  • nicht in Vernunft, sondern
  • Streben nach Selbsterhaltung u.
  • Verlangen nach Glück - rechtlich regelloser Zustand
    →jeder hat ein Recht auf alles
  • Güterbeschränkung führt zu Recht auf nichts
    →Krieg aller gegen alle „bellum omnium contra omnes“ mit ständiger tödlicher Bedrohung →entwickelt eine unaufhaltsame Eigendynamik
    →Entkommen nur bei Strategie offensiven Misstrauens
    →jeder will möglichen Angriff durch präventive Machtvermehrung zuvorkommen
    →gegenseitiges Aufschaukeln = Kreislauf wachsender Destruktivität →alle Menschen sind ursprünglich gleich in ihrer Bedrohtheit
39
Q

Thomas Hobbes 2. Gesellschaftsvertrag u. Leviathan

A

Ausweg aus dem Natur- / Kriegszustand: - durch Gesellschaftsvertrag
→Begründung v. Staat u. Recht zur Sicherung v. Frieden u. Selbsterhaltung →Vertrag zu Gunsten Dritter
→zwischen einzelnen Bürgern abgeschlossen
→einseitig v. Herrscher autorisiert
1. wechselseitige Einschränkung d. Willkür
→Kalkül eines rationalen Egoisten (Interesse in möglichst gr. Freiheitsraum)
2. Errichtung einer starken Staatsgewalt →Herrschaftsgewalt wie „Leviathan“ →umfassende Machtfülle (keine Gewaltenteilung) → Herrscher:
- monopolisiert Macht im Staat (Herrschersouveränität) - steht über d. Gesetz („principes legibus solutus“)
- „Gott u. seinem Gewissen“ verpflichtet
Hobbes als Vordenker modernen politischen Totalitarismus
- Errichtung starker Staatsgewalt = essentiell f. Hauptzweck d. Staates (Friedenssicherung) - Machtentfaltung ist untrennbar mit Sorge f. Volkswohl (salus publica) verbunden
→kommt in grundlegenden politischen Pflichten d. Herrschers zum Ausdruck: 1. Bürger vor äußeren Feinden beschützt,
2. innerer Friede gewahrt,
3. Bürger müssen sich bereichern dürfen u.
4. Bürger müssen sich unschädlichen Freiheit erfreuen

40
Q

B. John Lock – Volkssouveränität und „Gesetz der Natur“

A

nicht allein Friedenssicherung u. Stabilität staatlicher Souveränität im Vordergrund Locke:
- Vorreiter liberaler bürgerlicher Rechtsstaatlichkeit - Wegbereiter d. Menschenrechte
- Befürworter eines allgemeinen Widerstands
- Impulsgeber f. „Glorious Revolution“
- früher Vertreter d. Gewaltenteilungslehre
„First Treatise of Government“ = Kampfschrift gegen Theorie eines patriarchal konzipierten absolutistischen Gottesgnadentum

41
Q

John Locke, 1. Der Naturzustand

A

= Zustand:
- ursprüngl. Freiheit, Gleichheit, Friedens, Wohlwollens, gegenseitiger Hilfe u. Erhaltung
→kein Mensch ist anderem unterworfen (kein Kriegszustand!) - kein regelloser Zustand→„Gesetz d. Natur“ gilt
→Zustand massiver Rechtsunsicherheit - „Gesetz d. Natur“
→f. jeden kraft seiner Vernunft erkennbar
→jeder hat gleichermaßen Recht auf Eigentum, Freiheit, Leben u. körperl. Unversehrtheit - zentrale Rolle f. Begründung naturrechtlicher Gleichheit→Begriff des Eigentums:
→Menschen sind ausschließliche Gottes „Eigentum“
→jede rechtliche uneingeschränkte Herrschaftsgewalt über sie = ausgeschlossen →Kern- u. Überbegriff f. Freiheitsrechte
→Eigentum an d. eigenen Person „every man has a poperty in his own person“ - „Selbst-Besitz“ macht Menschen zum Eigentümer seines Körpers / Lebens / Freiheit
- Sacheigentum bereits originär im Naturzustand durch:
Investition v. Arbeit in „Material“ erwerbbar - Geldeinführung:
→Ausbreitung ökonomischer Ungleichheiten →Steigerung d. Konflikte

42
Q

Warum Naturzustand verlassen? John Locke

A

keine Sicherung d. Durchsetzung natürlicher Freiheitsrecht
→Fehlen von:
- allgemeinen Gesetzen
- allgemeine anerkannten gesetzgebenden Instanz - unparteiischen Richtern
- „gebührenden“ Vollstreckung d. Richterurteile

43
Q

Kompetenz d. Gesetzesvollziehung? John L

A

jeder Mensch ist selbst Richter u. Vollstrecker d. Naturgesetzes - ungleiche Rechtsdurchsetzung aufgrund:
- „Leidenschaften“ - Bosheit ( ineigenerache )
- Rachsucht ( in eigener Sache)
- Gleichgültigk eit ( in anderen Sachen )
- Nachlässigkeit ( in anderen Sachen )

44
Q
  1. Gesellschaftsvertrag John L
A

= „original compact“
- Bürger schließen sich in Art „demokratischer Urversammlung“ zu „politischen Körper“
→Inhaber d. Souveränität
→keine Übertragung auf Herrscher (Volkssouveränität)
→Errichtung zweier Gewalten: 1. Legislative
2. v. Legislative abhängige Exekutive - Ausübung d. Gewalten:
→oberste Organe d. Civil Government
→auf Grundlage eines Treuhandverhältnisses

  • dient:
  • nicht zur Legitimation, sondern - zur Limitierung d. Staatsgewalt
  • absolutistische Staatsform ausgeschlossen, da „Gesetz d. Natur“ (insb. Verbot „Selbstversklavung“) - Regierung:
    →in ihrer Macht begrenzt
    →auf den Schutz d. Freiheitsrechte verpflichtet - Staatszweck:
    →Gewährleistung d. „sicheren Genusses des Eigentums“ im „friedlichen Miteinander“ - jeder Bürger = aktives Widerstandsrecht
    →wenn Civil Government natürliche Freiheitsrechte verletzt
    Kritik am Gesellschaftsvertrag v. Locke:
  • schon im Naturzustand v. „entwickelter Eigentumsgesellschaft“ ausgehen
  • Menschenbild geprägt durch Modell d. Besitzbürgers
  • Staatsaufgabe im Sinne d. politischen Lib eralismus beschränkt
  • Wohlfahrtsstaatliche Überlegungen / Kritik sozialer Gerechtigkeit spielen keine Rolle
45
Q

C. Jean-Jacques Rousseau – Der Gemeinwille

A

staatliche Herrschaft durch die Vernunft d. Menschen selbst zu errichten Anliegen d. Gegenaufklärung wird verfolgt

46
Q
  1. Die Konzeption des Naturzustands Jean Jacques Rousseau
A

Unterschied iV zu Hobbes u. Locke’s Naturzustand:
→Rousseaus ist geschichtsphilosophisch u. naturrechtlich
- umfassende Konfliktsituation konkurrierender Individuen
→nicht ursprüngliche Natur des Menschen,
→sondern ideologische Festschreibung einer Konkurrenz- u. Klassengesellschaft
→Resultat eines Verfalls- u. Entfremdungsprozesses
- davon abgeleiteten „natürlichen“ Rechte liberaler Staatstheorien zur Bewahrung u. Festigung d.
antagonistischen u. atomistischen Gesellschaftsstruktur

47
Q

a. Der „homme sauvage“

A
  • lebt isoliert in friedlicher Selbstgenügsamkeit
  • ungebrochene Harmonie mit der Natur
  • Verfolgung der Impulse d. Selbstliebe→gerichtet auf Selbsterhaltung
  • Verfolgung d. Widerwillens anderen leiden zu sehen (pitié)→dient Arterhaltung
  • bedarf keiner RO
  • äußerer, zufälliger Umstände (v.a. Naturkatastrophen)→Mensch tritt aus ursp. Harmonie heraus - Entstehen v. Arbeit = Ausgangspunkt d. Geschichtlichkeit d. Menschen:
    →„perfectibilité“ sorgt f. Bedürfnisbefriedigung u. Interessensverwirklichung
48
Q

b. Entfremdungsprozesse: Der „bourgeois“

A
  • Antrieb d. Selbstliebe (amour de soi) u. Mitleid (pitié) = unwirksam
  • Antrieb gegründet in feindselige Abhängigkeit
  • Zur Befriedigung d. Bedürfnisse angewiesen auf Hilfe u. Anerkennung anderer - Interessen sind egozentrisch auf sich selbst bezogen
49
Q
  • Entfremdung u. Zerrissenheit d. „bourgeois“ findet Ausdruck in:
A
  • Arbeitsteilung
  • Besitz
    → Konkurrenzstreben
    →materielle Ungleichheit
    →ungerechtfertigte Herrschaft
  • Eigentum als Motor d. Entfremdungsprozesses
  • mit Gesellschaftsvertrag Willkür aller einschränken um formale Rechtsgleichheit herzustellen dient →nur Friedenssicherung
    →Festigung d. Zustands materieller Ungleichheit u. sich bekämpfender Privatinteressen
50
Q
  1. Der Gesellschaftsvertrag
A
  • Freiheit u. Glück jedes einzelnen Bürgers muss gewährleistet sein - aus „amour de soi“ wird „amour propre“ (Eigenliebe)
  • natürliche Freiheit d. Menschen wird aufgegeben
    →vollständig in durch Gesellschaftsvertrag begründeten politischen Freiheit aufgehoben - Übergang „Naturzustand“ zu „bürgerlichen Zustand“:
    → erfordert künstlich errichtete „zweite Natur des Menschen“ →Grundlage: Vernunft u. Vaterlandsliebe
  • Ausgangspunkt d. Rechts:
    →„aliénation totale“ (völlige Entäußerung jedes Mitglieds)
    →nicht Preisgabe d. Freiheit →dient Freiheitsermöglichung →Unveräußerlichkeit d. Freiheit
  • Grundlage u. Maßstab rechtsstaatlicher Ordnung:
    →Zusammenschluss zu vernünftigen Gemeinwillen „volonté générale“
51
Q

Anforderungen an volonté générale:

A
  1. direkte Demokratie u. Volkssouveränität:
    →jeder Bürger muss an Gesetzgebung beteiligt sein, keine Repräsentation 2. Gesetze:
    →allgemein u. alle in gleicher Weise betreffend
    →schließt formale Rechtsgleichheit u. annähernd gleiche materielle Ausgangsbed. 3. Bildung des Gemeinwillens:
    →erfordert mehr als einen bloß tatsächlichen u. nur formale allgem. Konsens aller →kann Kompromiss, gegenläufiger Sonderinteressen zum Einzelvorteil sein
    = „volonté de tous“
    →Gesetzgebungsziele (Verwirklichung d. „volonté général“):
    - allgem. Prinzipien d. Glück u. Freiheit der ges. Gemeinschaft u. - jedes Einzelnen als deren Mitglied
    →Bedeutung Prinzip d. „Verallgemeinerung“ f. Gesetzgebung
52
Q

Gesetzgebung D. Immanuel Kant – Der Rechtsstaat zur Sicherung gleicher Freiheit

A
  • sittlichen Ziele menschlichen Handelns unterliegen der verantwortlichen Bestimmung d. Einzelnen - Freiheit = Autonomie (Selbstgesetzgebung)
    →jedem Menschen zukommende Freiheit
    →d. Regeln seines Handelns unabhängig v. Befehlen anderer selbstverantwortlich zu setzen
  • Begriff d. Autonomie:
  • positives Element:
    →freiheitliches Handeln beruht auf verantwortlicher Selbstbestimmung - negatives Element:
    →Ausschluss moralischer Fremdbestimmung (u.a. relig. Gebote)
  • Freiheit kommt jedem Menschen a priori (in unbedingter u. gleicher Weise) zu
    →unabhängig v. individuellen Eigenschaften, Fähigkeiten o. Leistungen
    →§16 ABGB
  • menschliche Fähigkeit zur vernünftigen Selbstbestimmung = Grundlage Menschenwürde
53
Q
  1. Freiheit und Rechtkant
A

Begründung d. Notwendigkeit des Rechts:
→Freiheitsgebrauch des einen kann zur Handlungsfreiraumeinschränkung d. anderen führen
→ Freiheitsverletzung → begründet:
- Notwendigkeit u. Aufgabe des Rechts
- souveränen Staatsgewalt u. Rechtsgesetzen - keine Freiheitseinschränkung durch:
- Bevormundung durch Staat
- Übergriffe anderer - Ziel des Rechts:
→Freiheitshandeln aller nach allgem. Regeln äußerlich miteinander zu vereinbaren - Aufgabe des Rechts:
→menschlicher Freiheit einen äußeren Entfaltungsfreiraum zu sichern →wechselseitiger Anerkennung aller als gleich u. frei
→nicht zu moralischem Handeln direkt anzuleiten / über Bürgergesinnung zu urteilen
- zentrales Rechtsprinzip d. Freiheit in engen Zusammenhang mit Gleichheit →keine konkurrierenden Prinzipien
→stehen in notwendigen inneren Zusammenhang
- rechtsstaatliche Republik lt. Kant: →geprägt durch Freiheit u. Gleichheit

54
Q
  1. Kants Rechtsstaatlichkeit
A
  • Sicherung v. Freiheit u. Recht→Errichtung einer souveränen Staatsgewalt „Gesellschaftsvertrag“ - „provisorisches“ Eigentumsrecht im gedachten „Naturzustand“
    →mangels rechtsstaatlicher Rahmenbedingungen nicht durchsetzbar
  • Konfliktneigung d. Menschen löst allgem. Unsicherheit (latenten Kriegszustand) - Begründung d. Gesellschaftsvertrags:
    →Rechtspflicht Zustand d. Gesetzlosigkeit zu verlassen = „exeundum e statu naturali“
  • primäre Aufgabe d. Staates:
    →Durchsetzung d. Rechts (allgem. Gesetze zur Sicherung v. Freiheit u. Gleichheit)
  • Verbindung von:
  • Konzept d. Souveränität mit Idee d. Rechtsstaatlichkeit
55
Q
  • Staat lt. Kant:
A

= Vereinigung einer Menge v. Menschen unter Rechtsgesetzen
→einzig bleibende Staatsverfassung = jene wo Gesetz selbstbeherrschend

56
Q

a. Die Herrschaft der Gesetze

A
  • Grundlagen d. rechtsstaatlichen Republik:
  • Gleichheit aller v. d. Gesetz
  • Bindung staatlicher Organe an Gesetze
  • Souveränität d. Gesetz wird angenommen (keine Verbindung zur Volkssouveränität)
    →Legitimierung gesellschaftsvertraglich begründet
    →Ausübung v. Monarchen vorbehalten
  • Monarch = Garant einer über den Parteienstreitigkeiten stehenden Objektivität
57
Q

b. Der „vereinigte Wille des Volkes“

A
  • demokratische Tendenzen in Gesetzgebungslehre
    →hypothetischer Prüfmaßstab f. d. Rechtmäßigkeit d. Gesetze
    →Ausdruck in „vereinigten Willens des Volkes“ (praktische Vernunftidee)
  • Gesetzgeberverpflichtung:
    →Gesetze so zu geben, als ob sie aus dem vereinigten Willen eines ganzen Volks haben ent-
    springen können
    →kann nichts beschließen, was gesamte Volk nicht über sich beschließen kann
    →vereinigter Wille des Volks = Probierstein d. Rechtsmäßigkeit - Ebene d. politischen Gesetzgebung:
    →Ausdruck rechtsethischen Prinzips d. Verallgemeinerung →in kategorischen Imperativ wesentlich
58
Q

c. Gewaltenteilung

A

= zentrales Merkmal d. republikanischen Verfassung - Konzept funktionaler Gewaltenteilung
→f. öffentliche Sicherung d. Freiheit - Rechtsdurchsetzung verlang
→ Absonderung d. ausführenden Gewalt (Regierung) v. Gesetzgebung - Ablehnung eines differenzierten Systems v. „checks and balances“

59
Q
  1. Der Zwang als doppelte Negation
A
  • Zwangsanwendung zur Durchsetzung allgem. Gesetze u. Sicherung d. Freiheit wesentlich - Legitimation von Rechtszwang:
    →Zwang = „doppelte Negation“
    →gebraucht einer seine Freiheit so, dass sie zur Freiheitsbeschränkung eines anderen wird,
    hebt Zwang d. sich gegen Freiheitsverletzung richtet, diese „erste“ Negation auf = Verhinderung eines Hindernisses d. Freiheit („Negation d. Negation“) →stellt Freiheit nach allgem. Gesetzen wieder her
  • Ausübung staatlichen Zwangs nur in rechtsstaatlicher Republik legitim - Rechtfertigung d. Strafe a Konzept anknüpfend