Kapitel 5 Flashcards

1
Q
  1. Vormoderne Ansatzpunkte
A

Erste Ansätze f. menschenrechtliches Denken:
→Verständnis d. „Gottesebenbildlichkeit“ des Menschen
Begriff Menschenwürde:
- römischen / stoischen, Dignitas-Vorstellungen u. Aspekten griechischer Ethik verortet
Zeitalter Humanismus:
- Begriff allgemeinen „Dignitas hominis“
→impulsgebende Funktion f. Aufstieg d. Menschen zu Selbstbestimmung u.

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2
Q
  1. Der zentrale Beitrag von Rationalismus und Aufklärung
A

moderne Menschenrechtskultur:
→Produkt einer neuzeitlichen Entwicklung
→setzt Ausbildung d. modernen Staats auf politischer Ebene voraus zentralen geistesgeschichtlichen Grundlagen liefern:
- rationalistische Naturrecht
- Philosophie d. Aufklärung John Locke:
- bedeutsame Rolle f. Begründung v. Menschenrechte
→jeder Mensch hat von Natur ausgrundlegende Freiheitsrechte →kein Freiheitsverzicht im Austausch gegen Sicherheit u. Frieden →Rechte bei Übergang in Staatszustand nicht aufgegeben
→beschränken Staatsgewalt u. verpflichten sie zu ihrem Schutz Kants Verständnis v. Autonomie u. Menschenwürde:
→besondere Bedeutung f. Begründung aktueller Menschrechtsethos - Anspruch:
→Mensch in unbedingter Weise als Subjekt verantwortlicher Freiheit, damit →als „Zweck an sich selbst“ zu respektieren

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3
Q
  1. Säkularisierung als Voraussetzung für Menschenrechte
A

Entwicklung des modernen Staats:
= wesentliche Voraussetzung f. Ausbildung v. Menschenrechten - Grundlage = Begriff d. Souveränität
- Begriff staatlicher Souveränität:
→Resultat grundlegenden Säkularisierungsvorgangs
= mehrstufiger Prozess d. Ablösung d. Rechts u. Politik v. vormodernen relig. Grundlagen →Religionskriege = zentraler Wendepunkt
→Franz. Rev. = grds. Abschluss
- religiöse Neutralität d. Staates = Voraussetzung f. Geltendmachung zentraler Grundrechte
- Verständnis grundlegenden Säkularität des Staates = Ablöse d. „konfessionellen“ Staates →Entstehung nach Friedensprogramm
→beruht auf Inkompetenz des Staates in religiösen fragen
→aktuell in Europa:
→Prinzip d. „respektvollen Nicht-Identifikation“

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4
Q
  1. Von der Toleranz zur Religionsfreiheit
A

Anerkennung religiöser Freiheit = stufenweise
1. Schritt: Gewährleistung v. Toleranz gegenüber religiösen Minderheiten
→Ursprung in humanist. Haltung d. Respektes gegenüber anderen relig. Überzeugungen →aus Perspektive staatlicher Politik:
→Akt d. bloßen rechtlichen Duldung relig. Minderheiten (jederzeitig rücknehmbar) →aufgrund Übergangs Toleranz zu Religionsfreiheit:
→grundlegender Wechsel in Begründungsperspektive Grundrecht d. Religionsfreiheit beruht:
- nicht auf Akt d. Duldung,
- sondern Anerkennung d. unbedingten („angeborenen“) gleichen Freiheit jedes Menschen
→als individueller Rechtsanspruch gegen Staat durchsetzbar

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5
Q

Die Wurzeln im englischen Common Law

A

Vorreiterrolle bzgl. Rechtsstaatlichkeit u. konkrete Rechtsgarantie→engl. Common Law
- ab 13. Jh. „Rechteerklärungen“→Schutzgarantien wichtiger Grundrechte Vorwegnahme
→Bsp.: „Habeas Corpus“-Bestimmung (= inhaltlich „Urgrundrecht“): →Schutz d. pers. Freiheit
→Verbot willkürlicher Verhaftung u. Strafverfolgung →in „Magna Charta“ verankert
→diese Freiheiten sind „libertates“
→Vorrechte d. Adels u. hohen Geistlichkeit gegen König
→daher Magna Charta als „Gründungsurkunde“ engl. Parlamentarismus →ständischen Freiheiten als „Vorstufe zu Menschenrechte“ zu verstehen
= Sonderrechte v. Ständen
→Transformation ständische Privilegien in Grundrechte setzt:
→„staatsunmittelbaren Untertanenverband“ voraus
→nur auf dieser Grundlage ist Formulierung v. Grundrechten möglich

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6
Q
  • Verfassungskonflikte im 17. Jh.
A

→v. Souveränitätsanmaßungen d. Stuart-Könige ausgelöst →weitere Rechtserklärungen entstehen:
- Petition of Right
- Habeas-Corpus-Akte - Bill of Rights
→aus ständischen Vorrechten werden Rechte aller eng. Bürger „Rights of Englishmen“ →entscheidenden Einfluss auf amerik. Menschenrechtserklärung

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7
Q

Menschenwürde und Menschenrechte

A

Zusammenhang grundlegender Prinzipien der Menschwürde – konkrete Menschenrechte:
- Grundsatz d. Menschenwürde→leitende normative Prinzip d. Menschenrechte
- einzelnen Menschenrechte konkretisieren dieses Prinzip im Hinblick auf jew. Schutzrichtung
- Menschenrechte als Ergebnis geschichtlicher Entwicklungen
→Antwortcharakter = „Reaktionen auf exemplarische Unrechtserfahrungen“
→Bsp.: - Pressefreiheit – Abschaffung Zensur
- Gleichheitssatz – Beseitigung ständischer Ungleichheiten
- Religionsfreiheit – Erfahrungen d. Unterdrückung relig. Minderheiten

  • inhaltliche Standards als fester Bestandteil d. Verfassungskultur
  • Menschenrechte = „spezifische moderne Antwort“ auf strukturelle Unrechtserfahrungen
    →Ergebnis „konflikthaft gelaufenen gesellschaftlichen Lernprozesses“ lt. Bielefeldt
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8
Q
  1. Die Amerikanische Revolution
A

„erste amerikanische Menschenrechtserklärung“:
- politisches Resultat d. Loslösungsprozesses d. 13 Kolonien v. British Empire im Unabhängigk.-K. - Prägung d. Tradition d. Common Law→„Rights of Englishmen“
- Trennung v. Mutterland = Veränderung im Rechte-Verständnis
→neue naturrechtliche Begründung wird notwendig →John Lockes Philosophie wird verwendet
- Aufgreifen zentraler Schutzgarantien d. Common Law in:
- verfassungsmäßig verankerte Menschenrechtserklärung d. einzelnen Bundesstaate
- Unabhängigkeitserklärung
- aus „Rights of Englishmen“ werden Rechte jedes Menschen d. aufgrund d. Menschseins zustehen
→„all men are by nature equally free and independant“
→„all men are created equal“
→„unrelienable rights: life, liberty and the pursuit of happiness“
- zunächst bloße Programmatik ohne juristische Konsequenz, siehe: → Sklaverei
→Ausschluss d. Frauen v. Wahlrecht
- gerichtliche Aufhebung d. Sklaverei aufgrund Berufung auf „Menschenrechte“

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9
Q

Die französische Menschenrechtserklärung

A

französische „Erklärung der Menschen- u. Bürgerrechte“
= Vorbildcharakter f. zahlreiche europäische Menschenrechterklärungen - Wesen:
→nicht um Absicherung u. menschenrechtlicher Begründung bereits bestehender Rechte
→sondern Abschaffung des absolutistischen „Ancien Regime“ - Programm d. revolutionären Umgestaltung
→Grundrechte fungieren als Zielvorgaben f. tiefgreifende rechtliche u. gesellschaftliche Ref.

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10
Q

„Generationen“ von Menschenrechten

A
  • Beginn d. Menschenrechte:
    →keine subjektiven Ansprüche
    →Prinzip f. d. Gestaltung einer vernünftigen Verfassungsordnung im Sinn d. Aufklärung
  • spätere geschichtliche Entwicklung:
    →Ausprägung unterschiedlicher „Typen“ v. Menschenrechten
    →Strukturelemente mit Formel „Freiheit, Gleichheit, Solidarität“ zum Ausdruck gebracht →Aspekte unterschiedlichen geschichtlichen Phasen erstmals geltend gemacht
    →„Generationen“ v. Menschenrechten
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11
Q

Grundrechte der ersten Generation

A
  • liberaler Verfassungsstaat d. zweiten Hälfte 19. Jh.
    →Grundrechte als subjektive Abwehrrechte des Einzelnen
    →Freiheit in einem gegenüber Staat „ausgrenzenden“ Sinn gewährleistet → Beispiele:
  • klassische Grundfreiheiten (zb. Versammlungs-, Religions-, Meinungsfreiheit) - politische Rechte (insb. Wahlrecht)
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12
Q

Grundrechte der zweiten Generation

A
  • v.a. soziale Grundrechte
    →als Reaktion auf „soziale Frage“ (Massenarmut u. Verelendung aufgrund indust. Rev.) →zielen auf Sicherung der materiellen (ökonomischen u. sozialen) Voraussetzungen zur
    Verwirklichung gleicher Freiheit
    →andere Struktur als Grundrechte erster Generation
    →keine Abwehrrechte, sondern Leistungsansprüche gegen Staat
    →„soft law“ → Hauptkritikpunkt:
  • geringe „Justitiabilität“ (gerichtliche Durchsetzbarkeit)
  • Abhängigkeit ökonomischer Rahmenbedingungen →Stellenwert v. Rechtsprinzipien
    →Gesetzgebung Optimierungsgebot u. Verschlechterungsverbot bzgl. Umsetzung → Beispiele:
  • Recht auf Arbeit
  • Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen - Recht auf soziale Sicherheit
  • klassische liberale Rechte verstanden als: →Abwehrrechte und
    →Grundlage staatlicher Schutzpflichten, d. aktives Eingreifen in Staat erfordern
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13
Q

Grundrechte der dritten Generation

A
  • keine Individualrechte, sondern Kollektiv- o. Gruppenrechte
  • Reaktion auf lang andauernde Unterdrückung u. Ausbeutung von:
  • Ländern
  • Ethnien
  • Bevölkerungsgruppen durch:
  • Kolonialherrschaft
  • Weltwirtschaftsordnung
  • nachrangig gegenüber elementare Freiheitsrechten
  • Grundfreiheiten durch sie nicht aufhebbar / einschränkbar - bedeutendste Grundrecht dritter Generation:
    = „Recht auf Entwicklung“ - weitere Rechte:
    →kulturelle Rechte (Minderheitenrechte auf Bewahrung kultureller Identität) →Rechte aus Bereich d. Umweltschutzes (Recht auf Natur / auf intakte Umwelt)
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14
Q

Die Universalität der Menschenrechte

A

Grundlage Menschenrechte = gleiche Freiheit aller als unbedingtes Prinzip →Universalität d. Menschenrechte:
→Geltung unabhängig v. regional, kulturell, sozial o. relig. begründeten Besonderheiten bzw. Vorbehalten
→Unbedingtheitsanspruch = Voraussetzung f. kritische Funktion v. Menschenrechten gegenüber vielfältigen geschichtlich & kulturell unterschiedlichen Freiheitsbedrohungen
= normatives Konzept
- konkrete Durchsetzung v. Menschenrechten
= Resultat geschichtlichen Prozesses mit „blinden Flecken“ - Bielefeldt→„unabgeschlossene Lerngeschichte“

  • „blinde Flecken“:
  • lange Aufrechterhaltung d. Sklaverei
  • rassische Diskriminierung
  • Ausschluss v. Frauen v. Wahlrecht
  • Status v. Mitgliedern kolonialisierter Völker
  • eigentliches Subjekt d. Menschenrechte:
    →weißer, ökonomisch unabhängiger Mann westlich-kultureller Prägung
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15
Q

’ Kritik an der Konzeption der Menschenrechte?

A
  • feministische Kritik
  • Vorwurf des Eurozentrismus
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16
Q

Feministische Vorwurf

A
  • Philosophie d. Aufklärung grenzte Frauen v. vornherein aus →Verweis auf Sphäre der „Privatheit“
  • nicht Freiheit aller Menschen – Freiheit jener ökonomisch unabhängiger „Hausväter“ →Olympe de Gouges verfasste „Erklärung d. Rechte d. Frau u. Bürgerin“
  • Vorbehalte gegenüber dem herrschenden Verständnis d. Menschenrechte:
    1. in klassischen Menschenrechtserfahrungen→vorwiegend geschichtliche
    Unrechtserfahrungen v. Männern
    2. Frauen in hohem Maße v. struktureller Gewalt (Mechanismen gesellschaftlicher o.
    institutioneller Benachteiligung) betroffen
    3. soziale Grundrechte f. Frauen besondere Rolle→weit weniger durchsetzbar als liberale 4. erheblicher teil v. Menschenrechtsverletzungen an Frauen in Sphäre d. Privatheit →
    erschwert Verhinderung u. Verfolgung
    5. kulturell bedingte Menschenrechtsverletzungen betreffen überwiegend Frauen (zb. FGM)
    →Unterscheidung zu anderen kulturellen Praktiken (zb. Kopftuchverbot) - intern. Abkommen zum Schutz v. Frauenrechten:
    →CEDAW-Konvention = Übereinkommen: Beseitigung jeder Form v. Frauendiskriminierung
17
Q

Der Eurozentrismus-Vorwurf

A

„Menschenrechte = Produkt einer ausschließlich europäisch-amerikanischen Rechtsentwicklung & daher nicht kulturell neutral“
- Menschenrechte kommt vielmehr als „westliche“ Menschenbild selbstbezogenen, isolierten Individuums zum Ausdruck
→Widerspruch zu Solidaritätsgefühl u. Gemeinschaftsverständnis traditioneller Kulturen = „Wir-identität“
- Anspruch d. „Universalität“ als Vorwand Imperialismus westlicher Wertvorstellungen - Einwendungen dagegen:
→Modell d. modernen souveränen Territorialstaat zur globalen Herrschaftsform geworden →Territorialstaat hat traditionelle Gesellschaftsformen, verdrängt / überlagert
- Menschenrechte daher kulturübergreifend ein unverzichtbares Instrument d. Freiheitssicherung gegenüber Bedrohungspotential ausgehend v. Machtmitteln d. modernen Staates
- kulturell unterschiedliche „Lesearten“ d. universalen Menschenrechte
- Kernbestand an elementaren Menschenrechten sollte jedenfalls gewahrt bleiben
→keine Einschränkung / Suspendierung aufgrund Verweis auf kulturelle / relig. Traditionen

18
Q

Internationale Menschenrechtsdokumente

A
  • internationale Geltung aus Universalität abgeleitet
  • internationaler Schutz v. Menschenrechten = Kernthema d. Völkerrechts
    → Ausgang:
  • Gründung der Vereinten Nationen
  • Verkündung d. allgem. Erklärung der Menschenrechte
  • Fehlen v. effizienten Instrumenten der gerichtsförmigen Durchsetzung auf intern. Ebene beklagt →Internationaler Strafgerichtshof:
    →Ahndung schwerster Delikte gegen intern. Gem.: - Völkermord
  • Verbrechen gegen d. Menschlichkeit (Verbrechen g.d.M.) - Kriegsverbrechen
  • Verbrechen d. Aggression
19
Q

The Responsibility to Protect“ (Die Schutzverantwortung)

A

Doktrin der „Responsibility to Protect“ (R2P): - neues Verständnis v. Souveränität
→Souveränität als Verantwortung d. Staates f. den Schutz grundlegender Menschenrechte →Verhinderung v. Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnische Säub., Verbrechen g.d.M. →wenn betreffende Staaten:
- nicht in der Lage o.
- nicht willens sind Schutzverantwortung selbst wahrzunehmen
→stufenweise Übertragung auf intern. Gem.
- Konzept v. R2P v. ICISS (int. commission on intervention & state sovereignty) vorgelegt - Weiterentwicklung d. R2P im Sinne d. „Protection of Civilians“ (POC)
- lt. ICISS umfasst R2P Aufgabenbereiche (kommen nacheinander zum Zug): 1. The Responsibility to Prevent:
→Bekämpfung d. Wurzel d. Menschenrechtsverletzung →Aufbau funktionierender Rechtsstaatlichkeit
2. The Responsibility to React:
→wirtschaftliche Sanktionen o. andere friedliche Restriktionen →f. Bekämpfung v. Menschenrechtsverletzungen
→milit. Interventionen = ultima ratio
→nur im Kampf gegen ethnische Säuberungen u. Genozid zulässig
3. The Responsibility to Rebuild: →nach milit. Intervention
→Maßnahmen d. Entwaffnung u. Versöhnung d. Konfliktparteien →Wiederaufbau d. infrastruktur
- Kritik an „Schutzverantwortung“:
- strittig ist, inwieweit milit. Interventionen zum Schutz v. MR ohne Mandat d. UN-Sicherh.r.
legitimiert sind, wenn dessen Beschlussfassung d. Veto blockiert
- R2P als Weiterentwicklung vormoderner Lehre vom gerechten Krieg

20
Q

Der Begriff des Terrorismus

A

Erstmals Begriff „Terror“ f. Schreckensherrschaft d. Jakobiner im Zuge d. frz. Rev. als legitimes Mittel zur Erhaltung d. revolutionären Ordnung
gemeinsamer Merkmale terroristischer Gruppierungen u. Strategien:
- Unterscheidung:
- „terror“ (Angst, Schrecken)
- „violentia“ (Gewalt) - moderne Terroristen:
- Einsetzung v. massiver Gewalt - eigentliches Ziel:
→nicht unmittelbare physische Opfer, →sondern psychologischer Erfolg
- psychologischer Erfolg manifestiert sich:
1. moralische Stärkung d. eigenen ideologischen Anhängerschaft:
→Anspruch, durch terroristische Akte Bevölkerung in Ursprungsländer unterstützen 2. Einschüchterung d. Bevölkerung u. Destabilisierung politischer Institutionen im Zielland
- erforderliche Erfolg besteht in:
→Erzeugung permanenter Situation d. Verunsicherung u. →Provokation v. Überreaktionen d. Rechtsstaates

21
Q

Menschenrechtsverletzungen und Terrorismusbekämpfung

A
  • davon ausgehende Bedrohung f. Menschenrechte auf mehreren Ebenen:
  • Terrorismus greift in elementare Rechte d. unmittelbaren Opfer ein
    →inkl. ethnische Säuberung, Genozid, Massenmord u. Menschenhandel
  • Rechtsstaaten werden veranlasst in Terrorismusbekämpfung Grundsätze d. Rechtsstaat-
    lichkeit zu suspendieren →manifestiert sich in:
  • Einschränkung zentraler Grundrechte u.
  • Verhängung d. Ausnahmezustands (siehe Gefangenenlager Guantanamo)
  • Antiterrorgesetze→in hohem Maß präventiv ausgerichtet
  • Strafrecht dominiert in diesem Bereich Aspekt d. „Gefahrenabwehr“
    →deutliche Vorverlagerung d. Strafbarkeit
    →relative Unbestimmtheit d. Tatbestände→„Vorfelddelikte“
  • milit. Maßnahmen zur Bekämpfung→kontrovers beurteilt
  • in jüngerer Zeit zur Weiterentwicklung d. Völkerrecht in diesem Bereich:
  • Vorliegen einer Angriffssituation weiter interpretiert – umfasst jetzt: →staatliche Unterstützung terroristischer Organisationen
  • Begriff d. Friedenssicherung ausgeweitet auf:
    →Bekämpfung v. Menschenrechtsverletzungen, d. Frieden gefährden
  • wirksame Terrorismusbekämpfungen erfordern:
  • Beseitigung d. sozialen u. ökonomischen Ursachen in Ursprungländer - Maßnahmen gegen soziale Exklusion v. Minderheiten
    →Aufklärungs-, Präventions- u. Integrationsmaßnahmen (psychologisch u. sozial)
22
Q

Die attische Demokratie

A

Prototyp demokratischer Verfassung = antike Verfassung Athens: →leitendes Prinzip = „Isonomia“:
= reine „Volksabstimmungsdemokratie“ ohne Bindung an übergeordnete allgem. Gesetze - politische Gleichberechtigung aller Bürger
- öffentlicher politischer Diskussion
- politische Willensbildung in Volksversammlung „Ekklesia“
- Wahlen / Repräsentation fremd
- politische Ämter durch Losverfahren / Weg d. Ämterrotation besetzt →Platon u. Aristoteles kritisch:
→in Verfassung Athens Willkürherrschaft d. gr. manipulierbaren Menge (Armen)

23
Q

Der Begriff der Republik

A

Renaissance: →republikanische Ideen
→v.a. Venedig, Florenz
Machiavelli:
→Modell einer „Mischverfassung“:
→Zusammenhalt im Staat beruhend auf: - aktive Bürgerpartizipation
- produktiven Einbindung unterschiedlicher gesellschaftlicher Kräfte
Montesquieu:
→anhand v. „Mischverfassung“→Konzept d. Gewaltenteilung:
→Vorbild = englische Verfassung:
- Machtteilung König – Parlament - Verankerung „rule of law“
Rousseau:
→verbinden Ideal d. Republik mit neuen Ideen v. Naturzustand u. Gesellschaftsvertrag

24
Q

Merkmale Republik

A
  1. aktive Bürgerpartizipation
    →Forderung nach Bürgerheer (Aristoteles, Machiavelli) 2. Bindung an allgem. Gesetze
  2. wechselseitige Kontrolle / Gewaltenteilung
    →Ziel: Ausgleich zwischenunterschiedlichen gesellschaftlichen Kräften 4. soziale Ausgewogenheit / grundlegende sozialstaatliche Anforderungen
  3. Bürgerethos politischer Verantwortlichkeit
    Begriff Republik→in Philosophie keineswegs bloß Stellung Staatsoberhaupt
25
Q

Gesellschaftsvertrag und Demokratie
ab 17 Jh.:

A

→Entwicklung demokratischer Grundsätze in polit. Philo. Rationalismus u. Aufklärung:
- Forderung demokratischer Legitimation d. Gesetzgebung →Grundlage v. Konzeption v. Naturzustand u. Gesellschaftsvertrag
→Forderung nach Menschenrecht u. demokratische Partizipation