Lektion 10 - Wettbewerbsrecht Flashcards

1
Q

Recht des unlauteren Wettbewerbs

A

Richtet sich an die einzelnen Marktteilnehmer und soll verhindern, dass diese den Wettbewerb in unfairer Weise ausnutzen

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2
Q

Recht der Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellrecht)

A

Schutz der Freiheit des Wettbewerbs als Ganzes

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3
Q

c

A

Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen, sowie das Interesse der Allgemeinheit an unverfälschtem Wettbewerb schützen
- Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig

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4
Q

Verstoß gegen die Schwarze Liste §3 Abs. 3 UWG

A

Im Anhang des UWG ist eine Auflistung von 30 Geschäftlichen Handlungen ggü Verbrauchern, die in jedem Fall eine unlautere geschäftliche Handlung darstellen

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5
Q

Verstöße gegen Einzelbestände der §§ 3a 4-7 UWG

A
  • Nicht immer unzulässig, sondern nur, sofern sie eine spürbare Auswirkung haben zb. Den Verbraucher in seiner Entscheidung zu beeinflussen
  • Wird grundsätzlich unterstellt, sodass erst Gegenteil bewiesen werden muss
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6
Q

Vorsprung durch Rechtsbruch (§3a UWG)

A
  • Verstoß gegen eine gesetzl. Vorschrift ,die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln )zb. Preisangabenverordnung)
  • Können von Mitbewerbern angemahnt werden
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7
Q

Mittbewerberschutz (§4 UWG)

A
  • Handlungen, die zum Nachteil von Mitbewerbern begnadigen werden
  • Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz soll neben gewerblichen Schutzrechten andere Marktteilnehmer schützen
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8
Q

Aggressive geschäftl. Handlungen (§4a UWG)

A

Muss geeignet sein, die Entscheidungsfreiheit erheblich zu beeinträchtigen

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9
Q

Irreführende geschäftl. Handlungen (§§5, 5a UWG)

A
  • Kein (emotionaler) Druck, der von rationalen Entscheidungen abhalten soll, sondern verhindert, dass die informierten Entscheidungen erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen
  • Veranlassen Marktteilnehmer, Entscheidungen zu treffen, die sie eig. Nicht getroffen hätten
  • Unwahre Angaben über wesentliche Merkmale oder Schleichwerbung
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10
Q

Vergleichende Werbung (§6 UWG)

A

Grundsätzl. Erlaubt, außer in den §6 Abs. 2 UWG genannten Fällen

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11
Q

Unzumutbare Belästigungen (§ 7 UWG)

A

Verbraucher vor unerwünschter Werbung schützen

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12
Q

Generalklausel als Auffangsbestand (§3 Abs. 1 und 2 UWG)

A
  • So sollen alle unlauteren Handlungen aufgefangen werden, die sich nicht in den spezielleren Regelungen des UWG finden
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13
Q

Kriterien für eine unlautere Handlung (§ 3 Abs. 2 UWG)

A
  • An Verbraucher gerichtete oder diesen erreichende Handlungen
  • Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt, der sich zu Verbraucherbeeinflussung eignet und wesentlich ist
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14
Q

Gegen Wettbewerbsverstöße können vorgehen:

A
  • Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG)
  • IHK (§8 Abs. 3 Nr. 4 UWG)
  • Festgelegte Interessenverbände (§8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG)
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14
Q

Allg. Generalklausel

A

Gilt für alle Handlungen, nicht ggü Verbrauchern
- Zweites Kriterium ist hier, dass die unlautere geschäftl. Handlung geeignet ist, Interessen zu beeinträchtigen und spürbar ist

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14
Q

Schadensersatzanspruch (§9 UWG)

A

Bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln

15
Q

Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 UWG)

A

Aufforderung innerhalb einer bestehenden Frist eine strafbewehrte Unterlassungsanspruch- und Verpflichtungserklärung abzugeben
- Bei Abgabe der Erklärung und folgendem Verstoß, muss vereinbarte Strafe gezahlt werden
- Bei fehlender Erklärung kann vor Gericht die Verurteilung zur Unterlassung und ein Ordnungsgeld bei Verstoß erwirkt werden

16
Q

Unterlassungsanspruch – Durchsetzung:

A

Außergerichtlich durch Abmahnung oder durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung oder Ergebung einer Klage

17
Q

Wettbewerbsbeschränkungen – gesetzl. Rahmen

A

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, auf europäischer Ebene Artikel 101-196 AEUB

17
Q

Verjährung von Wettbewerbsverstößen

A

Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz verjähren nach 6 Monaten ab Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß )§11 UWG)

18
Q

Zuständigkeit Wettbewerbsbeschränkungen

A
  • Innerhalb DE: Bundeskartelamt
  • Zwischen EU-Mitgliedsstaaten: EU-Kommission
19
Q

Bei Verstoß geegn Wettbewerbsbeschränkungen

A

Schadensersatz, Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils, Bußgelder

20
Q

Ziel der Wettbewerbsbeschränkungen

A

Freien und fairen Wettbewerbs gewährleisten

21
Q

Wettbewerbeschränkungen Vereinbaren (Kartelle)

A

§1 UWG
Zb. Preisabsprachen, Kundenkreisabsprachen etc.

22
Q

Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung

A

§§18f. GWB und Art. 102 AEUV
- In der Praxis schwer festzulegen, was in jedem Einzelfall sachlich und räumlich der relevante Markt ist

23
Q

Was gilt als überragende Marktstellung?

A

idR. Gelten ein Marktanteil von 40% bzw. 50% bei mehreren Unternehmen als überragende Marktstellung

24
Q

Beispiel für Missbrauch

A

V.a Erzwingung unangemessener Einkaufs- oder Verkaufspreise, Gewährung von Sonderrabatten für Kunden oder Verkauf eines Produkts nur in Verbindung mit anderen Produkten sein

25
Q

Fusionsverbot §35ff GWB

A

Kontrolle von Unternehmensschlüssen
- Zusammenschlüsse einer gewissen Größenordnung müssen beim Bundeskartellamt bzw. EU-Kommision angemeldet werden