Lektion 8 - Sicherungsgesetze Flashcards

1
Q

Worauf kommt es bei Personalsicherheiten an?

A

Vertrauenswürdigkeit und Solvenz des Dritten

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2
Q

Bürgschaft – Definition

A

Bürge verpflichtet sich ggü dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen

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3
Q

Wie viele Parteien sind bei einer Bürgschaft beteiligt?

A

Mind. 3 Parteien

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4
Q

Welche 2 Verträge werden geschlossen?

A
  • Darlehens- oder Kaufvertrag zw. Gläubiger und Hauptschuldner
  • Bürgschaftsvertrag zw. Gläubiger und Bürge
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5
Q

Ausfallbürgschaft

A

Der Bürge kann die Leistung verweigern, bis der Gläubiger gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg eine Zwangsvollstreckung versucht hat

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6
Q

Wovon ist der Bestand der Bürgschaft abhängig?

A

Abhängig vom Zustandekommen und dem Umfang der Hauptforderung
- Besteht diese nicht, erlischt auch die Pflicht aus dem Bürgschaftsvertrag

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7
Q

Haftung Bürge

A

Bürge haftet mit seinem gesamten Vermögen

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8
Q

Garantievertrag – Eigenschaften

A
  • Nicht gleichbedeutend mit der in §443 BGB geregelten Garantie
  • In der Praxis eher selten
  • Garantiegeber übernimmt, unabhängig vom bestehen einer Verbindlichkeit des Schuldner die Haftung für den bestimmten Erfolg
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9
Q

Schuldbeitritt – Eigenschaften

A
  • 2 Personen haften nicht nacheinander, sondern gleichzeitig als Gesamtschuldner §421 BGB
  • Gläubiger kann die Leistung nach Belieben von jedem Schuldner verlangen, das diese wegen fehlender Akzessorietät kein Einreden gegen die Forderung haben
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10
Q

Deklaratorisches Schuldanerkenntnis

A
  • Erklärend
  • Bestätigt nur eine bereits bestehende Verbindlichkeit ohne eine neue zu begründen
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11
Q

Abstraktes Schuldanerkenntnis

A
  • Unabhängig
  • Begründet eine neue Verbindlichkeit und besteht meistens neben einer schon bestehenden Verbindlichkeit
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12
Q

Realsicherheiten – Definition

A
  • Gläubiger ist nicht auf die Zahlungswillig- und Zahlungsfähigkeit einer Person angewiesen
  • Sicherungsgeber und Schuldner müssen nicht identisch sein
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13
Q

Eigentumsvorbehalt – Eigenschaften

A
  • Bei Lieferung von Waren, die nicht im Voraus bezahlt werden (zb. Ratenkauf, Rechnung)
  • Verkäufer hat Absicherung, den Kaufpreis tatsächlich zu bekommen
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14
Q

Unterscheidung – Realsicherheiten

A

Sicherheiten an beweglichen Sachen: Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Pfandrechte an beweglichen Sachen
- Sicherheiten an unbeweglichen Sachen: Grundpfandrechte (wie Hypothek und Grundschuld)

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15
Q

Eigentumsvorbehalt – Vorteile

A
  • Schell, unkompliziert, formlos
  • Es ist ausreichend, wenn der Verkäufer den Vorbehalt vor Vertragsschluss erwähnt oder eine entsprechende Klausel in den AGB enthalten ist
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16
Q

Der einfache Eigentumsvorbehalt (§449 BGB) – Definition

A
  • Verkäufer behält sich das Eigentum an einer Sache bis zur vollständigen Zahlung vor
  • Verkäufer ist Eigentümer bis zur vollständigen Zahlung
17
Q

Der einfache Eigentumsvorbehalt – bei nicht (vollständig) erfolgter Zahlung

A

Verkäufer kann Herausgabe der Sache verlangen und anderweitig verwerten
- Verkäufer kann auch vom Vertrag zurücktreten §449 Abs. 2 BGB

18
Q

Sicherungsübereignung – Definition

A

In der Praxis entwickeltes, nicht gesetzlich geregeltes Mittel zur Darlehenssicherung

19
Q

Sicherungsübereignung – Ablauf

A

Darlehensnehmer (Sicherungsgeber) überträgt das Eigentum an einer beweglichen Sache an den Darlehensgeber (Sicherungsnehmer)
- Bei Zurückzahlung des Darlehens wird Eigentum zurückübertragen

19
Q

Besitzkonstitut (§§ 929 S.1. 930 BGB)

A

Eigentumsübertragung durch Besitzkonstitut da der Kreditgeber nur mittelbarer Besitzer wird

20
Q

Welche zwei Rechtsgeschäfte gibt es bei der Sicherungsübereignung?

A
  • (schuldrechtlicher) Sicherungsvertrag (mit Sicherungszweck §868 BGB)
  • Eigentumsübertragung
21
Q

Pfandrechte an beweglichen Sachen – Definition

A

Es wird nicht das Eigentum an der Sache übertragen, sondern der Sicherungsnehmer wird berechtigt im Fall des Zahlungsausfalls die Sache zu verwerten, um die Forderung daraus zu befriedigen
- Sicherungsnehmer wird immer Besitzer der Sache, sodass Sicherungsgeber diese nicht mehr nutzen kann

21
Q

Erwerb eines Pfandrechts durch vertragliche Vereinbarung §§1205 f. BGB

A
  • Durch Übergabe der Sache an den Erwerber des Pfandrechts
  • Durch Einigung, wenn sich der Gläubiger bereits im Besitz der Sache befindet
  • Durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen einen Dritten
    -> Eigentümer muss die Verpfändung dem Besitzer anzeigen
  • Durch Einräumung des Mitbesitzes
22
Q

Erwerb eines Pfandrechts aufgrund einer gesetzlichen Regelung

A
  • In versch. Gesetzl. Regelungen zur Absicherung von best. Vertragsverhältnissen vorgesehen
    -> Gläubiger (Sicherungsnehmer) und Schuldner (Sicherungsgeber)
  • Vorschriften über vertragl. Pfandrechte gelten auch für gesetzl. Pfandrechte
23
Q

Wichtige gesetzl. Pfandrechte

A
  • Werkunternehmerpfandrecht §647 BGB
  • Vermieter- und Verpächterpfandrecht §562 bzw. 583 BGB
  • Gastwirtschaftspfandrecht §704 BGB
  • Weitere Besitzpfandrechte aus dem HGB
24
Q

Grundpfandrechte

A
  • Pfandrechte an Immobilien zur Sicherung hoher und langfristiger Darlehen
  • Sind (beschränkt dingliche) Rechte an Grundstücken
  • Müssen daher im Grundbuch eingetragen werden, um wirksam zu sein
  • Gutgläubiger Erwerb an Grundpfandrechten ist möglich (§892 BGB)
25
Q

Hypothek – Entstehung

A

Entsteht durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch §§1115, 873 BGB
- Dazu muss dem Gläubiger ein Hypothekenbrief ausgehändigt werden (Briefhypothek) oder dies im Grundbuch ausgeschlossen werden (Buchhypothek)

26
Q

Hypothek – Übertragung

A

§1154 BGB – Übertragung der Hypothek erfolgt durch Übergabe des Hypothekenbriefs

27
Q

Hypothek – Haftung

A

Sicherungsgeber haftet nicht nur mit dem Grundstück, an dem das Pfandrecht bestellt wurde, sondern auch mit seinem persönlichen Vermögen

28
Q

Grundschuld – Unterschied zur Hypothek

A

Funktioniert wie Hypothek, ist aber nicht akzessorisch

29
Q

Grundschuld – Sicherungsschuld §1192 Abs. 1a BGB

A
  • Häufig in der Praxis vereinbart
  • Sicherungsnehmer verpflichtet sich, die Grundschuld nur dann zu verwerten, wenn das zugrundeliegende Darlehen nicht zurückbezahlt wird, und die Grundschuld zurück zu übertragen, wenn die Forderung beglichen wurde
30
Q

Eigentümergrundschuld §1196 BGB

A

Eigentümer des Grundstücks lässt eine Grundschuld für sich selbst eintragen, um sich einen bestimmten Rang zu sichern
- Kann aufgrund von gesetzl. Regelungen entstehen

30
Q

Grundschuld – Haftung

A

Sicherungsgeber haftet nur mit dem Grundstück, da die Grundschuld nicht von einer zugrundeliegenden Forderung abhängt

31
Q
A
32
Q
A
32
Q
A
33
Q
A
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Q
A
35
Q
A