Rechtsvorschriften Flashcards

(32 cards)

1
Q

ICAO Annex 17

A

ICAO, Annex 17 - Festlegung weltweiter Sicherheitsstandards in der zivilen Luftfahrt

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2
Q

ECAC DOC 30

A

ECAC DOC 30 - Festlegung europaweiter Sicherheitsstandards in der zivilen Luftfahrt durch Verordnungen.
- VO (EG) Nr. 300/2008
- DVO (EU) 2015/1998

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3
Q

National NLSP

A

National NLSP (Annex 17, EU-Verordnungen, Bundesministerium BMI-Erlasse, Geheimbeschlüsse) - Umsetzung aller Vorschriften in der zivilen Luftfahrt auf bundesdeutscher Ebene

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4
Q

ICAO (allgemein)

A
  • ICAO (International Civil Aviation Organisation)
  • gegründet 07.12.1944 in Chicago
  • Sitz in Montreal
  • 193 Mitgliedsländer (außer Lichtenstein und Vatikanstadt)
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5
Q

Aufgabe ICAO

A

Sicheren und geordneten Ablauf der zivilen Luftfahrt fördern, sowie weltweit Standards des zivilen Luftverkehrs zu entwickeln- Annex 17

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6
Q

Tokioter Abkommen, 14. September 1963

A

Abkommen über strafbare, und bestimmte andere an Bord (von Luftfahrzeugen) begangene Handlung

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7
Q

Haager Übereinkommen 1970

A

Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen

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8
Q

Montrealer Übereinkommen 1971

A

Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der zivilen Luftfahrt

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9
Q

Montrealer Zusatzprotokoll 1988

A

Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Gewaltanwendung auf Flughäfen, die der internationalen Luftfahrt dienen

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10
Q

Montrealer Übereinkommen 1991

A

Übereinkommen über die Makierungspflicht von Plastiksprengstoff zum Zweck des Aufspürens.

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11
Q

IATA (allgemein)

A
  • IATA (International Air Transport Association)
  • gegründet 19.04.1945 in Havanna auf Kuba
  • Sitz in Montreal
  • Dachverband von ca. 250 Fluggesellschaften
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12
Q

Aufgabe IATA

A

Herausgeber des sogenannten DGR-Handbuchs

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13
Q

ECAC (allgemein)

A
  • ECAC (European Civil Aviation Conference)
  • gegründet 1955 in Straßburg
  • Sitz in Paris
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14
Q

Aufgabe ECAC

A
  • Förderung eines sicheren und geordneten Ablaufs im internationalen zivilen Luftverkehr im europäischen Rahmen
  • Standardisierung der technischen Kontrollmittel (zB. Röntgengerät, ECAC-Test)
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15
Q

Europäische Verordnungen

A

Europäische Verordnungen sind in jedem Mitgliedstaat der EU unmittelbar geltendes Recht!

VO (EG) Nr. 300/2008 - Grundverordnung / Grundstandard

DVO (EU) 2015/1998 - Durchführung und Anwendung des Grundstandards

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16
Q

Kontrolle

A

Einsatz technischer und sonstiger Mittel, die dazu dienen, verbotene Gegenstände zu identifizieren und/oder aufzuspüren.
(Röntgengerät, ETD, Spürhunde, etc.)

17
Q

Sicherheitskontrolle

A

Ist die Anwendung von Mitteln, mit denen die Einschleusung verbotener Gegenstände verhindert werden kann.

18
Q

Luftsicherheitsgesetz Paragraf 1
LuftSig Zweck

A

Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor:
- Flugzeugentführungen
- Sabotageakten
- terroristischen Anschlägen
- Bombenanschlägen

19
Q

Aufgaben LuftSiG Paragraf 2

A

Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des Paragrafen 1 abzuwehren.
Dazu gehört

  • Fluggäste und deren Gepäck nach
    Paragraf 5 zu kontrollieren
  • Zuverlässigkeitsprüfung nach Paragraf 7/7a vorzunehmen
  • Luftsicherheitsprogramme nach Paragraf 8 Absatz 1 Satz 2, und Paragraf 9 Absatz 1 Satz 2
  • Sicherheitsausrüstung nach Paragraf 10a zu zertifizieren und zuzulassen
  • Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach Paragraf 8, der Luftfahrtunternehmen nach Paragraf 9, und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach Paragraf 9 anordnet und deren Einhaltung überwacht.
20
Q

BMI: Bundesministerium des Innern und für Heimat

A

Das ist die oberste Luftsicherheitsbehörde des Bundes mit Weisungsbefugnis, gegenüber den Behörden gemäß Paragraf 5 LuftSiG, sowieso den Flugplatzbetreibern gemäß Paragraf 8 LuftSiG, sowie den Beteiligten der sicheren Lieferkette für Flughafenlieferungen gemäß Paragraf 9a LuftSiG

21
Q

BMDV: Bundesministerium für Digitales und Verkehr

A

Das ist auch eine oberste Luftsicherheitsbehörde und sie sind weisungsbefugt gegenüber dem Luftfahrtbundesamt sowie infolgedessen dem Luftfahrtunternehmen gemäß Paragraf 9 LuftSiG, und den Beteiligten der sicheren Lieferketten gemäß Paragraf 9a LuftSiG, ausgenommen der Flughafenlieferungen

22
Q

4 Säulen Modell der Luftsicherheit

A

Das 4 Säulen Modell ist ein konzeptionelles Modell (in Deutschland), aufgeteilt in 4 Bereichen

  • Paragraf 5 LuftSiG: besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden (BMI)
  • Paragraf 8 LuftSiG: Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber (BMI, Luftsicherheitsbehörden der Länder)
  • Paragraf 9 LuftSiG: Sicherheitsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen (BMDV, LBA)
  • Paragraf 9a LuftSiG: Sicherheitsmaßnahmen der Beteiligten der sicheren Lieferkette (BMDV, LBA)

Nur durch das Ineinandergreifen der 4 Bereiche kann umfassende Luftsicherheit gewährleistet werden.

23
Q

Landseite (Landside)

A

Bereich eines Flughafens, angrenzendes Gelände und angrenzendes Gebäude bzw. Teile davon, bei denen es sich nicht um die Luftseite handelt.

24
Q

Luftseite (Airside)

A

Bewegungsflächen eines Flughafens, angrenzendes Gelände und angrenzendes Gebäude bzw. Teile davon, zu denen der Zugang beschränkt ist.

25
4 Bereiche der Luftseite
- Sicherheitsbereiche - sensible Teile von Sicherheitsbereichen - abgegrenzter Bereich - überlassener Bereich
26
Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber- Paragraf 8 LuftSiG Sicherheitsbereich
Teil der Luftseite, für den nicht nur eine Zugangsbeschränkung besteht, sondern weitere Luftsicherheitsstandards gelten : - den kontrollierten abfliegenden Fluggästen zugängliche Bereiche des Flughafens - Bereich eines Flughafens, die kontrolliertes Gepäck durchlaufen kann oder in denen es aufbewahrt werden kann, sofern es sich nicht um gesichertes Gepäck handelt - Bereiche eines Flughafens, die zum Abstellen von Luftfahrzeugen dienen, um an diesen einen Einsteige- bzw. Beladevorgang vorzunehmen
27
Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber- Paragraf 8 LuftSiG Sensible Teile von Sicherheitsbereichen
Sind einzurichten, wenn mehr als 60 Personen über Flughafenausweise mit Zugang zu Sicherheitsbereichen verfügen Es handelt sich mindestens um: - sämtliche, den kontrollierten abfliegenden Fluggästen zugängliche Bereiche eines Flughafens - sämtliche Bereiche eines Flughafens, die kontrolliertes Gepäck durchlaufen kann oder in denen es aufbewahrt werden kann, sofern es sich nicht um gesichertes Gepäck handelt - ein Teil des Flughafens gilt zumindest während der oben genannten Abläufe als sensibler Teil
28
Für den Zugang zu Sicherheitsbereichen haben Personen eine Genehmigung vorzulegen zB.:
- eine gültige Bordkarte oder ein Äquivalent - einen gültigen Flugbesatzungsausweis - einen gültigen Flughafenausweis - einen gültigen Ausweis der zuständigen nationalen Behörde - einen gültigen von der zuständigen Behörde anerkannten Ausweis der Fachaufsichtsbehörde
29
Zugangsberechtigung - LuftSiG Ausweisordnung
- Jeder Flughafen verfügt über eine Flughafenbenutzungsordnung, in der die Ausweisordnung untergebracht ist - für jeden Ausweisträger verpflichtet - Vorraussetzungen für den Erhalt eines Flughafenausweises - Regelung der Ausweisarten-Unterscheidung in Personen / Fahrzeugausweise - Pflichten des Ausweisinhabers - beinhaltet die Maßnahmen gegen Verstöße - sofortige Verlustmeldung
30
Flughafenausweise Verstöße gegen die Ausweisordnung Gemäß Paragraf 10 LuftSiG muss der Ausweisinhaber :
- den Ausweis offen sichtbar tragen - ihn nach Ablauf der Gültigkeit oder auf Verlangen zurückgeben - er darf den Ausweis keinem Dritten überlassen - der Ausweisverlust ist unverzüglich anzuzeigen
31
Zugangstberechtigung - DVO (EU) 2015/1998 Vorschriften für Besatzungsausweise der Union muss enthalten
- a) Name und Lichtbild des Inhabers - b) Name des Luftfahrtunternehmens - c) das Wort „Crew“ in englischer Sprache - d) das Ablaufdatum
32
Vorschriften für Flughafenausweise (muss enthalten:)
- Name und Lichtbild des Inhabers - Name des Arbeitgebers des Inhabers, sofern nicht elektronisch programmiert - den Namen entweder der ausstellenden Stelle oder des Flughafens - die Bereiche, zu denen der Inhaber zugangsberechtigt ist - das Ablaufdatum, sofern nicht elektronisch programmiert