Strafzumessung Flashcards
Stunde 04 + 05 (fertig) (92 cards)
Worum geht es beim Strafzumessungsvorgang?
Wie kommt man von der Tat, die begangen wurde, zu dem, was als RF ausgeurteilt wird?
Strafzumessung im weiteren Sinne
umfasst die Wahl der konkreten Strafe (GS vs. FS)
Strafzumessung im engeren Sinne
betrifft nur die Höhe der FS bzw. der Tagessatzanzahl
Welche Strafzwecke gibt es?
Absolute Straftheorien:
- Vergeltung
- Schuldausgleich
Relative Straftheorien:
- generalpräventiv: Abschreckung der Gesellschaft bzw. Festigung des Normbewusstseins in der Gesellschaft; Verteidigung der RO
- spezialpräventiv: Einwirken auf den Täter
Was fällt beim Vergleich der Straftheorien auf?
Eine Antinomie (= Gegensätzlichkeit) der Strafzwecke: Die Strafzwecke können in unterschiedliche Richtungen wirken.
Was sind Beispiele für Widersprüche bei der Realisierung der Strafzwecke
- Milchschnitten-Fälle: dauernde WH bagatellhafter Straftaten (Ladendiebstahl von unter 1€); Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit
- Altfälle von schweren Straftaten, z.B. Straftaten aus der NS-Zeit: (Täter haben in jungen Jahren aus systemischen Gründen Taten begangen (Beteiligung an systemischen Tötungen) und waren dann nach einem Systemwechsel rechtstreu für 50 Jahre)
=> Schuldausgleich vs. Verteidigung der RO
Welche Frage stellt sich aufgrund der Gegensätzlichkeit der Strafzwecke?
Wie stehen die Strafzwecke zueinander? In welchem Verhältnis stehen Vergeltung und Prävention? Was ist das Vorrangige?
Was bietet Antworten auf die Frage, in welchem Verhältnis die Strafzwecke zueinander stehen?
Strafzumessungstheorien
Was ist Gegenstand der Strafzumessungstheorien?
Sie besagen, in welchem Verhältnis die Strafzwecke zueinander stehen. Sie sagen etwas über die Berücksichtigung von Tatschuld (vergeltenden Elementen) einerseits und präventiven Elementen andererseits aus.
Was besagt die Spielraumtheorie?
Einer bestimmten Schuld, die verwirklicht worden ist entspricht nicht nur eine exakte Strafe als Punktstrafe (“für diese Tat gibt es immer genau 3 Jahre FS”) sondern es gibt immer eine Bandbreite (Spielraum) von Strafen, die (noch bzw. schon) schuldangemessen sind.
Innerhalb der Bandbreite von Strafen, die schuldangemessen sind, können präventive Gesichtspunkte mitberücksichtigt werden.
Müssen keine general- oder spezialpräventiven Gesichtspunkte berücksichtigt werden, geht man an das untere Ende der Bandbreite; müssen diese jedoch bei der gleichen Schuld berücksichtigt werden, geht man an das obere Ende.
Was umfasst die Bandbreite?
Den Bereich zwischen “schon schuldangemessen” bis “noch schuldangemessen”
Was besagt die Stellenwerttheorie?
Die Höhe der Strafe muss von der Schuld abhängig sein.
Das Maß der Schuld gibt den Stellenwert vor.
Die präventiven Gesichtspunkte können nur über die Frage nach der Art der Strafe entscheiden (Bewährung ja oder nein).
Die Höhe der FS ergibt sich aus der Schuld und die Frage der Bewährungsfähigkeit aus präventiven Gesichtspunkten.
Was besagt die Lehre von der Tatproportionalität?
Die präventiven Gesichtspunkte haben mit der Strafzumessung nichts zu tun. Die Strafe muss proportional zur Tat sein. Die Tat muss gewichtet werden und dazu muss eine proportionale Strafe gefunden werden. Dort spielen die präventiven Gesichtspunkte nicht hinein.
Was ist die Grundlage/ Ausgangspunkt der Strafzumessung?
die Schuld, § 46 I 1 StGB
Wie erfolgt die Strafzumessung?
- Bestimmung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens
- Bestimmung und Gewichtung der strafzumessungsrelevanten Umstände (Anhaltspunkt ist § 46 II StGB: wesentliche Gesichtspunkte, die für die Abwägung herangezogen werden können)
- Festsetzung der konkreten Strafe
Wie können die Abwägungsgesichtspunkte aus § 46 II 2 StGB, die für die Strafzumessung berücksichtigt werden müssen, eingeteilt werden?
objektive, die das Unrecht betreffen
und subjektive, die die Schuld/ persönliche Vorwerfbarkeit betreffen;
Verhalten vor und nach der Tat
Was meint in § 46 I 1 StGB “namentlich”?
beispielhaft (es folgt eine nicht abschließende Aufzählung)
Welches Problem folgt aus der nicht abschließenden Aufzählung der strafzumessungsrelevanten Abwägungsgesichtspunkte in § 46 II 2 StGB?
Im Rechtsmittelverfahren kann bezüglich des Urteils gerügt werden:
- Punkte, die nicht durch das Gericht bei der Strafzumessung berücksichtigt wurden
- Dass bestimmte Gesichtspunkte zwar berücksichtigt wurden, jedoch nicht hinreichend (sie hätten stärker ins Gewicht fallen müssen)
(vgl. Rechtsmittel im Strafzumessungsrecht).
Warum sind die Revisionsgerichte zurückhaltend bei der Überprüfung der strafzumessungsrelevanten Abwägungsgesichtspunkte und deren Gewichtung?
Weil die Strafzumessung Sache des Tatgerichts ist.
Wessen Sache ist die Strafzumessung?
Die des Tatgerichts
Was ist das Tatgericht?
Dasjenige, das den Angeklagten während der Hauptverhandlung erlebt hat und aufgrund dieses Eindrucks ein Urteil über die Person des Angeklagten fällt
Wie kann die Strafzumessung (Berücksichtigung der Abwägungsgesichtspunkte) formuliert werden?
a. Herausarbeitung/ Bestimmung der einzelnen Abwägungsgesichtspunkte
b. Gewichtung der einzelnen Punkte
c. Zusammenfassung: “Nach nochmaliger Abwägung aller Umstände und nach nochmaliger Betrachtung des Gesamtbildes/ nach nochmaliger Berücksichtigung aller Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, …”
d. Festsetzung der konkreten Strafe
Aus welchen zwei Teilen besteht die Strafzumessung?
- gesetzesanwendender Teil: Bestimmung des Strafrahmens, Berechnung von Strafrahmenverschiebungen
- wertender Teil: nach Abwägung aller Umstände wird in dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen eine konkrete Strafe festgesetzt (Domäne des Tatrichters)
Schritt 1: Strafrahmenbestimmung
Was ist der Ausgangspunkt der Strafrahmenbestimmung?
Der Regelstrafrahmen