§11 Recht auf Leben Flashcards
(15 cards)
Verankerung
10 I 1 BV, 10 I 2 BV
Art. 3 der allg. Menschenrechtserklärung
2 EMRK + ZPr. 6 und 13
6 UNOPII + FakZPr. 2
Art. 6 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
Funktion
Garantiert Grundlage des menschlichen Seins
Leben ist Grundlage jedes Grundrechtsschutzes
= primäres Grundrecht
Persönlicher Schutzbereich
jeder natürlichen Person
Schutzobjekt
Leben
=
Gesamtheit der körperlichen und geistigen Funktionen
von lebensnotwendiger Bedeutung
Geschützte Ansprüche
Überblick
- Verbot der Todesstrafe
- Verbot der Auslieferung bei drohender Todesstrafe
- Gewaltanwendung mit Todesfolge >
Abwehranspruch vor willkürlicher Staatsgewalt - Staatliche Untersuchungs- und Bestrafungspflicht
- Staatliche Schutzpflichten
Verbot der Todesstrafe
Todesstrafe absolut verboten, ist also Kerngehalt.
In Friedens- und Kriegszeiten
Verbot ist in Europa regional-zwingendes Völkerrecht
Verbot der Auslieferung bei drohender Todesstrafe
Wenn Land Todesstrafe kennt, Auslieferung nur mit verbindlicher Zusicherung mit Sicherheit der Einhaltung
> Monitoring muss möglich sein
Gewaltanwendung mit Todesfolge
Allgemein
Gewalt nicht generell verboten
idR. Eingriff in Unversehrtheit 10 II > 36 Vss.
verboten wenn gegen 10 III verstossen
EGMR: Gewalt mit Todesfolge dann keine 2 EMRK Verletzung,
wenn sie unter strikter Achtung der Verhältnismässigkeit erfolgen und zur Erreichung eines legitimen Ziels absolut notwendig sind
Anwendung potentiell tödlicher Gewalt
zB Schusswaffen nur bei
Notwehr und Notwehrhilfe
Festnahme / Unterdrückung Aufstand 2 II a-c EMRK
Bei Festnahme: wenn Person Gefahr für Leib und Leben anderer Personen darstellt + Verdacht Gewaltverbrechen
gezielte Anwendung tödlicher Gewalt
sog. gezielter Todesschuss nur
in Notwehrsituation
wenn absolut notwendig
als letztes und einziges Mittel
Anwendung nicht potentiell tödlicher Gewalt
kann auch Todesfolgen haben.
Keine Verletzung 10 I, wenn zur Erreichung eines legitimes Zieles unbedingt erforderlich und verhältnismässig
unnötiges Herbeiführen heikler Situationen
kann dann bei Todesfolge auch Verletzung sein.
Also auch Organisation und Kontrolle polizeilicher Operationen
sind auf Schonung des Lebens auszurichten
staatliche Untersuchungs und Bestrafrungspflichten
Bei ungeklärten Todesfällen: Pflicht zur amtlichen, wirksamen und unabhängigen Untersuchung in angemessener Frist
Bei rechtswidrigen Tötungen: Bestrafungspflicht
= Anspruch Dritter auf Strafverfolgung
Staatliche Schutzpflichten
Leben mit allen zumutbaren Mitteln schützen
Pflicht bei ernsthafter und konkreter Gefährdung
durch Dritte oder durch die Umwelt
Verletzung wenn wussten, oder wissen hätten müssen
Pflicht umfasst auch Prävention
Erhöhte Schutzpflicht bei staatlichem Gewahrsam!
Vor allem auch vor Selbstgefährdung…
Kerngehalt
Verbot der Todesstrafe als gesicherter Kerngehalt in CH
durch BV definiert
EU: Absolut verboten ist willkürliche Tötung