§20 Medienfreiheit Flashcards
(12 cards)
Verankerung
17 BV
10 EMRK, 19 UNOPII, kein zusätzlicher Schutz
Funktion
gesellschaftliche und politische Bedeutung
Medienschaffen ist nicht Selbstzweck:
Bindeglied zwischen Staat und Öffentlichkeit
Kontrollfunktion staatlicher Tätigkeit: public watchdog
marketplace of ideas
persönlicher Schutzbereich
natürliche
Journalisten, Redaktoren, Fotografen
und juristische Personen
Verlage, Websitebetreiber, Zeitungen
sogar öffentlich-rechtliche
sind ausnahmsweise Grundrechtsträger
Schutzobjekt
17 schützt den Einzelnen insoweit, als er sich der Medien der Massenkommunikation bedient. (Presse, Radio, Fernsehen, Internet, …)
Diese Medien richten sich an weite Öffentlichkeit Publikation, nicht bloss
individuell bestimmter Personenkreis Diskretion (wie Briefverkehr oder Tele.).
periodische und einmalige, aber: ideeller Inhalt
auch Unterhaltung, Neugier
Geschützte Ansprüche
Überblick
17 ist Freiheitsrecht > primär Abwehransprüche
geschützt ist aber nicht nur die Verbreitung,
sondern auch die Freiheit des Medienschaffens:
-Recherchetätigkeit (unbeachtlich ob öff. Quelle oder nicht)
-journalistische Darstellungsform / -Verbot der Zensur
-Gewährleistung des Redaktionsgeheimnisses
-EGMR: auch passive Medienfreiheit (Empfang)
-objektiv-rechtlich: Medienfreundliche Rechtsordnung zB 93 BV
Pressefreiheit
Teil der allgemeinen Medienfreiheit von 17 I
Meinung durch Druckerzeugnisse verbreiten.
periodische, Flugblätter, Bücher, Fotokopien, etc…
Radio- und Fernsehfreiheit
Bundesgericht sieht Fernsehen als super super wichtig!
unmittelbare, starke Wirkung, Anschein Authentizität
allgemein: Verbreitung duch audio-visuelle Medien
Keine justiziablen Leistungsansprüche
kein “Recht auf Antenne”
Zensurverbot
17 II Zensur = systematische Vorzensur = Kerngehalt
= planmässige und systematische Inhaltskontrolle von Medienerzeugnissen vor deren Publikation.
= kein Zugang zum marketplace of ideas
nicht: 28c III ZGB vorsorgliche Massnahmen
nicht: Nachzensur
aber: sind beides Eingriffe > 36 BV
Redaktionsgeheimnis
Kein Zugriff auf Informationen und Informanten der Medienschaffenden.
Quellenschutz
Zeugnisverweigerungsrecht
Kerngehalt
Vorzensur
Einschränkungen
müssen 36 BV genügen!
Beschränkungen der politischen Debatte/Fragen von öff. Interesse:
ertragen weniger Eingriffe als Unterhaltung/Kommerz
Kein Eingriffsinteresse: Schutz Publikum vor Ekel, Unangenehmen,
Eingriffsinteresse: Bekämpfung Terrorismus, nationale Sicherheit, Integrität der gerichtlichen Verfahren, Verbrechensofper, jugendliche Straftäter.
schwaches Interesse: Schutz von Politikern
Abwägung: Vorwissen Publikumg, Schwere der Vorwurfs, Schwere der Sanktion
Abgrenzungen
Individualkommunikation: 13 I Privatssphäre