§19 Informationsfreiheit Flashcards
(9 cards)
Verankerung
16 III
10 EMRK, 19 II UNOPII
Funktion
Information als Voraussetzung zur Meinungsbildung
Grundlage der demokratischen Staatsordnung
Besonders wichtig für Medienschaffende
Persönlicher Schutzbereich
alle natürlichen und juristischen Personen
Schutzobjekt
schützt Empfangen, Beschaffen und Verbreiten von Information
weit gefasst: Recht, Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
Geschützte Ansprüche
Überblick
Empfangsfreiheit
ungehinderter Empfang und Verbreitung von Meinungen und Nachrichten
Freiheit der Informationsbeschaffung
Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren
= 16 III Informationsfreiheit
kein Anspruch auf staatliche Leistung: klassisches Abwehrrecht
Keine Pflicht der Behörden, von sich aus über Tätigkeit zu informieren
Empfangs- und Verbreitungsfreiheit
staatliche oder private Nachrichten und Meinungen frei empfangen
erforderliche Empfangseinrichtungen betreiben
geschützt ist das Recht, Filmvorführungen zu besuchen, Druckerzeugnisse ideellen Inhalts zu konsumieren, Informationen über das Internet abzurufen oder meinungsbildende Kommunikation mit Dritten zu führen
Beeinträchtigt zB durch Antennenverbot
Freiheit der Informationsbeschaffung
aus frei zugänglichen Quellen
aktive Beschaffung aus allgemein zugänglichen Quellen
Empfang privater Information wird spezifischer durch Empfangsfreiheit geschützt!
Wann ist amtliche Quelle allgemein zugänglich?
wenn sie aufgrund einer besonderen Vorschrift (Verord, Gesetz, Verf.) öffentlich
zB Parlamentsverhandlungen, gewisse Register (nicht:GB, weil Interesse nachw.)
BGer sieht Verwaltungs- und Regierungstätigkeit als Summe interner Vorgänge
Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt
Öffentlichkeitsgesetz, 180 II BV, 10 RVOG > macht BVerwalt./Reg. öff. Quelle
Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt
Einschränkungen
Eingriff in abwehrrechtlichen Gehalt: nach 36 BV.
Eingriff in aktive Informationsbeschaffung: nach 36 BV.
zB 4 ParlG, 69ff. ZPO, 54 ZPO
Schutz Persönlichkeitsrechte Dritter
wenn Quelle nicht öffentlich:
Schutzbereich nicht eröffnet!
Abgrenzungen
- *Einsicht in amtliche Akten:** auch aus Wissenschaftsfreiheit 20
- *Akten zu eigener Person:** informationelle Selbstbestimmung 13 II
- *Eigene Verfahrensakten:** rechtliches Gehör 29 II
Gerichtsöffentlichkeit
30 III schützt eigentlich Parteien,
aber auch Medienschaffende können sich darauf berufen.
Informationbeschaffung durch Medienschaffende
Medienfreiheit 17 ist das speziellere Grundrecht
Information bei Wahlen und Abstimmungen
34 verbietet den Behörden eine Informationstätigkeit, welche die freie und unverfälschte Willensbildung der Stimmberechtigten beeinträchtigt.