PR § 69 Flashcards

Die Rechtsbehelfe Dritter in der Zwangsvollstreckung und im Insolvenzverfahren

1
Q

Erläutere den Unterschied zwischen Einzel- und Gesamtvollstreckung

A

Einzelvollstreckung
= Vollstreckung einer einzelnen Forderung

Gesamtvollstreckung
= Insolvenzverfahren

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2
Q

Nenne die Rechtsbehelfe i.R.d. Einzelvollstreckung

A
  1. Drittwiderspruchsklage
  2. Klage auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös
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3
Q

Erläutere die Drittwiderspruchsklage

A

§ 771 ZPO

Dritter kann im Wege der Klage Widerspruch gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die gegen einen Schuldner gerichtet ist, wenn er ein Recht an dem Gegenstand geltend machen kann, dass der Zwangsvollstreckung entgegensteht.

Veräußerungshindernde Rechte des Dritten
-> entscheidend ist die Nichtzugehörigkeit zum Schuldnervermögen

  1. Dingliche Rechte des Dritten, v.a. Eigentum
    -> inkl. Eigentumsvorbehalt und Sicherungseigentum
  2. schuldrechtliche Herausgabeansprüche des Dritten
  3. besitzende Pfandrechtsinhaber
  4. Forderung, die einem Dritten zusteht
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4
Q

Erläutere die Klage auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös

A

§ 805 Abs. 1 BGB

  • Dritter hat Pfand- oder Vorzugsrecht bzgl. einer Sache
  • Dritter ist nicht im Besitz der Sache
    -> Widerspruch gegen Vollstreckungsmaßnahme nicht möglich
    -> stattdessen vorzugsweise Befriedigung unabhängig von der Fälligkeit der Forderung
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5
Q

Nenne die Rechtsbehelfe i.R.d. Gesamtvollstreckung

A
  1. Aussonderung
  2. Absonderung
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6
Q

Erläutere die Aussonderung

A

§ 47 InsO
-> Parallelnorm zur Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO

Aussonderungsberechtigter ≠ Insolvenzgläuboger

Aussonderungsrechte sind z.B.
1. Dingliche Rechte des Dritten, v.a. Eigentum
-> inkl. Eigentumsvorbehalt
-> nicht: Sicherungseigentum
2. Forderung, die einem Dritten zusteht
3. schuldrechtliche Herausgabeansprüche des Dritten

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7
Q

Erläutere die Absonderung

A

§§ 49 ff. InsO
-> abgesonderte Befriedigung

Absonderungsberechtigung z.B. bei
-> Rechten an unbeweglichen Gegenständen
-> Pfandrechten
-> Sicherungsübereignung bei beweglichen Sachen und Sicherungszession

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