§22 Überblick Demokratisch-rechtsstaatliche Prozesse Flashcards

(12 cards)

1
Q

Entscheidungszuständigkeit, Mitsprache und Kontrolle

A

BV und KV haben Gestaltungs- und Steuerungsfunktion.

Zuständigkeitsordnung legt fest, welche Behörde
auf welcher Ebene die Aufgaben wahrnimmt.

Mitwirkung Kantone über Ständemehr bei Verfassungsrecht
Mitwirkung Bevölkerung über Vernehmlassung und Referendum

Kontrolle der Rechtmässigkeit des Handelns nicht nur durch Gerichte
auch durch Bundesversammlung und Bundesrat

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2
Q

Handlungsformen

A

Klassisch:
Rechtssetzung
Rechtsanwendung in Form von Einzelakten

Neuere
Finanzhaushalt(splanung)
Politische Planung
staatliche Informationsbeschaffung (zB Gesundheitsprävention)

müssen in Zuständigeitsordnung eingepasst werden.

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3
Q

Staatsleitung

A

Staatsaufgaben müssen geplant, priorisiert und koordiniert werden. =Staatsleitung

Inhalt: Grundsatzenscheidungen über Entwicklung des Staates
Zuständigkeit: Nicht ein Organ alleine, alle! Gewaltenüberwölbend

Prioritär: Regierung (immer handlungsbereit / Ustü durch Verwaltung
Begrenzt durch: Parlament und dadurch Volk (Referendum)

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4
Q

Rechtsetzungsbefugnisse

Allgemein

A

Rechtssetzung = Erlass verbindlicher, generell-abstrakter Normen

steht im Zentrum staatlicher Steuerung
Zuweisung dieser Kompetenz von zentraler Bedeutung

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5
Q

Rechtsetzungsbefugnisse

Verfassungsgebung

A

Verfassung: normhierarchisch höchster innerstaatlicher Erlass
also: qualifziertes Verfahren zur Verabschiedeng, Ergänzung und Änderung

Zustimmung von Volk und Ständen 140 I a BV

Inhalt: wichtigste Normen, Rahmen für tieferrangige Rechtsetzung

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6
Q

Rechtsetzungsbefugnisse

Gesetzgebung

A

Gesetztgeber = Demokratisch legitimierte Parlamente und Volk

wichtige Entscheide sind dem Gesetzgeber vorbehalten
Auf Bundesebene ausdrücklich nach 164 I (grundlegende Best. = wichtige)
= materieller Gesetzesvorbehalt

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7
Q

Rechtsetzungsbefugnisse

Kriterien Wichtigkeit

(6)

A

Wichtig kann eine Regelung sein weil sie,

  • stark in die Rechtsstellung der Adressaten eingreift
  • Erhebliche finanzielle Folgen nach sich zieht
  • von Besonderer Bedeutung für die polische Willensbildung, die Behördenorganisation oder das Verfahren ist
  • besonders umstrittene Fragen zum Gegenstand hat
  • einen grossen Adressatenkreis oder eine grosse Zahl von Lebenssachverhalten betrifft

Wenn wichtig: Delegation an Verordnungsgeber untersagt

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8
Q

Rechtsetzungsbefugnisse

Verordnungsgebung

Zuständigkeit

A

Exekutive: Vollzugsvorschriften = Vollzugsverordnungen
Besondere gesetzliche Ermächtigung ist nicht nötig.

Wenn über Vollzug hinausgeht (zB Regelung sehr technischer Sachverhalte)
= gesetzesvertretende Verordnungen

Benötigen gesetzliche Grundlage

selten: direkt aus Verfassung zb 184 III 185 III
normal: im Gesetz (Wenn BV zwingend zuweist = keine Delegation!)

Delegation = Übertragung RSBefugnis vom Gesetz- auf Verordnungsgeber
Delegation der Befugnis, nicht der Kompetenz

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9
Q

Delegationsvoraussetzungen

(4)

A
  • Delegation im betreffenden Bereich ist nicht
    durch die Verfassung (BV od. Kt) ausgeschlossen.
  • Delegationsnorm ist in einem referndumspflichtigen Gesetz enthalten
  • Delegation ist auf bestimmtes Sachgebiet beschränkt
  • Grundzüge der delegierten Materie sind in der Delegationsgrundlage enthalten
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10
Q

Übertragung der RSBefugnisse im Bund

A

164 II: RSBefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden,
soweit nicht durch BV ausgeschlossen.
Wichtigster Ausschlussgrund in BV: 164 I

Also: Mehr als VollzugsV + keine Verf.Grundlage = formelles Gesetz nötig

Richtschnur Differenzierung wichtige Fragen und delegiertbare Fragen:
ob Parlament und Stimmvolk auf der Grundlage der Delegationsnorm
das Ausmass und den Charakter des delegierten
Verordnungsrecht abschätzen konnten

Empfänger: meist Bundesrat > meist Subdelegation an Departement
Subdelegation an Ämter nur, wenn Bundesgesetz ermächtigt 48 RVOG

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11
Q

Gerichtliche Durchsetzung der Delegationsregeln

A

Gegenüber kantonalen Erlassen:
Wenn Delegation in Kt.Verf. geregelt > Verletzung dieser Norm
Wenn nicht geregelt > Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung*
*= ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht

Gegenüber Bundeserlassen:
Schwierig wegen Anwendungsgebot 190
Delegationsvoraussetzungen von 164 können nicht durgesetzt werden.
Aber: Einhaltung des Delegationsrahmens lässt sich überpfrüfen.

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12
Q

Entscheidungsverfahren in Notlagen

A

Meist Verlagerung von Parlament auf Regierung
zB 184 III und 185 III

Auch durch extrakonstitutionelles Notrecht

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