§22 Überblick Demokratisch-rechtsstaatliche Prozesse Flashcards
(12 cards)
Entscheidungszuständigkeit, Mitsprache und Kontrolle
BV und KV haben Gestaltungs- und Steuerungsfunktion.
Zuständigkeitsordnung legt fest, welche Behörde
auf welcher Ebene die Aufgaben wahrnimmt.
Mitwirkung Kantone über Ständemehr bei Verfassungsrecht
Mitwirkung Bevölkerung über Vernehmlassung und Referendum
Kontrolle der Rechtmässigkeit des Handelns nicht nur durch Gerichte
auch durch Bundesversammlung und Bundesrat
Handlungsformen
Klassisch:
Rechtssetzung
Rechtsanwendung in Form von Einzelakten
Neuere
Finanzhaushalt(splanung)
Politische Planung
staatliche Informationsbeschaffung (zB Gesundheitsprävention)
müssen in Zuständigeitsordnung eingepasst werden.
Staatsleitung
Staatsaufgaben müssen geplant, priorisiert und koordiniert werden. =Staatsleitung
Inhalt: Grundsatzenscheidungen über Entwicklung des Staates
Zuständigkeit: Nicht ein Organ alleine, alle! Gewaltenüberwölbend
Prioritär: Regierung (immer handlungsbereit / Ustü durch Verwaltung
Begrenzt durch: Parlament und dadurch Volk (Referendum)
Rechtsetzungsbefugnisse
Allgemein
Rechtssetzung = Erlass verbindlicher, generell-abstrakter Normen
steht im Zentrum staatlicher Steuerung
Zuweisung dieser Kompetenz von zentraler Bedeutung
Rechtsetzungsbefugnisse
Verfassungsgebung
Verfassung: normhierarchisch höchster innerstaatlicher Erlass
also: qualifziertes Verfahren zur Verabschiedeng, Ergänzung und Änderung
Zustimmung von Volk und Ständen 140 I a BV
Inhalt: wichtigste Normen, Rahmen für tieferrangige Rechtsetzung
Rechtsetzungsbefugnisse
Gesetzgebung
Gesetztgeber = Demokratisch legitimierte Parlamente und Volk
wichtige Entscheide sind dem Gesetzgeber vorbehalten
Auf Bundesebene ausdrücklich nach 164 I (grundlegende Best. = wichtige)
= materieller Gesetzesvorbehalt
Rechtsetzungsbefugnisse
Kriterien Wichtigkeit
(6)
Wichtig kann eine Regelung sein weil sie,
- stark in die Rechtsstellung der Adressaten eingreift
- Erhebliche finanzielle Folgen nach sich zieht
- von Besonderer Bedeutung für die polische Willensbildung, die Behördenorganisation oder das Verfahren ist
- besonders umstrittene Fragen zum Gegenstand hat
- einen grossen Adressatenkreis oder eine grosse Zahl von Lebenssachverhalten betrifft
Wenn wichtig: Delegation an Verordnungsgeber untersagt
Rechtsetzungsbefugnisse
Verordnungsgebung
Zuständigkeit
Exekutive: Vollzugsvorschriften = Vollzugsverordnungen
Besondere gesetzliche Ermächtigung ist nicht nötig.
Wenn über Vollzug hinausgeht (zB Regelung sehr technischer Sachverhalte)
= gesetzesvertretende Verordnungen
Benötigen gesetzliche Grundlage
selten: direkt aus Verfassung zb 184 III 185 III
normal: im Gesetz (Wenn BV zwingend zuweist = keine Delegation!)
Delegation = Übertragung RSBefugnis vom Gesetz- auf Verordnungsgeber
Delegation der Befugnis, nicht der Kompetenz
Delegationsvoraussetzungen
(4)
- Delegation im betreffenden Bereich ist nicht
durch die Verfassung (BV od. Kt) ausgeschlossen. - Delegationsnorm ist in einem referndumspflichtigen Gesetz enthalten
- Delegation ist auf bestimmtes Sachgebiet beschränkt
- Grundzüge der delegierten Materie sind in der Delegationsgrundlage enthalten
Übertragung der RSBefugnisse im Bund
164 II: RSBefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden,
soweit nicht durch BV ausgeschlossen.
Wichtigster Ausschlussgrund in BV: 164 I
Also: Mehr als VollzugsV + keine Verf.Grundlage = formelles Gesetz nötig
Richtschnur Differenzierung wichtige Fragen und delegiertbare Fragen:
ob Parlament und Stimmvolk auf der Grundlage der Delegationsnorm
das Ausmass und den Charakter des delegierten
Verordnungsrecht abschätzen konnten
Empfänger: meist Bundesrat > meist Subdelegation an Departement
Subdelegation an Ämter nur, wenn Bundesgesetz ermächtigt 48 RVOG
Gerichtliche Durchsetzung der Delegationsregeln
Gegenüber kantonalen Erlassen:
Wenn Delegation in Kt.Verf. geregelt > Verletzung dieser Norm
Wenn nicht geregelt > Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung*
*= ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht
Gegenüber Bundeserlassen:
Schwierig wegen Anwendungsgebot 190
Delegationsvoraussetzungen von 164 können nicht durgesetzt werden.
Aber: Einhaltung des Delegationsrahmens lässt sich überpfrüfen.
Entscheidungsverfahren in Notlagen
Meist Verlagerung von Parlament auf Regierung
zB 184 III und 185 III
Auch durch extrakonstitutionelles Notrecht