§27 Rechtsschutz/Verfassungsgerichtsbarkeit Flashcards

(25 cards)

1
Q

Rechtsschutz

Begriff

A

Rechtsschutz ist Individualrechtsschutz
Anspruch auf Zugang zu einem Gericht 29a BV
durch Einzelne, Behörden und Verbände

Kontrolle von Staatshandlungen durch unabhänigige Gerichte
ist Teil der Gewaltenteilung Gewaltenhemmung
Verwirklicht das objektive Recht

Verfahrensrecht: streitige und nicht streitige Verfahren
Prozessrecht (enger): streitige Verfahren

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2
Q

Rechtsmittel

Begriff

A

Ein Rechtsmittel ist eine von der Rechtsordung vorgesehene und näher ausgestaltete Möglichkeit, mit einem Begehren an eine Rechtsmittelinstanz zu gelangen, insbesondere, aber nicht ausschliesslich ein Gericht.

= Erledigungsanspruch
Zuerst, ob Prozessvoraussetzungen erfüllt
nicht erfüllt: Prozessentscheid (Nichteintreten)
erfüllt: Anspruch auf Sachentscheid (Gutheissung/Abweisung)

Abzugrenzen vom Rechtsbehelf
zB Aufsichtsbeschwerde an höhere Verwaltungsbehörde
Wiedererwägungsgesuch

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3
Q

Ursprüngliche und nachträgliche Gerichtsbarkeit

A

Nachträglich: Rekurs/Beschwerde
Verfügung einer Verwaltungsbehörde existiert
Normalfall

Ursprünglich: Klagen
idR subsidiär

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4
Q

Verfassungsgerichtsbarkeit und Rechtsschutz

A

Beim zu schützenden materiellen Recht kann es sich um einfaches Gesetzes/Vorordnungsrecht, aber auch um die Verfassung selbst handeln.

Abzugrenzen von: Verwaltungsgerichtsbarkeit

Gerichtsbarkeit = Rechtspflege durch Gericht

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5
Q

Verfassungsgerichtsbarkeit

Begriff und Funktion

A

unabhängige Gerichte prüfen staatliche Akte
auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung.

sämtliche Hoheitsakte
Gesetz/Verfassung
Verordnung/Verfassung
Verfügung (Einzelakt)/Verfassung

Schützt den Einzelnen und verfassungsmässige Ordnung > Doppelfunktion

Abgrenzung Verwaltungsgerichtsbarkeit
Überprüfen von Akten der Verwaltungsbehörden
auf Übereinstimmung mit Gesetzen und Verordnungen
wird als externe Verwaltungsrechtspflege bezeichnet.

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6
Q

Arten von Verfassungsgerichtsbarkeit

A

nach Prüfungsgegenstand

  • *Einzelaktkontrolle**: Rechtsanwendungsakt (Verfügung)
  • *Normenkontrolle**: Rechtsnorm
  • *abstrakt**: Norm wird direkt angefochten
  • *konkret**: Erlass, der Einzelakt zugrunde liegt, wird vorfrageweise überprüft

nach zuständigem Gericht

  • *konzentriert**: Besonderes Gericht
  • *diffus**: alle Gerichte, wenn im Verfahren aufkommt

nach Zeitpunkt der Prüfung

  • *nachträglich**: Erlass bereits verabschiedet
  • *präventiv**: noch vor Unterzeichnung/Verkündung
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7
Q

Verfassungsgerichtsbarkeit und Rechtsmittel

A

VerfGerichtsbarkeit nicht zwingend an bestimmtes Rechtsmittel gebunden.
zB Verfassungsrechtsbeschwerde sondern:

Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht 31 f. VVG
idR Verw.Gerichtsb., punktuell auch Verf.Gerichtsb.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 82 ff. BGG
Verw. und Verf. Gerichtsbarkeit

subsidiäre Verfassungsbeschwerde 113 ff. BGG
ausschliesslich Verfassungsgerichtsbarkeit 116 BGG

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8
Q

Normenkontrolle

Begriff und Abgrenzungen

A

nicht Rechtsmittel, sondern Prüfvorgang!
Geprüft wird eine Rechtsnorm auf Übereinstimmung mit höherrangiger Rechtsnorm im Rahmen eines beliebigen Rechtsmittelverfahrens.

Hierarchie aus Stufenbau Rechtsordnung: Verf. - Gesetz - Verordnung
Hierarchie aus Bundesstaat: Bund - Kanton - Kommune
Gerichte prüfen Aufgrund der Hierarchie von sich aus.
Ausnhame: Beschwerde in öffR Angelegenheiten: 106 II

Abzugrenzen: Einzelaktkontrolle
(Kann vorfrageweise auch zu Normkontrolle führen)

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9
Q

Abstrakte Normenkontrolle

A

einzelne Norm oder ganzer Erlass wird direkt angefochten.
Voraussetzung: Vorhandenes Rechtsmittel

einzige Frage: Entspricht Norm höherrangigem Recht?
Nein: Norm wird aufgehoben.

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10
Q

Konkrete Normenkontrolle

A

konkreter Rechtsanwendungsakt (typisch: Verfügung) wird angefochten.

Ist zweifelhaft ob Rechtsnorm, auf die sich Verfügung stützt, ihrerseits höherrangigem Recht entspricht, wird dies vorfrageweise geprüft.

zwei Fragen
Vorfrage: Entspricht die Norm, auf die sich Verfügung stützt, höherr. Recht?
Nein: Norm ist unbeachtlich > keine Anwendung
Hauptfrage: Ist Vefügung rechtmässig?
Wenn Vorfrage NEIN: Verfügung wird aufgehoben, Norm bleibt aber.

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11
Q

Normenkontrolle und verfassungskonforme Auslegung

A

konkrete Normenkontrolle i.d.R. erfolgversprechender, denn bei der abstrakten werden zuerst alle Auslegungsmittel ausgeschöpft. > Zurückhaltung des BGer

Möglichkeit der verfassungswidrigkeit in irgendwelchen hypothetischen
Szenarien reicht für Aufhebung bei abstrakter Normenkontrolle nicht aus.

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12
Q

Normenkontrolle im Rahmen der

Verfassungsgerichtsbarkeit

und

Verwaltungsgerichtsbarkeit

A

Verfassungsgerichtsbarkeit
abstr. und konkr. Normenkontrolle: Verhältnis Basisnorm-Verfassung
Einzelaktkontrolle: Verhältnis Verfügung-Verfassung

Verwaltungsgerichtsbarkeit
Im Gegensatz: Verhältnis Verfügung-Basisnorm = fehlerhafte Rechtsanwendung
Normenkontrolle kann auch stattfinden, aber Prüfmass ist nicht Verfassung.

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13
Q

Abstrakte Normenkontrolle auf Bundesebene

A

im Rahmen der Beschwerde in öffr. Angelegenheiten
seltener Fall: Klage nach 120 BGG

aber: 82 b BGG: nur gegen kantonale Erlasse
aber nicht gegen Kantonsverfassungen

BGer sieht BVers als zuständig 172 II ivm 51 II
Gesetze und Verordnungen des Bundes können nie direkt angefochten werden.

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14
Q

Abstrakte Normenkontrolle auf Kantonsebene

A

Kt. sind nicht verpflichtet, abstraktes Normkontrollverfahren vorzusehen.
Viele haben dies aber gemacht; mit unterschiedlichem Umfang…

wenn nicht vorgesehen: dirket BGer 87 I BGG
wenn vorgesehen: zuerst kt. Instanzen 87 II BGG

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15
Q

Verwaltungsrechtspflege

A

typischerweise: Rechtmässigkeit von Verfügungen
je nach Vollzugskompetenz: Bund, Kanton, Kommune

Verfügungen des Bundes (zB Bundesamt)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht nach 31ff. VGG
seltener Fall: Instanzenzug an übergeordnetes Departement

Verfügungen kantonaler Behörden
Zuerst kantonsintern anzufechten > meist doppelt, dreifacher Instanzenzug
meist zuerst verwaltungsintern, letzte zwingen Gericht > Verwaltungsgericht
nur ausnahmsweise letzte Instanz 86 II BGG

Verfügungen kommunaler Behörden
ebenfalls Rechtsmittel des kt. Rechts
Besonderheit: meist spezielle erste Instanz zB Bezirksrat

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16
Q

Staatsrechtspflege

A

grundsätzlich in Rechtsmittelsystem
der Verwaltungsrechtspflege eingebettet.

Auf Bundesebene besteht mit B.i.ö.r.A. einheitliches Rechtsmittlel
zur abstrakten Normenkontrolle von kantonalen und kommunalen Erlassen.

Staatsrechtspflege bei konkreter Normenkontrolle im diffusen CH-System ohnehin in allen Rechtsmittelverfahren möglich.

subsidiäre Verfassungsbeschwerde 113ff. BGG: Voraussetzungen
keine BiörA oder Zivil/Straf Beschwerde möglich
nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen
Verletzung verfassungsmässiger Rechte
= nur Rechtsmittel der Staatsrechtspflege

17
Q

Sonderfall: Angelegenheiten des Stimm- und Wahlrechts

A

Stimmrechtsbeschwerde
ist Unterfall der BiörA 82 c BGG
mit Besonderheiten 88, 89 III, 95 d, 100 III b, 100 IV

steht an sich in kantonalen und Bundesangelegenheiten offen.
Auf Bundesebene eingeschränkt: 88 I b nur gegen BKanzlei, kt.Reg.
nicht: Entscheide BVers (Gültigkeit)

18
Q

Prozessvoraussetzungen

Überblick

A

Anfechtungsobjekt
Prozessfähigkeit
Beschwerdelegitimation
Beschwerdegrund
Beschwerdefrist

19
Q

Massgeblichkeit von Bundesgesetzen

190 BV

A

Bundesgesetze und völkerrechtliche Normen sind auch dann anzuwenden,
wenn sie sich als verfassungswirdrig erweisen.

190 ist Ausdruck der Vorrangstellung der Bundesversammlung (vgl. 148 I)
Erhebliche Einschränkung der Verfassungsgerichtsbarkeit!

20
Q

Überprüfung von Bundesgesetzen

aus ihre Verfassungskonformität

A

190 ist kein Prüfungsverbot, sondern Anwendungsgebot!

Harmonisierung durch verfassungskonforme Auslegung der Bundesgesetze

21
Q

Überprüfung von Bundesgesetzen

aus ihre Völkerrechtskonformität

A

190 sagt nichts über Vorgehen bei Normkollision…
Von BGer anerkannt: Vorrang der EMRK
PKK-Urteil: Keine Anwendung “Schubert-Praxis” bei EMRK

Harmonisierung durch völkerrechtskonforme Auslegung von Landesrecht

22
Q

Überprüfung von Verordnungen des Bundes

auf ihre Verfassungs- und Völkerrechtskonformität

A

Grundsatz: werden nicht vom 190-Anwendungsgebot erfasst!

erhebliche Einschränkung: keine Überprüfung des Basis-Bundesgesetzes.
Anwendungsgebot schlägt sich auf Verordnungsstufe durch.

Gerichten sind die Hände gebunden, wenn:

  • Verordnung eine Gesetzesbestimmung vollzieht oder
  • auf Delegation beruht, aber Delegationsnorm verfassungswidrig.
23
Q

Überprüfung von Verordnungen des Bundes

auf ihre Gesetzeskonformität

A

Anwendungsgebot gilt nicht!

Überprüfung, ob Verordnung noch Vollzug ist
Überprüfung, ob Delegationsrahmen eingehalten.

24
Q

Überprüfung von kantonalem Recht

auf ihre Bundesrechtskonformität

A

Bundesrecht geht vor 49 I

kt. Recht uneingeschränkt überprüfbar
auch wenn Bund in der Sache gleiche Regeln aufstellt!

Aber BGer kann kantonalen Hoheitsakt nicht aufheben, “soweit dessen Inhalt durch ein Bundesgesetz vorgegeben bzw. abgedeckt ist. Namentlich dann nicht, wenn der Bundesgesetzgeber eine Materie an die Kantone delgiert und ihnen vorgegeben hat, wie sie diese zu regeln haben”

25
Überprüfung von Kantonsverfassungen
Bundesgericht sah sich lange für absolut **unzuständig**. Hat mit der Zeit gelockert... **_konkrete Normenkontrolle_** wenn entgegenstehendes Recht bei Gewährleistung aus zeitlichen Gründen noch nicht berücksichtigt werden konnte **_abstrakte Normenkontrolle_** weiterhin ausgeschlossen!