§27 Rechtsschutz/Verfassungsgerichtsbarkeit Flashcards
(25 cards)
Rechtsschutz
Begriff
Rechtsschutz ist Individualrechtsschutz
Anspruch auf Zugang zu einem Gericht 29a BV
durch Einzelne, Behörden und Verbände
Kontrolle von Staatshandlungen durch unabhänigige Gerichte
ist Teil der Gewaltenteilung Gewaltenhemmung
Verwirklicht das objektive Recht
Verfahrensrecht: streitige und nicht streitige Verfahren
Prozessrecht (enger): streitige Verfahren
Rechtsmittel
Begriff
Ein Rechtsmittel ist eine von der Rechtsordung vorgesehene und näher ausgestaltete Möglichkeit, mit einem Begehren an eine Rechtsmittelinstanz zu gelangen, insbesondere, aber nicht ausschliesslich ein Gericht.
= Erledigungsanspruch
Zuerst, ob Prozessvoraussetzungen erfüllt
nicht erfüllt: Prozessentscheid (Nichteintreten)
erfüllt: Anspruch auf Sachentscheid (Gutheissung/Abweisung)
Abzugrenzen vom Rechtsbehelf
zB Aufsichtsbeschwerde an höhere Verwaltungsbehörde
Wiedererwägungsgesuch
Ursprüngliche und nachträgliche Gerichtsbarkeit
Nachträglich: Rekurs/Beschwerde
Verfügung einer Verwaltungsbehörde existiert
Normalfall
Ursprünglich: Klagen
idR subsidiär
Verfassungsgerichtsbarkeit und Rechtsschutz
Beim zu schützenden materiellen Recht kann es sich um einfaches Gesetzes/Vorordnungsrecht, aber auch um die Verfassung selbst handeln.
Abzugrenzen von: Verwaltungsgerichtsbarkeit
Gerichtsbarkeit = Rechtspflege durch Gericht
Verfassungsgerichtsbarkeit
Begriff und Funktion
unabhängige Gerichte prüfen staatliche Akte
auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung.
sämtliche Hoheitsakte
Gesetz/Verfassung
Verordnung/Verfassung
Verfügung (Einzelakt)/Verfassung
Schützt den Einzelnen und verfassungsmässige Ordnung > Doppelfunktion
Abgrenzung Verwaltungsgerichtsbarkeit
Überprüfen von Akten der Verwaltungsbehörden
auf Übereinstimmung mit Gesetzen und Verordnungen
wird als externe Verwaltungsrechtspflege bezeichnet.
Arten von Verfassungsgerichtsbarkeit
nach Prüfungsgegenstand
- *Einzelaktkontrolle**: Rechtsanwendungsakt (Verfügung)
- *Normenkontrolle**: Rechtsnorm
- *abstrakt**: Norm wird direkt angefochten
- *konkret**: Erlass, der Einzelakt zugrunde liegt, wird vorfrageweise überprüft
nach zuständigem Gericht
- *konzentriert**: Besonderes Gericht
- *diffus**: alle Gerichte, wenn im Verfahren aufkommt
nach Zeitpunkt der Prüfung
- *nachträglich**: Erlass bereits verabschiedet
- *präventiv**: noch vor Unterzeichnung/Verkündung
Verfassungsgerichtsbarkeit und Rechtsmittel
VerfGerichtsbarkeit nicht zwingend an bestimmtes Rechtsmittel gebunden.
zB Verfassungsrechtsbeschwerde sondern:
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht 31 f. VVG
idR Verw.Gerichtsb., punktuell auch Verf.Gerichtsb.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 82 ff. BGG
Verw. und Verf. Gerichtsbarkeit
subsidiäre Verfassungsbeschwerde 113 ff. BGG
ausschliesslich Verfassungsgerichtsbarkeit 116 BGG
Normenkontrolle
Begriff und Abgrenzungen
nicht Rechtsmittel, sondern Prüfvorgang!
Geprüft wird eine Rechtsnorm auf Übereinstimmung mit höherrangiger Rechtsnorm im Rahmen eines beliebigen Rechtsmittelverfahrens.
Hierarchie aus Stufenbau Rechtsordnung: Verf. - Gesetz - Verordnung
Hierarchie aus Bundesstaat: Bund - Kanton - Kommune
Gerichte prüfen Aufgrund der Hierarchie von sich aus.
Ausnhame: Beschwerde in öffR Angelegenheiten: 106 II
Abzugrenzen: Einzelaktkontrolle
(Kann vorfrageweise auch zu Normkontrolle führen)
Abstrakte Normenkontrolle
einzelne Norm oder ganzer Erlass wird direkt angefochten.
Voraussetzung: Vorhandenes Rechtsmittel
einzige Frage: Entspricht Norm höherrangigem Recht?
Nein: Norm wird aufgehoben.
Konkrete Normenkontrolle
konkreter Rechtsanwendungsakt (typisch: Verfügung) wird angefochten.
Ist zweifelhaft ob Rechtsnorm, auf die sich Verfügung stützt, ihrerseits höherrangigem Recht entspricht, wird dies vorfrageweise geprüft.
zwei Fragen
Vorfrage: Entspricht die Norm, auf die sich Verfügung stützt, höherr. Recht?
Nein: Norm ist unbeachtlich > keine Anwendung
Hauptfrage: Ist Vefügung rechtmässig?
Wenn Vorfrage NEIN: Verfügung wird aufgehoben, Norm bleibt aber.
Normenkontrolle und verfassungskonforme Auslegung
konkrete Normenkontrolle i.d.R. erfolgversprechender, denn bei der abstrakten werden zuerst alle Auslegungsmittel ausgeschöpft. > Zurückhaltung des BGer
Möglichkeit der verfassungswidrigkeit in irgendwelchen hypothetischen
Szenarien reicht für Aufhebung bei abstrakter Normenkontrolle nicht aus.
Normenkontrolle im Rahmen der
Verfassungsgerichtsbarkeit
und
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtsbarkeit
abstr. und konkr. Normenkontrolle: Verhältnis Basisnorm-Verfassung
Einzelaktkontrolle: Verhältnis Verfügung-Verfassung
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Im Gegensatz: Verhältnis Verfügung-Basisnorm = fehlerhafte Rechtsanwendung
Normenkontrolle kann auch stattfinden, aber Prüfmass ist nicht Verfassung.
Abstrakte Normenkontrolle auf Bundesebene
im Rahmen der Beschwerde in öffr. Angelegenheiten
seltener Fall: Klage nach 120 BGG
aber: 82 b BGG: nur gegen kantonale Erlasse
aber nicht gegen Kantonsverfassungen
BGer sieht BVers als zuständig 172 II ivm 51 II
Gesetze und Verordnungen des Bundes können nie direkt angefochten werden.
Abstrakte Normenkontrolle auf Kantonsebene
Kt. sind nicht verpflichtet, abstraktes Normkontrollverfahren vorzusehen.
Viele haben dies aber gemacht; mit unterschiedlichem Umfang…
wenn nicht vorgesehen: dirket BGer 87 I BGG
wenn vorgesehen: zuerst kt. Instanzen 87 II BGG
Verwaltungsrechtspflege
typischerweise: Rechtmässigkeit von Verfügungen
je nach Vollzugskompetenz: Bund, Kanton, Kommune
Verfügungen des Bundes (zB Bundesamt)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht nach 31ff. VGG
seltener Fall: Instanzenzug an übergeordnetes Departement
Verfügungen kantonaler Behörden
Zuerst kantonsintern anzufechten > meist doppelt, dreifacher Instanzenzug
meist zuerst verwaltungsintern, letzte zwingen Gericht > Verwaltungsgericht
nur ausnahmsweise letzte Instanz 86 II BGG
Verfügungen kommunaler Behörden
ebenfalls Rechtsmittel des kt. Rechts
Besonderheit: meist spezielle erste Instanz zB Bezirksrat
Staatsrechtspflege
grundsätzlich in Rechtsmittelsystem
der Verwaltungsrechtspflege eingebettet.
Auf Bundesebene besteht mit B.i.ö.r.A. einheitliches Rechtsmittlel
zur abstrakten Normenkontrolle von kantonalen und kommunalen Erlassen.
Staatsrechtspflege bei konkreter Normenkontrolle im diffusen CH-System ohnehin in allen Rechtsmittelverfahren möglich.
subsidiäre Verfassungsbeschwerde 113ff. BGG: Voraussetzungen
keine BiörA oder Zivil/Straf Beschwerde möglich
nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen
Verletzung verfassungsmässiger Rechte
= nur Rechtsmittel der Staatsrechtspflege
Sonderfall: Angelegenheiten des Stimm- und Wahlrechts
Stimmrechtsbeschwerde
ist Unterfall der BiörA 82 c BGG
mit Besonderheiten 88, 89 III, 95 d, 100 III b, 100 IV
steht an sich in kantonalen und Bundesangelegenheiten offen.
Auf Bundesebene eingeschränkt: 88 I b nur gegen BKanzlei, kt.Reg.
nicht: Entscheide BVers (Gültigkeit)
Prozessvoraussetzungen
Überblick
Anfechtungsobjekt
Prozessfähigkeit
Beschwerdelegitimation
Beschwerdegrund
Beschwerdefrist
Massgeblichkeit von Bundesgesetzen
190 BV
Bundesgesetze und völkerrechtliche Normen sind auch dann anzuwenden,
wenn sie sich als verfassungswirdrig erweisen.
190 ist Ausdruck der Vorrangstellung der Bundesversammlung (vgl. 148 I)
Erhebliche Einschränkung der Verfassungsgerichtsbarkeit!
Überprüfung von Bundesgesetzen
aus ihre Verfassungskonformität
190 ist kein Prüfungsverbot, sondern Anwendungsgebot!
Harmonisierung durch verfassungskonforme Auslegung der Bundesgesetze
Überprüfung von Bundesgesetzen
aus ihre Völkerrechtskonformität
190 sagt nichts über Vorgehen bei Normkollision…
Von BGer anerkannt: Vorrang der EMRK
PKK-Urteil: Keine Anwendung “Schubert-Praxis” bei EMRK
Harmonisierung durch völkerrechtskonforme Auslegung von Landesrecht
Überprüfung von Verordnungen des Bundes
auf ihre Verfassungs- und Völkerrechtskonformität
Grundsatz: werden nicht vom 190-Anwendungsgebot erfasst!
erhebliche Einschränkung: keine Überprüfung des Basis-Bundesgesetzes.
Anwendungsgebot schlägt sich auf Verordnungsstufe durch.
Gerichten sind die Hände gebunden, wenn:
- Verordnung eine Gesetzesbestimmung vollzieht oder
- auf Delegation beruht, aber Delegationsnorm verfassungswidrig.
Überprüfung von Verordnungen des Bundes
auf ihre Gesetzeskonformität
Anwendungsgebot gilt nicht!
Überprüfung, ob Verordnung noch Vollzug ist
Überprüfung, ob Delegationsrahmen eingehalten.
Überprüfung von kantonalem Recht
auf ihre Bundesrechtskonformität
Bundesrecht geht vor 49 I
kt. Recht uneingeschränkt überprüfbar
auch wenn Bund in der Sache gleiche Regeln aufstellt!
Aber BGer kann kantonalen Hoheitsakt nicht aufheben, “soweit dessen Inhalt durch ein Bundesgesetz vorgegeben bzw. abgedeckt ist. Namentlich dann nicht, wenn der Bundesgesetzgeber eine Materie an die Kantone delgiert und ihnen vorgegeben hat, wie sie diese zu regeln haben”