§23 Rechtssetzung Flashcards
(37 cards)
Rechtsetzungsverfahren
Als rechtsetzend gelten Bestimmungen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen 22 IV RVOG
Verfahren richtet sich nach:
welches Organ, welche Ebene, welche Beteiligte
wichtig: Wer Initiativrecht hat “agenda setting”
Rechtsetzung durch die Bundesversammlung
Erlässt rechtsetzende Bestimmungen in Form des
Bundesgesetzes oder der Verordnung 163 I
Wichtige Bestimmungen > Bundesgesetz 164 I
Bei RS durch VölkerR Verträge: Bvers. nur Genehmigung 166 II, 24 II ParlG
Initiativrecht Bundesrat
181 BV
Initiativrecht Parlament
jedes Ratsmitglied, Fraktion und Kommission 160 I
mit parlamentar. Init. 107 ff ParlG > Entwurf oder Grundzüge eines Erlasses 107
Kommission prüft, ob Motion nicht besser wäre 110 ParlG
Annahme durch beide Kommissionen oder eine + beide Räte 109 III ParlG
wenn Initiative angenommen: Kommission arbeitet Vorlage aus 111 I ParlG
Bundesrat hat Antragsrecht bei Ausarbeitung 160 II
Kommission kann Verwaltung nutzen 112 I ParlG
Regierung mit Ausarbeitung des Entwurfs oder Massnahme beauftragen
mit Motion 119 ParlG, Zustimmung beider Räte 121 II-IV ParlG
Auftrag nur zur Prüfung/Berichterstattung: Postulat 123

Initiativrecht Kantone
wird als Standesinitiative bezeichnet 115 ff ParlG
Kommissionen beider Räte befassen sich damit 116 III ParlG
Stimmen beide zu: Wird einem Rat zur Behandlung zugewiesen 117 I ParlG
Stimmt eine nicht zu: entscheidet entsprechender Rat
Unterschied zur Parl.Initiative:
Richtet sich bereits im Rahmen der Vorprüfung an beide Räte

Initiativrecht Volk?
keine Gesetzesinitiative auf Bundesebene!
Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs
durch Bundesrat
BR ist für Vorverfahren zustädnig, wenn nicht Kommission 7 RVOG
BR bringt seine Vorlage ins Parlament ein 181
gleichzeitig mit Botschaft 141 ParlG
Vorlage und Entwurf werden im BBl publiziert 13 a PublG
Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs
durch Parlamentskommission
bei parl. Init. oder Standesinit.
Kommission wird mit Ausarbeitung betraut 111 und 117 ParlG
Innert zwei Jahren: Entwurf mit Bericht an Rat
Anforderungen für Bericht wie Botschaft 13 PublG 111 3 Parlg
Entwurf und Bericht gehen auch an Bundesrat 112 3,4
Vernehmlassungsverfahren
Kommission oder VR eröffnen Vernehmlassungsverfahren 1 II und 5 VlG
Ziel: Beteiligung Kantone, Parteien, interessierte Kreise 147
Prüfung der sachlichen Richtigkeit und Vollzugstauglichkeit 2 VlG
Macht Erlass “referndumssicher”
Wenn Erlass dringlich: Konferenz 7 III VlG
Parlamentarisches Verfahren
Räte sind gleichberechtigt = Identische Beschlüsse 83 I

- Bestimmung Erstrat durch Einigung Präsidenten 84 ParlG
- Kommission Erstrat berät und stellt Anträge an Erstrat
- Rat führt Eintretensdebatte 74 I ParlG
Tritt nicht ein: Keine Beratung, Zweitrat tritt ein: Erneute Eintrittsdebatte
Beide treten nicht ein: Vorlage gescheitert 95 a ParlG - Artikelweise Beratung, sog. Detailberatung
Anträge 76 I ParlG werden ausgemehrt 79 I II ParlG “Eventualabstimmung” - Gesamtabstimmung 74 IV ParlG, danach in den Zweitrat, gleiches Verfahren
- Abweichende Beschlüsse Zweitrat gehen an Erstrat zurück 89 I II
- Keine Einigung nach 3 Detailberatungen in jedem Rat: Einigungskonferenz 91
- Redaktionskommission bereinigt Wortlauft 57 I
- Schlussabstimmung 81. Gesetz trägt deren Datum.
Weiteres Verfahren
Gesetzestext wird im BBl veröffentlichtt 13 I e PublG
Ab diesem Datum läuft Referendumsfrist von 100 Tagen 141 I a BV, 59a BPR
Referendum egriffen und efolgreich: gescheitert, Nicht oder nicht: kann i.K. treten
Zeitpunkt des Inkrafttretens:
Gesetz kann selbst festlegen, Meist wird an Bundesrat delegiert
Delegation an Bvers: Beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss
Mindest 5 Tage vor Inkrafttreten: (ausser wenn dringlich 7 III, 1 I PublV)
Veröffentlichung in der AS 7 I, 14 I, 16 I PublG
Vorrang Druck über Elektronik 9 PublG
Begriff des dringlichen Bundesgesetzes
Besonderheit: Können gleich nach Schlussabstimmung i.K. treten 165 I BV
ohne Referendumsfrist abzuwarten (dringlich, wenn dieser Auschub unzumutbar)
Befristung: Keine Dauerlösung, max. wenige Jahre
Arten dringlicher Bundesgesetze
dBG müssen grundsätzlich Verfassungsgrundlage haben 165 III i.c.
unterstehen (fakultativem) nachträglichen Referendum 141 I b
165 III: dBG auch ohne Verfassungsgrundlage möglich
zB wenn Bund keine Kompetenz im Sachgebiet
unterstehen obligatorischem nachträglichen Referendum 140 I c
Tritt ein Jahr nach Annahme BVers. ausser Kraft 165 III, keine Erneuerung IV
Wenn dBG auf weniger als 1 Jahr befristet: keine Referenden!
Besonderheiten im parl. Verfahren
Vorverfahren und Vernehmlassung gleich
Besonderheit: Dringlichkeitsklausel
noch nicht bei Gesamtabstimmung
erst nach Differenzbereinigung 77 I II ParlG
Annahme mit qualifizierter Mehrheit 165 I
wird verworfen: Antragsrecht 77 III ParlG verwerfung ganzer Erlass
Verfassungsgebung durch Volk und Bundesversammlung
BV kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden 192 I, bedarf
doppelter Mehrheit im Rahmen des obligatorischen VerfReferendum 140 I a
Berechnung Standesstimme: Volksabstimmung im Kanton 142 III, IV
Initiative durch Volk: Volksinitiative auf Teil oder Totalrevision
Initiative duch Bundesversammlung:
Behördenvorlage > Weg der Gesetzgebung 192 II, ohne qual. Mehrheit
aber: obligatorisches Referendumg 140 I a, mit doppelter Mehrheit
Schranken der Verfassungsrevision
In BV: Einheit der Form, Einheit der Materie, Wahrung der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts 193 IV 194 II III
ungeschrieben: Undurchführbarkeit
Ausgeschlossen: Zeitliche Schranken 192 I
Einheit der Form
Nur bei Volksinitiativen
Sichert korrektes Verfahren, welches unterschiedlich ist bei
ausgearbeitetem Entwurf und allgemeiner Anregung
Diese beiden Formen sind nicht zu vermischen!
Einheit der Materie
gilt für Volksinitiativen und Behördenvorlagen
gewahrt, wenn zwischen einzelnen Teilen der Initiative ein
sachlicher Zusammenhang besteht 75 II BPR
gewährleistet freie und unververfälschte Stimmabgabe 34 II
Zwingende Bestimmungen des Völkerrechts
umfasst das im Völkerrecht anerkannte ius cogens
umstritten: regional zwingende Normen
Gültigkeitsprüfung
Entscheidung liegt bei Bundesversammlung 173 f BV, 98 I ParlG
Überprüfung durch BGer ausgeschlossen 189 IV, 88 I b BGG i.C.
Prüfung durch Bundeskanzlei nach 69 BPR ist nur formell!
Teilungültigkeit? In BV vorgesehen: 139 III
nur wenn Nebenpunkt gegen GültigkeitsVss. verstösst.
Teilrevision und Totalrevision
BV äussert sich nicht bez. Unterscheidung
formelle (zB Anzahl der Artikel) und inhaltliche Kriterien
Total: ganzer Verfassungsstoff
Teil: auf bestimmten Gegenstand begrenzt
Richtschnur: Einheit der Materie
Teilrevision auf Beschluss der Bundesversammlung
auf dem Weg der Gesetzgebung 192 II, mit obligatorischem Referendum 140 I a
Speziallfall 141a I bei völkerrechtlichen Verträgen
Vertrag und Umsetzung in einem Akt
Teilrevision infolge Volksinitiative
ausgearbeiteter Entwurf oder allgemeine Anregung, 100K Unterschriften 139 I
Initiativkomitee: 7-27 Stimmberechtigte 68 I e BPR
Unterschriftenliste 68 > Vorprüfung 69 BPR
Veröffentlichung von Titel und Wortlaut im BBl > Fristenlauf beginnt
BR unterbreitet BVers. in einem Jahr Botschaft und Entwurf eines Bundesbeschlusses* über die Verfassungsinitiative 97 I ParlG
*Gültigkeitsfrage und Abstimmungsempfehlung
Bvers entscheidet innerhalt 30 Monate über Empfehlung 100/105 ParlG
1 Allgemeine Anregung
2 ausgearbeiteter Entwurf
1 keinen konkreten Textvorschlag, sondern Zielvorstellung
Verfahren: 139 IV
2 enthält konkreten Text, kann von BVers. nicht geändert werden 99 ParlG