§23 Rechtssetzung Flashcards

(37 cards)

1
Q

Rechtsetzungsverfahren

A

Als rechtsetzend gelten Bestimmungen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen 22 IV RVOG

Verfahren richtet sich nach:
welches Organ, welche Ebene, welche Beteiligte
wichtig: Wer Initiativrecht hat “agenda setting”

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2
Q

Rechtsetzung durch die Bundesversammlung

A

Erlässt rechtsetzende Bestimmungen in Form des
Bundesgesetzes oder der Verordnung 163 I

Wichtige Bestimmungen > Bundesgesetz 164 I

Bei RS durch VölkerR Verträge: Bvers. nur Genehmigung 166 II, 24 II ParlG

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3
Q

Initiativrecht Bundesrat

A

181 BV

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4
Q

Initiativrecht Parlament

A

jedes Ratsmitglied, Fraktion und Kommission 160 I
mit parlamentar. Init. 107 ff ParlG > Entwurf oder Grundzüge eines Erlasses 107
Kommission prüft, ob Motion nicht besser wäre 110 ParlG
Annahme durch beide Kommissionen oder eine + beide Räte 109 III ParlG
wenn Initiative angenommen: Kommission arbeitet Vorlage aus 111 I ParlG

Bundesrat hat Antragsrecht bei Ausarbeitung 160 II
Kommission kann Verwaltung nutzen 112 I ParlG

Regierung mit Ausarbeitung des Entwurfs oder Massnahme beauftragen
mit Motion 119 ParlG, Zustimmung beider Räte 121 II-IV ParlG
Auftrag nur zur Prüfung/Berichterstattung: Postulat 123

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5
Q

Initiativrecht Kantone

A

wird als Standesinitiative bezeichnet 115 ff ParlG
Kommissionen beider Räte befassen sich damit 116 III ParlG

Stimmen beide zu: Wird einem Rat zur Behandlung zugewiesen 117 I ParlG
Stimmt eine nicht zu: entscheidet entsprechender Rat

Unterschied zur Parl.Initiative:
Richtet sich bereits im Rahmen der Vorprüfung an beide Räte

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6
Q

Initiativrecht Volk?

A

keine Gesetzesinitiative auf Bundesebene!

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7
Q

Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs

durch Bundesrat

A

BR ist für Vorverfahren zustädnig, wenn nicht Kommission 7 RVOG

BR bringt seine Vorlage ins Parlament ein 181
gleichzeitig mit Botschaft 141 ParlG
Vorlage und Entwurf werden im BBl publiziert 13 a PublG

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8
Q

Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs

durch Parlamentskommission

A

bei parl. Init. oder Standesinit.
Kommission wird mit Ausarbeitung betraut 111 und 117 ParlG

Innert zwei Jahren: Entwurf mit Bericht an Rat
Anforderungen für Bericht wie Botschaft 13 PublG 111 3 Parlg

Entwurf und Bericht gehen auch an Bundesrat 112 3,4

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9
Q

Vernehmlassungsverfahren

A

Kommission oder VR eröffnen Vernehmlassungsverfahren 1 II und 5 VlG
Ziel: Beteiligung Kantone, Parteien, interessierte Kreise 147
Prüfung der sachlichen Richtigkeit und Vollzugstauglichkeit 2 VlG

Macht Erlass “referndumssicher”
Wenn Erlass dringlich: Konferenz 7 III VlG

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10
Q

Parlamentarisches Verfahren

A

Räte sind gleichberechtigt = Identische Beschlüsse 83 I

  1. Bestimmung Erstrat durch Einigung Präsidenten 84 ParlG
  2. Kommission Erstrat berät und stellt Anträge an Erstrat
  3. Rat führt Eintretensdebatte 74 I ParlG
    Tritt nicht ein: Keine Beratung, Zweitrat tritt ein: Erneute Eintrittsdebatte
    Beide treten nicht ein: Vorlage gescheitert 95 a ParlG
  4. Artikelweise Beratung, sog. Detailberatung
    Anträge 76 I ParlG werden ausgemehrt 79 I II ParlG “Eventualabstimmung
  5. Gesamtabstimmung 74 IV ParlG, danach in den Zweitrat, gleiches Verfahren
  6. Abweichende Beschlüsse Zweitrat gehen an Erstrat zurück 89 I II
  7. Keine Einigung nach 3 Detailberatungen in jedem Rat: Einigungskonferenz 91
  8. Redaktionskommission bereinigt Wortlauft 57 I
  9. Schlussabstimmung 81. Gesetz trägt deren Datum.
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11
Q

Weiteres Verfahren

A

Gesetzestext wird im BBl veröffentlichtt 13 I e PublG
Ab diesem Datum läuft Referendumsfrist von 100 Tagen 141 I a BV, 59a BPR
Referendum egriffen und efolgreich: gescheitert, Nicht oder nicht: kann i.K. treten

Zeitpunkt des Inkrafttretens:
Gesetz kann selbst festlegen, Meist wird an Bundesrat delegiert
Delegation an Bvers: Beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss

Mindest 5 Tage vor Inkrafttreten: (ausser wenn dringlich 7 III, 1 I PublV)
Veröffentlichung in der AS 7 I, 14 I, 16 I PublG
Vorrang Druck über Elektronik 9 PublG

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12
Q

Begriff des dringlichen Bundesgesetzes

A

Besonderheit: Können gleich nach Schlussabstimmung i.K. treten 165 I BV
ohne Referendumsfrist abzuwarten (dringlich, wenn dieser Auschub unzumutbar)

Befristung: Keine Dauerlösung, max. wenige Jahre

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13
Q

Arten dringlicher Bundesgesetze

A

dBG müssen grundsätzlich Verfassungsgrundlage haben 165 III i.c.
unterstehen (fakultativem) nachträglichen Referendum 141 I b

165 III: dBG auch ohne Verfassungsgrundlage möglich
zB wenn Bund keine Kompetenz im Sachgebiet
unterstehen obligatorischem nachträglichen Referendum 140 I c
Tritt ein Jahr nach Annahme BVers. ausser Kraft 165 III, keine Erneuerung IV

Wenn dBG auf weniger als 1 Jahr befristet: keine Referenden!

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14
Q

Besonderheiten im parl. Verfahren

A

Vorverfahren und Vernehmlassung gleich
Besonderheit: Dringlichkeitsklausel

noch nicht bei Gesamtabstimmung
erst nach Differenzbereinigung 77 I II ParlG

Annahme mit qualifizierter Mehrheit 165 I
wird verworfen: Antragsrecht 77 III ParlG verwerfung ganzer Erlass

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15
Q

Verfassungsgebung durch Volk und Bundesversammlung

A

BV kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden 192 I, bedarf
doppelter Mehrheit im Rahmen des obligatorischen VerfReferendum 140 I a

Berechnung Standesstimme: Volksabstimmung im Kanton 142 III, IV

Initiative durch Volk: Volksinitiative auf Teil oder Totalrevision
Initiative duch Bundesversammlung:
Behördenvorlage > Weg der Gesetzgebung 192 II, ohne qual. Mehrheit
aber: obligatorisches Referendumg 140 I a, mit doppelter Mehrheit

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16
Q

Schranken der Verfassungsrevision

A

In BV: Einheit der Form, Einheit der Materie, Wahrung der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts 193 IV 194 II III

ungeschrieben: Undurchführbarkeit

Ausgeschlossen: Zeitliche Schranken 192 I

17
Q

Einheit der Form

A

Nur bei Volksinitiativen

Sichert korrektes Verfahren, welches unterschiedlich ist bei
ausgearbeitetem Entwurf und allgemeiner Anregung

Diese beiden Formen sind nicht zu vermischen!

18
Q

Einheit der Materie

A

gilt für Volksinitiativen und Behördenvorlagen

gewahrt, wenn zwischen einzelnen Teilen der Initiative ein
sachlicher Zusammenhang besteht 75 II BPR

gewährleistet freie und unververfälschte Stimmabgabe 34 II

19
Q

Zwingende Bestimmungen des Völkerrechts

A

umfasst das im Völkerrecht anerkannte ius cogens

umstritten: regional zwingende Normen

20
Q

Gültigkeitsprüfung

A

Entscheidung liegt bei Bundesversammlung 173 f BV, 98 I ParlG
Überprüfung durch BGer ausgeschlossen 189 IV, 88 I b BGG i.C.

Prüfung durch Bundeskanzlei nach 69 BPR ist nur formell!

Teilungültigkeit? In BV vorgesehen: 139 III
nur wenn Nebenpunkt gegen GültigkeitsVss. verstösst.

21
Q

Teilrevision und Totalrevision

A

BV äussert sich nicht bez. Unterscheidung

formelle (zB Anzahl der Artikel) und inhaltliche Kriterien

Total: ganzer Verfassungsstoff

Teil: auf bestimmten Gegenstand begrenzt

Richtschnur: Einheit der Materie

22
Q

Teilrevision auf Beschluss der Bundesversammlung

A

auf dem Weg der Gesetzgebung 192 II, mit obligatorischem Referendum 140 I a

Speziallfall 141a I bei völkerrechtlichen Verträgen
Vertrag und Umsetzung in einem Akt

23
Q

Teilrevision infolge Volksinitiative

A

ausgearbeiteter Entwurf oder allgemeine Anregung, 100K Unterschriften 139 I

Initiativkomitee: 7-27 Stimmberechtigte 68 I e BPR
Unterschriftenliste 68 > Vorprüfung 69 BPR
Veröffentlichung von Titel und Wortlaut im BBl > Fristenlauf beginnt

BR unterbreitet BVers. in einem Jahr Botschaft und Entwurf eines Bundesbeschlusses* über die Verfassungsinitiative 97 I ParlG
*Gültigkeitsfrage und Abstimmungsempfehlung

Bvers entscheidet innerhalt 30 Monate über Empfehlung 100/105 ParlG

24
Q

1 Allgemeine Anregung

2 ausgearbeiteter Entwurf

A

1 keinen konkreten Textvorschlag, sondern Zielvorstellung

Verfahren: 139 IV

2 enthält konkreten Text, kann von BVers. nicht geändert werden 99 ParlG

25
Direkter Gegenentwurf
BVers. von sich aus oder auf Antrag BR: Volksinitiative Gegenentwurf zur gleichen Verfassungsmaterie gegenüberstellen 101 I ParlG es wird gleichzeitig abgestimmt. Bürger kann beiden zustimmen mit Stichfrage 139b II BV
26
Indirekter Gegenvorschlag
steht unterhalb Verfassungsstufe er wird der BVers. vom BR mit dem Entwurf zum Bundesbeschluss zur Volksinitative vorgelegt 139 Verfahren kommt nicht zur Anwendung untersteht fakultativem Referndum
27
Verfahren bei Totalrevision
Vom Volk, einem Rat vorgeschlagen oder durch BVers. beschlossen 193 I TotR geht von Bvers aus: Verfahren Gesetzgebung 192 II Uneinigkeit der Räte: Volksabstimmung über Durchführung 193 II TotR geht von Volk aus: 173 II, 193 II Volk stimmt zu: Räte werden neu gewählt 193 III Folge: auch Bundesrat wird neu gewählt 175 II
28
Inkrafttreten von Verfassungsänderungen
195 mit der Annahme von Volk und Ständen vgl. auch 15 BPR
29
Verodnungsgebung im Bund
BR erlässt rechtsetzende Bestimmungen mit Verordnung, wenn er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist. Auch andere Behörden, wenn RSBefugnis übertragen worden. Zu unterscheiden: Verodnungen, die sich auf Verfassung abstützen 184 III, 185 III =verfassungsunmittelbar, selbständig Verordnungen, die sich auf Gesetz abstützen
30
Verordnungen der Bundesversammlung
Form: Verordnung, wenn ermächtigt 22 II ParlG BVers-Verodnungen stehen unter BG, aber über anderen Verordnungen. auch selbständige V gehen BG nicht vor. DelegationsVss beachten! Auch gleiche Beschlüsse beider Räte Unterschied zur BG-Gesetzgebung: unterstehen nicht dem Referendum Verhnehmlassung nur wenn Vss. 3 II VlG
31
Verordnungen des Bundesrats und anderer Behörden
182 Kann an Departemente, aber nicht Ämter delegiert werden 48 RVOG Verfahren in BV nicht weiter beschrieben. Federführendes Departement zeigt Entwurf den anderen 15 RVOG Mitbericht BR setzt Bvers. bei wichtigen V in Kenntnis
32
Völkerrechtliche Verträge
sind internationale, dem Völkerrecht unterstehende Vereinbarungen zwischen mehreren Völkerrechtssubjekten zB Staaten, Int. Organisationen Hier wichtig: Rechtsetzende Verträge können unmittelbar anwendbare "self executing" Normen enthalten Können aber auch Aufträge an Gesetzgeber "non-self-executing" enthalten Schritte: Verhandlung Unterzeichnung Genehmigung evtl. mit fak/obl. Referendum Ratifikation Publikation
33
Verhandlung und Unterzeichnung
Bundesrat vertritt nach aussen 184 I BVers auf strategischer Ebene beteiligt 184 I ivm 166 I BR hat Pflicht, aussenpol. Kommission zu konsultieren 152 III ParlG Mit Unterzeichnung wird Vertragstext fixiert. Erfolgt ggf. unter Vorbehalt der Genehmigung und Ratifikation
34
Genehmigung durch die Bundesversammlung
Abschluss bedarf grundsätzlich Genehmigung 166 II u.U. auch Referndung 140 141 Bundesrat bringt Antrag zur Genehmigung meist mit Botschaft ein. \> übliches Parlamentarisches Verfahren (Text kann nicht verändert werden) mit Vereinfachtem Differenzbereinigungsverfahren 95 ParlG Genehmigung mit einfachem Bundesbeschluss Wenn referndumspflichtig: Bundesbeschluss 24 III ParlG Genehmigung beinhaltet Ermächtigung, nicht Pflicht zur Ratifikation durch BR
35
Staatsvertrag Referendum
besonders weit reichend: obl Ref 140 I b wichtige: fak Ref 141 I d Beachte auch 141a
36
Selbständiger Vertragsschluss durch Bundesrat
Von Genehmigungspflicht sind Verträge ausgeschlossen, wenn BR bereits ermächtigt 166 II BV, 24 II ParlG, 7a RVOG Delegation sogar an Amt oder Gruppe 48a I RVOG
37
Ratifikation und Publikation
BR für Ratifikation zuständig 184 II Bei Dringlichkeit: Vorläufige Anwendung 7b RVOG, 152 3b ParlG Pflichten aus Vertrag erst, wenn veröffentlicht 3 I ivm 8 I ParlG Kündigung: Teilgehalt der Aussenpolitik 184 I